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BGB § 676b Anzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Zahlungsdienstnutzer hat seinen Zahlungsdienstleister unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs zu unterrichten.

(2) Ansprüche und Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers gegen den Zahlungsdienstleister nach diesem Unterkapitel sind ausgeschlossen, wenn dieser seinen Zahlungsdienstleister nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang hiervon unterrichtet hat. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn der Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstnutzer über die den Zahlungsvorgang betreffenden Angaben gemäß Artikel 248 §§ 7, 10 oder § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich.

(3) Für andere als die in § 675z Satz 1 genannten Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers gegen seinen Zahlungsdienstleister wegen eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der Zahlungsdienstnutzer diese Ansprüche auch nach Ablauf der Frist geltend machen kann, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.

(4) Wurde der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, sind Ansprüche und Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers gegen seinen kontoführenden Zahlungsdienstleister ausgeschlossen, wenn der Zahlungsdienstnutzer den kontoführenden Zahlungsdienstleister nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaften Zahlungsvorgang hiervon unterrichtet hat. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn der kontoführende Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstnutzer über die den Zahlungsvorgang betreffenden Angaben gemäß Artikel 248 §§ 7, 10 oder § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung durch den kontoführenden Zahlungsdienstleister maßgeblich.

(5) Für andere als die in § 675z Satz 1 genannten Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers gegen seinen kontoführenden Zahlungsdienstleister oder gegen den Zahlungsauslösedienstleister wegen eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs gilt Absatz 4 mit der Maßgabe, dass

1.
die Anzeige an den kontoführenden Zahlungsdienstleister auch zur Erhaltung von Ansprüchen und Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers gegen den Zahlungsauslösedienstleister genügt und
2.
der Zahlungsdienstnutzer seine Ansprüche gegen den kontoführenden Zahlungsdienstleister oder gegen den Zahlungsauslösedienstleister auch nach Ablauf der Frist geltend machen kann, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landgericht Flensburg (2. Zivilkammer) - 2 O 98/25
30. Dezember 2025
2 O 98/25 30. Dezember 2025
Urteil vom Landgericht Karlsruhe (2. Zivilkammer) - 2 O 64/24
3. Dezember 2025
2 O 64/24 3. Dezember 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - XI ZR 45/24
3. Juni 2025
XI ZR 45/24 3. Juni 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - XI ZR 139/23
19. November 2024
XI ZR 139/23 19. November 2024
Urteil vom Kammergericht (26. Zivilsenat) - 26 MK 1/21
27. März 2024
26 MK 1/21 27. März 2024
Urteil vom Landgericht Wuppertal - 8 S 4/23
25. Oktober 2023
8 S 4/23 25. Oktober 2023
Urteil vom Landgericht Wuppertal - 8 S 1/23
25. Oktober 2023
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Urteil vom Bundesgerichtshof - XI ZR 111/22
11. Juli 2023
XI ZR 111/22 11. Juli 2023
Endurteil vom Landgericht Ingolstadt - 13 S 1539/22 p
23. Juni 2023
13 S 1539/22 p 23. Juni 2023
Urteil vom Landgericht Frankfurt am Main (12. Zivilkammer) - 2-12 O 108/22
19. Mai 2023
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