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BGB § 676b Anzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Zahlungsdienstnutzer hat seinen Zahlungsdienstleister unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs zu unterrichten.

(2) Ansprüche und Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers gegen den Zahlungsdienstleister nach diesem Unterkapitel sind ausgeschlossen, wenn dieser seinen Zahlungsdienstleister nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang hiervon unterrichtet hat. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn der Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstnutzer über die den Zahlungsvorgang betreffenden Angaben gemäß Artikel 248 §§ 7, 10 oder § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich.

(3) Für andere als die in § 675z Satz 1 genannten Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers gegen seinen Zahlungsdienstleister wegen eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der Zahlungsdienstnutzer diese Ansprüche auch nach Ablauf der Frist geltend machen kann, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Wuppertal - 8 S 1/23
25. Oktober 2023
8 S 1/23 25. Oktober 2023
Urteil vom Landgericht Wuppertal - 8 S 4/23
25. Oktober 2023
8 S 4/23 25. Oktober 2023
Urteil vom Bundesgerichtshof - XI ZR 111/22
11. Juli 2023
XI ZR 111/22 11. Juli 2023
Endurteil vom Landgericht Ingolstadt - 13 S 1539/22 p
23. Juni 2023
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Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 1 W 4/21
19. Mai 2021
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21. Mai 2014
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20. Februar 2014
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10. Dezember 2013
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