BGB § 777 Bürgschaft auf Zeit

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Hat sich der Bürge für eine bestehende Verbindlichkeit auf bestimmte Zeit verbürgt, so wird er nach dem Ablauf der bestimmten Zeit frei, wenn nicht der Gläubiger die Einziehung der Forderung unverzüglich nach Maßgabe des § 772 betreibt, das Verfahren ohne wesentliche Verzögerung fortsetzt und unverzüglich nach der Beendigung des Verfahrens dem Bürgen anzeigt, dass er ihn in Anspruch nehme. Steht dem Bürgen die Einrede der Vorausklage nicht zu, so wird er nach dem Ablauf der bestimmten Zeit frei, wenn nicht der Gläubiger ihm unverzüglich diese Anzeige macht.

(2) Erfolgt die Anzeige rechtzeitig, so beschränkt sich die Haftung des Bürgen im Falle des Absatzes 1 Satz 1 auf den Umfang, den die Hauptverbindlichkeit zur Zeit der Beendigung des Verfahrens hat, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf den Umfang, den die Hauptverbindlichkeit bei dem Ablauf der bestimmten Zeit hat.

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Zitiert von

Endurteil vom Oberlandesgericht München - 20 U 8299/21 Bau e
9. Juni 2022
20 U 8299/21 Bau e 9. Juni 2022
Urteil vom Landgericht Hamburg (11. Kammer für Handelssachen) - 411 HKO 14/17
16. April 2019
411 HKO 14/17 16. April 2019
Urteil vom Bundesgerichtshof (11. Zivilsenat) - XI ZR 81/15
27. September 2016
XI ZR 81/15 27. September 2016