Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 721 und 721b für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
BGB § 721a Haftung des eintretenden Gesellschafters
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
Zitiert von
|
Urteil vom Landgericht Frankfurt am Main (5. Zivilkammer) - 2-05 O 334/21
31. Januar 2025
|
2-05 O 334/21 | 31. Januar 2025 |
|
Urteil vom Landgericht Essen - 18 O 3/24
24. April 2024
|
18 O 3/24 | 24. April 2024 |