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BGB § 76 Eintragungen bei Liquidation

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Bei der Liquidation des Vereins sind die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht in das Vereinsregister einzutragen. Das Gleiche gilt für die Beendigung des Vereins nach der Liquidation.

(2) Die Anmeldung der Liquidatoren hat durch den Vorstand zu erfolgen. Bei der Anmeldung ist der Umfang der Vertretungsmacht der Liquidatoren anzugeben. Änderungen der Liquidatoren oder ihrer Vertretungsmacht sowie die Beendigung des Vereins sind von den Liquidatoren anzumelden. Der Anmeldung der durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren ist eine Abschrift des Bestellungsbeschlusses, der Anmeldung der Vertretungsmacht, die abweichend von § 48 Absatz 3 bestimmt wurde, ist eine Abschrift der diese Bestimmung enthaltenden Urkunde beizufügen.

(3) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren geschieht von Amts wegen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (19. Zivilsenat) - 19 W 47/25 (Wx)
4. September 2025
19 W 47/25 (Wx) 4. September 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 27/17
28. Juli 2017
19 U 27/17 28. Juli 2017
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - V-4 Kart 6/15 (OWi)
26. Januar 2017
V-4 Kart 6/15 (OWi) 26. Januar 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 11 WF 95/14
10. Juli 2014
11 WF 95/14 10. Juli 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-3 Wx 165/12
21. August 2013
I-3 Wx 165/12 21. August 2013
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (1. Senat für Familiensachen) - 3 WF 120/13 (VKH), 3 WF 120/13
8. Mai 2013
3 WF 120/13 (VKH), 3 WF 120/13 8. Mai 2013
Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (3. Zivilsenat) - 3 W 7/11
12. August 2011
3 W 7/11 12. August 2011
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 189/04
31. März 2005
15 W 189/04 31. März 2005