Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die Vereinbarung auch für und gegen die Sondernachfolger. Hat ein Gläubiger die Pfändung des Anteils eines Teilhabers erwirkt, so kann er ohne Rücksicht auf die Vereinbarung die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist.
BGB § 751 Ausschluss der Aufhebung und Sondernachfolger
Bürgerliches Gesetzbuch
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Zitiert von
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 7 U 31/20
28. Mai 2021
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7 U 31/20 | 28. Mai 2021 |
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 98/16
29. Juni 2017
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IX ZB 98/16 | 29. Juni 2017 |