BGB § 76 Eintragungen bei Liquidation

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Bei der Liquidation des Vereins sind die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht in das Vereinsregister einzutragen. Das Gleiche gilt für die Beendigung des Vereins nach der Liquidation.

(2) Die Anmeldung der Liquidatoren hat durch den Vorstand zu erfolgen. Bei der Anmeldung ist der Umfang der Vertretungsmacht der Liquidatoren anzugeben. Änderungen der Liquidatoren oder ihrer Vertretungsmacht sowie die Beendigung des Vereins sind von den Liquidatoren anzumelden. Der Anmeldung der durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren ist eine Abschrift des Bestellungsbeschlusses, der Anmeldung der Vertretungsmacht, die abweichend von § 48 Absatz 3 bestimmt wurde, ist eine Abschrift der diese Bestimmung enthaltenden Urkunde beizufügen.

(3) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren geschieht von Amts wegen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 11 WF 95/14
10. Juli 2014
11 WF 95/14 10. Juli 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-3 Wx 165/12
21. August 2013
I-3 Wx 165/12 21. August 2013
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (1. Senat für Familiensachen) - 3 WF 120/13 (VKH), 3 WF 120/13
8. Mai 2013
3 WF 120/13 (VKH), 3 WF 120/13 8. Mai 2013
Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (3. Zivilsenat) - 3 W 7/11
12. August 2011
3 W 7/11 12. August 2011