BGB § 676b Anzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Zahlungsdienstnutzer hat seinen Zahlungsdienstleister unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs zu unterrichten.

(2) Ansprüche und Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers gegen den Zahlungsdienstleister nach diesem Unterkapitel sind ausgeschlossen, wenn dieser seinen Zahlungsdienstleister nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang hiervon unterrichtet hat. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn der Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstnutzer über die den Zahlungsvorgang betreffenden Angaben gemäß Artikel 248 §§ 7, 10 oder § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich.

(3) Für andere als die in § 675z Satz 1 genannten Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers gegen seinen Zahlungsdienstleister wegen eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der Zahlungsdienstnutzer diese Ansprüche auch nach Ablauf der Frist geltend machen kann, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 9 U 75/11
21. Mai 2014
9 U 75/11 21. Mai 2014
Urteil vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 178/13
20. Februar 2014
3 StR 178/13 20. Februar 2014
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (5. Zivilsenat) - 5 U 104/13
10. Dezember 2013
5 U 104/13 10. Dezember 2013