Urteil vom Bundesgerichtshof (11. Zivilsenat) - XI ZR 419/15
Tenor
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer V des Landgerichts Detmold vom 12. August 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die Klägerin nimmt die beklagte Sparkasse auf Auszahlung, hilfsweise auf Wiedergutschrift eines von ihrem Girokonto abgebuchten Betrags in Anspruch.
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Die Klägerin unterhielt im Jahr 2014 bei der Beklagten ein Girokonto in Form eines Pfändungsschutzkontos im Sinne des § 850k ZPO. Darüber hinaus hatte die Beklagte der Klägerin eine Bankkarte ausgegeben.
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Da das Girokonto der Klägerin Ende April 2014 noch ein Guthaben von 355,74 € aufwies, wurde dieses Guthaben gemäß § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO in den Monat Mai 2014 übertragen. Im Verlauf des Monats Mai 2014 tätigte die Klägerin zunächst nur Verfügungen in Höhe von insgesamt 239,69 €, während ihrem Konto Zahlungseingänge in Höhe von insgesamt 832,06 € gutgeschrieben wurden. Am 31. Mai 2014, einem Samstag, hob die Klägerin mittels ihrer Bankkarte an einem Geldautomaten der Beklagten 500 € von ihrem Girokonto ab. Der später erstellte Kontoauszug wies eine Wertstellung dieser Barabhebung für Samstag, den 31. Mai 2014, 11.57 Uhr aus.
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Unter dem 11. Juni 2014 überwies die Beklagte vom Konto der Klägerin einen Betrag in Höhe von 116,05 € (= 355,74 € abzüglich 239,69 €) an einen pfändenden Gläubiger der Klägerin. Die Klägerin forderte die Beklagte nachfolgend erfolglos zur Rückgewähr des Betrages auf.
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Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage Zahlung von 116,05 € nebst Verzugszinsen, hilfsweise die Korrektur des Saldos ihres Girokontos um diesen Betrag, sowie die Zahlung nicht anrechenbarer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Rechtshängigkeitszinsen. Sie meint, im Rahmen von § 850k Abs. 1 Satz 1 und 3 ZPO sei die Wertstellung maßgeblich, so dass sie noch im Mai über den streitigen Betrag verfügt habe. Die Beklagte beruft sich demgegenüber darauf, dass der am Samstag erteilte Zahlungsauftrag der Klägerin gemäß § 675n Abs. 1 Satz 2 BGB erst am Montag, dem 2. Juni 2014, dem nächsten Bankgeschäftstag, wirksam geworden und auch erst an diesem Tag bei der Beklagten gebucht worden sei.
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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Wiedergutschrift von 116,05 € auf dem Girokonto der Klägerin sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 48,73 € nebst Rechtshängigkeitszinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision hat keinen Erfolg.
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I.
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Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
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Die Klägerin könne gemäß § 675y Abs. 1 Satz 2 BGB von der Beklagten verlangen, die am 11. Juni 2014 vorgenommene Belastung ihres Girokontos wieder zurückzubuchen. Die Beklagte sei nicht dazu berechtigt gewesen, 116,05 € an den Pfändungsgläubiger der Klägerin auszukehren. Denn die Klägerin habe noch im Mai vollständig über das nach § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO aus dem Monat April übertragene Guthaben verfügt.
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Die Verwendung der Bankkarte stelle einen Zahlungsauftrag des Bank-kunden an den Zahlungsdienstleister, also die Bank, dar. Der hierdurch ausgelöste Zahlungsvorgang (§ 675f Abs. 3 Satz 1 BGB) sei dem Karteninhaber gegenüber wirksam, wenn er von diesem autorisiert worden sei (§ 675j Abs. 1 Satz 1 BGB). In diesem Zusammenhang treffe es zu, dass es sich bei dem Betrieb des Geldautomaten um ein antizipiertes Angebot der Bank auf Übereignung der Geldscheine im Sinne von § 929 BGB handele, so dass der berechtigte Karteninhaber mit der Entnahme des Geldbetrages Eigentümer des Geldes werde. Jedenfalls bei Auszahlung von Bargeld an einem eigenen Bankautomaten der kontoführenden Bank sei der Auszahlungsvorgang mit der Entnahme der Geldscheine und der Rückgabe der Bankkarte nicht nur technisch, sondern auch buchungstechnisch vollständig abgeschlossen. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, welche etwaigen Arbeitsschritte am 2. Juni 2014 noch notwendig gewesen seien, um den Auszahlungsvorgang abzuschließen.
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Zudem seien die Besonderheiten des Pfändungsschutzkontos zu berücksichtigen, bei dem es sich um ein herkömmliches Girokonto handele, das gemäß § 850k Abs. 7 ZPO durch eine den Girovertrag ergänzende Vereinbarung zwischen dem Kreditinstitut und dem Kunden "als Pfändungsschutzkonto geführt" werde. Nach § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO sei der Kontoinhaber regelmäßig berechtigt, bis zum Ende des Kalendermonats, also bis zum letzten Tag des Monats (§ 192 BGB), über den Sockelfreibetrag zuzüglich des nach § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO übertragenen Betrages zu verfügen. Dabei beschränke § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO den Kontoinhaber nicht auf die üblichen Geschäftszeiten der kontoführenden Bank.
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Ferner könne die Klägerin gemäß § 280 Abs. 2, § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB von der Beklagten Erstattung der ihr entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen, da die Beklagte mit Schreiben vom 17. Juni 2014 die Leistung endgültig und ernsthaft verweigert habe. Die Höhe der geltend gemachten nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Anwaltskosten sei zwischen den Parteien nicht im Streit und in der Klageschrift zutreffend berechnet. Der insoweit zuerkannte Zinsanspruch ergebe sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
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II.
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Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
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1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Wiedergutschrift des ihrem Konto am 11. Juni 2014 belasteten Betrags bejaht.
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a) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht allerdings den Anspruch auf § 675y Abs. 1 Satz 2 BGB statt auf § 675u Satz 2 BGB gestützt.
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Ein Anspruch nach § 675y Abs. 1 Satz 2 BGB setzt, wie Satz 1 dieser Vorschrift zeigt, einen von dem Zahler erteilten Zahlungsauftrag voraus (vgl. Staudinger/Omlor, BGB, Neubearb. 2012, § 675y Rn. 3; MünchKommBGB/Zetzsche, 7. Aufl., § 675y Rn. 6 und 9; Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., § 675y Rn. 1). Hier hatte die Klägerin keinen Zahlungsauftrag (§ 675f Abs. 3 Satz 2 BGB) hinsichtlich der Überweisung des streitgegenständlichen Betrags an einen Pfändungsgläubiger, bei der es sich um einen Zahlungsvorgang im Sinne von § 675f Abs. 3 Satz 1 BGB handelt, erteilt und diese auch nicht autorisiert (§ 675j Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB). Die Beklagte hat die Überweisung im Juni 2014 ohne Zutun der Klägerin vorgenommen.
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Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs, der zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers geführt hat, ist der Zahlungsdienstleister aber nach § 675u Satz 1 und 2 Halbsatz 2 BGB verpflichtet, das Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 2015 - XI ZR 243/13, BGHZ 205, 377 Rn. 23).
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b) Der Anspruch der Klägerin aus § 675u Satz 2 BGB ist nicht gemäß § 676c Nr. 2 BGB ausgeschlossen. Diese Vorschrift erfasst die Auskehr von gepfändetem Guthaben an einen Pfändungsgläubiger (Ellenberger in Ellenberger/Findeisen/Nobbe, Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 2. Aufl., § 676c Rn. 5; Staudinger/Omlor, BGB, Neubearb. 2012, § 676c Rn. 4; Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., § 676c Rn. 3). Vorliegend war der überwiesene Betrag aber nicht gemäß § 850k Abs. 1 ZPO von der Pfändung durch den Gläubiger erfasst.
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Das Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto ist gemäß § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO in der Weise geschützt, dass der Schuldner jeweils bis zum Ende des Kalendermonats über Guthaben in Höhe des monatlichen Freibetrags verfügen kann und das Guthaben insoweit nicht von der Pfändung erfasst wird. Soweit der Schuldner in dem betreffenden Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des monatlichen Freibetrags verfügt hat, wird dieses Guthaben nach § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO im folgenden Kalendermonat zusätzlich zu dem (neu) geschützten Guthaben für diesen Kalendermonat nicht von der Pfändung erfasst. Wird ein übertragenes Guthaben allerdings auch im Folgemonat nicht verbraucht, gebührt es dem Gläubiger (BT-Drucks. 16/12714 S. 6, 19; BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - IX ZR 115/14, WM 2015, 177 Rn. 13).
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Entgegen der Ansicht der Revision hat die Klägerin hier noch im Monat Mai vollständig über den aus dem Monat April übertragenen Betrag verfügt, indem sie am 31. Mai 2014 an einem Geldautomaten der Beklagten 500 € abgehoben hat.
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aa) Im Fall einer Barabhebung an einem Geldautomaten der kontoführenden Bank ist für das Vorliegen einer Verfügung im Sinne von § 850k Abs. 1 ZPO der Zeitpunkt der Abhebung des Geldes als solcher maßgeblich, auch wenn die Buchung auf dem Konto erst an einem nachfolgenden Tag erfolgt.
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Der Zahlungsauftrag (§ 675f Abs. 3 Satz 2 BGB) der Klägerin, den diese mit der Eingabe des gewünschten Geldbetrags und der PIN an dem Geldautomaten erteilt hat (vgl. Maihold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 54 Rn. 31; Einsele, Bank- und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., § 6 Rn. 216; MünchKommBGB/Casper, BGB, 7. Aufl., § 675f Rn. 63; Staudinger/Omlor, BGB, Neubearb. 2012, Vorbem zu §§ 675c - 676c Rn. 199), ist der Beklagten gemäß § 675n Abs. 1 Satz 1 BGB nicht erst am Montag, dem 2. Juni 2014, sondern schon am Samstag, dem 31. Mai 2014, zugegangen und damit schon an diesem Tag wirksam geworden. Die Regelung des § 675n Abs. 1 Satz 2 BGB, nach der der Zahlungsauftrag als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen gilt, wenn der Zeitpunkt des Zugangs nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers fällt, ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Denn für die hier in Rede stehende Barabhebung an einem Geldautomaten des kontoführenden Kreditinstituts war der Samstag ein Geschäftstag der Beklagten.
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(1) Geschäftstag ist gemäß § 675n Abs. 1 Satz 4 BGB jeder Tag, an dem der an der Ausführung eines Zahlungsvorgangs beteiligte Zahlungsdienstleister den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält. Der Umfang des erforderlichen Geschäftsbetriebs richtet sich nach den Anforderungen des jeweils in Rede stehenden Zahlungsvorgangs, dessen Ausführung erfolgen können muss (MünchKommBGB/Jungmann, 7. Aufl., § 675n Rn. 27 ff.; Staudinger/Omlor, BGB, Neubearb. 2012, § 675n Rn. 10; Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., § 675n Rn. 4). Entscheidend ist, dass der Zahlungsdienstleister an dem jeweiligen Tag die für die Ausführung des einzelnen Zahlungsauftrags erforderlichen sachlichen und personellen Vorkehrungen bereithält und damit die konkrete Ausführung des Zahlungsauftrags ermöglicht (vgl. Burghardt in Ellenberger/Findeisen/Nobbe, Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 2. Aufl., § 675n Rn. 4).
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(2) Danach sind für die hier in Rede stehende Geldabhebung am Bankautomaten des kontoführenden Kreditinstituts alle Tage, an denen der jeweilige Bankautomat betrieben wird, Geschäftstage im Sinne von § 675n Abs. 1 Satz 4 BGB, auch Samstage, Sonntage und Feiertage (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., § 675n Rn. 4; Grundmann, WM 2009, 1109, 1115).
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Der erforderliche Geschäftsbetrieb zur Ausführung eines in der Abhebung von Bargeld an einem Bankautomaten des kontoführenden Kreditinstituts liegenden Zahlungsauftrages wird durch die Bereitstellung des Automaten unterhalten, ohne dass es auf die konkreten Öffnungs- oder Geschäftszeiten der kontoführenden Filiale ankäme (MünchKommBGB/Jungmann, 7. Aufl., § 675n Rn. 30 f.). Der mit der Abhebung verbundene Zahlungsvorgang im Sinne des § 675f Abs. 3 Satz 1 BGB (vgl. Maihold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 54 Rn. 31; Werner in Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., Rn. 7.928) wird ausgeführt, ohne dass dazu Personal, zum Beispiel in Gestalt von Kundenberatern, vorgehalten wird. Die individuelle Disposition der Bank wird in diesem Fall allein vom Geldautomatensystem vorgenommen. Der Vorgang ist in dem Moment abgeschlossen, in welchem der Kunde das Geld aus dem Geldausgabefach des Bankautomaten entnommen hat. In diesem Zeitpunkt ist der Bank oder Sparkasse auch eine Nachdisposition nicht mehr möglich. Die hier in Rede stehende Fallkonstellation ist deshalb - entgegen der Ansicht der Revision - nicht mit einer im elektronischen Datenverkehr durchgeführten Überweisung, die Gegenstand des Senatsurteils vom 15. März 2005 (XI ZR 338/03, WM 2005, 1019) war, vergleichbar.
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Der Umstand, dass die Bank den Zahlungsvorgang erst zu einem späteren Zeitpunkt auf dem Konto verbucht, ist für den Abschluss des Zahlungsvorgangs und damit auch für das Vorliegen einer Verfügung im Sinne von § 850k Abs. 1 ZPO unerheblich. § 675n Abs. 1 Satz 4 BGB stellt allein darauf ab, dass derjenige Geschäftsbetrieb unterhalten wird, der für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlich ist. Im Fall der Barabhebung am Geldautomaten des kontoführenden Kreditinstituts gehört zum Zahlungsvorgang aber nur, wie sich aus § 675f Abs. 3 Satz 1 BGB ergibt, das Abheben des Geldes selbst. Davon zu trennen ist, wie § 675f Abs. 2 Satz 1 BGB zeigt, die Kontoführung, in deren Rahmen (später) die Buchung vorgenommen wird, die hier überdies mit Wertstellung zum Tag der Abhebung erfolgte.
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(3) Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, die Klägerin habe sich mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten einverstanden erklärt, in denen festgelegt sei, dass der Samstag kein Geschäftstag sei. Die entsprechende Klausel - ihr Bestehen unterstellt - wäre unwirksam. Denn gemäß § 675e Abs. 1 BGB ist § 675n Abs. 1 Satz 4 BGB nicht zu Lasten der Klägerin abdingbar (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., § 675n Rn. 1 i.V.m. § 675e Rn. 3; Staudinger/Omlor, BGB, Neubearb. 2012, § 675n Rn. 3). Einer der in § 675e Abs. 2 bis 4 BGB vorgesehenen Ausnahmen liegt nicht vor.
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bb) Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin mit der am 31. Mai getätigten Abhebung in Höhe von 500 € primär über den noch verbliebenen Restbetrag des aus dem Monat April übertragenen Guthabens (116,05 €) und nur in der diesen Betrag übersteigenden Höhe über das im Monat Mai neu eingegangene pfändungsfreie Guthaben verfügt hat.
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Verfügt der Inhaber eines Pfändungsschutzkontos nur über einen Teil seines auf diesem Konto vorhandenen pfändungsfreien Guthabens, das sich zusammensetzt aus im laufenden Monat gutgeschriebenen Beträgen und aus Guthaben aus dem Vormonat, das gemäß § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht von der Pfändung erfasst wird, so ist diese Verfügung zunächst auf das Guthaben aus dem Vormonat anzurechnen (so die Berechnung von BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - IX ZR 115/14, WM 2015, 177 Rn. 16; ebenso LG Saarbrücken, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 5 T 376/12, juris Rn. 17 f.; BT-Drucks. 16/7615, S. 31; Umsetzungsleitfaden des Zentralen Kreditausschusses für die Kreditinstitute, Stand 2. Juni 2010, S. 30 unter VI.6.; Becker in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 850k Rn. 2b; Hk-ZPO/Kemper, 7. Aufl., § 850k Rn. 12; Ahrens in Prütting/Gehrlein, ZPO, 7. Aufl., § 850k Rn. 97; ders., VuR 2012, 300, 301 f.; Bitter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 33 Rn. 34b; ders., ZIP 2011, 149, 153; Grothe in Zwangsvollstreckungsrecht aktuell, 2010, § 1 Rn. 140; Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 3. Aufl., Rn. 745 ff.; Weiß, Das Pfändungsschutzkonto de lege lata et ferenda, 2014, S. 122 f., 182 ff.; Büchel, BKR 2009, 358, 361 (Fn. 39); Günther, ZInsO 2013, 859 Fn. 11; Homann, ZVI 2010, 365, 366 f.; ders., ZVI 2012, 37 f.; aA Wiederhold, BKR 2011, 272, 273 f.).
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Diese Anrechnung entspricht nicht nur dem Rechtsgedanken des § 366 Abs. 2 BGB, aus dem abgeleitet werden kann, dass zuerst das nicht mehr auf den folgenden Monat übertragbare pfändungsfreie Guthaben von dem Kontoinhaber und Vollstreckungsschuldner verbraucht wird (vgl. LG Saarbrücken, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 5 T 376/12, juris Rn. 18; Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 3. Aufl., Rn. 748), sondern insbesondere dem Zweck der Regelung des § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO, die den Schuldner in die Lage versetzen soll, in begrenztem Umfang Guthaben anzusparen, um auch solche Leistungen der Daseinsvorsorge bezahlen zu können, die nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen zu vergüten sind (vgl. BT-Drucks. 16/7615, S. 13, 18 f.; BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - IX ZR 115/14, WM 2015, 177 Rn. 11; Grothe in Zwangsvollstreckungsrecht aktuell, 2010, § 1 Rn. 140; Weiß, Das Pfändungsschutzkonto de lege lata et ferenda, 2014, S. 184 f.). Der Pfändungsgläubiger wird dadurch nicht unangemessen benachteiligt. Denn angespart werden kann maximal ein Guthaben in Höhe eines monatlichen Freibetrags, das dem Schuldner zusätzlich zu dem für den laufenden Monat gewährten Pfändungsfreibetrag zur Verfügung steht (vgl. BT-Drucks. 16/7615, S. 31 i.V.m. S. 26; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 38. Aufl., § 850k Rn. 12; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 850k Rn. 5; Becker in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 850k Rn. 2b; Weiß, aaO, S. 184).
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2. Soweit das Berufungsgericht der Klägerin gemäß § 280 Abs. 2, § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB die von ihr geltend gemachten nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zugesprochen hat, die in der zuerkannten Höhe von 48,73 € zwischen den Parteien außer Streit stehen, erhebt die Revision keine gesonderte Rüge. Diesbezügliche Rechtsfehler sind auch - ebenso wie hinsichtlich des Zinsausspruchs nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB - nicht ersichtlich.
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Ellenberger
Maihold
Matthias
Derstadt
Dauber
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