BGB § 675s Ausführungsfrist für Zahlungsvorgänge

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist verpflichtet sicherzustellen, dass der Zahlungsbetrag spätestens am Ende des auf den Zugangszeitpunkt des Zahlungsauftrags folgenden Geschäftstags beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht; bis zum 1. Januar 2012 können ein Zahler und sein Zahlungsdienstleister eine Frist von bis zu drei Geschäftstagen vereinbaren. Für Zahlungsvorgänge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, die nicht in Euro erfolgen, können ein Zahler und sein Zahlungsdienstleister eine Frist von maximal vier Geschäftstagen vereinbaren. Für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge können die Fristen nach Satz 1 um einen weiteren Geschäftstag verlängert werden.

(2) Bei einem vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgang ist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers verpflichtet, den Zahlungsauftrag dem Zahlungsdienstleister des Zahlers innerhalb der zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister vereinbarten Fristen zu übermitteln. Im Fall einer Lastschrift ist der Zahlungsauftrag so rechtzeitig zu übermitteln, dass die Verrechnung an dem vom Zahlungsempfänger mitgeteilten Fälligkeitstag ermöglicht wird.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 103/16
29. September 2017
V ZR 103/16 29. September 2017
Urteil vom Bundesgerichtshof (8. Zivilsenat) - VIII ZR 222/15
5. Oktober 2016
VIII ZR 222/15 5. Oktober 2016
Urteil vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) - IV ZR 169/14
25. November 2015
IV ZR 169/14 25. November 2015
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 9 U 37/13
12. Juni 2013
9 U 37/13 12. Juni 2013