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BGB § 721a Haftung des eintretenden Gesellschafters

Bürgerliches Gesetzbuch

Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 721 und 721b für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landgericht Frankfurt am Main (5. Zivilkammer) - 2-05 O 334/21
31. Januar 2025
2-05 O 334/21 31. Januar 2025
Urteil vom Landgericht Essen - 18 O 3/24
24. April 2024
18 O 3/24 24. April 2024