Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 7 U 31/20
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14.10.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, der Aufhebung der Gemeinschaft aus Bruchteilen an der nachstehend abgebildeten Skulptur des Künstlers A. A.
Von der Darstellung des Bildes wird aus Datenschutzgründen abgesehen.
mit der Größe von 732 x 434 x 349 cm zuzustimmen und die Teilung der Gemeinschaft durch öffentliche Versteigerung zu dulden.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 16 % und die Beklagte zu 84 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 80.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Aufhebung der Gemeinschaft nach Bruchteilen an der Skulptur des Künstlers A. A. „……….“ (im Folgenden: A.-Skulptur) sowie die Teilung der Gemeinschaft durch Verkauf gemäß § 753 BGB.
4Die in „B. NRW“ umbenannte Beklagte wurde 1989 von der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen als „C. des Landes NRW“ errichtet. Seit dieser Zeit unterstützt sie herausragende künstlerische Positionen und Projekte. Wegen des Inhalts der Satzung der Beklagten wird auf Anlage B1 (Anlagenband Beklagte) Bezug genommen. Im Jahr 1992 wurde die Klägerin durch die Eheleute D. und E. F. gegründet.
5Am 27.02.1997 wurde der Verein „X 1 Stadt 1 e. V.“ (im Folgenden: X 1) gegründet. Wegen des Inhalt seiner Satzung wird auf Anlage K 27 (Anlagenband Klägerin) Bezug genommen.
6Der X 1 und die Stadt 1 vereinbarten am 25.03.1997 (Anlage K 28 – Anlagenband Klägerin) die Überlassung einer öffentlichen Grünfläche (zwischen der R. Straße und dem K.-A.-Ufer einerseits und der E.-B.-Straße und der Zoobrücke andererseits), um dort den X2 Stadt 1 zu betreiben, wo er fortan betrieben wurde und noch heute – allerdings unter anderer Trägerschaft – betrieben wird.
7Der X 1 erwarb im Jahr 1999 von der Galerie G. in New York die A.-Skulptur zu einem Kaufpreis von 500.000,- USD. Die A.-Skulptur ist aus Bronze und hat folgende Maße: 732cm x 434cm x 349 cm. Der Kaufpreis wurde in zwei Raten von 350.000,- USD und 150.000,- USD geleistet. Mit Schreiben vom 01.10.1999 (Anlage K 3 – Anlagenband Klägerin) beantragte Herr F. als Vertreter des X 1 die Gewährung eines Zuschusses der Beklagten. Er teilte in seinem Schreiben mit, damit einverstanden zu sein, dass die Stiftung (= die Beklagte) anteiliges Miteigentum an dem Kunstwerk erwerben werde. Die Beklagte bewilligte mit Schreiben vom 26.11.1999 (Anlage K 5 – Anlagenband Kläger) einen Zuschuss in Höhe von 150.000 DM. Unter anderem wird darin ausgeführt, die Stiftung (= Beklagte) erwerbe anteiliges Miteigentum an dem Kunstwerk und ein entsprechender Leihvertrag werde nach Abfluss der Stiftungsmittel erstellt. Der X 1 bestätigte mit Schreiben vom 02.12.1999 (Anlage K 6 – Anlagenband Klägerin), mit dem Inhalt des Zuwendungsbescheides vom 29.11.1999 (gemeint war der 26.11.1999) einverstanden zu sein. Der X 1 vertreten durch Herrn F. bestätigte mit Schreiben vom 18.01.2000 den Eingang des Zuschusses von 150.000,- DM und veranlasste die Zahlung der zweiten Rate an die Galerie. Diese lieferte die A.-Skulptur nach Stadt 1 aus, es fiel Einfuhrumsatzsteuer von 67.000 DM an. Der X 1 und die Beklagte waren sich darüber einig, gemeinsam Eigentum nach Bruchteilen an der A.-Skulptur zu erwerben. Der ideelle Eigentumsanteil des X 1 betrug 85,4 % und derjenige der Beklagten beträgt 14,6 %.
8Am 23.02.2001 schlossen die Beklagte als „Leihgeberin“ und der X 1 als „Leihnehmer“ einen als „Leihvertrag“ betitelten Vertrag (Anlage K 10 – Anlagenband Klägerin) über den Anteil der Beklagten an der A.-Skulptur. Unter § 2 regelten die Parteien des Vertrages: „Die Leihnehmerin verpflichtet sich, die Leihgabe in der Regel im X2 Stadt 1 auszustellen oder in Abstimmung mit der Leihgeberin für befristete Ausstellungen zur Verfügung zu stellen und sie nur für diesen Zweck zu benutzen…“
9Sie regelten unter § 4: „Das Leihverhältnis dauert bis zum 31. Januar 2010 und verlängert sich jeweils automatisch um fünf Jahre, sofern die Leihgeberin den Vertrag nicht mindestens sechs Monate vor Ablauf der Frist kündigt. […] Eine außerordentliche Kündigung des Vertrages ist in den in § 605 BGB geregelten Fällen zulässig; im übrigen ist eine vorzeitige Kündigung des Vertrages nur im Einvernehmen zwischen den Parteien möglich. Für den Fall, dass die Leihgeberin ihren Anteil an der Leihgabe veräußern will, steht der Leihnehmerin ein Vorkaufsrecht zu.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 23.02.2001 Bezug genommen.
10Im Jahr 2008 wurde die Stiftung X2 Stadt 1 gegründet, sie ist neue Betreiberin des X2s Stadt 1.
11Der Vorstand des X 1 beschloss einstimmig im Wege eines Umlaufbeschlusses am 12.03.2013 (Anlage K 11 – Anlagenband Klägerin): „1. der Stiftung X2 Stadt 1 zur Förderung der kommenden Ausstellung Stadt 1 Skulptur 7 ein Betrag von 30.000,- € und 2. der D. & E. F. Stiftung die Skulptur von A. A., Untitled, 1996/1999 (720 x 416 x 380 cm) als Spende zuzuwenden. § 2 Abs. 5 der Satzung des Vereins (ist) zu wahren. Die Skulptur darf nur zur Förderung der zeitgenössischen Kunst gemäß der vorgenannten Satzungsbestimmung verwendet werden.“ Am 12.03.2013 schlossen der X 1 und die Klägerin einen Vertrag (Anlage K 11 – Anlagenband Klägerin) und vereinbarten: „In Erfüllung des vorgenannten Vorstandsbeschlusses überträgt der Verein hiermit auf die dies annehmende D. & E. F. Stiftung das Eigentum an der vorgenannten Skulptur. Die Besitzübergabe wird durch Abtretung aller Besitzansprüche des Vereins gegenüber der Stiftung X2 Stadt 1 ersetzt.“ Der X 1 ist im Jahr 2013 aufgelöst worden und am 06.08.2013 ist im Vereinsregister die Beendigung der Liquidation und das Erlöschen des Vereins eingetragen (vgl. Anlage K 1 – Anlagenband Klägerin).
12Mit E-Mail vom 19.03.2015 (Anlage K 12 – Anlagenband Klägerin) bat die Klägerin die Beklagte um Zustimmung zu einem Verkauf der A.-Skulptur. Nachdem darüber keine Einigkeit erzielt werden konnte, erklärte Rechtsanwalt H. als Nachtragsliquidator des X 1 mit Schreiben vom 04.09.2018 (Anlage K 32 – Anlagenband Klägerin) die Kündigung des „Leihvertrags“.
13Mit Schreiben vom 12.06.2019 kündigte die Klägerin den „Leihvertrag“ vom 23.02.2001 vorsorglich fristlos sowie vorsorglich ordentlich zum 31.01.2020 sowie höchstvorsorglich zum nächstzulässigen Termin (Anlagenband Klägerin).
14Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, nach § 749 Abs. 1 BGB die Aufhebung der Gemeinschaft nach Bruchteilen verlangen zu können, eine „ewige Unauflöslichkeit“ sei nicht gewollt gewesen. Der X 1 könne § 2 Abs. 1 des „Leihvertrages“ nicht mehr erfüllen, da er nicht mehr über die erforderlichen Besitzrechte verfüge und deshalb liege ein Fall der Unmöglichkeit im Sinne des § 275 BGB vor. Die Beklagte übersehe, dass es weder dem X 1 noch der Klägerin verboten sei, ihren Kunstbesitz im Rahmen ihrer Stiftungstätigkeit umzuschichten, um dadurch ihren Stiftungszwecken zu entsprechen. Es sei auch nicht stillschweigend zwischen dem X 1 und der Beklagten vereinbart worden, dass eine Veräußerung ausgeschlossen sei. Der „Leihvertrag“ könne nach § 604 Abs. 1 BGB jederzeit durch den Leihnehmer gekündigt werden. § 4 des „Leihvertrages“ regle ausschließlich die Kündigungsrechte des Leihgebers und binde sie damit an Fristen im Sinne des § 604 Abs. 1 BGB. Eine Regelung des Kündigungsrechts des Leihnehmers enthalte die Vorschrift nicht. § 2 des „Leihvertrages“ regle nur den Ausstellungsort, aber nicht die Zeitdauer der Ausstellung. Unabhängig von dem „Leihvertrag“ bestehe jedenfalls ein Recht auf Aufhebung nach § 749 BGB. Die der Leihnehmerin eingeräumte Möglichkeit eines Vorkaufsrechts bei Verkauf des Anteils des Leigebers belege, dass auch die Beklagte eine Beendigung des Leihverhältnisses in Betracht gezogen habe und bedeute, dass auch die Klägerin verlangen könne, das Leihverhältnis zu beenden. Sie hat die Ansicht vertreten, der „Leihvertrag“ sei gemäß § 4 Abs. 1 fristgerecht zum 31.01.2015 ausgelaufen.
15Die Klägerin hat beantragt,
161. die Beklagte zu verurteilen, der Aufhebung des Bruchteilseigentums an der nachstehend abgebildeten Skulptur des Künstlers A. A. [vgl. Abbildung auf Seite 2 des Urteils] mit der Größe von 732 x 434 x 349 cm zuzustimmen und
17hilfsweise festzustellen,
18a. dass die Klägerin berechtigt ist, den streitigen Leihvertrag der Parteien ordentlich zum 31. Januar 2020 zu kündigen sowie,
19b. dass sie berechtigt ist, nach der Beendigung des Leihvertrages die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen;
202. die Beklagte zu verurteilen, die Teilung der Gemeinschaft durch Verkauf gemäß § 753 BGB im Rahmen einer Teilungsversteigerung zu dulden;
213. festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, die im Antrag zu 1. näher bezeichnete Skulptur zu deinstallieren und einzulagern sowie
22hilfsweise festzustellen, dass sie berechtigt ist, die im Antrag zu 1. genannte Skulptur innerhalb des X2s zu versetzen.
23Die Beklagte hat beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Die Beklagte hat behauptet, die Mittelzuwendung an den X 1 sei im Sinne einer Bedingung daran geknüpft gewesen, dass die A.-Skulptur in der Regel im X2 Stadt 1 auszustellen sei oder in Abstimmung mit der Beklagten als Leihgeberin für befristete Ausstellungen zur Verfügung gestellt würde. Sie ist der Ansicht, dies sei auch durch die Unterzeichnung des „Leihvertrages“ anerkannt worden. Eine Veräußerung der A.-Skulptur widerspräche dem Auftrag einer Förderleistung, deren Engagement nicht bei der finanziellen Unterstützung von Kunst ende, sondern auch darin bestehe, deren ideellen Wert in der Gesellschaft zu stärken und gegebenenfalls zu verteidigen. Für die Dauer des Leihvertrages und seiner Verlängerungen sei seine Unauflöslichkeit gewollt gewesen. Eine Kündigungsmöglichkeit durch den Entleiher sei durch § 4 des „Leihvertrages“ ausgeschlossen. Der Klägerin stehe auch kein außerordentliches Kündigungsrecht zu, insbesondere nicht ein solches aus § 314 BGB. Die Beseitigung der A.-Skulptur von ihrer gegenwärtigen Position sei im Übrigen eine wesentliche Änderung im Sinne des § 745 Abs. 3 BGB, da durch diese Maßnahme die Zweckbestimmung des gemeinschaftlichen Gegenstandes einschneidend verändert würde.
26Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft aus § 749 BGB. Die Aufhebung der Gemeinschaft sei nach § 749 Abs. 2 S. 1 BGB aufgrund des am 23.02.2001 geschlossenen Vertrages und der dort in § 4 Abs.1 getroffenen Vereinbarung ausgeschlossen. Die Klägerin sei in diesen Vertrag im Wege einer vertraglichen Gesamtrechtsnachfolge eingetreten. Eine wirksame Kündigung des Vertrages vom 23.02.2001 durch die Klägerin oder den X 1 sei nicht erfolgt, denn ein Grund zur außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB sei durch die Klägerin nicht dargelegt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 280 ff. d. A.) Bezug genommen.
27Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages. Sie ist der Ansicht, der Vertrag vom 23.02.2001 beziehe sich ausschließlich auf das Bruchteilseigentum der Beklagten an der A.-Skulptur, ihr eigenes Bruchteilseigentum sei hingegen nicht Vertragsgegenstand geworden. Eine Gesamtrechtsnachfolge des X 1 auf die Klägerin habe es nicht gegeben, der X 1 habe sein Bruchteilseigentum an der A.-Skulptur durch eine Spende an die Klägerin zugewandt. Deshalb sei auch der „Leihvertrag“ vom 23.02.2001 nicht auf die Klägerin übergegangen und binde sie nicht.
28Nachdem die Klägerin den Berufungsantrag zu 3. a) zunächst unbedingt gestellt hat, stellte sie ihn zuletzt nur noch hilfsweise zu den Klageanträgen zu 1. und 2.
29Die Klägerin beantragt zuletzt sinngemäß,
30das am 14.10.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf, Az.: 21 O 121/18, abzuändern und
311.
32a) die Beklagte zu verurteilen, der Aufhebung des Bruchteilseigentums an der nachstehend abgebildeten Skulptur des Künstlers A. A. [vgl. Abbildung auf Seite 2 des Urteils] mit der Größe von 732 x 434 x 349 cm zuzustimmen und
33hilfsweise festzustellen,
34b) dass die Klägerin berechtigt ist, den streitigen Leihvertrag der Parteien ordentlich zum 31. Januar 2020 zu kündigen sowie,
35c) dass sie berechtigt ist, nach der Beendigung des Leihvertrages die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen;
362. die Beklagte zu verurteilen, die Teilung der Gemeinschaft durch Verkauf gemäß § 753 BGB im Rahmen einer Teilungsversteigerung zu dulden;
373. hilfsweise festzustellen,
38a) dass die Klägerin berechtigt ist, die im Antrag zu 1. näher bezeichnete Skulptur zu deinstallieren und einzulagern, weiter Hilfsweise,
39b) dass sie berechtigt ist, die im Antrag zu 1. genannte Skulptur innerhalb des X2s zu versetzen.
40Die Beklagte beantragt,
41die Berufung zurückzuweisen.
42Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung ihres Sachvortrags. Sie ist der Ansicht, aus dem Vertrag vom 23.02.2001 ergebe sich, dass dieser nur durch die Beklagte gekündigt werden könne. Auch wenn der „Leihvertrag“ wegen der fehlenden Überlassung einer Sache nicht unmittelbar in Betracht käme, so würde es sich um einen Vertrag sui generis mit denselben Folgen handeln. Aus dem Vertrag vom 23.02.2001 ergebe sich die Verpflichtung der Leihnehmerin, die Leihgabe Dritten nur mit Zustimmung der Leihgeberin zu überlassen. Die Leihgeberin habe in diesem Fall sicherzustellen, dass der Dritte alle Bestimmungen des „Leihvertrages“ als selbständige vertragliche Verpflichtung übernehme. Dazu gehöre auch die Verpflichtung, die A.-Skulptur im X2 Stadt 1 auszustellen und dort zu belassen.
43II.
44Die zulässige Berufung ist begründet.
451. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 749 Abs. 1 BGB auf Aufhebung der Gemeinschaft. Die Beklagte kann sich nicht auf einen Aufhebungsausschluss gemäß § 749 Abs. 2 S. 1 BGB berufen, der gemäß § 751 S. 1 BGB für und gegen die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin wirkte.
46a. Der „Leihvertrag“ vom 23.02.2001 hat als schuldrechtlicher Vertrag zwischen dem X 1 und der Beklagten nur zwischen ihnen ein relatives Rechtsverhältnis begründet, § 241 BGB. Eine rechtsgeschäftliche Vertragsübernahme unter Mitwirkung aller drei Beteiligten ist nicht erfolgt, die Klägerin ist deshalb nicht in den Vertrag eingetreten, so dass er die Klägerin schuldrechtlich nicht verpflichtet.
47b. Einzelne Regelungen aus dem Vertrag können deshalb nur für und gegen die Klägerin wirken, soweit sich daraus Regelungen über die Gemeinschaft nach Bruchteilen ergeben. Eine Sonderrechtsnachfolge sehen die §§ 746, 751 S. 1 BGB vor, soweit es sich um Regelungen der Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstandes handelt oder wenn damit auch eine Vereinbarung geschlossen worden ist, die das Recht der Aufhebung der Gemeinschaft für immer oder auf Zeit ausschließt. Sondernachfolge in diesem Sinn ist zunächst jeder Rechtserwerb, der durch eine rechtsgeschäftliche Verfügung über den Anteil nach § 747 S. 2 BGB eingeleitet ist. Sondernachfolger ist damit jeder Erwerber eines Bruchteils (MüKoBGB/Karsten Schmidt, 8. Aufl. 2020, § 746 Rn. 4). Rechtsfolge der §§ 746, 751 BGB ist die Wirkung der Verwaltungs- oder Benutzungsregelung sowie eines Aufhebungsausschlusses für und gegen den Rechtsnachfolger (MüKoBGB/Karsten Schmidt, 8. Aufl. 2020, § 746 Rn. 5).
48aa. Der X 1 hat der Klägerin das Eigentum seines ideellen Bruchteils an der A.-Skulptur übertragen, mithin ist sie Sonderrechtsnachfolgerin, soweit Regelungen im Sinne der §§ 745 Abs. 1 S. 1, 749 Abs. 2 S. 1 BGB zwischen dem X 1 und der Beklagten getroffen worden sind.
49bb. Der X 1 und die Beklagte haben während ihrer Verhandlungen über die Gewährung des Zuschusses durch die Beklagte und vor Abschluss des Vertrages vom 23.02.2001 keinen Aufhebungsausschluss vereinbart. Auch der Vertrag vom 23.02.2001 enthält keine Regelung im Sinne des § 749 S. 2 S. 1 BGB.
50(1.) Der X 1 und die Beklagte haben im Rahmen ihrer Verhandlungen über die Gewährung des Zuschusses keinen Aufhebungsausschluss vereinbart. Aus ihrem Schriftverkehr im Vorfeld der Bezuschussung im Jahr 1999 ergibt sich keine Vereinbarung eines dauerhaften Ausschlusses des Aufhebungsanspruchs des X 1. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 26.11.1999 mitgeteilt, dem X 1 einen Zuschuss im Wege der Projektförderung von 150.000,- DM zur Fehlbedarfsfinanzierung zuzuwenden. Gleichzeitig erwerbe die Stiftung anteiliges Miteigentum an dem Kunstwerk; ein entsprechender „Leihvertrag“ werde nach Abfluss der Stiftungsmittel erstellt. Zudem solle auf die Förderung des Projekts durch die Beklagte in angemessener Form hingewiesen werden, wobei die Art und Weise eines solchen Hinweises noch konkret in dem Schreiben vom 26.11.1999 ausgeführt worden ist. Ein Anhaltspunkt oder eine Andeutung dahingehend, der Zuschuss hänge davon ab, dass der Aufhebungsanspruch des X 1 dauerhaft ausgeschlossen werde, kann dem nicht entnommen werden; dies ist auch sonst zu keinem Zeitpunkt von der Beklagten vor der Zuwendung des Zuschusses verlangt oder angedeutet worden.
51(2.) Der Vertrag vom 23.02.2001 enthält keinen ausdrücklichen Ausschluss des Rechts, die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen zu können. Auch die Auslegung ergibt keinen Ausschluss des Aufhebungsanspruchs.
52Nach den §§ 157, 133 BGB ist bei Auslegung von Verträgen der wirkliche Wille der Vertragsparteien zu erforschen, zu dessen Auslegung neben dem Inhalt auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck und die Interessenlage der Vertragsparteien heranzuziehen sind (BGH, Versäumnisurteil vom 03.09.2020 – III ZR 56/19 –, Rn. 21, juris). Dem Wortlaut des § 4 kann kein Ausschluss des Aufhebungsanspruchs des X 1 entnommen werden. Er regelt die ursprüngliche Vertragslaufzeit, eine automatische Verlängerung, soweit nicht durch die Beklagte gekündigt wird, und Kündigungstatbestände für die Beklagte. Aus dem Wortlaut ergeben sich nur schuldrechtliche Beendigungstatbestände für die Beklagte als „Verleiherin“ in Form von Kündigungstatbeständen des „Leihvertrages“, wobei die Folgen einer solchen Kündigung in dem Vertrag nicht näher beschrieben sind. Aus dem Wortlaut folgt zudem, dass grundsätzlich die Möglichkeit einer Beendigung des „Leihvertrages“ besteht: „…im übrigen ist eine vorzeitige Kündigung des Vertrages nur im Einvernehmen zwischen den Parteien möglich…“. Ob damit eine vorzeitige Kündigung des Vertrages durch den X 1 ausgeschlossen sein sollte, kann offen bleiben. Daraus ergibt sich jedenfalls nicht, dass ein Kündigungsrecht des X 1 überhaupt nicht bestehen sollte. Bei wörtlichem Verständnis folgt aus dieser Regelung, dass grundsätzlich eine Kündigung durch beide Vertragsparteien möglich sein sollte. Rechtsfolge einer Kündigung wäre aber zwangsläufig die Aufhebung der Gemeinschaft gewesen, denn eine Herausgabe der „Leihsache“ in Form des ideellen Miteigentumsanteils von 14,6 % an die Beklagte wäre dem X 1 bereits tatsächlich nicht möglich gewesen, weil die A.-Skulptur nicht teilbar ist.
53Ob § 4 des Vertrages einen zeitlich begrenzten Aufhebungsausschluss bis zum 31.01.2010 enthalten hat, da das „Leihverhältnis“ bis zu diesem Zeitpunkt andauern sollte, kann offen bleiben. Ein den X 1 darüber hinausgehend treffender Ausschluss seines Aufhebungsanspruchs ergibt sich aus § 4 des Vertrages nicht. Auch unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien kann aus dem Umstand, dass § 4 des Vertrages (schuldrechtliche) Beendigungstatbestände ausdrücklich nur für die Beklagte regelt, nicht geschlossen werden, dass damit auch der Aufhebungsanspruch des X 1 ausgeschlossen werden sollte. Der X 1 als Mehrheitseigentümer von 85,4 % hat die A.-Skulptur erworben, um sie im X2 Stadt 1 ausstellen zu können. Er hat bei der Beklagten für den Erwerb einen Zuschuss beantragt, den die Beklagte gewährt hat. Deshalb ist sie ihrem Wunsch entsprechend Miteigentümerin eines Anteils von 14,6 % geworden. Ihr Interesse ging dahin, dass die von ihr bezuschusste Skulptur öffentlich ausgestellt und ihr Miteigentumsanteil – damit zwingend auch die ganze Skulptur – durch den X 1 entsprechend verwaltet und benutzt würde. Es ging den Vertragsparteien darum, dem X 1 als Mehrheitseigentümer und Betreiber des X2s Stadt 1 eine längerfristige Planung der Ausstellungen zu ermöglichen. Diese Planungssicherheit ist durch die Vereinbarung einer Vertragslaufzeit und danach geltenden Kündigungsfristen hergestellt worden. Ob es sich insoweit um Kündigungsfristen handelt, die einen etwaigen Aufhebungsanspruch nach § 749 Abs.1 BGB zeitweise ausschlössen, muss nicht beantwortet werden. Soweit § 4 des Vertrages ein Vorkaufrecht des X 1 enthält für den Fall, dass die Beklagte ihren Anteil verkaufen will, folgt hieraus nicht anderes. Auch das entsprach den beiderseitigen Interessen, denn die Beklagte stellt Kunstwerke selbst nicht aus, sondern bezuschusst andere, um ihnen das zu ermöglichen. Deshalb bestand für sie kein Interesse daran, Alleineigentümerin der Skulptur zu werden. Auf der anderen Seite hatte der X 1 ein Interesse, Alleineigentum an der Skulptur auch für den Fall eines Verkaufswunsches der Beklagten erwerben zu können, um diese weiterhin selbst ausstellen und um den Umgang mit der Skulptur im Sinne seiner Satzung weiterhin sicherstellen zu können.
54§ 2 des Vertrages regelt den Umgang mit der A.-Skulptur. Dabei handelt es sich allenfalls um eine Verwaltungs- und Benutzungsregelung im Sinne des § 745 Abs. 1 S. 1 BGB, die nach § 746 BGB dann auch für und gegen die Klägerin wirkt. Diese Regelung kann aber nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Aufhebung ausgeschlossen werden sollte. Aus § 2 des Vertrages folgt nur, dass die A.-Skulptur in der Regel im X2 Stadt 1 auszustellen ist. Zudem ist vereinbart, dass die Skulptur bei beiderseitigem Einverständnis zur zeitweisen Ausstellung an anderen Orten verliehen werden darf. Aus dieser Regelung ergibt sich aber keine „ewige“ Ausstellungspflicht, mit der auch ein dauerhaftes Aufhebungsverbot verbunden wäre. Es handelt sich insoweit nur um eine schlichte Verwaltungs- und Benutzungsregelung für die Dauer der Gemeinschaft.
55Auch die weiteren Regelungen des Vertrages geben keinen Hinweis darauf, dass der X 1 und die Beklagte einen Aufhebungsausschluss vereinbaren wollten.
56(3.) Auch eine ergänzende Vertragsauslegung des Vertrages führt zu keiner anderen Beurteilung.
57Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung ist das Bestehen einer Regelungslücke, also einer planwidrigen Unvollständigkeit der Bestimmungen des Rechtsgeschäfts, die nicht durch die Heranziehung von Vorschriften des dispositiven Rechts sachgerecht geschlossen werden kann (BGH, Urteil vom 11.01.2012 - XII ZR 40/10 - , juris Rn. 24). Von einer planwidrigen Unvollständigkeit kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (BGH, Urteil vom 11.01.2012 – XII ZR 40/10 –, juris Rn. 24).
58Eine planwidrige Regelungslücke besteht nicht. Aus den §§ 741 ff. BGB folgt, dass die Gemeinschaft regelmäßig nicht für die Dauer bestimmt ist; es liegt im Grundsatz im Gegenteil in ihrem Wesen, dass kein Teilhaber an sie gebunden sein soll. Diesem Grundsatz trägt das Gesetz dadurch Rechnung, dass gemäß § 749 Abs. 1 BGB jeder Teilhaber jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen kann; eine Bestimmung wie bei der Gesellschaft, dass die Aufhebung nicht zur Unzeit verlangt werden dürfe (§ 723 Abs. 2 BGB), ist nicht getroffen worden. Kein Teilhaber kann sich der Befugnis, die Aufhebung zu verlangen, bleibend begeben; nach § 749 Abs. 2 BGB kann die Aufhebung selbst dann, wenn sie durch Vereinbarung für immer ausgeschlossen ist, verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nach § 749 Abs. 3 BGB nichtig (BGH, Urteil vom 19.12.1974 – II ZR 118/73 –, juris Rn. 7; OLG Frankfurt, Urteil vom 30.11.2006 – 16 U 34/06 –, Rn. 24, juris). Angesichts dieses Grundsatzes kann eine planwidrige Regelungslücke unter Berücksichtigung aller Begleitumstände der vertraglichen Regelungen und der Interessenlage nicht festgestellt werden. Es hätte sich um eine Ausnahme von den gesetzlichen Regelungen gehandelt. Eine solche Ausnahme ist in der Regel ausdrücklich zu vereinbaren, wenn ein Abweichen vom gesetzlichen Regelfall gewollt ist. Dass hier ausnahmsweise gleichwohl ohne ausdrückliche Regelung ein Abweichen von dem gesetzlichen Regeltatbestand gewollt war und der Vertrag diese nur nicht ausdrücklich enthält, lässt sich auch aus den Begleitumständen und der Interessenlage der Parteien nicht entnehmen.
59Die Interessenlage der Vertragsparteien hat einen dauerhaften Aufhebungsausschluss nicht geboten. Die Beklagte hat dem X 1 zweckgebunden einen Zuschuss zugewendet, um den Erwerb der A.-Skulptur zu ermöglichen, da dem X 1 die Finanzierung nicht vollständig aus eigener Kraft möglich war. Dabei ist auch ihr Motiv für die Bezuschussung zu beachten. Nach ihrem Stiftungszweck lag ihr Motiv darin, „die Förderung und Bewahrung von Kunst und Kultur in Nordrhein-Westfalen“ zu unterstützen. Dieser Zweck soll unter anderem auch verwirklicht werden durch „die Förderung des Erwerbs und der Sicherung von Kunstgegenständen und Kulturgütern mit herausragender Bedeutung für Nordrhein-Westfalen zur Verwendung in Museen, Bibliotheken und Archiven oder vergleichbaren Einrichtungen“. Diesen Zweck hat sie verwirklicht, indem sie den Erwerb der A.-Skulptur durch ihre geldwerte Zuwendung im Jahr 1999 ermöglicht hat. Dabei kam es ihr darauf an, dass die teilweise mit ihrem Zuschuss finanzierte Skulptur für die Öffentlichkeit zugänglich sein würde, denn die Finanzierung von Kunst für den privaten Gebrauch hätte ihrem Stiftungszweck nicht entsprochen. Zur Sicherung der dauerhaften Zugänglichkeit der Skulptur für die Öffentlichkeit hat sie deren Erwerb nur unter der Bedingung bezuschusst, selbst Miteigentümerin zu werden und die Verwaltung und Benutzung der A.-Skulptur zu regeln. Aus § 2 des Vertrages folgt im Sinne des § 745 BGB eine Regelung über die Verwaltung und insbesondere die zweckgerichtete Benutzung, nämlich Ausstellung im X2 Stadt 1, so dass die von ihr gewollte Zugänglichkeit für eine breite Öffentlichkeit sichergestellt war. Es kam ihr also gerade darauf an, dass die Verwendung des Zuschusses auch in Zukunft nur in einer Art und Weise erfolgen kann, die mit ihrem Stiftungszweck in Einklang zu bringen ist.
60Soweit sie die Ansicht vertritt, neben der Bezuschussung der A.-Skulptur sei es ihr auch auf die „Sicherung von Kunstgegenständen und Kulturgütern mit herausragender Bedeutung für Nordrhein-Westfalen zur Verwendung in Museen, Bibliotheken und Archiven oder vergleichbaren Einrichtungen“ gegangen, so ergab sich jedenfalls für den objektiven Erklärungsempfänger nicht, dass damit eine zeitlich unbegrenzte Bindung an das Kunstwerk gemeint war. Für den X 1 als Mehrheitseigentümer war nicht erkennbar, dass die Beklagte einen dauerhaften Ausschluss seines Rechts auf Aufhebung der Gemeinschaft regeln wollte. Die Teilung der Bruchteilsgemeinschaft bedeutet für die Beklagte insoweit auch keine besondere Härte, denn nach dem Verkauf der Skulptur kann sie ihren Erlösanteil im Sinne ihres Stiftungszwecks verwenden. Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass es ihr bereits im Jahr 1999 darum gegangen wäre, die konkrete Skulptur für Bürger der Landes Nordrhein Westfalen dauerhaft zugänglich zu machen, sie also ein über ihr allgemeines Förderungsinteresse besonderes Interesse an der konkreten Skulptur hatte, sind nicht ersichtlich und waren für den X 1 nicht erkennbar.
61Eine dauerhafte Bindung an das Kunstwerk unter Ausschluss des Aufhebungsanspruchs hätte der X 1 nach seinem eigenen Vereinszweck nicht eingehen wollen; das hätte für ihn auch unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Interessen keinen Sinn ergeben. Das zeigt auch die weitere Entwicklung, denn der X 1 ist aufgelöst und hat sein Eigentum an dem ideellen Bruchteil der A.-Skulptur der Klägerin zugewandt. Für den X 1 bestand – wie auch die weitere Entwicklung gezeigt hat – als eingetragener Verein durchaus die Möglichkeit, bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse aufgelöst zu werden. Auch für den X2 Stadt 1 gilt insoweit entsprechendes, es bestand jedenfalls auch die Möglichkeit, dass dieser aufgrund von Umständen, die im Jahr 1999 noch nicht absehbar waren, nicht „ewig“ bestehen würde. Im Ergebnis hat sich dieses Risiko auch verwirklicht, denn die Trägerschaft des X2s und die Eigentümerstellung an dem Bruchteil der A.-Skulptur sind auseinander gefallen. Das hat auch zur Folge, dass die künstlerische Gestaltung des Parks und die Art der Ausstellungen nun einem anderen Konzept folgen. Die Möglichkeit einer Änderung des Konzepts des Parks und einer anderen künstlerischen Beurteilung der A.-Skulptur war im Jahr 1999 jedenfalls nicht auszuschließen und spricht deshalb gegen ein Bedürfnis der Vertragsparteien, einen Ausschluss des Aufhebungsanspruchs des X 1 zu vereinbaren.
62Zudem hätte ein Ausschluss des Aufhebungsanspruchs für den X 1 die dauerhafte Aufgabe seiner künstlerischen Entscheidungsfreiheit für die konkrete Gestaltung des X2s Stadt 1 bedeutet. Das hätte die Beklagte redlicherweise nicht verlangen und erwarten können, als sie den Erwerb mit 150.000,- DM bezuschusste und in der Folge Eigentümerin eines ideellen Anteils von 14,6 % wurde. Zweck des X 1 als gemeinnütziger Verein war, einen X2 in Stadt 1 zu errichten und zu betreiben und die Skulpturenkunst einer interessierten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Grundsätzlich widerspricht es dem Interesse eines Museumsbetreibers oder einer ähnlichen Einrichtung, dauerhaft und in alleiniger Abhängigkeit vom Vertragspartner die Ausstellungsfreiheit als Ausgestaltung der Kunstfreiheit aufzugeben und die Entscheidungsfreiheit über die Art und Weise seiner Ausstellungen abzugeben. Das hätte eine endlose Bindung an ein Kunstwerk unter Übernahme aller mit dem Ausstellen dieses Kunstwerks verbundenen Verpflichtungen bedeutet.
63Letztlich ergibt sich auch unter Berücksichtigung der Verkehrssitte keine andere Beurteilung. Nach der Verkehrssitte gibt es im Rahmen der Verleihung von Kunstwerken an Museen sogenannte „Dauerleihgaben“ (vgl. Loschelder, NJW 2010, 705 ff.; OLG Celle, Urteil vom 29.06.1994 – 20 U 9/94 –, juris Rn. 3; Senat, Urteil vom 02.08.1988 – 7 U 268/87 –, juris). Bei solchen Dauerleihgaben kann das Recht des Verleihers auf Rückgabe der verliehenen Sache dauerhaft ausgeschlossen sein, sofern ihm kein besonderes Kündigungsrecht im Sinne des § 605 BGB zur Seite steht. Allerdings ist auch bei Dauerleihgaben damit kein ein Ausschluss der Rückgabe der Dauerleihgabe durch das Museum als Entleiher, sondern ein Ausschluss des Rückforderungsanspruchs des Verleihers verbunden. Ein Ausschluss des schuldrechtlichen Rückforderungsanspruchs der Beklagten ergibt sich aus dem Vertrag aber nicht, denn darin ist ausdrücklich ein Kündigungsrecht der Beklagten geregelt. Das zeigt, dass eine dauerhafte Bindung der Beklagten an die Skulptur auch nicht vereinbart worden ist.
64cc. Ob sich aus dem Vertrag vom 23.02.2001 die Bestimmung einer Kündigungsfrist im Sinne des § 751 S. 1 BGB für die Geltendmachung des Rechts auf Aufhebung der Gemeinschaft ergibt, an die die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin gebunden wäre, kann offen bleiben. Eine solche Kündigungsfrist, wenn sie hätte vereinbart werden sollen, hätte sich an den der Beklagten in § 4 des Vertrages eingeräumten Kündigungsfristen zu orientieren. Der Vertrag enthält insoweit – wie bereits ausgeführt – keine ausdrückliche Regelung von Kündigungstatbeständen des X 1. Anhaltspunkte dafür, dass der X 1 sich einer längeren Kündigungsfrist hätte unterwerfen wollen und sollen als die Beklagte, liegen nicht vor und dies ist auch nicht aus anderen Umständen erkennbar. Die Klägerin hat den Vertrag zwischen dem X 1 und der Beklagten durch Schreiben vom 12.06.2019 fristgerecht zum 31.01.2020 gekündigt. Dies konnte die Beklagte nur so verstehen, dass die Klägerin insoweit – mangels schuldrechtlicher Vertragsbeziehung – die Gemeinschaft nach Bruchteilen kündigen und in der Folge den Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft geltend machen wollte.
65dd. Rechtsfolge ist, dass die Klägerin nach § 749 Abs. 1, 753 Abs. 1 BGB Teilung durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstandes verlangen kann. Nach § 753 Abs. 1 BGB erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, d. h. gem. § 1235 BGB durch öffentliche Versteigerung, und durch Teilung des Erlöses, wenn die Teilung in Natur ausgeschlossen ist. Letzteres ist hier der Fall, da es sich um eine Skulptur handelt, die nicht in die ideellen Miteigentumsanteile geteilt werden kann. Die Ausnahme des § 753 Abs. 1 S. 2 BGB liegt nicht vor, danach ist der Gegenstand unter den Teilhabern zu versteigern, wenn die Veräußerung an einen Dritten unstatthaft ist. Dies ist nicht der Fall, auch wenn die Beklagte ein eigenes Interesse haben sollte, die A.-Skulptur zu erwerben. Es handelt sich um einen verkäuflichen Kunstgegenstand.
662.
67Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO. Die Klägerin hat, soweit sie den Antrag zu 3. a) nicht mehr unbedingt, sondern nur noch hilfsweise im Falle eines Unterliegens mit ihren Anträgen zu 1. und zu 2. gestellt hat, die Berufung teilweise zurückgenommen. Hinsichtlich der Verurteilung zur Abgabe der Zustimmungserklärung gilt § 894 S. 1 ZPO. Im Übrigen folgt der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 S. 1 ZPO.
68Der Streitwert wird auf bis 80.000,- € festgesetzt. Der Streitwert für die Anträge zu 1. und zu 2. bemisst sich nach dem Interesse der Klägerin an der Aufhebung der Gemeinschaft nach Bruchteilen. Beide Anträge richten sich auf dasselbe Interesse. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 48 GKG, 3 ZPO. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Aufhebung einer Gemeinschaft in Stufen entsprechend den darauf auszurichtenden Klageanträgen vollzieht. Die Klägerin hat ihre Anträge auf Zustimmung zur Aufhebung der Gemeinschaft an der A.-Skulptur und auf Duldung des Verkaufs gerichtet. Einen Antrag auf Erlösauskehrung hat sie hingegen nicht gestellt. Da diese stufenförmige Klagehäufung auf das einheitliche Ziel der Auskehrung des anteiligen Erlöses gerichtet ist, sind die Werte der Einzelansprüche nicht zu addieren. Vielmehr bestimmt das Leistungsbegehren als höchstwertiger Anspruch den Streitwert, wobei der unstreitige Anteil des klagenden Miteigentümers abzuziehen ist (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 3 ZPO, Rn. 16.21). Der Streitwert bemisst sich damit nach dem Anteil der Beklagten. Die A.-Skulptur ist zu einem Preis von 960.474,49 DM erworben worden, das entspricht 491.082,81 €. Mangels Anhaltspunkten dafür, dass sie einen Wertverlust oder Wertzuwachs erfahren hat, ist von diesem Wert auszugehen. Die Beklagte ist Eigentümerin eines ideellen Anteils von 14,6 % der A.-Skulptur, was einem Wert von 61.230,17 € entspricht. Die von ihr mit aufgewendeten Kosten in Höhe von 14,6% von 67.000,- DM haben nicht zu einem Wertzuwachs geführt.
69Der Wert des Klageantrages zu 3. a) wird auf bis 10.000,- € gemäß §§ 48 GKG, 3 ZPO festgesetzt. Mit diesem Antrag hatte die Klägerin das Ziel verfolgt, die Skulptur deinstallieren und einlagern zu dürfen. Da sie zudem die Zustimmung und Duldung zum Verkauf der Skulptur begehrt hat, sind für die Ermittlung des Streitwertes nur die Kosten der Deinstallation und die Einlagerungskosten bis zum Verkauf zu berücksichtigen.
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Referenzen
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- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
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- BGB § 745 Verwaltung und Benutzung durch Beschluss 3x
- BGB § 275 Ausschluss der Leistungspflicht 1x
- BGB § 753 Teilung durch Verkauf 2x
- ZPO § 48 Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen 2x
- ZPO § 894 Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung 1x
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- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 723 Kündigung durch Gesellschafter 1x
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- II ZR 118/73 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 605 Kündigungsrecht 1x
- BGB § 749 Aufhebungsanspruch 7x
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 2x
- BGB § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis 1x
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