Urteil vom Landgericht Hamburg (11. Kammer für Handelssachen) - 411 HKO 14/17

Tenor

1. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin € 6.276.836,01 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.01.2015 zu zahlen. Die weitergehende Klage gegen die Beklagte zu 1. wird abgewiesen.

2. Die Klage gegen den Beklagten zu 2. wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 98,5 % und die Beklagte zu 1. 1,5 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin 98,5 % und die Beklagte zu 1. 1,5 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. tragen die Klägerin 98,5 % und die Beklagte zu 1. 1,5 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. trägt die Klägerin.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung und Schadensersatz im Zusammenhang mit der Finanzierung, der Kreditabwicklung bzw. Kreditkündigung und dem späteren Verkauf eines Investmentareals („T.-Areal“) in B.-Mitte geltend. Im Einzelnen:

2

Die Klägerin ist eine von hunderten zur F.-Gruppe gehörenden Projektgesellschaften, zu deren Geschäftsmodell es gehört, Grundstücke aufzukaufen und zu entwickeln.

3

In den Jahren 1995 bis 1998 erwarb die Klägerin sukzessive das aus mehreren Grundstücken bestehende, sogenannte „T. Areal“ aus Staatsvermögen (B. und W. B.) zum Zwecke der Entwicklung eines neuen gemischten Stadtquartiers mit vielfältiger Nutzung („Quartier am T.“, vgl. Prospekt Anlage BB3).

4

Ein Bankenkonsortium unter der Führung der N./LB gewährte der Klägerin mit Kreditvertrag vom 18.03./26.03.1998 (Anlage K4) eine Grundstücksankaufs- und Projektkostenfinanzierung von bis zu DM 125.000.000,00 für das damals als „J. Viertel“ bezeichnete Projekt. Als Bürgen fungierten Herr A. A. J. (bis Februar 2008 und erneut ab Juli 2008 bis Januar 2010 alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin) und die F. F.- V. GmbH. Die Laufzeit betrug zunächst ein Jahr und wurde in der Folgezeit weiter verlängert.

5

Im September 2001 wurde die Finanzierung unter einem teilweise neu zusammengesetzten Konsortium, zu dem u.a. die H. Landesbank und die Landesbank S.- H. (beide 2003 zur H. N. Bank, der Beklagten zu 1. fusioniert) gehörten, neu geordnet und die Kreditzusage auf DM 147.000.000,00 erhöht. Aus diesem Anlass ermächtigte Herr J. das Konsortium mit notarieller Urkunde vom 27.09.2001 (Anlage B3) zum Verkauf des Projektes inkl. Grundstück und Planungs-/Entwicklungsstand zur Rückführung der Kreditforderung ab 01.01.2002 sofern die dort genannten Voraussetzungen vorlagen (u.a. drohende Insolvenz oder berechtigte Kreditkündigung).

6

Nach Festsetzung des Bebauungsplans im Jahre 2003 befand sich der Immobilienmarkt in einer schwierigen Lage, so dass die Projektverwirklichung sich verzögerte.

7

Unter dem 17.06.2004 (Anlage K10) unterzeichnete Herr J. eine weitere Verkaufsvollmacht zugunsten der Beklagten zu 1. zu den dort genannten Bedingungen.

8

Mit Rahmenkreditvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. vom 28.07./28.09.2005 nebst AGB der Beklagten zu 1. in der Fassung 2004 (Anlagenkonvolut K11) und Zweckerklärung für Grundschulden vom 28.09.2005 (Anlage K13) wurde das Kreditverhältnis mit der Klägerin auf eine neue vertragliche Grundlage gestellt. Die Beklagte zu 1. handelte dabei „im eigenen Namen für Rechnung eines Bankenkonsortiums“ (H. N. Bank AG, Landesbank H.- T. und N. LB/Girozentrale bzw. N./Lux). Der Kreditrahmen belief sich danach auf € 82.400.000,00 und wurde bis zum 30.12.2005 befristet. Neben Grundschuldsicherheiten verbürgten sich selbstschuldnerisch die F. F.- V. GmbH für einen Betrag von € 38.350.000,00 und Herr J. für einen Betrag von € 31.700.000,00.

9

Im Hinblick auf die Prolongation des Kredites bis zum 31.03.2006 teilte die N./LB der Klägerin unter dem 11.04.2006 (Anlage K12) mit, dass die Konsortialführung und die gesamte künftige Engagementsbetreuung nunmehr von der Beklagten zu 1. übernommen worden sei. Die Kreditvaluta auf dem Darlehenskonto Nr. ... in Höhe von € 81.301.000,00 zzgl. Zinsen per 28.02.-31.3.2006 in Höhe von € 313.598,04 sei von der Beklagten zu 1. ausgeglichen worden.

10

Da das Projekt nicht voranging, führte die Beklagte zu 1. im Jahre 2006 eine umfassende due diligence des klägerischen Projekts durch, drängte auf eine Umfinanzierung und ließ sich von der Klägerin über das (stagnierende) Projektstadium berichten (vgl. Anlage K17).

11

Mit dem 29.12.2006 endete die der Klägerin zuletzt gewährte Kreditprolongation. Unter dem 12.09.2007 (Anlage K19) forderte die Beklagte zu 1. von der Klägerin die Rückzahlung des per 29.12.2006 fälligen Kreditsaldos in Höhe von € 83.791.724,50 zum 04.10.2007 und drohte die Kündigung der Geschäftsbeziehung gemäß Nr. 26 Abs. 2 ihrer AGB an.

12

Mit Schreiben vom 15.10.2007 (Anlage K20, zugleich an den Bürgen J. übersandt) kündigte die Beklagte zu 1. die gesamte Geschäftsbeziehung gegenüber der Klägerin und drohte ihr die Verwertung der Sicherheiten an. Zugleich bot sie die Stundung bis zum 31.03.2008 an, wenn die Klägerin u.a. die Forderung in voller Höhe von € 83.791.724,50 anerkenne und ab 01.10.2007 auf die geschuldeten Zinsen eine monatliche Abschlagszahlung iHv € 127.000,00 leiste. Sofern die Klägerin für einen Betrag von € 41.895.862,25 (50% der Forderung) bis zum 31.12.2007 eine anderweitige Finanzierungsbestätigung vorlege und die Ablösung bis zum 31.03.2008 vollzogen werde, verzichte die Beklagte zu 1. auf die Restforderung inkl. offener Zinsen, soweit die Bürgen für diese Beträge nicht leistungsfähig seien.

13

Herr J. nahm dazu mit Schreiben vom 31.10.2007 (Anlage K18) Stellung und teilte mit, dass er eine erste Zahlung der geforderten monatlichen € 127.000,00 bereits zum 20.10.2007 geleistet habe. Mit weiterem Schreiben vom 06.11.2007 (Anlage K21) teilte Herr J. der Beklagten zu 1. mit, dass die Klägerin die vorgeschlagene Stundungsvereinbarung nur in modifizierter Form annehmen könne, insbesondere ein Forderungsanerkenntnis nicht möglich sei. Daraufhin setzte die Beklagte zu 1. der Klägerin unter dem 27.11.2007 (Anlage K16) eine Frist für die Annahme des Stundungsangebotes bis zum 11.12.2007, wobei die Frist für die Vorlage einer unbedingten Finanzierungsbestätigung bis zum 15.02.2008 verlängert werde.

14

Mit Schreiben an die Beklagte zu 1. vom 12.12.2007 (Anlage K22) bat die Klägerin um weiteres Entgegenkommen und wies darauf hin, dass die Einleitung der Zwangsversteigerung eine Umfinanzierung unmöglich mache und auch die Räumung aufgrund des zu erwartenden Widerstandes der auf den Grundstücken vertraglich etablierten Künstlerszene („T. e.V.“) sowie der vorhandenen illegalen Drogen- und Nutzerszene erschwere. Eine zwangsweise Durchsetzung der Räumung sei faktisch in B. nicht durchsetzbar.

15

Die Beklagte zu 1. stellte daraufhin mit Schreiben an die Klägerin vom 21.12.2007 (Anlage K23) fest, dass die Klägerin das Stundungsangebot nicht angenommen habe und dieses daher erloschen sei.

16

Noch im Dezember 2007 stellte die Beklagte zu 1. beim Amtsgericht B.-Mitte (Az.... ) zu allen Grundstücken des „T.“-Areals Zwangsversteigerungsanträge. Am 08.01.2008 lag ein erstes Verkehrswertgutachten über die Grundstücke in Höhe von ca. € 35 Mio. vor. Das Amtsgericht ordnete im Frühjahr 2007 die Zwangsverwaltung der 16 Grundstücke an und ernannte den Rechtsanwalt T. zum Zwangsverwalter.

17

Aufgrund eines Gespräches mit Herrn J. am 08.01.2008 erklärte sich die Beklagte zu 1. mit Schreiben an die Klägerin vom 31.01.2008 (Anlage K24) unter Gremienvorbehalt bereit, einer Veräußerung / Freigabe der Grundstücke zu den Bedingungen ihres Schreibens vom 15.10.2007 gegen Zahlung eines Betrages von € 41,9 Mio. zuzustimmen, vorausgesetzt der Bürge J. zahle jeweils monatlich € 127.000,00 ab 01.02.2008. Diese Konditionen sollten bis zum 31.12.2008 gelten.

18

Nach weiteren Gesprächen hob die Beklagte zu 1. den Gremienvorbehalt mit Schreiben vom 17.06.2008 (Anlage K25) auf und erklärte: „Für die Ausgestaltung des Besserungsscheins werden wir kurzfristig auf Sie zukommen“.

19

Den Besserungsschein „Forderungsverzicht mit Besserungsabrede“ übersandte die Beklagte zu 1. der Klägerin unter dem 03.07.2008 (Anlage K26) mit der Bitte um Unterzeichnung und Rücksendung. Dieser wurde von den beteiligten Banken und der Klägerin unter dem 08.07./24.07./12.08.2008 (Anlage K27) unverändert akzeptiert und unterzeichnet. Er hat folgenden Wortlaut:

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20

Die im Besserungsschein ins Auge gefasste Zahlung von € 41.895.862,25 bis zum 31.12.2008 durch Umfinanzierung gelang der Klägerin im Zuge der Finanzkrise 2008 nicht. Dies teilte die Klägerin der Beklagten zu 1. unter dem 14.11.2008 (Anlage K28) mit und bat um Fristverlängerung bis zum 30.09.2009. Eine Fristverlängerung erfolgte seitens der Beklagten zu 1. nicht.

21

Zwischenzeitlich hatte der mit dem weiteren Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin S. bekannte Beklagte zu 2., der ebenfalls Immobilien-Großprojekte entwickelte und eine Geschäftsbeziehung zur Beklagten zu 1. unterhielt, an dem T. Projekt Interesse gefunden und zog in einem persönlichen Gespräch mit Herrn J. im Oktober 2008 Erkundigungen darüber ein. Ihm wurde dabei auch der Prospekt (Anlage BB3) ausgehändigt. Er erfuhr, dass die Klägerin nicht zu einem Verkauf des Areals bereit sei.

22

Am 18. Dezember 2008 meldete der Beklagte zu 2. als Komplementär eine „M.- S. & Co. B. KG“ mit dem Geschäftsgegenstand „Erwerb, Entwicklung, Bebauung und langfristige Vermietung von Grundbesitz in B.“ beim Handelsregister in H. an (vgl. Anlagenkonvolut K170).

23

Am 22.12.2008 schlossen die Beklagte zu 1. und die M.- S. & Co. B. KG, diese vertreten durch den Beklagten zu 2. (beide nachfolgend zur Vereinfachung als Beklagter zu 2. bezeichnet), vor dem B.er Notar D. S. einen notariellen Forderungskaufvertrag (Bl. 1151ff. d.A.). Darin veräußerte die Beklagte zu 1. einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe von € 77.400.000,00 aus ihrer Darlehensforderung von € 82.400.000,00 gegen die Klägerin zuzüglich der hierauf nach dem 31.12.2008 entfallenden Zinsen an den Beklagten zu 2. unter Mitverkauf und Abtretung der unter Ziff. I.1.3 und I.1.4 aufgeführten Grundpfandrechte nebst sämtlichen Rechten aus den jeweiligen Grundschuldbestellungsurkunden sowie den Rechten aus den persönlichen Zwangsvollstreckungsunterwerfungen. Der nicht übertragene Teil der Darlehensforderungen in Höhe von € 5 Mio. nebst Zinsen sowie sämtliche Zinsen vor dem Stichtag 31.12.2008 und die Kostenerstattungsansprüche verblieben bei der Beklagten zu 1. Dies galt auch für die gemäß Ziff. 2.5 des Vertrages nicht mit an den Käufer übertragenen Sicherungsrechte. Der von dem Beklagten zu 2. an die Beklagte zu 1. zu zahlende Kaufpreis betrug € 49.900.000,00. Eine Anzahlung von € 20.000.000,00 war bis zum 31.12.2008 zu leisten. Die Restsumme wurde neben weiteren Voraussetzungen nach der Räumung des gesamten Grundstücks fällig. (Die Zahlungen wurden in der Folgezeit vertragsgemäß von dem Beklagten zu 2. geleistet.) Die Beklagte zu 1. verpflichtete sich – „im Rahmen einer Hauptpflicht“ – die vertragsgemäße Räumung des Grundbesitzes zu veranlassen und alle Maßnahmen zu treffen, um eine erneute Nutzung durch Dritte zu verhindern. Weiter wurde widerruflich vereinbart, dass im Verhältnis zur Klägerin allein die Beklagte zu 1. als Treuhänderin des Beklagten zu 2. auftreten und auch die Rechte aus den Grundpfandrechten treuhänderisch für diesen geltend machen sollte. Auch waren sich die Vertragsparteien einig, dass ausschließlich die Beklagte zu 1. im Außenverhältnis gegenüber dem Gericht auftreten und die Zwangsversteigerungsverfahren durchführen sollte. Im Innenverhältnis verpflichtete sich die Beklagte zu 1., dabei ausschließlich nach den Weisungen des Beklagten zu 2. aufzutreten. Für den Fall, dass die Klägerin den mit ihr vereinbarten Ablösebetrag bis zum 31.12.2008 zahlen würde, behielt sich die Beklagte zu 1. den Rücktritt von dem Forderungskaufvertrag vor. Abschließend verpflichteten sich die Vertragsparteien, den Inhalt des Vertrages vertraulich zu behandeln und die Tatsache des Forderungsverkaufes nicht zu offenbaren, da eine Offenbarung die Räumung erschweren würde.

24

Bis zum 25. März 2009 führten die Klägerin bzw. Herr J. und die Beklagte zu 1. ergebnislos Gespräche und Korrespondenz über die Verlängerung der Ablösefrist und über die Unterstützung der Klägerin bei der Räumung der Grundstücke. Danach kamen die Verhandlungen zum Erliegen. Es kam aber noch nicht zur Zwangsversteigerung der T.-Grundstücke.

25

Mit Schreiben vom 09.10.2009 (Anlage K38) nahm die Beklagte zu 1. den Bürgen J. auf den Bürgschaftsbetrag von € 31,7 Mio. in Anspruch. Über die Bürgenhaftung und über die zwischenzeitlich von der Klägerin im Zwangsversteigerungsverfahren eingelegten Rechtsmittel korrespondierten die Beteiligten in den folgenden Monaten (vgl. Anlage B11).

26

Unter dem 22.03.2010 erwirkte die Beklagte zu 1. gegen den Bürgen J. wegen einer Forderung in Höhe von € 999.000,00 einen Mahnbescheid, gegen den dieser am 08.04.2010 Widerspruch einlegte.

27

Ende Mai / Anfang Juni 2010 verhandelte die Beklagte zu 1. mit Herrn J. ergebnislos über die Mitwirkung der Klägerin und der Bürgen an einem einvernehmlichen freihändigen Verkauf und Abwicklung des Kreditengagements (vgl. Anlagen K39, K40, B12).

28

Ab November / Dezember 2010 verhandelte der B.er Rechtsanwalt Dr. M. S. im Auftrag der Beklagten zu 1. (jedoch nach außen als Treuhänder, ohne seine Auftraggeberin offen zu legen) mit den Nutzern des T.-Areals, um diese gegen Abfindung zu einer freiwilligen Räumung zu bewegen. Entsprechende Abfindungsvereinbarungen wurden ab Ende 2010 bis April 2012 geschlossen (z.B. Anlage K36).

29

Der für den 04.04.2011 angesetzte Zwangsversteigerungstermin wurde auf Antrag der Beklagten zu 1. kurzfristig wieder aufgehoben (Anlage K33), da bis zu diesem Zeitpunkt die Räumung durch die Nutzer noch nicht vollzogen war.

30

Ab März 2011 waren die Verhandlungen zwischen der Beklagten zu 1. und Herrn J. wieder aufgenommen worden. Am 02.03.2011 übersandte Herr J. der Beklagten zu 1. den Entwurf einer Vereinbarung zwischen der Klägerin, den Bürgen und der Beklagten zu 1. (Anlage K41). Die Beklagte zu 1. übersandte unter dem 21.03.2011 Änderungsvorschläge (Anlage K42). Herr J. unterbreitete unter dem 20.04.2011 (Anlage K43) und 29.04.2011 (Anlage K45) Gegenvorschläge und äußerte die Vermutung, die Beklagte zu 1. habe eine geheime Verwertungsvereinbarung mit dritter Seite geschlossen. Mit Schreiben vom 12.05.2011 (Anlage K46) lehnte die Beklagte zu 1. die neuen Vorschläge der Klägerseite ab und forderte ultimativ die Unterzeichnung des Vereinbarungsentwurfes vom 21.03.2011 bis zum 31.05.2011, anderenfalls die Beklagte zu 1. den Rechtsstreit wegen der Bürgschaftsansprüche wieder aufnehmen und die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens beantragen werde. Die Klägerseite kam dem nicht nach. Gleichwohl verhandelten die Beteiligten weiter bis Anfang September 2011 (vgl. Anlagen K49, K50, B13). Mit Schreiben vom 01.09.2011 (Anlage K51) vertrat Herr J. den Standpunkt, dass „aufgrund Ihrer Geheimvereinbarung mit Herrn M.- S. (H.) es nicht zu einem fairen Zwangsversteigerungsverfahren kommen kann. H. erzählt in ganz B., was Sie trotz wiederholter und langjähriger Nachfrage vor mir verheimlichen wollen, nämlich, dass er mit Ihnen eine vertragliche Regelung über die Forderung bzw. das Grundstück zu einem fest gelegten (viel zu niedrigen Preis – lt. H. zwischen 40-45 Mio.) hat. Demzufolge haben die übrigen Bieter keine Chance (...) Ihrer Bitte, die Zwangsversteigerung soweit zu unterstützen, dass dabei der höchst mögliche Preis erzielt wird, können wir wegen der Intransparenz Ihres H. Vorgehens so nicht nachkommen. Wir tun jedoch alles mögliche dafür, dass der höchst mögliche Preis erzielt wird, und das ist nicht € 40-45 Mio. für H.. An einer Verschleuderung will die J. nicht mitwirken.“

31

Ab Dezember 2011 bis Mitte November 2012 wurde zwischen Herrn J. und der Beklagten zu 1. über eine einvernehmliche Lösung weiter verhandelt. Dabei wurden Vereinbarungsentwürfe kommuniziert (vgl. Anlagen K52, K53, K54, K55, K56, K57, K58, K59, K60, K61, K62, K63, K64, K65, K66), ohne dass es zu einem Abschluss kam. Mit Schreiben vom 13.11.2012 (Anlage K67) erklärte die Beklagte zu 1. die Verhandlungen für gescheitert und kündigte geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer Rechte an.

32

Diese ergaben sich wie folgt: Unter dem 24.12.2012 beantragte die Beklagte zu 1. beim Landgericht A. (Az....) die Durchführung des streitigen Verfahrens aus dem Mahnverfahren gegen den Bürgen J., die F. F.- V. KG sowie (klagerweiternd) gegen die Klägerin in Höhe eines Darlehensteilbetrages von jeweils € 5 Mio. Daneben betrieb sie ab März 2013 gegen die Klägerin die Zwangsvollstreckung in das persönliche Vermögen aus einer notariellen Unterwerfungsurkunde vom 21.09.2011 (Notar S1) wegen einer Forderung in Höhe von € 11.249.000,00 nebst Zinsen. Unter dem 23.07.2013 beantragte die Beklagte zu 1. bei dem Amtsgericht H. gegen die Klägerin und deren persönlich haftende Gesellschafterin A. N. die Mahnbescheide vom 25.07.2013 (Anlage K139 und K140) wegen einer Forderung in Höhe von € 77.400.000,00 nebst Zinsen seit dem 01.01.2009.

33

Das Zwangsversteigerungsverfahren über die Grundstücke war zwischenzeitlich auf Antrag der Beklagten zu 1. vom 23.06.2011 mit Beschluss des Amtsgerichts B.-Mitte vom 02.08.2011 wieder aufgenommen worden. Auf Antrag der Klägerin beschloss das Amtsgericht unter dem 07.10.2011 die Einholung eines neuen Wertgutachtens (das den Beteiligten im Februar oder September 2012 vorlag und einen Verkehrswert von € 46,058 Mio. auswies). Dagegen erhob die Klägerin Einwände und begehrte ein neues Altlastengutachten. Am 20.09.2013 erhob die Klägerin beim Landgericht B. Vollstreckungsabwehrklage (Az...., nach Klagerweiterung teilweise abtrennt unter dem Az....) gegen die Beklagte zu 1. wegen der Zwangsvollstreckung aus vollstreckbaren notariellen Urkunden.

34

Nachdem im August 2013 die Räumung des T.-Areals abgeschlossen war, bemühte sich die Klägerin über Kontakte zu internationalen Makler- und Investmentfirmen um die Vermarktung des T.-Areals.

35

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 04.11.2013 (Anlage K82) an die Beklagte zu 1. bat die Klägerin darum, potentielle Kaufinteressenten an sie zu verweisen. Da ihr bereits ein schriftliches Angebt der H. G. I. GmbH (Dr. H.) über € 135 Mio. (vgl. Anlage K84) vorliege, gehe die Klägerin davon aus, dass sich der Kaufpreis noch weiter erhöhen und sie das Areal für € 150 bis 200 Mio. verkaufen könne. Zu diesem Zweck schlage die Klägerin u.a. vor, dass die Beklagte zu 1. alle eingeleiteten Verfahren ruhen lasse, damit die Verkaufsbemühungen der Klägerin ungestört zum Erfolg gebracht werden könnten.

36

Im Hinblick auf einen etwaigen Insolvenzantrag seitens der Beklagten zu 1. reichte die Klägerin unter dem 11.11.2013 bei dem Amtsgericht B.- C. als Insolvenzgericht vorsorglich eine Schutzschrift ein (Anlage K106).

37

Mit Schreiben vom 15.11.2013 (Anlage K86) bot die Beklagte zu 1. der Klägerin ein Gespräch über eine kooperative Lösung an. Dieses Gespräch fand am 27.11.2013 statt und führte zu einem von der Klägerin gefertigten Entwurf einer Vereinbarung (vgl. Anlage K87). Die Beklagte zu 1. modifizierte diesen Entwurf mit E-Mail vom 02.12.2013 (Anlage K88). Dieser wurde von der Klägerseite unter dem 10.12.2013 (Anlage K89) wiederum mit Änderungen versehen. Die Beklagte erwiderte hierauf mit E-Mail vom 13.12.2013 (Anlage K90), dass der Vereinbarungsentwurf nach Diskussion mit den Konsorten und den zuständigen Gremien keine Zustimmung gefunden habe. Erforderlich sei vor dem Hintergrund der bisherigen Erfahrungen mit Herrn J. u.a., dass die Klägerin die Forderungen der Bank in voller Höhe (inzwischen ca. € 125 Mio.) anerkenne. Es könne auch nicht angehen, dass die Klägerin derzeit mit allen erdenklichen Begründungen versuche, sich der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu entziehen. Die Klägerin habe daher binnen 14 Tagen nach Abschluss der Vereinbarung ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen. Ferner müsse sie die zur Stellung eines eigenen Insolvenzantrages nach § 13 InsO erforderlichen Angaben der Bank zur Verfügung stellen. Gleichzeitig werde sich die Bank verpflichten, solange keinen Insolvenzantrag zu stellen, wie die Klägerseite ihre Verpflichtungen aus der Vereinbarung erfülle.

38

Die Klägerin wies diese Forderungen anwaltlich mit Schreiben vom 20.12.2013 (Anlage K91 zurück und forderte die Offenlegung der Vereinbarung zwischen den Beklagten. Weiter wies sie darauf hin, dass die „Einreichung eines rechtsmissbräuchlichen und unzulässigen Insolvenzantrages“ die Beklagte zu 1. in völlig überflüssige und vermeidbare Risiken stürzen und „schlimmstenfalls ersichtlich bestehende Verwertungschancen zerstören“ würde. Dem trat die Beklagte zu 1. mit Schreiben vom 07.01.2014 (Anlage K93) unter Aufrechterhaltung ihres Standpunktes entgegen. Die Klägerin übermittelte ihr daraufhin unter dem 21.01.2014 (Anlage K94) eine weitere anwaltliche Stellungnahme und bot zur Beilegung der Differenzen u.a. die Anerkennung einer Forderung in Höhe von € 90 Mio. an. Dies lehnte wiederum die Beklagte zu 1. mit Schreiben vom 24.01.2014 (Anlage K95) ab und erklärte die Gespräche für beendet.

39

Die Klägerin erläuterte mit anwaltlichem Schreiben vom 03.02.2014 (Anlage K97) u.a. ihre Vorstellungen von der Höhe der Bankforderung und stellte der Beklagten zu 1. anheim einen akzeptablen Gegenvorschlag zum Ablösebetrag zu unterbreiten.

40

Die Beklagte zu 1. antwortete mit Schreiben vom 07.02.2014 (Anlage K98), sie beabsichtige nicht, mit der Klägerin und Herrn J. in weitere Gespräche einzutreten. Sie halte es aber für ausgeschlossen, dass bei einem freihändigen Verkauf ihre Forderungen von rund € 125 Mio. vollständig ausgeglichen werden könnten. Demgegenüber würden in Versteigerungen teilweise sogar deutlich bessere Preise erzielt als beim freihändigen Verkauf. Wenn die Klägerin weiter die Zwangsversteigerung zu behindern suche, werde die Beklagte zu 1. die Löschung ihrer Grundpfandrechte nur gegen Zahlung von 100% ihrer durch diese Rechte gesicherten Forderungen bewilligen.

41

Die Klägerin ließ daraufhin durch den von ihr mit der Vorbereitung eines Kaufvertrages beauftragten Notar Dr. D. S2 unter dem Kl. 07.02.2014 (Anlage K99) bei der Beklagten zu 1. die Höhe des von dieser geforderten Ablösebetrages, berechnet auf den 31.03.2014, anfragen. Die Beklagte zu 1. beantwortete diese Anfrage (nach Erinnerung vom 21.02.2014) unter dem 05.03.2014 (Anlage K99 Bl.2) damit, dass sich die Kapitalforderung inkl. Zinsen bis 31.03.2014 auf € 116.624.286,68 und die Kostenforderung auf € 5.992.344,89, die Gesamtforderung mithin auf € 122.616.631,57 belaufe.

42

Mit Schreiben vom 21.02.2014 forderte die Klägerin die Beklagte zu 1. unter Darlegung ihres Sach- und Rechtsstandpunktes auf, die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus den persönlichen Titeln sofort einzustellen, da diese die Verkaufsverhandlungen torpedieren und großen Schaden anrichten könnten. Die Beklagte zu 1. lehnte dies mit Schreiben vom 28.02.2014 ab, sofern ihr nicht ein notariell beurkundeter Kaufvertrag zu einem über ihre Forderungen hinausgehenden Preis vorgelegt werde. Da die Klägerin seit fast 2 Jahren versuche, die Immobilie zu Preisen zwischen 150 und 200 Mio. zu verkaufen, seien die von Herrn J. entwickelten Preisvorstellungen anscheinend völlig unrealistisch. Die Klägerin erwiderte hierauf unter dem 12.03.2014, dass sie den Verkaufsprozess erst vor ca. 6 Monaten eingeleitet habe und dass zwischenzeitlich „indikative Angebote“ von Interessenten zu Preisen zwischen € 170 und 200 Mio. vorlägen, die allerdings unter Due-Diligence-Vorbehalt stünden und weitere Verhandlungszeit benötigten. Die Beklagte zu 1. werde daher nochmals aufgefordert, jedwede geschäftsschädigenden Maßnahmen, die einen Verkauf behindern, sofort einzustellen. Mit Antwort vom 25.03.2014 hielt die Beklagte zu 1. demgegenüber an ihrem Standpunkt fest (Anlagenkonvolut K100).

43

Am 26.03.2014 (Anlage K103) teilte das Amtsgericht C. der Klägerin mit, dass die Beklagte zu 1. durch den Rechtsanwalt Dr. L. unter dem 27.02.2014 einen Insolvenzantrag (Anlage K104) gegen die Klägerin eingereicht hatte. Der Klägerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Insolvenzantrag und zu der Schutzschrifterwiderung vom 11.03.2014 (Anlage K105) binnen 10 Tagen gegeben. Die Stellungnahme der Klägerin durch den Rechtsanwalt Dr. N. erfolgte unter dem 18.04.2014 (Anlage K107).

44

Unter dem Eindruck des Insolvenzantrages stellte die Klägerin am 31.03.2014 in der Vollstreckungsgegenklage (...) bei dem Landgericht B. einen Eilantrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung mit der Begründung, die Beklagte zu 1. verfolge mit dem Insolvenzantrag der Klägerin zum Nachteil gereichende zweckfremde Ziele. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 09.04.2014 (Anlage B19) zurückgewiesen. Weitere Zwangsvollstreckungseinstellungsanträge der Klägerin vom 22.04.2014 wurden mit Beschluss vom 28.04.2014 (Anlage B20) zurückgewiesen.

45

Im April / Mai 2014 korrespondierte die Beklagte zu 1. mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zum Rechtsstreit vor dem Landgericht A./OLG K. Dr. W. über die Frage des Verjährungsverzichts im Hinblick auf die noch nicht im Klageverfahren anhängigen Mahnbescheidforderungen der Beklagten zu 1. über € 78.791.724,50 nebst Zinsen gegen die Klägerin und deren persönlich haftende Gesellschafterin (Anlagen K110, K111, K112, B22). Vorangegangen war insoweit Folgendes: Bezüglich der gegen die Klägerin und die Bürgen J. und F. F.- V. KG eingeklagten Darlehensteilbeträge von jeweils € 5 Mio. hatte das Landgericht A. am 05.12.2013 (Anlage B38) ein klagestattgebendes Urteil verkündet. Hiergegen hatten die dortigen Beklagten Berufung zum OLG K. eingelegt (Az....). Es wurde erörtert, ob aus Gründen der Kostenersparnis zunächst das Urteil des OLG K. im Berufungsverfahren abgewartet werden sollte. Unter dem 06.05.2014 (Anlage B23) erklärten die Beklagten des Prozesses beim OLG K. sowie die persönlich haftenden Gesellschafter der Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W., dass diese auf die Einrede der Verjährung wegen der Forderung von € 78.791.724,50 nebst Zinsen seit dem 01.01.2007 – soweit nicht bereits verjährt - verzichteten. Der Verzicht wurde befristet bis 2 Monate nach Zustellung der Entscheidung des OLG K..

46

Am 07.05.2014 fand in der Sache der Vollstreckungsabwehrklage der Klägerin vor dem Landgericht B. (Az....) die mündliche Verhandlung in der Hauptsache statt Protokoll Anlage K113). Es wurde ein Verkündungstermin auf den 04.06.2014 bestimmt (später ausgesetzt auf den 11.06.2014, Anlage K115). Im Anschluss an die mündliche Verhandlung kam es noch einmal zu einer Besprechung zwischen Vertretern der Beklagten zu 1. und Herrn J.. Letzterer gab dort bekannt, dass der Klägerin ein Kaufangebot der Fa. P. W. über € 145 Mio. vorläge. Eine von Herrn J. angestrebte und von Rechtsanwalt Dr. W. im Entwurf an die Beklagte zu 1. übersandte Vereinbarung über einen freihändigen Verkauf der Immobilien und die Forderungsabwicklung unter Rücknahme anhängiger Verfahren (Anlage B24) wurde von der Beklagten zu 1. anschließend mit Schreiben vom 20.05.2014 (Anlage B25) unter Hinweis auf mangelndes Vertrauen in die Richtigkeit der Angaben des Herrn J. abgelehnt.

47

Das Insolvenzgericht wurde von der Klägerin über den Verlauf des Vollstreckungsabwehrklageverfahrens informiert und gab zu erkennen, dass es über den Insolvenzantrag nicht vor der Entscheidung des Landgerichts über die Vollstreckungsabwehrklage entscheiden werde.

48

Mit notarieller Urkunde der Notarin A. vom 05.06.2014 (Anlage K118) veräußerte die Klägerin sodann das gesamte T.-Areal an eine von der Klägerin als P. W. bezeichnete Firmengruppe zum Kaufpreis von € 145 Millionen. Der Kaufvertrag wurde der Beklagten zu 1. unter dem 10.06.2014 von der Notarin übersandt, die dieser daraufhin unter dem 27.06.2014 (Anlage K134) die Löschungsbewilligungen bezüglich der Grundpfandrechte zu treuen Händen übersandte, mit der Maßgabe hierüber nur zu verfügen, wenn u.a. sichergestellt wäre, dass der Beklagten zu 1. aus dem Kaufpreis ein Gesamtablösebetrag von € 126.913.785,25 per 30.06.2014 zur Verfügung stünde. Bei späterer Zahlung erhöhe sich der Betrag um weitere Tageszinsen in dort genannter Höhe.

49

Am 27.08.2014 ging der Ablösebetrag von € 127.492.818,26 (erhöht um die aufgelaufenen Tageszinsen) bei der Beklagten zu 1. ein (vgl. Anlage K135).

50

Nach anwaltlicher Aufforderung seitens der Klägerin übersandte die Beklagte zu 1. der Klägerin mit Schreiben vom 03.09.2014 eine Abrechnung (Anlage K136) über die Zusammensetzung des Gesamtablösebetrages. Diese hat folgenden Inhalt:

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51

Danach verblieb der Klägerin aus der Grundstücksveräußerung ein Überschuss in Höhe von ca. € 17,5 Mio.

52

Die Beurkundung des Grundstückskaufvertrages wurde zwischen der Beklagten zu 1. und dem Insolvenzgericht kommuniziert, weshalb über den Insolvenzantrag nicht mehr entschieden wurde. Mit Beschluss des Amtsgerichts C. vom 05.12.2014 wurden der Klägerin die Kosten des Insolvenzantragsverfahrens auferlegt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Klägerin wurde mit Beschluss des Landgerichts B. vom 07.04.2015 (Anlage B37) zurückgewiesen.

53

Mit Urteil des Landgerichts B. vom 11.06.2014 (Anlage K119) wurde die Vollstreckungsabwehrklage der Klägerin gegen die Beklagte zu 1. abgewiesen.

54

Im Berufungsverfahren vor dem OLG K. gegen Urteil des LG A. vom 05.12.2013 wies das Gericht mit Beschluss vom 17.06.2014 (Anlage K143) auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung hin. Die Parteien erklärten später das Verfahren übereinstimmend für erledigt, woraufhin die Kosten den dortigen Beklagten auferlegt wurden (Beschluss vom 13.10.2014, (K144).

55

Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage geltend, die Beklagten seien einerseits (als unechte Gesamtschuldner) aus bereicherungsrechtlichen Gründen zur vollständigen Rückzahlung des gezahlten Ablösebetrages von € 127.492.818,26 verpflichtet („Bereicherungsteil“), zum anderen hafteten beide Beklagten der Klägerin als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Höhe von mindestens € 300 Mio. aus Vertragsverletzung bzw. aus deliktischen Ansprüchen wegen gemeinsamer sittenwidriger Schädigung sowie wegen wettbewerbsrechtlicher Behinderung („Schadensersatzteil“).

56

Die Klägerin trägt dazu vor:

57

Die Beklagte zu 1. habe durch die Stellung eines rechtsmissbräuchlichen Insolvenzantrages das Insolvenzgericht in relevanter Weise getäuscht und die Klägerin letztlich in einen Notverkauf der T.-Grundstücke zu einem unterwertigen Kaufpreis unter Vereitelung weiterer Projektentwicklungsgewinne getrieben. Weiterhin sei der geforderte Ablösebetrag von der Klägerin ohne Rechtsgrund gezahlt worden und überdies in seinen Einzelpositionen weitgehend nicht von bestehenden Rechtsansprüchen gedeckt.

58

Bei allem komme der „Geheimvereinbarung“ zwischen den Beklagten vom 22.12.2008 eine Schlüsselfunktion zu. Diese habe letztlich dazu gedient, dem Beklagten zu 2. den Erwerb der Grundstücke und die damit verbundenen Projektentwicklungsmöglichkeiten im Wege der Zwangsversteigerung zu verschaffen. Durch die dort vorgenommenen treuhänderischen Abtretungsgeschäfte habe die Beklagte zu 1. ihre Stellung als Gläubigerin aufgegeben. Die entgegen Ziff. 2.4 der Zweckerklärung für Grundschulden (Anlage K13) und entgegen Nr. 29 der AGB der Beklagten zu 1. an den Beklagten zu 2. isoliert abgetretenen Forderungen (getrennt vom dinglichen Vollzug der Grundschuldabtretungen) seien nicht mehr von der Sicherungszweckabrede bezüglich der Grundschulden erfasst, da die Beklagte zu 1. nach dem Vertrag einstweilen rechtliche Inhaberin der Grundschulden geblieben sei. Die Beklagte zu 1. sei damit im Hinblick auf die ihr verbleibende Restforderung übersichert gewesen, weshalb die Sicherheiten in diesem Umfang umgehend zurück zu gewähren gewesen seien. Ein eigener Anspruch des Beklagten zu 2. auf Überlassung von Sicherheiten sei nirgend begründet worden. Die Sicherheiten hätten mithin ohne Ablösezahlung freigegeben werden müssen, so dass sich die Anforderung des Ablösebetrages vor diesem Hintergrund als unzulässige Rechtsausübung darstelle.

59

Zudem sei die „Geheimvereinbarung“ sittenwidrig, da sie Treuhand- und Räumungsabreden enthalte, die darauf angelegt seien, die Klägerin zu schädigen. Indem in § 5.3.2 hinsichtlich eines Teilbetrags von € 26,9 Mio. geregelt sei, dass dieser Betrag erst nach erfolgter Räumung des Grundbesitzes an die Beklagten zu 1. fließen müsste, habe der Beklagte zu 2. eine Zahlung für die Möglichkeit zum Erwerb des Grundbesitzes in einem bestimmten Zustand versprochen. Dieser Betrag habe an der Erteilung eines Zuschlags in der Zwangsversteigerung vorbei, direkt an die Beklagte zu 1. als betreibende Gläubigerin fließen sollen. Andere Bieter hingegen hätten nicht davon ausgehen können, geräumten Grundbesitz zu erwerben und hätten dies in ihre Kalkulation einpreisen müssen. Angesichts der desolaten Lage auf den Immobilien- und Finanzmärkten sei Ende 2008 nicht zu erwarten gewesen, dass Gebote in der Zwangsversteigerung die Höhe eines vom Gericht festgesetzten Verkehrswertes überhaupt erreichen würden. Der Beklagte zu 2. sei damit bereit gewesen, für den Erwerb des Grundbesitzes deutlich mehr aufzuwenden, als er etwaig im Versteigerungstermin hätte bieten müssen. Der Mehrbetrag wäre dann an der Klägerin vorbei und ohne Anrechnung auf die gesicherte Forderung erfolgt, wodurch die Klägerin sittenwidrig geschädigt worden wäre.

60

Ein Anspruch der Beklagten zu 1. auf Zahlung des Ablösebetrages in Höhe von € 127.492.818,26 habe nicht bestanden:

61

Es sei bereits zu bestreiten, dass für die Zins-/Valutaberechnung ab 29.12.2008 (Anlage K136) ein angeblicher Ausgangssaldo von € 83.791.724,50 zugrunde zu legen sei. Tatsächlich sei im Jahre 2006 kein neues Darlehen gewährt worden, sondern die Beklagte habe im Wege der Umbuchung innerhalb des Konsortiums schlicht die Konsortialführerschaft von der N./LB übernommen. Damit sei ein Zinsbetrag von € 12.962.853,74 unzutreffend als Hauptforderung ausgewiesen, weshalb entgegen § 289 BGB unzulässige Verzugszinsen in Höhe von € 5.857.457,37 in der Abrechnung enthalten seien.

62

Ferner sei aufgrund der zwischen den Parteien im März/April getroffenen und in der Folgezeit von keiner Partei gekündigten Vereinbarung „Forderungsverzicht mit Besserungsabrede“ (Anlage K27) der Schuldenschnitt von 50% wirksam geworden, so dass die Hauptforderung danach lediglich noch € 41.895.862,25 betragen habe.

63

Infolge der zwischen den Beklagten getroffenen o.a. „Geheimvereinbarung“ vom 22.12.2008 habe die Beklagte zu 1. der Sache nach eine Verwertungshandlung hinsichtlich der Grundschulden vorgenommen, so dass der Verwertungserlös in Höhe der von dem Beklagten zu 2. an die Beklagte zu 1. gezahlten Gegenleistungen zugunsten der Klägerin auf die gesicherten Forderungen anzurechnen sei.

64

Weiterhin seien die in die Abrechnung der Beklagten zu 1. (Anlage K136) eingestellten Haupt-und Zinsforderungen insgesamt verjährt:

65

Der Lauf der Verjährungsfrist habe zunächst einheitlich für die gesamte angebliche Darlehensforderung mit Ablauf des 31.12.2006 begonnen.

66

Mit Abtretung des erstrangigen Forderungsteils von € 77,4 Mio. sei dieser Teil der Forderung von der der Beklagten zu 1. verbliebenen Restforderung verjährungsrechtlich zu trennen. Für den an den Beklagten zu 2. abgetretenen Teil der Hauptforderung seien seit der Abtretung keine verjährungshemmenden Maßnahmen festzustellen. Die von der Beklagten zu 1. nach Abtretung geführten Verhandlungen mit dem Bürgen J. hätten den Lauf der Verjährungsfrist nicht gehemmt. J. habe auch nicht für die Klägerin, sondern nur für die Bürgen verhandelt. Außerdem habe die Beklagte zu 1. mit Herrn J. nicht über Forderungen des Beklagten zu 2. verhandelt, da die Klägerin ausweislich § 10.4 der „Geheimvereinbarung“ zum Abschluss von Vergleichen über die abgetretenen Forderungen überhaupt nicht berechtigt gewesen sei. Mit dem Beklagten zu 2. selbst habe die Klägerin unstreitig nie verhandelt. Der an den Beklagten zu 2. abgetretene Forderungsteil sei damit spätestens mit Ablauf des 31.12.2011 verjährt gewesen.

67

In Bezug auf die der Beklagten zu 1. verbliebenen Restforderungen sei zu berücksichtigen, dass der Bürge J. seine Verhandlungserklärungen wegen Täuschung über das Fortbestehen seiner Bürgenhaftung wirksam angefochten habe (Anlage K183). Damit werde die – vom Landgericht A. und vom OLG K. zu Unrecht angenommene – Verhandlungshemmung rückwirkend beseitigt. Im Übrigen habe auch das ab Dezember 2012 gegen die Klägerin erweiterte Klageverfahren vor dem Landgericht A. keine Verjährungshemmung bewirkt, da unklar sei, ob die Beklagte zu 1. dort die eigene Restforderung oder Teile der abgetretenen Forderung geltend gemacht habe.

68

Abgesehen von der Frage der Berechtigung und der Höhe der Darlehensforderung und der Zinsen seien auch die in die Abrechnung (Anlage K136) eingestellten Kostenpositionen – soweit die Beklagte zu 1. überhaupt dazu vorgetragen habe - unberechtigt:

69

a) Der Erstattung geltend gemachter (gerichtlich festgesetzter) Rechtskosten stehe die Einrede der Arglist wegen Titelerschleichung entgegen. Soweit Verfahrenskosten nicht rechtskräftig festgesetzt seien, sei ihre Berücksichtigung ohnehin ausgeschlossen.

70

b) Die berechneten Räumungskosten und Kosten zur anschließenden Sicherung des Geländes seien der Höhe nach zu bestreiten und schon dem Grunde nach nicht von der Klägerin zu tragen, da es sich bei der Räumung pp. gemäß § 7 der „Geheimvereinbarung“ um eine eigene Hauptpflicht der Beklagten zu 1. gegenüber dem Beklagten zu 2. gehandelt habe. Insbesondere die von Rechtsanwalt Dr. S. mit den Nutzern vereinbarten Ablösesummen in Höhe von ca. € 2 Mio. habe die Klägerin der Beklagten zu 1. daher nicht zu erstatten. Das gleiche gelte für die Aufwendungen in gleicher Größenordnung für die Objektbewachung.

71

Nach allem sei die Beklagte zu 1. der Klägerin zur Herausgabe des gezahlten Ablösebetrages von € 127.492.818,26 aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung bzw. alternativ auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verletzung von Treuepflichten aus der Zweckerklärung für Grundschulden bzw. wegen Verletzung strafrechtlicher Schutzgesetze verpflichtet.

72

Der weitergehende Schadensersatzanspruch gemäß Klageantrag zu 2. stütze sich auf den von der Beklagten zu 1. durch einen rechtsmissbräuchlichen Insolvenzantrag herausgeforderten Notverkauf des T.-Areals und die der Klägerin dadurch entstandenen Vermögensnachteile:

73

Der von der Beklagten zu 1. gestellte Insolvenzantrag vom 27.02.2014 sei rechtsmissbräuchlich. Die Beklagte zu 1. sei aufgrund der „Geheimvereinbarung“ zwar zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen im eigenen Namen im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens, nicht aber zur Stellung des Insolvenzantrages anstelle des Beklagten zu 2. befugt gewesen. Dort habe die Beklagte zu 1. sich vielmehr wider besseres Wissen als Gläubigerin von persönlichen Darlehensrückzahlungs- und Zinsforderungen sowie von Ansprüchen aus abstrakten Schuldanerkenntnissen in Grundschuldbestellungsurkunden ausgegeben. Die Insolvenzantragstellung habe sich gemäß §§ 14, 52 InsO nicht auf fremde Forderungsrechte stützen dürfen. Indem die Beklagte zu 1. sich den Weisungen und Interessen des Beklagten zu 2. ausgeliefert habe, habe sie sich in einem massiven Interessenskonflikt zur Klägerin befunden. In Ansehung ihrer geringen noch verbliebenen Teilforderungen sei der Insolvenzantrag der Beklagten zu 1. bei wahrheitsgemäßem und vollständigem Antragsvorbringen als unzulässig und rechtsmissbräuchlich bzw. wegen Übersicherung abzuweisen gewesen. Der Beklagte zu 2. habe zu dem Insolvenzantrag auch weder eine Ermächtigung erteilt, noch eine solche erteilen können. Infolge der gebotenen Zurückweisung des Insolvenzantrages wäre dann die Notwendigkeit für den Notverkauf beseitigt worden. Auch hätte die Klägerin in Kenntnis aller Umstände die mit der Beklagten zu 1. seinerzeit getroffene Sicherungszweckvereinbarung wegen Treuepflichtverstößen (§ 241 Abs.2 BGB) fristlos und aus wichtigem Grund kündigen (§ 314 BGB) und die gewährten Sicherheiten – ohne Ablösezahlung - herausverlangen können.

74

Die Höhe des beanspruchten Schadensersatzes von mindestens € 300 Mio. ergebe sich daraus, dass der Klägerin durch den angesichts des Insolvenzantrages erzwungenen und überstürzten Notverkauf an den „erstbesten zur Zahlung eines Kaufpreises oberhalb des vermeintlichen Ablösebetrages bereiten Investor“ (P. W.) keine ausreichende Zeit mehr geblieben sei, das beste Kaufangebot zu realisieren. Wenn die Beklagte zu 1. – wie geschuldet - die Sicherheiten ohne Ablösezahlung freigegeben hätte, wäre die Klägerin Eigentümerin des Areals geblieben und hätte nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge unter Berücksichtigung eines tatsächlichen Grundstückswertes von € 215 Mio. (statt erhaltener € 145 Mio.) bis zur endgültigen Realisierung Bauträger- bzw. Projektentwicklergewinne bis zu € 425 Mio., mindestens aber € 300 Mio. erzielt.

75

Zur Mitinanspruchnahme des Beklagten zu 2. trägt die Klägerin vor:

76

Da der Beklagte zu 2. in Ansehung der kollusiv an ihn übertragenen Forderungen als Geschäftsherr der von der Beklagten zu 1. nach außen getroffenen Maßnahmen und Handlungen einschließlich der Forderung, Vereinnahmung, Abrechnung und Weiterleitung des Ablösebetrages anzusehen sei, habe auch er für das Verhalten der Beklagten zu 1. einzustehen und hafte im gleichen Umfang wie diese. In wettbewerbsrechtlicher Hinsicht habe der Beklagte zu 2. die Beklagte zu 1. in unlauterer Weise zu vertragsbrüchigem Verhalten verleitet. Als Sachwalterin der Interessen des Beklagten zu 2. habe die Beklagte zu 1. dessen wettbewerbliche Interessen im Verhältnis zur Klägerin gefördert. Im Ergebnis dieser Verhaltensweisen sei die Klägerin im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG (a.F.) von den Beklagten gezielt behindert worden, was sich zunächst in den von dem Beklagten zu 2. gestreuten und von der Beklagten zu 1. nicht dementierten Marktgerüchten über seine angebliche wirtschaftliche Eigentümerschaft an dem Grundstück, aufgrund derer er in der Zwangsversteigerung jeden Preis bieten könne, gezeigt habe. Mit dem Notverkauf infolge des rechtsmissbräuchlichen Insolvenzantrages habe sich dann das schädigende Potential dieser unlauteren Handlungen realisiert. Die wettbewerbsrechtliche Schadensersatzverpflichtung beider Beklagten ergebe sich danach aus § 9 UWG.

77

Die dagegen erhobene Einrede der Verjährung sei unbegründet, weil die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche der Klägerin erst mit dem Haftungsgrund im Sommer 2014 zur Entstehung gelangt seien und daher bei Klagerhebung nicht verjährt gewesen seien.

78

Die Klägerin beantragt,

79

1. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin als (unechte) Gesamtschuldner € 127.492.818,26 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, die Beklagte zu 1. darüber hinaus bereits ab dem 27.08.2014, zu zahlen;

80

2. die Beklagten darüber hinaus als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen der Höhe nach vom Gericht zu schätzenden Schadensersatzbetrag, mindestens jedoch € 300.000.000,00 (dreihundert Millionen), nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

81

Hinsichtlich der mit Schriftsatz vom 10.08.2016 (S.2 Ziff.3) gestellten Anträge auf Auskunft und Rechenschaftslegung hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

82

Die Beklagten beantragen,

83

die Klage abzuweisen.

84

Die Beklagte zu 1. trägt vor, die Vorwürfe der Klägerin seien haltlos. Die Klägerin ignoriere völlig, dass die Beklagte zu 1. die Geschäftsbeziehung der Klägerin im Oktober 2017 berechtigt wegen Zahlungsverzuges gekündigt habe. Der Versuch der Klägerin, sich als Opfer darzustellen, sei untauglich. Unstreitig habe die Klägerin das Darlehen nach Kündigung nicht zurückgeführt. Sämtliche von der Beklagten zu 1. daraufhin ergriffenen Maßnahmen hätten stets und ausschließlich der berechtigten Begrenzung des eigenen Ausfallrisikos gedient und seien nicht auf eine Schädigung der Klägerin ausgerichtet. Die Beklagte zu 1. habe dabei auf die Interessen der Klägerin in erheblichem Umfang Rücksicht genommen. Nachdem die Klägerin mit der Beklagten zu 1. in 2008 den Forderungsverzicht mit Besserungsabrede vereinbart habe, jedoch die ins Auge gefasste Umschuldung scheiterte (vgl. Schreiben der Klägerin vom 14.11.2008, Anlage K28), sei das Angebot des Beklagten zu 2., die Darlehensforderung für ca. € 47 Mio. zu erwerben, für die Beklagte zu 1. ein willkommenes Angebot zur Risikobegrenzung gewesen. Der von der Klägerin „Geheimvereinbarung“ genannte Forderungsverkauf stehe in Einklang mit Ziff.2.4 der Zweckerklärung für Grundschulden (Anlage K13). Durch die Regelung in § 2.1 des Vertrages sei der Beklagte zu 2. jedenfalls konkludent in die Sicherungszweckvereinbarung eingetreten, so dass die Grundschulden weiterhin der Sicherung aller Forderungen dienten. Eine Übersicherung der Beklagten zu 1. sei damit zu keinem Zeitpunkt eingetreten. In dem Forderungskaufvertrag sei auf den Forderungsverzicht für den Fall, dass die Klägerin den vereinbarten Betrag doch noch bis 31.12.2008 zahlen würde, durch das Rücktrittsrecht in § 6 Ziff.1 hinreichend Rücksicht genommen worden. Keineswegs sei der Vertrag mit dem Beklagten zu 2. darauf angelegt gewesen, die Klägerin in kollusivem Zusammenwirken zu schädigen. Dass der Beklagte zu 2. unter Ziff.1.13 des Vertrages seine Absicht bekundete, selbst oder durch eine von ihm beherrschte Gesellschaft Eigentümer des Grundbesitzes zu werden und diesen zu entwickeln, sei von der Motivation der Beklagten zu 1., die überfällige Kreditforderung erfüllt zu bekommen, unabhängig. Ein irgendwie geartetes kollusives Zusammenwirken zum Schaden der Klägerin könne dem nicht entnommen werden.

85

Die Beklagte habe mit Abschluss des Forderungskaufvertrages auch nicht gegen die Nummern 27 und 29 ihrer AGB verstoßen. Nach der gesetzlichen Grundregel sei die Abtretbarkeit der Regelfall und deren Ausschluss die Ausnahme (vgl. § 399 Alt.2 BGB). Bei gekündigten oder notleidenden Krediten sei die Veräußerbarkeit von Kreditforderungen und –sicherheiten allgemein anerkannt. Aus Nr. 29 AGB folge nicht, dass außer im Falle der Syndizierung (gemeinsame Kreditgewährung und –verwaltung durch mehrere Banken) eine Abtretung von Kreditforderungen oder Kreditsicherheiten in allen anderen Fällen untersagt werde. Die Klausel beziehe sich eindeutig auf eine laufende, ungekündigte Kreditbeziehung und wolle die Rechte der Bank dabei in Bezug auf die Abtretbarkeit zum Zwecke der Kreditsyndizierung erweitern, nicht einschränken.

86

Der Forderungskaufvertrag laufe auch nicht den Grundsätzen des Zwangsversteigerungsrechts zuwider und sei weder dazu beabsichtigt, noch geeignet gewesen, andere Bieter auszuschalten. Zahlungen am Zwangsversteigerungsverfahren vorbei seien zwischen den Parteien nicht vereinbart worden. Auch könne aus der Höhe des Kaufpreises nicht auf eine sittenwidrige Absicht der Beklagten zu 1. geschlossen werden. Nach damaligem Kenntnisstand sei die Kreditforderung nicht unter Wert an den Beklagten zu 2. veräußert worden, denn Ende des Jahres 2008 sei infolge der Finanzkrise nicht absehbar gewesen, dass der Immobilienmarkt in B. deutlich anziehen sollte. Durch den bloßen Verkauf der Forderung habe bei der Klägerin kein Schaden entstehen können und sei im Ergebnis auch nicht entstanden.

87

Auch die von der Klägerin immer wieder bemühte Räumungsverpflichtung sei im Forderungskaufvertrag nicht zur Schädigung der Klägerin, sondern zur Wertsteigerung der Grundstücke vereinbart worden. Die Räumung sei im Interesse aller Beteiligter gewesen. Dass die Wertsteigerung zugunsten der Klägerin durch die durchgeführte Räumung auch eingetreten sei, zeige der von der Klägerin im Verkauf letztlich erzielte Kaufpreis, durch den die Klägerin einen erheblichen Gewinn erzielt habe. In diesem Zusammenhang sei auch nicht zu bemängeln, dass die Beklagten über den Forderungskaufvertrag Stillschweigen vereinbarten. Derartige Klauseln würden häufig verwandt und bedeuteten keine Schädigungsabsicht. Dies gelte umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Beklagten ausweislich Ziff. 12.2 des Forderungskaufvertrages der Auffassung waren, eine Offenlegung könnte die Räumung und somit die Wertsteigerung des Areals gefährden.

88

Die von der Beklagten zu 1. danach eingeleiteten Maßnahmen wären von ihr ebenso eingeleitet worden, wenn es den Forderungskaufvertrag nicht gegeben hätte. Die von der Beklagten zu 1. mit der Klägerin bis November 2012 geführten Verhandlungen seien sämtlich an dem auf Verzögerung ausgelegten Verhalten der Klägerin gescheitert, so dass der Beklagten zu 1. am Ende nur noch die Insolvenzantragstellung übrig geblieben sei. Wäre es zum Insolvenzverfahren gekommen, wäre die Klägerin ebenso wenig geschädigt worden, denn der Insolvenzverwalter hätte ein internationales Bieterverfahren zur Veräußerung des T.-Areals durchgeführt. Von einem Notverkauf könne in Anbetracht des Zeitenlaufes zwischen Kündigung in 2007 und Verkauf in 2014 nicht gesprochen werden. Die Klägerin habe in diesem Zeitraum das Darlehen jederzeit ablösen bzw. umschulden können, sich stattdessen aber dafür entschieden, eine langfristige Immobilienspekulation durchzuführen und dabei sämtliche finanziellen Risiken der Beklagten zu 1. aufzubürden. Hierauf habe die Klägerin keinen Anspruch gehabt.

89

Eine gezielte Behinderung der Klägerin im Sinne des UWG sei der Beklagten zu 1. nicht vorzuwerfen. Die Beklagte zu 1. sei nicht zur Wahrung vermeintlicher wettbewerblicher Interessen des Beklagten zu 2., sondern allein zur Minimierung des eigenen Ausfallrisikos tätig geworden. Dies beziehe sich auch auf den Insolvenzantrag.

90

Der Insolvenzantrag sei von der Beklagten zu 1. zu Recht gestellt worden und habe nicht auf unwahren Angaben beruht. Die Beklagte zu 1. sei zu keiner Zeit verpflichtet gewesen, die Klägerin oder das Insolvenzgericht über den Abschluss des Forderungskaufvertrages vom 22.12.2008 aufzuklären. Durch die Regelungen des Vertrages (Einziehungsermächtigung) sei gerade sichergestellt worden, dass Forderungen und Grundschulden nur zusammen von der Beklagten zu 1. als Treuhänderin geltend gemacht werden konnten und sollten (§ 3.4, § 4.2, § 9.1). Entgegen dem Vorbringen der Klägerin könne daher von einer isolierten Abtretung von Forderungen keine Rede sein. Die Beklagte zu 1. sei demzufolge ermächtigt und berechtigt gewesen, die Forderung im eigenen Namen im Insolvenzverfahren anzumelden, denn die Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft seien bei der stillen Zession gegeben. Zur Offenbarung der Prozessstandschaft sei die Beklagte zu 1. nicht verpflichtet gewesen. Als weiterhin Mitberechtigte und als (Teil-)Forderungsverkäuferin habe die Beklagte zu 1. wegen der in § 11 des Vertrages von ihr übernommenen Garantien auch ein eigenes berechtigtes Interesse an der Geltendmachung der abgetretenen Forderung gehabt. Im Übrigen hätte das Insolvenzgericht das Verfahren gleichermaßen betrieben, wenn die Beklagte zu 1. das Gericht darüber aufgeklärt hätte, dass sie in Höhe einer Forderung von 77,4 Mio. (zzgl. Verzugszinsen) nur im Rahmen einer vertraglichen Einzugsermächtigung tätig werde, oder wenn die Beklagten den Insolvenzantrag nach Aufdeckung der Abtretung gemeinsam gestellt hätten. Die Klägerin hätte dann nur den offensichtlich unbegründeten Verjährungseinwand, der bereits in dem Urteil des Landgerichts A. zurückgewiesen worden sei, neu erheben können. Maßgeblich für das Insolvenzgericht sei im Ergebnis, dass fällige Forderungen mit rechtlichem Interesse in einer Höhe angemeldet und glaubhaft gemacht werden, zu deren Begleichung die Klägerin / Schuldnerin nicht in der Lage sei. Vor diesem Hintergrund hätte das Insolvenzgericht das Verfahren selbst dann betrieben, wenn die Beklagte zu 1. lediglich den ihr verbliebenen Forderungsteil geltend gemacht hätte.

91

Da die Einziehungsermächtigung von dem Beklagten zu 2. zu keiner Zeit widerrufen wurde, sei die Beklagte zu 1. auch im Zuge des Verkaufs des Grundstücks berechtigt gewesen, den Ablösebetrag zur Tilgung der Forderung entgegen zu nehmen und die Löschung der Grundschulden zu bewilligen.

92

Nach allem gebe es für die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche schon dem Grunde nach keine begründeten Anknüpfungspunkte. Gegenüber geltend gemachten Schadensersatzansprüchen nach § 9 UWG erhebe die Beklagte zu 1. die Einrede der Verjährung nach § 11 UWG.

93

Darüber hinaus habe die Klägerin durch das Verhalten der Beklagten zu 1. keinen Schaden erlitten. Vielmehr habe die Klägerin durch selbstschädigendes Verhalten die Beklagte zu 1. genötigt, die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in die Grundstücke einzuleiten. Schließlich sei es die Klägerin selbst gewesen, die ihr Grundstück im Rahmen eines internationalen Bieterverfahrens an den höchstbietenden Interessenten veräußert habe. Der Insolvenzantrag der Beklagten zu 1. sei nicht geeignet gewesen, bei der rechtlich beratenen Klägerin Druck zur Veräußerung des Grundstücks aufzubauen. Denn der Insolvenzverwalter hätte ebenfalls ein internationales Bieterverfahren durchgeführt und das Grundstück aller Voraussicht nach zu einem späteren Zeitpunkt verkauft und demnach nach der Argumentation der Klägerin einen noch höheren Verkaufspreis erzielt. Der von der Klägerin skizzierte hypothetische Kausalverlauf, der sich angeblich ohne den angeblichen Verkaufsdruck entwickelt hätte, sei zu bestreiten, zumal es der Klägerin angesichts ihres laut der Presseberichterstattung derart beschädigten Rufs am Markt nicht möglich gewesen wäre, eine für die eigene Entwicklung des Projektes notwendige Finanzierung aufzustellen.

94

Die auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützten Ansprüche (Klagantrag zu 1.) seien unbegründet. Die Berechnung des Ablösebetrages gemäß Anlage K136 beruhe auf bestehenden Forderungen aus dem Kreditverhältnis. Für eine Rückzahlung oder Teilrückzahlung des Ablösebetrages gebe es daher keine Grundlage.

95

Die ausgewiesene Darlehenshauptforderung in Höhe von € 83.791.724,50 per 29.12.2006 ergebe sich aus dem der Klägerin unter dem 12.01.2007 übermittelten Jahresauszug per 31.12.2006 (Anlage B47), dem die Klägerin unstreitig nicht widersprochen habe. Damit gelte die Forderung nach den AGB der Beklagten zu 1. als anerkannt.

96

Die Kapitalforderung sei entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht um den Betrag von € 41.895.862,25 zu reduzieren. Der Verzichtsbetrag in Höhe von € 41.895.862,25 aus dem Forderungsverzicht mit Besserungsabrede vom 08.06./12.08.2008 (Anlage K27) sei mangels vereinbarungsgemäßer Zahlung der 50%-Forderung durch die Klägerin zum 01.01.2009 nicht wirksam geworden. Damit sei der Verzicht hinfällig.

97

Auch soweit die Klägerin argumentiere, die der Beklagten zu 1. zugeflossenen Zahlungen des Beklagten zu 2. auf den Forderungskauf seien auf die Darlehensschuld der Klägerin anzurechnen, gehe dies fehl. Eine Anrechnungspflicht aus der Zweckerklärung für Grundschulden bestehe nicht. Die Beklagte zu 1. habe keine isolierte Verwertung der Grundschulden vorgenommen, sondern eine Forderung mit dazugehörigen Sicherheiten verkauft.

98

Entgegen der Auffassung der Klägerin seien Hauptforderung und Zinsen nicht verjährt. Die von der Beklagten zu 1. als Forderungsinhaberin und als Treuhänderin geführten Verhandlungen mit der Klägerseite wirkten verjährungshemmend für die Gesamtforderung und zwar auch, soweit die Verhandlungen nach dem 01.01.2009 geführt wurden. Eine entsprechende Ermächtigung zum Führen von Verhandlungen auch mit Wirkung für den Beklagten zu 2. ergebe sich aus der Treuhandabrede im Forderungskaufvertrag. Unerheblich sei dabei, ob die Treuhand offen gelegt werde. Die Anfechtung der Verhandlungen durch Herrn J. gehe ins Leere, denn ein zur Anfechtung berechtigender Irrtum liege nicht vor. Insbesondere habe er sich nicht über den Fortbestand seiner Bürgenhaftung geirrt, denn seine Haftung habe tatsächlich fortbestanden, allerdings in geringerem Umfang. Aus § 2.5 des Forderungskaufvertrages ergebe sich, dass die Bürgschaften künftig nur noch die verbliebene Restforderung der Bank sichern sollten.

99

Der Anspruch auf Ersatz der für die Räumung pp. verauslagten Kosten ergebe sich nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag. Dieser Anspruch werde durch die von der Beklagten zu 1. gegenüber dem Beklagten zu 2. übernommene Räumungsverpflichtung nicht verdrängt.

100

Entsprechendes gelte für die Kosten zur Überwachung des Areals, um zu verhindern, dass die geräumten Flächen von Unbefugten wieder besetzt würden. Der Sache nach handele es sich um Verwertungskosten nach Nr. 17 AGB-Banken. Die entsprechenden Vorschüsse seien vom Zwangsverwalter über das Amtsgericht angefordert worden, das diese Vorschüsse antragsgemäß festgesetzt habe. Diese Vorschüsse habe dann die Beklagte zu 1. dem Zwangsverwalter zur Verfügung gestellt. Da die Klägerin keine Rechtsmittel gegen die Festsetzungen eingelegt habe, könne sie jetzt nicht einwenden, diese Beträge seien nicht erstattungsfähig.

101

Die in der Anlage K136 ausgewiesenen „Rechtskosten“ in der Gesamthöhe von € 485.973,57 ergäben sich aus den (z.T. festgesetzten) Kosten der abgeschlossenen gerichtlichen Verfahren, aus den Vollstreckungskosten aufgrund vollstreckbarer Titel gegen die Klägerin sowie den von der Klägerin gegen die Vollstreckungsmaßnahmen letztlich erfolglos eingelegten Rechtsmittelverfahren. Soweit die Kosten erst nach der Abrechnung (Anlage K136) festgesetzt worden seien, werde vorsorglich die Aufrechnung mit diesen Ansprüchen gegenüber der Klageforderung erklärt.

102

Der Beklagte zu 2. trägt ergänzend vor:

103

Der mit ihm geschlossene Forderungskaufvertrag sei rechtmäßig. Die Abtretung notleidender Forderungen durch Banken sei üblich und von der Rechtsordnung zugelassen. Der Forderungsschuldner habe die Abtretung hinzunehmen. Die stille Zession und deren Vollzug sei dem Schuldner auch nicht offenzulegen. Es stehe den Parteien der Abtretung vielmehr frei, die Abtretung dem Schuldner anzuzeigen (Umkehrschluss aus § 407 BGB). Eine vertragliche Regelung, wonach einer der Beklagten der Klägerin zur Offenlegung verpflichtet gewesen wäre, existiere nicht.

104

Auch sei ein vertraglicher Abtretungsausschluss nicht ersichtlich. Ebenso wenig sei die Abtretung rechtsmissbräuchlich. Der Forderungsverkauf habe der zulässigen wirtschaftlichen Teilabwicklung eines Darlehens gedient, welches nach hartnäckiger Zahlungsablehnung seitens der Klägerin objektiv geeignet gewesen sei, die Bilanz der Beklagten zu 1. zu belasten. Rechte der Klägerin würden durch den Vertrag nicht verletzt. Der Vertrag enthalte an keiner Stelle irgendwelche Verpflichtungen einer Partei zur Grundstückseigentumsverschaffung oder zur Gewährung von Bietervorteilen im Zwangsversteigerungsverfahren. Eine Freigabe von Sicherheiten beinhalte der Vertrag nicht. Auch könne von einer „isolierten“ Forderungsabtretung keine Rede sein. Ob die nach dem Forderungskaufvertrag geschuldeten wechselseitigen Leistungen erbracht wurden oder nicht, gehe die Klägerin nichts an. Im Übrigen entspreche das treuhänderische Halten der Grundschulden durch die Beklagte zu 1. der vereinbarten treuhänderischen Forderungsgeltendmachung durch die Beklagte zu 1. und habe nicht nur rechtlich sondern auch wirtschaftlich ein „Auseinanderfallen“ von Forderung und Sicherheiten verhindert. Alle Vertragsbestimmungen hätten sich nur darauf gerichtet, der Forderungskäuferin die Stellung des Gläubigers der Teilforderung einschließlich der ihr zugeordneten Sicherheiten zu verschaffen. Gemäß § 11.4 des Forderungskaufvertrages habe der Beklagte zu 2. die sich aus der Sicherungsvereinbarung für die Sicherheitenverwertung im Verhältnis zur Klägerin ergebenden Beschränkungen und Pflichten zumindest konkludent anerkannt. Durch den Abschluss des Vertrages habe sich an der Stellung der Klägerin als Schuldnerin eines notleidenden Kredites nichts geändert. In der Kombination von stiller Abtretung, Treuhand und Einziehungsermächtigung sei die Beklagte zu 1. Gläubigerin im Außenverhältnis zur Klägerin geblieben.

105

Die im Forderungskaufvertrag geregelte Räumungsverpflichtung der Beklagten zu 1. sei weder darauf ausgerichtet, noch dazu geeignet, die Klägerin zu schädigen. Die Räumung habe vielmehr im Interesse der Klägerin gelegen. Erst die vollständige Räumung habe die Klägerin in die Lage versetzt, das Grundstück für € 145 Mio. zu verkaufen. Im vorherigen Zustand sei das T.-Gelände etwa so marktgängig gewesen, wie es das vergleichbare Hamburger Grundstück „Rote Flora“ heute noch sei, nämlich gar nicht.

106

Einer Annahme der Sittenwidrigkeit stehe nach allem die rechtliche Zulässigkeit und wirtschaftliche Nachvollziehbarkeit des beanstandeten Vorgehens entgegen. Selbst wenn – quod non – die Abtretung unwirksam gewesen wäre, wäre dadurch nicht etwa die Forderung untergegangen, sondern sie hätte unbeeinträchtigt bei dem Altgläubiger weiter bestanden. Das gleiche gelte hinsichtlich der Abtretung der Grundschulden.

107

Gemäß § 3.4 des Vertrages sei die Beklagte zu 1. weiterhin zur Einziehung, Geltendmachung und Durchsetzung der abgetretenen Teilforderung im eigenen Namen umfassend ermächtigt und berechtigt gewesen. Dies schließe die gerichtliche Geltendmachung der Forderung und die Fortführung der Zwangsvollstreckung ein. Das für die Prozessstandschaft erforderliche Eigeninteresse der Beklagten zu 1. sei aufgrund der im Forderungsverkauf von der Beklagten zu 1. gegebenen Garantie für den Bestand der verkauften Teilforderung (§ 11.1) gegeben.

108

Aus der nach der stillen Zession fortbestehenden Aktivlegitimation der Beklagten zu 1. folge auch, dass die Verhandlungen der Beklagten zu 1. mit der Klägerseite die Verjährung auch hinsichtlich des abgetretenen Forderungsteils hemmten. Die Anfechtung der Verhandlungen seitens Herrn J. sei schon deshalb unbegründet, weil die Beklagte zu 1. nicht zur Offenlegung der Abtretung verpflichtet gewesen sei, was eine arglistige Täuschung ausschließe.

109

Die Beklagte zu 1. sei aufgrund der im Forderungskaufvertrag geregelten Einziehungsermächtigung als Gläubigerin der Klägerin im Sinne von § 14 InsO auch zur Stellung des Insolvenzantrages befugt gewesen. Es komme dabei allein darauf an, ob eine Forderung gegen den Schuldner bestehe und ob der jeweilige Gläubiger diese Forderung einziehen dürfe. Wer einziehungsberechtigt sei, sei auch antragsberechtigt, ohne dass es auf seine wirtschaftliche Berechtigung ankäme.

110

Anspruchsgrundlagen für die Klage gegen den Beklagten zu 2. seien nicht ersichtlich Mangels vertraglicher Beziehungen der Klägerin zum Beklagten zu 2. kämen vertragliche Ansprüche nicht in Betracht. Selbst wenn mit der stillen Zession ein Schuldverhältnis zur Klägerin begründet worden wäre, fehlte es ersichtlich an einem Vortrag zum Pflichtenverstoß. Die von dem Beklagten zu 2. angeblich unterlassene Mitwirkung an der Klärung des Sachverhaltes könne mangels Aufklärungspflicht keinen Ersatzanspruch begründen. Auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung kämen nicht in Betracht, da der Beklagte zu 2. nicht durch eine Leistung der Klägerin und auch nicht ungerechtfertigt bereichert worden sei. Ebenso wenig gebe es Anhaltspunkte für ein angeblich deliktisches oder strafbares Handeln der Beklagten. Auch das von der Klägerin bemühte Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Beklagten zu 2. und der Klägerin habe es nie gegeben. Der Beklagte zu 2. habe lediglich eine Teilforderung samt zugehörigen Sicherheiten erworben. Die angeblich verfolgten Zugriffsrechte auf das T.-Areal habe er durch den Forderungskaufvertrag gerade nicht erlangt. Eine Verleitung zum Vertragsbruch liege schon deshalb nicht vor, weil der Beklagte zu 2. die Verträge der Klägerin mit der Beklagten zu 1. gar nicht gekannt habe. Jedenfalls habe der Beklagte zu 2. davon ausgehen können, dass die Beklagte zu 1. sich mit dem Forderungsverkauf im Rahmen des rechtlich allgemein und individualrechtlich Zulässigen bewegte.

111

Ein Schaden sei der Klägerin durch den Verkauf an P. W. nicht entstanden, da die Käuferin ausweislich des notariellen Kaufvertrages vom 05.06.2014 (Anlage K118, Präambel Ziff.3) „auf der Grundlage dieses Vermarktungsprozesses als bester Bieter ausgewählt“ worden sei. Die Behauptung der Klägerin, der Insolvenzantrag habe dazu geführt, dass die Klägerin ganz schnell mit „dem einzigen Interessenten“ habe abschließen müssen, sei demgemäß wahrheitswidrig. Außerdem hätte jeder Insolvenzverwalter ein etwa noch andauerndes Bieterverfahren in Ruhe zu Ende geführt.

112

Vorsorglich erhebe der Beklagte zu 2. hinsichtlich sämtlicher von der Klägerin geltend gemachter Ansprüche die Einrede der Verjährung.

113

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die eingereichten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

114

Die Klage ist nur zum geringen Teil begründet und war im Übrigen abzuweisen. Die Entscheidung beruht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht kurz zusammengefasst im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen (§ 313 Abs. 3 ZPO):

115

1. Bereicherungsklage (Klagantrag zu 1.):

116

Der von der Klägerin an die Beklagte zu 1. zur Ablösung der Grundschulden gezahlte Betrag von € 127.492.818,26 ist zu einem kleineren Teil ohne Rechtsgrund gezahlt worden und insoweit gemäß § 812 BGB an die Klägerin zurück zu erstatten. Im Übrigen war die auf Bereicherung gestützte Klage abzuweisen.

117

Ohne rechtlichen Grund im Sinne von § 812 Abs.1 Satz 1 BGB (Leistungskondiktion) ist eine Leistung erbracht, wenn die Zuwendung dem Leistungsempfänger nach der ihr zugrunde liegenden Rechtsbeziehung nicht endgültig zusteht, er also die konkrete Leistung nicht beanspruchen konnte und er sie auch nicht behalten darf.

118

Zwar trägt grundsätzlich derjenige, der einen Bereicherungsanspruch aus Leistungskondiktion geltend macht - hier die Klägerin -, die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus denen er die von ihm begehrte Rechtsfolge herleitet, somit auch für die Umstände, aus denen sich das Nichtbestehen eines Rechtsgrundes für die erbrachte Leistung ergibt. Eine Ausnahme hiervon gilt jedoch dann, wenn die Leistung lediglich als Abschlag oder Vorauszahlung in Erwartung einer Feststellung der Forderung erbracht wird. In diesen Fällen hat der Empfänger darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die Feststellung zu seinen Gunsten erfolgt ist oder erfolgen muss. Derjenige, der einen Kondiktionsanspruch geltend macht, kann sich dann regelmäßig darauf beschränken, die vom Empfänger behaupteten Rechtsgründe auszuräumen (vgl. BGH vom 15.03.2007 III ZR 260/05 m.w.N.).

119

Entsprechend liegt der Fall hier:

120

Die Klägerin hat den Ablösebetrag unstreitig aufgrund entsprechender Anforderung der Beklagten zu 1. gezahlt, weil diese die Erteilung der Löschungsbewilligungen für die auf dem verkauften T.-Areal lastenden Grundschulden von der Zahlung des Betrages abhängig gemacht hatte. Das Anforderungsschreiben der Beklagten zu 1. vom 27.06.2014 (Anlage K134) enthielt keine Abrechnung über die genaue Zusammensetzung der Ablösesumme. Diese stand unstreitig noch aus und erfolgte nachträglich unter dem 03.09.2014 (Anlage K136). Die Klägerin konnte den Verkauf nur durch unmittelbare Zahlung des Betrages abwickeln. Eine vorherige Prüfung der Berechtigung des Ablösebetrages durch die Klägerin oder die von ihr beauftragte Notarin war weder vorgesehen, noch hatte die Klägerseite ersichtlich die Möglichkeit dazu. Ein konkludentes Anerkenntnis eines Forderungssaldos kann in der Zahlung der Ablösesumme durch die Klägerin daher nicht gesehen werden. Vielmehr war es unter diesen Umständen Sache der Beklagten zu 1., die Berechtigung des Ablösebetrages nachträglich darzulegen und nachzuweisen, dass ihr im Zeitpunkt des Eingangs der Ablösesumme gegen die Klägerin Forderungen in Höhe des vereinnahmten Betrages aus bankmäßiger Geschäftsbeziehung zustanden.

121

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich vorliegend nach dem letzten Sach- und Streitstand, ausgehend von der Abrechnung der Beklagten zu 1. vom 03.09.2014 (Anlage K136), Folgendes:

122

Ausgangsbetrag der Forderungsberechnung ist der mitgeteilte Kapitalsaldo aus dem letzten der Klägerin übersandten Jahresauszug per 31.12.2006 vom 12.01.2007 (Anlage B47) in Höhe von € 83.791.724,50. Die Klägerin wurde darin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie Einwände dagegen unverzüglich erheben möge. Gegen die Saldomitteilung hat die Klägerin unstreitig keinen Widerspruch eingelegt. Damit galt der Rechnungsabschluss gemäß Nr.7 Abs. 3 der dem Kreditverhältnis zugrunde liegenden AGB der Beklagten zu 1. mit Ablauf von 6 Wochen als genehmigt.

123

Weiterhin hat die Klägerin den Saldo in Höhe von € 83.791.724,50 per 29.12.2006 durch Unterzeichnung des Forderungsverzichts mit Besserungsabrede am 08.07.2008 (Anlage K27) bestätigt. Dort wurde in der Präambel ausdrücklich festgehalten, dass die Klägerin den Banken per 31.12.2006 den Betrag von € 83.791.724,50 schuldet. Der Abschluss dieser Vereinbarung war nach dem objektivierten Empfängerhorizont von den Vertragsschließenden nicht anders zu verstehen, als dass die Klägerin durch diese Vereinbarung auch die Schuld in vorgenannter Höhe anerkannte.

124

Basierend auf dem anerkannten Kapitalsaldo von € 83.791.724,50 per 29.12.2006 war die Beklagte zu 1. berechtigt, dieses Kapital zu verzinsen. Ein Verstoß gegen das Zinseszinsverbot liegt nicht vor. Es handelte sich bei dem Kreditkonto gemäß Ziff. 7 der vereinbarten AGB um ein Kontokorrent im Sinne von § 355 Abs.1 HGB. Die Beklagte zu 1. konnte die vertragliche Verzinsung bzw. nach Kündigung der Vertragsbeziehung eine Verzinsung als Verzugsschaden auf den gesamten offenen Kreditsaldo verlangen (vgl. BGH WM 1993, 586-589; BGHZ 104, 337, 344 ff.; 110, 336, 341; BGH WM 1991, 60, 63).

125

Der vertragliche Kreditzins war nach dem Rahmenkreditvertrag vom 28.07./28.09.2005 (Anlage K11) variabel gestaltet und belief sich bei Abschluss des Rahmenvertrages auf 7,75% p.a. Die Beklagte zu 1. hat in ihrer Zinsberechnung der Anlage K136 ab 29.12.2006 einheitlich den gesetzlichen Verzugszinssatz gemäß § 288 Abs.1 BGB von 5% über dem Basiszinssatz berechnet. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass der variable Vertragszins bis zur Kündigung vom 15.10.2007 niedriger lag, so dass dahingestellt bleiben kann, ob für die Zeit bis zur Kündigung (ungeachtet fehlender Kreditprolongation ab 29.12.2006) noch der vertragliche Zinssatz zu berechnen gewesen wäre.

126

Weiterhin werden in der Abrechnung (Anlage K136) Gutschriften und Zahlungseingänge (insbesondere 3 Zahlungen in Höhe von jeweils € 127.000,00 am 19.10.2007, am 20.11.2007 und am 19.12.2007 sowie diverse Auskehrungen des Zwangsverwalters RA T.) gutgeschrieben, die der Sache nach unstreitig sind und auf die aufgelaufenen Zinsen verrechnet wurden.

127

Danach verblieb zugunsten der Beklagten zu 1. eine Hauptforderung in fortbestehender Höhe von € 83.791.724,50 nebst Zinsen darauf in Höhe von € 36.983.699,28, insgesamt mithin eine Kreditforderung in Höhe von € 120.775.423,78.

128

Die obige Forderung ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht – auch nicht teilweise – verjährt:

129

Unstreitig begann die dreijährige Verjährungsfrist für die am 29.12.2006 nach Auslaufen der letzten Prolongation endfällige Gesamtforderung aus dem Kreditvertrag einheitlich mit Ablauf des 31.12.2006 (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 14.09.2018, S.75).

130

Eine Unterbrechung der Verjährung ist gemäß § 212 Abs.1 Nr.1 BGB durch die im letzten Quartal 2007 geleisteten monatlichen Abschlagszahlungen auf die Zinsen in Höhe von jeweils € 127.000,00 eingetreten. Nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die Verjährung erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt.

131

Unabhängig davon, ob diese Zahlungen von einem persönlichen Konto des Herrn J. mit der Deklarierung „Optionsgebühr“ überwiesen wurden, sind sie der Klägerin als Zinszahlung zuzurechnen. Für ein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis genügt ein tatsächliches Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein von dem Bestehen der Forderung unzweideutig entnehmen lässt und angesichts dessen der Gläubiger darauf vertrauen darf, dass sich der Schuldner nicht auf den Ablauf der Verjährung berufen wird (BGH, Urteil vom 1. März 2005 - VI ZR 101/04, NJW-RR 2005, 1044, 1047 m.w.N.). Dem Anerkenntnis des Schuldners steht nach allgemeinen Regeln das eines anderen gleich, der aufgrund eines Rechtsgeschäfts oder kraft Gesetzes ermächtigt ist, für den Schuldner zu handeln (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1968 - III ZR 2/68, BGHZ 51, 125, 126). Das ist hier der Fall. Die Beklagte zu 1. hatte mit ihrer Kündigung der Geschäftsbeziehung vom 15.10.2007 (Anlage K20) der Klägerin eine weitere Stundung angeboten, wenn diese u.a. ab 01.10.2007 auf die geschuldeten Zinsen eine monatliche Abschlagszahlung von € 127.000,00 leiste. Herr J. als damaliger Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin kündigte daraufhin mit Schreiben vom 31.10.2007 (Anlage K18) die Zahlung dieser Beträge an. Die Zahlungen erfolgten dann wie aus der Anlage K136 ersichtlich am 19.10.2007, 20.11.2007 und 19.12.2007 und wurden entsprechend auf dem Darlehenskonto der Klägerin verbucht. Gemäß § 212 Abs.1 Nr. 1 BGB bewirkte das Anerkenntnis durch Zinszahlung den Neubeginn der Verjährung. Da bereits die Zahlung vom 19.10.2007 die Verjährungsunterbrechung bewirkte, konnte das Schreiben der Klägerin vom 06.11.2007 (Anlage K21), mit welchem sie (nachträglich) ein Forderungsanerkenntnis ablehnte, nichts mehr daran ändern.

132

Eine weitere Verjährungsunterbrechung gemäß § 212 Abs.1 Nr. 1 BGB mit der Folge des Neubeginns der Verjährung trat durch den zwischen der Klägerin im August 2008 vereinbarten „Forderungsverzicht mit Besserungsschein“ (Anlage K27) ein. Wegen des hierin liegenden Anerkenntnisses des Forderungssaldos von € 83.791.724,50 per 29.12.2006 durch die Klägerin wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Damit begann die dreijährige Verjährung ab 13.08.2008 von vorne zu laufen.

133

Der Lauf der Verjährung wurde in der Folgezeit durch die zwischen der Beklagten zu 1. und der Klägerin durch Herrn J. geführten Verhandlungen im Zeitraum vom 27.05.2010 bis zum 13.11.2012 gemäß § 203 BGB gehemmt. Der Begriff „Verhandlungen“ ist weit auszulegen. Der Gläubiger muss zunächst klargestellt haben, dass er einen Anspruch geltend macht und worauf er ihn im Kern stützen will. Anschließend genügt jeder Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, es sei denn, dass der Schuldner sofort Verhandlungen ablehnt. Nicht erforderlich ist, dass der Schuldner Vergleichsbereitschaft in Aussicht stellt. Ausreichend sind Erklärungen, die den Gläubiger zu der Annahme berechtigen, der Schuldner lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs ein (vgl. Palandt, BGB, 78. Aufl., § 203 Rn 2 m. w. N.).

134

Die Parteien haben im obigen Zeitraum Verhandlungen in diesem Sinne geführt. Wegen der Einzelheiten der Verhandlungen wird auf den Vortrag der Beklagten zu 1. im Schriftsatz vom 09.06.2025 Seiten 25 bis 32 (Bl.358-365 d.A.) und auf die Anlagen K39 bis K60, K64 und K65 sowie B13 Bezug genommen.

135

Zwar war Herr J. seit Januar 2010 nicht mehr Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin. Er hat sich aber weiterhin als Begründer und Lenker der Firmengruppe geriert und ist in den Verhandlungen mit der Beklagten zu 1. zumindest konkludent als bevollmächtigter Vertreter der Klägerin aufgetreten. Es wurde dabei nicht nur über das Bürgschaftsverhältnis, sondern über die gesamte Darlehensforderung verhandelt. Zu keiner Zeit hat Herr J. erklärt, etwa nur in seiner Funktion als Bürge aufzutreten. Die Klägerin hat unstreitig von den Verhandlungen gewusst und sie geduldet, so dass zumindest von einer Duldungsvollmacht auszugehen ist.

136

Soweit die Beklagte zu 1. in den Verhandlungen mit Herrn J. auch über den an den Beklagten zu 2. abgetretenen Forderungsteil verhandelt hat, war sie hierzu nach außen im Verhältnis zur Klägerin und zu den Bürgen aufgrund des Forderungskaufvertrages und der ihr dort treuhänderisch übertragenen Aktivlegitimation an der gesamten Darlehensforderung ermächtigt. Ob die Vollmacht der Beklagten zu 1. im Innenverhältnis zum Beklagten zu 2. soweit ging, auch über den an den Beklagten zu 2. abgetretenen Forderungsteil einen Vergleich zu schließen, was die Klägerin bezweifelt, ist dafür ohne Belang. Im Übrigen ergibt sich aus § 10.4 des Forderungskaufvertrages, dass die Beklagte zu 1. unter den dort genannten Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleiches mit der Klägerin ermächtigt war.

137

Seit dem 27.05.2010 verhandelten die Beklagte zu 1. und Herr J. über „eine einvernehmliche Abwicklung des Kreditengagements und der beiden Bürgschaften“ Herr J. übersandte der Beklagten zu 1. unter dem 01.06.2010 (Anlage K39) die in einem Telefonat mit der Beklagten am 27.05.2010 besprochenen „Eckpunkte über eine einvernehmliche Gesamtbeordnung der T.-Finanzierung unter Einschluss der Bürgschaften“. Darin wurden Rechte und Verpflichtungen sowohl der Beklagten zu 1. als auch der Bürgen und der Klägerin geregelt. Einen umfassenden Vereinbarungsentwurf zur Regelung der „bestehenden Rechtsverhältnisse bezüglich der T.-Finanzierung unter Einschluss der Bürgschaften“ zwischen der Beklagten zu 1., den Bürgen und der Klägerin übersandte Herr J. der Beklagten zu 1. unter dem 02.03.2011 (Anlage K41). Die Beklagte zu 1. übermittelte Herrn J. unter de, 21.03.2011 einen überarbeiteten Entwurf dieser Vereinbarung (Anlage K42). Mit Schreiben vom 20.04.2011 (Anlage K43) nahm Herr J. dazu Stellung und vertrat die Auffassung, es sei aufgrund der geänderten Marktentwicklung nicht mehr der richtige Weg, das Grundstück zu veräußern. Vielmehr sei die Klägerin für die Realisierung des Großprojektes T. besonders geeignet. Es sei eine „Neue Finanzierungsstruktur“ erforderlich. Weiter heißt es u.a. wörtlich: „Wir haben jetzt die lang ersehnte Möglichkeit, unser gemeinsames Ziel zu erreichen und die Projektentwicklung zu einem erfolgreichen Ende zu führen“. In einem weiteren Schreiben vom 29.04.2011 (Anlage K45) an die Beklagte zu 1. machte Herr J. u.a. Vorschläge zur Ablösung des Kredits seitens der Klägerin durch einen neuen Konsortial-Kredit. Die Beklagte zu 1. lehnte mit Schreiben an Herrn J. vom 12.05.2011 (Anlage K46) eine Diskussion über den neuen Vorschlag im Schreiben vom 20.04.2011 ab und bat zur Vermeidung einer Fortsetzung der Zwangsversteigerungsverfahren um Unterzeichnung des Vereinbarungsentwurfes vom 21.03.2011. In weiteren Schreiben zwischen der Beklagten zu 1. und Herrn J. bis zum 05.10.2012 (Anlagen K47 bis K60, K64 bis K66) wurde weiterhin auf der Basis modifizierter Vertragsentwürfe über eine Bereinigung des Kreditengagements unter Einbeziehung aller Beteiligten und unter Einschluss eines Forderungsanerkenntnisses durch die Klägerin verhandelt. Mit Schreiben vom 13.11.2012 (Anlage K67) hat die Beklagte zu 1. dann die Verhandlungen für gescheitert erklärt. Es unterliegt aufgrund des Inhaltes der o.a. Korrespondenz für das Gericht keinem Zweifel, dass die Klägerin im gesamten Zeitraum mit der Beklagten zu 1. nicht allein über die Bürgenhaftung, sondern auch über die Erfüllung der Verpflichtungen der Klägerin aus dem Kreditengagement verhandelt hat.

138

Ergänzend wird im Hinblick auf die Verjährungshemmung durch Verhandlungen auf die auch nach Auffassung der Kammer zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts K. (...) im Beschluss vom 17.06.2014 (Anlage K143, Seiten 18-23) Bezug genommen.

139

Die von dem Bürgen J. erklärte Anfechtung der Verhandlungen mit Schreiben vom 12.09.2018 (Anlage K183) steht der Verjährungshemmung nicht entgegen. In Ansehung der Verhandlungen über Ansprüche gegen die Klägerin ist ein Anfechtungsgrund aus dem Anfechtungsschreiben weder ersichtlich, noch vorgetragen. Ob sich Herr J. über seine Bürgenhaftung irrte, ist insoweit unerheblich. Im Übrigen liegt auch kein Irrtum über die Bürgenhaftung vor, denn diese bestand zum Zeitpunkt der Verhandlungen fort. Mit der Forderungsabtretung wurden entgegen der Auffassung der Klägerin keine Sicherheiten gemäß § 777 BGB aufgegeben (siehe dazu unten). Die Beklagte zu 1. blieb aus eigenem Recht bzw. aufgrund der Treuhandabrede mit dem Beklagten zu 2. nach außen weiterhin ermächtigt, Verhandlungen über die gesamte Kreditforderung und die damit zusammenhängenden Sicherungsrechte zu führen.

140

Die Verhandlungen endeten am 13.11.2012, weshalb sich ein Hemmungszeitraum von ca. 2 Jahren und 5 ½ Monaten ergibt, so dass die ab 13.08.2008 laufende 3-jährige Verjährungsfrist nicht vor Januar 2014 ablaufen konnte (13.08.2008 + 3 Jahre + 2 Jahre + 5 ½ Monate).

141

In der Zwischenzeit kam es zu weiteren Hemmungstatbeständen hinsichtlich der Verjährung.

142

Keine verjährungsunterbrechenden Umstände im Sinne von § 212 BGB sind allerdings – entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1. - die Auskehrungen des Zwangsverwalters. Wie aus der Anlage K136 ersichtlich, hat der Zwangsverwalter Rechtsanwalt T. im Zeitraum zwischen 2011 und 2014 (Anlage B30) zwar Ausschüttungen als Zwangsverwaltungsüberschüsse in der Gesamthöhe von € 487.000,00 an die Beklagte zu 1. gezahlt, die mit den Zinsforderungen verrechnet wurden. Die letzte Zahlung und damit wiederum eine Verjährungsunterbrechung erfolgte am 25.06.2014 in Höhe von € 45.000,00. Der Vollstreckungsschuldner in der Zwangsverwaltung verliert mit der Beschlagnahme das Recht, das beschlagnahmte Grundstück zu verwalten und es zu benutzen, § 148 Abs. 2 ZVG. Diese Befugnisse werden von dem Zwangsverwalter ausgeübt, der insoweit als Träger der Rechte und Pflichten des Vollstreckungsschuldners an dessen Stelle tritt. Nimmt der Zwangsverwalter in Erfüllung der ihm durch § 152 Abs. 1 ZVG zugewiesenen Aufgaben Zahlungen an einen Gläubiger vor, wird der Schuldner so behandelt, als seien diese von ihm selbst geleistet worden. Solchen Zahlungen kommt daher nicht nur Erfüllungswirkung zugunsten des Schuldners zu, vielmehr muss er sie u.U. auch mit der verjährungsunterbrechenden Wirkung des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB gegen sich gelten lassen. Dies gilt nach der Rechtsprechung des BGH aber nur für solche Zahlungen, die der Zwangsverwalter im Rahmen des ihm durch § 152 Abs. 1 ZVG festgelegten Pflichtenkreises tätigt. Dieser umfasst das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsmäßig zu benutzen und die Ausgaben zu tätigen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Zwangsverwaltung erforderlich sind. Dazu gehört nicht die Auskehrung von Überschüssen aus der Zwangsverwaltung an einen Gläubiger wegen seiner Forderungen, es sei die Zwangsverwaltung würde gerade wegen dieser Ansprüche betrieben (vgl. BGH NJW 2012, 1293-1294; Palandt, BGB, 78. Aufl., § 212 Rn 6.). Vorliegend wurde die Zwangsverwaltung aber nicht aus titulierten schuldrechtlichen Darlehensforderungen, sondern aus den im jeweiligen Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts B.-Mitte bezeichneten dinglichen Ansprüchen betrieben, die in den vollstreckbaren Grundschuldbestellungsurkunden tituliert waren. Eine Verjährungsunterbrechung greift insoweit nicht ein.

143

Die Verjährung wurde aber bis zur Zahlung des Ablösebetrages durch gerichtliche Geltendmachung gehemmt:

144

Die Klageerhebung gegen die Klägerin vom 24.12.2012 beim Landgericht A. in Höhe einer Hauptforderung von € 5 Mio. nebst Zinsen hemmte gemäß § 204 Abs.1 Nr.1 BGB die Verjährung hinsichtlich der bei der Beklagten zu 1. verbliebenen Forderungsteile. Die Beantragung eines Mahnbescheids am 08.10.2013 gegen die Klägerin in Höhe einer Hauptforderung von weiteren € 77.400.000,00 nebst Zinsen durch die Beklagte zu 1. führte die Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs.1 Nr.3 BGB auch für die an den Beklagten zu 2. abgetretenen Forderungsteile um mindestens 6 Monate herbei (§ 204 Abs.2 BGB). Maßgeblich für die Verjährungshemmung durch Klagerhebung ist nicht die Rechtsinhaberschaft an der Forderung, sondern die Befugnis zur klageweise Geltendmachung des Anspruchs (vgl. Palandt BGB, 78. Aufl. § 204 Rn.9 m.w.N.). Diese Befugnis war der Beklagten zu 1. durch die im Forderungsverkauf geregelte Einziehungsermächtigung durch den Beklagten zu 2. erteilt worden.

145

Durch Klage wird die Verjährung auch dann gehemmt, wenn bei einer Abtretung die Zession nicht offengelegt wird (vgl. Zöller-Althammer, ZPO, 32. Aufl., Vor § 50 Rn. 49, 52 m.w.N.; BGH vom 11.11.1977, I ZR 80/75; BGH vom 23.03.1999, VI ZR 101/98; BGH vom 16.09.1999; VII 385/98; BGH vom 30.09.2004, VII ZR 92/03; BGH vom 08.07.2010, VII ZR 195/08). Dies gilt nach Auffassung der Kammer nicht lediglich für eine Sicherungszession, sondern auch für die hier vorliegende Zession im Wege eines (endgültigen) Forderungsverkaufs, solange durch die fehlende Offenlegung keine Rechte, insbesondere Verteidigungsmöglichkeiten des Schuldners eingeschränkt werden (vgl. BGH vom 11.11.1977, I ZR 80/75 Rn.15 juris). Für eine solche Einschränkung der Verteidigung ist hier nichts ersichtlich.

146

Da die Beklagte zu 1. mithin zur Geltendmachung der gesamten Darlehensforderung aktivlegitimiert war und diese sukzessive auch geltend gemacht hat, entbehrt der Einwand der Klägerin, die Klagen hätten schon mangels Bestimmbarkeit der Forderung (fehlende Abgrenzung der abgetretenen und der verbliebenen Forderung) nicht die Verjährung unterbrochen, der Grundlage.

147

Verjährung hinsichtlich des an den Beklagten zu 2. abgetretenen Forderungsteils wäre aufgrund des Mahnbescheids infolge der mindestens 6-monatigen Verjährungshemmung (§ 204 Abs.2 BGB) frühestens im Juli 2014 eingetreten. Durch den unter dem 06.05.2014 von der Klägerin erklärten Verjährungsverzicht (Anlage B23) wurde die Verjährung aber weiter bis zum Ablauf von 2 Monaten nach Zustellung der Entscheidung des OLG K. (im Berufungsverfahren Az.... gegen das Urteil des Landgerichts A. vom 05.12.2013) gehemmt. Eine solche Entscheidung ist bis zur Zahlung des streitgegenständlichen Ablösebetrages nicht mehr ergangen, so dass der Ablösebetrag in unverjährter Zeit gezahlt wurde.

148

Nach allem waren die Darlehens- und Zinsforderungen der Beklagten zu 1. zum Zeitpunkt der Zurverfügungstellung des Ablösebetrages im August 2014 nicht verjährt und wurden von der Beklagten in der o.g. Höhe von € 120.775.423,78 (€ 83.791.724,50 Hauptforderung und € 36.983.699,28 Zinsen, Anlage K136) zu Recht gefordert.

149

Die Hauptforderung reduziert sich nicht wegen eines 50%igen Forderungsverzichts:

150

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Forderungsverzicht aus der Vereinbarung vom 08.07./12.08.2008 (Anlage K27) nicht wirksam geworden, so dass die ins Auge gefasste Reduzierung der Darlehensforderung um 50% auf € 41.895.862,25 nicht eingetreten ist. Der sog. „Schuldenschnitt“ stand gemäß Ziff. 1. Satz 2 der Vereinbarung unter folgender Bedingung: „Voraussetzung für den Verzicht ist die Zahlung von EUR 41.895.862,25 bis spätestens zu 31.12.2008 auf das Konto der H. N. Bank Nr.... (BLZ...) mit dem Vermerk: Zahlung gem. Ablösungsvereinbarung, ... .“ Hiervon abweichende Nebenabreden hätten gemäß Ziff.10 der Vereinbarung der Schriftform bedurft und wurden auch nicht substantiiert vorgetragen. Die Zahlung ist unstreitig nicht innerhalb der genannten Frist eingegangen, so dass der Verzicht nicht wirksam geworden ist.

151

Der Auffassung der Klägerin, der Verzicht sei zunächst unbedingt wirksam geworden und hätte erst durch eine außerordentliche Kündigung gemäß Ziff. 8 des Vertrages - die unstreitig zu keinem Zeitpunkt erklärt worden sei - wieder beseitigt werden können, vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Entgegen der Auffassung der Klägerin hatte die Kündigungsklausel auch bei fristgemäßer Zahlung des Ablösebetrages gemäß Ziff. 1 noch einen sinnvollen Anwendungsbereich.

152

Ziff. 8 lautet: „Die Banken können diese Vereinbarung jederzeit aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Damit lebt die Verzichtsforderung mit sofortiger Wirkung wieder auf. Ein wichtiger Kündigungsgrund für die Banken liegt insbesondere vor, wenn die Kreditnehmerin die ihr aus dieser Vereinbarung obliegenden Verpflichtungen nicht fristgerecht und /oder ordnungsgemäß erfüllt.“

153

Mit dieser Kündigungsklausel sollte nach Auffassung der Gerichts nicht die unter Ziff.1 als aufschiebende Bedingung formulierte Verzichts-Voraussetzung, nämlich die Zahlung des Ablösebetrages bis zum 31.12.2008 „aufgeweicht“ und zur Kündigungsmöglichkeit eines bereits eingetretenen Forderungsverzichts umgewandelt werden. Aufgrund der klaren Formulierung von Ziff.1 bestand auch für die Klägerin kein Grund zur Annahme, die Beklagte zu 1. verzichte bereits im Vorwege ohne Erfüllung der fristgerechten Zahlung auf 50% des Forderungsbetrages. Die Kündigungsmöglichkeit war ersichtlich nicht für den Fall der Nichtzahlung des Ablösebetrages gedacht, sondern für den Fall fristgerechter Zahlung, jedoch Nichteinhaltung der weiteren Verpflichtungen der Klägerin aus der Vereinbarung. Die Klägerin hatte sich nämlich verpflichtet, im Falle der Veräußerung des T.-Areals einen etwaigen Mehrerlös über EUR 1.660,00 pro qm bis zu einem Betrag von € 4 Mio. an die Banken abzuführen (Besserungsabrede Ziff.3). Im Hinblick darauf verpflichtete sich die Klägerin weiterhin, den Banken binnen eines Monats nach Protokollierung eine beglaubigte Abschrift des Kaufvertrages vorzulegen (Ziff.4). Damit in Zusammenhang steht die unter Ziff.6 vereinbarte Laufzeit des Vertrages von 10 Jahren. In diesem Zeitraum sollte die Klägerin verpflichtet bleiben, einen zwischenzeitlich realisierten Mehrerlös im o.a. Umfang an die kreditgebenden Banken abzuführen. Die Kündigungsmöglichkeit mit der Folge des Wiederauflebens der Verzichtsforderung diente damit der Sicherstellung der damit verbundenen Verpflichtungen der Klägerin. Dass im Vorgriff auf Ziff. 8 bereits unter Ziff. 3 3.Absatz darauf hingewiesen wurde, dass bei einem Verstoß gegen diese Vereinbarung (Abführung des vereinbarten Mehrerlöses an die Banken) die Forderung in ihrer ursprünglichen Höhe wieder auflebe, steht dem nicht entgegen. Auch aus der zwischen den Parteien in der Folgezeit gewechselten Korrespondenz ergibt sich kein Verständnis der Parteien von der obigen Vereinbarung im Sinne des klägerischen Prozessvortrages.

154

Die Hauptforderung reduziert sich auch nicht um den von dem Beklagten zu 2. an die Beklagten zu 1. gezahlten Kaufpreis für die Forderungsabtretung. Dieser ist kein Betrag, der der Klägerin aufgrund der Zweckerklärung für Grundschulden vom 28.07./28.09.2005 (Anlage K13) gutgebracht werden musste.

155

Als Zahlung im Sinne von Ziff. 1.2 kommt der Forderungskaufpreis nicht in Betracht, da er von dem Beklagten zu 2. nicht zur Erfüllung der Darlehensverbindlichkeit der Klägerin, sondern aufgrund des Forderungskaufvertrages als Entgelt für den übertragenen Forderungsteil gezahlt wurde.

156

Ein Forderungsverkauf nebst Abtretung der Grundschulden war nach der Zweckerklärung zulässig. Ziff. 2.4 lautet: „Grundschulden wird die Bank, falls der Sicherungsgeber nicht einem abweichenden Verfahren zustimmt, auf freihändigem Wege nur zusammen mit der gesicherten Forderung und nur in einer im Verhältnis zu ihr angemessenen Höhe verkaufen.“

157

Ziff. 5 verweist darauf, dass ergänzend die AGB der Beklagten zu 1. Vertragsbestandteil sind. Aus den anwendbaren AGB (2004) (Anlagenkonvolut K11) ergibt sich kein Verbot der Forderungsabtretung und zwar auch nicht aus Art. 29. Aus dieser Klausel kann – entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht gefolgert werden, dass außer im Falle der Syndizierung eine Abtretung von Kreditforderungen oder -sicherheiten in allen anderen Fällen untersagt sein soll. In Ziff. 29 AGB ist geregelt, dass die Bank berechtigt ist, ein Konsortium zur Gewährung und/oder zur Verwaltung von Darlehen an den Kunden zu bilden und/oder Forderungen an Konsorten weiterzuverkaufen. Im Rahmen einer solchen Syndizierung soll die Bank dann u.a. auch berechtigt sein, Darlehensforderungen nebst Sicherheiten, insbesondere Grundpfandrechte an Konsorten abzutreten bzw. zu übertragen. Diese Regelung stellt bei vernünftiger Auslegung keine Einschränkung der nach Ziff. 2.4 der Zweckerklärung zulässigen Abtretung, sondern eine Erweiterung der Abtretbarkeit dar. Die Regelung soll insoweit ersichtlich der Risikodiversifizierung durch Kreditsyndizierung in einer laufenden Geschäftsverbindung Rechnung tragen und auch für diesen Fall die Abtretbarkeit gewährleisten.

158

Im Übrigen stellt es keine unangemessene Benachteiligung eines Darlehensnehmers i.S. des. § 307 Abs.1 BGB dar, wenn die Bank die Darlehensforderung nebst Grundschuld frei an beliebige Dritte abtreten kann (vgl. BGH vom 30.03.2010, XI ZR 200/09; BGH vom 22.07.2008, XI ZR 389/07).

159

Die Beklagte zu 1. hat durch den Forderungsverkauf an den Beklagten zu 2. auch nicht gegen Ziff. 2.4 der Zweckerklärung verstoßen. Im Einklang mit dieser Klausel hat die Beklagte zu 1. keine isolierte Forderungsabtretung vorgenommen, sondern den Forderungsteil zusammen mit den dazugehörigen Grundschulden verkauft und übertragen. Wirtschaftlicher Inhaber sowohl der abgetretenen Forderung als auch der abgetretenen Grundschulden wurde damit der Beklagte zu 2. Rechtlich ist dieser Vorgang keine Sicherheitenverwertung, sondern ein Forderungsverkauf, der sowohl den Bestand der Forderung als auch den der Grundschulden unberührt ließ.

160

Daran ändert es nichts, dass die grundbuchliche Übertragung der Grundschulden auf den Beklagten zu 2. nach der vertraglichen Vereinbarung zunächst nicht vollzogen werden sollte und die Beklagte zu 1. die übertragenen Grundschulden und die abgetretenen Forderungen vereinbarungsgemäß weiterhin nach außen, jedoch treuhänderisch für den Beklagten zu 2. hielt. Die von der Klägerin in rechtlicher Hinsicht umfangreich vorgetragene Aufspaltung des Forderungskaufvertrages in eine vollzogene Forderungsabtretung und eine nicht vollzogene Grundschuldübertragung mit der Folge des Auseinanderfallens von Forderung und Grundschuld ignoriert den im Forderungskaufvertrag zum Ausdruck gekommenen Willen der Vertragsparteien, Forderung und Grundschulden zusammenzuhalten. Insoweit haben die Beklagten durch die Treuhandabrede gerade sicherstellen wollen und auch sichergestellt, dass Forderung und Grundschulden unter Berücksichtigung der Zweckerklärung und der schutzwürdigen Belange der Klägerin nicht „getrennte Wege“ gehen, sondern zwar dem Beklagten zu 2. rechtlich und wirtschaftlich zustehen, aber von der Beklagten zu 1. als Treuhänderin weiterhin einheitlich geltend gemacht werden sollten. Im Übrigen ergäbe sich auch aus einer – hier nicht anzunehmenden - isolierten Abtretung der Forderung an den Beklagten zu 2. kein Anspruch der Klägerin, den hierfür gezahlten Kaufpreis auf die Darlehensforderung anzurechnen, da die Forderungsabtretung lediglich den Forderungsübergang auf den neuen Gläubiger bewirkt und den Bestand der Forderung unberührt lässt. Wäre die Abtretung – quod non – unwirksam, wäre die Forderung in ihrem ursprünglichen Bestand bei der Beklagten zu 1. verblieben. Auch in diesem Falle käme es nicht zu einer Anrechnung der Kaufpreis-Zahlung des Beklagten zu 2. auf die Darlehensforderung, da die Zahlung auch dann nicht auf die Schuld der Klägerin geleistet wurde, sondern an ihn zurück zu gewähren wäre.

161

Mit dem Forderungsverkauf wurden auch keine Sicherheiten freigegeben. Die entgegenstehende Auffassung der Klägerin findet im Forderungskaufvertrag keine Stütze. Die dort bezeichneten Grundschulden wurden an den Beklagten zu 2. übertragen. Im Übrigen verblieben sie ausdrücklich bei der Beklagten zu 1. Die sich aus der Sicherungszweckerklärung für die Grundschulden ergebenden Rechte der Klägerin sollten weiterhin gewahrt bleiben. Im Rahmen der Garantieerklärung wurde unter § 11.1.6 auf die bestehende Sicherungszweckvereinbarung mit der Klägerin hingewiesen. Dies schließt die konkludente Akzeptanz der Vertragsschließenden hinsichtlich der Beachtung dieser Vereinbarung ein.

162

Danach verbleibt es per 26.08.2014 bei der gegenüber der Klägerin mit der Abrechnung (Anlage K136) berechtigt geltend gemachten Forderung von € 120.775.423.,78 aus Darlehen und Zinsen.

163

Die weiteren Positionen der Abrechnung (Anlage K136) stehen der Beklagten zu 1. jedoch nur zum Teil zu:

164

Die mit der Ablösesumme von der Beklagten zu 1. geforderten und von der Kl. gezahlten sog. „Rechtskosten RA Dr. S.“ in der Gesamthöhe von € 1.978.598,61 (in der Anlage K136 jeweils ausgewiesen als „Rechtskosten RA S.“ bzw. Rechtskosten Dr. S.“) nebst darauf entfallender Zinsen in Höhe von insgesamt € 97.949,58 standen der Beklagten zu 1. nicht zu. Insoweit ist die Beklagte zu 1. durch die Zahlung des Ablösebetrages ungerechtfertigt bereichert und hat diese Beträge an die Klägerin gemäß § 812 Abs.1 BGB zurück zu zahlen. Dazu ist auszuführen:

165

Der Sache nach geht es um die Abfindungen, die zwischen Rechtsanwalt Dr. S. als beauftragter Treuhänder der Beklagten zu 1. und den Grundstücksnutzern zwecks freiwilliger Räumung des T.-Areals vereinbart und ausgezahlt wurden (u.a. insgesamt € 1.190.000,00 an die „Nutzergemeinschaft T. GbR“ im Jahre 2011, Anlage B34) sowie die für seine Tätigkeit an Rechtsanwalt Dr. S. dafür gezahlten Honorare.

166

Die Beklagte zu 1. hat den Anspruch auf Erstattung dieser Kosten durch die Klägerin auf Nr.17 ihrer AGB und die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag gestützt. Sie meint, die Klägerin habe diese Beträge zu erstatten, weil die Räumung des Areals durch den damit deutlich höheren zu erzielenden Preis auch im Interesse der Klägerin gelegen habe. Die Nutzer des Geländes seien trotz erfolgter Kündigung der Miet- bzw. Pachtverhältnisse und der von dem Zwangsverwalter zur Durchsetzung der Räumung geführten Rechtsstreitigkeiten nicht zu einer Räumung der genutzten Flächen bereit gewesen. Da sich die Räumungsprozesse noch jahrelang hätten hinziehen können, habe die Beklagte zu 1. nach sinnvollen Alternativen zur Beschleunigung der Räumung gesucht. Sie habe deshalb den auf Mietrecht spezialisierten Rechtsanwalt Dr. M. S. beauftragt, damit dieser – im Ergebnis erfolgreich – die Möglichkeiten des Abschlusses von Aufhebungsvereinbarungen mit den Nutzern ausloten möge, ohne die Beklagte zu 1. als Auftraggeberin zu offenbaren. Wäre die Beklagte zu 1. selbst gegenüber den Nutzern aufgetreten, wären die zur Beendigung der Nutzung zu zahlenden Beträge noch deutlich höher ausgefallen. Abfindungen seien im Einzelfall nur in einem angemessenen Verhältnis zu dem durch die Räumung zu erzielenden Vorteil gezahlt worden. Auch die für die zeitaufwendige Tätigkeit von Rechtsanwalt S. im Zeitraum von November 2010 bis September 2013 an diesen gezahlten Honorare seien im Verhältnis zur bewirkten Wertsteigerung des Grundstücks angemessen. Nach allem seien die von der Beklagten zu 1. zur Verfügung gestellten Aufhebungsentgelte und das Anwaltshonorar von der Klägerin zu erstatten, da sie dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Klägerin entsprochen hätten.

167

Ein Rechtsgrund zum Einfordern dieser Beträge von der Klägerin bestand nach Auffassung der Kammer jedoch nicht.

168

In Nr. 17.1 der AGB der beklagten Bank ist geregelt, dass Entgelte auch für Leistungen, die zusätzlich im Auftrag oder nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag im Interesse des Kunden erbracht oder erforderlich werden, verlangt werden können. In Nr. 17.3 ist geregelt, dass alle im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung entstehenden Kosten und Auslagen in Rechnung gestellt werden können, die die Bank für erforderlich halten durfte. Für erforderlich halten durfte die Bank aber keine Kosten und Auslagen, die den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zuwider laufen würden. Da unstreitig kein Auftrag der Klägerin gegenüber der Beklagten zum Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen erteilt wurde, kommt es mithin darauf an, ob die Aufwendungen im Zusammenhang mit den Aufhebungsvereinbarungen nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683 BGB erstattungsfähig sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall:

169

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 16, 12, 13; 65, 354, 357; 114, 248, 249 f.; 140, 102, 109; BGH, Urt. v. 2.4.1998 - III ZR 251/96, WM 1998, 1356, 1358; v. 23.9.1999 - III ZR 322/98, NJW 2000, 72) setzt die Anwendung der Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag voraus, dass der Geschäftsführer ein Geschäft "für einen anderen" besorgt. Das kann auch dann der Fall sein, wenn er das Geschäft nicht (nur) als eigenes, sondern (auch) als fremdes führt, d.h. in dem Bewusstsein und mit dem Willen, zumindest auch im Interesse eines anderen zu handeln. Hingegen erhalten objektiv eigene oder neutrale Geschäfte ihren (subjektiven) Fremdcharakter allenfalls durch einen Willen des Geschäftsführers zur vordringlichen Wahrnehmung fremder Interessen. Dafür besteht grundsätzlich keine tatsächliche Vermutung; der Wille, ein solches Geschäft in erster Linie oder zumindest zugleich für einen anderen zu führen, muss vielmehr hinreichend deutlich nach außen in Erscheinung treten (BGHZ 40, 28, 31; 82, 323, 330 f.; 114, 248, 250; 138, 281, 286). Eine Geschäftsbesorgung für einen anderen kann auch dann vorliegen, wenn der Geschäftsführer zur Besorgung des Geschäfts einem Dritten gegenüber verpflichtet ist (BGHZ 143, 9, 14; vgl. BGHZ 40, 28, 31; 140, 102, 109 m.w.N.). Jedoch kommt in solchen Fällen eine Inanspruchnahme des Geschäftsherrn dann nicht in Betracht, wenn die Verpflichtung auf einem mit einem Dritten wirksam geschlossenen Vertrag beruht, der Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und insbesondere die Entgeltfrage umfassend regelt. Eine solche umfassende Regelung der Entgeltfrage innerhalb der wirksamen Vertragsbeziehung ist hinsichtlich des Ausgleichs für die jeweils erbrachten Leistungen auch im Verhältnis zu Dritten grundsätzlich abschließend. Den Rückgriff auf Aufwendungsersatzansprüche verwehrt der aus der Parteiautonomie folgende Vorrang der vertraglichen Rechte gegenüber dem Ausgleich der aus der erbrachten Leistung resultierenden Vorteile Dritter, die außerhalb des Vertrags stehen. Mit der vereinbarten Vergütung erhält der Vertragspartner die Bezahlung, die er nach der Privatrechtsordnung erwarten kann. Wollen die Parteien eine Mithaftung des Dritten für das Vertragsentgelt herbeiführen, haben sie die Möglichkeit, dies durch Vereinbarung mit ihm zu erreichen, insbesondere ihn in ihre Absprache einzubeziehen (BGH vom 21.10.2003, Az. X ZR 66/01Rn.17 juris).

170

Für den vorliegenden Fall folgt daraus:

171

Die Beklagte zu 1. hatte im Forderungsabtretungsvertrag vom 22.12.2008 gegenüber dem Beklagten zu 2. – mit den dort bezeichneten Ausnahmen - die Räumung des T.-Areals ausdrücklich als eigene vertragliche Hauptpflicht übernommen (§ 7). Die für die Abtretung der Teilforderung und für die Räumung vereinbarte Gegenleistung bestand in der Zahlung des Kaufpreises von insgesamt € 46,9 Mio. durch den Beklagten zu 2., von dem ein Anteil von € 26,9 Mio. erst nach vollzogener Räumung fällig wurden (§ 5.3.2). Damit stellten die Durchführung der Räumung und die damit verbundenen Aufwendungen ein objektiv eigenes Geschäft der Beklagten zu 1. dar, denn diese erfüllte damit ihre gegenüber dem Beklagten zu 2. eingegangenen Verpflichtungen, um in den Genuss des gesamten Forderungskaufpreises zu gelangen. Zwar dürfte die Räumung durch den danach höheren Verkehrswert der Grundstücke auch der Klägerin wirtschaftlich zugutegekommen sein. Hierbei handelt es sich jedoch nur um eine Reflexwirkung, die der Räumung nicht den Charakter eines eigenen Geschäftes der Beklagten zu 1. zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten gegenüber dem Beklagten zu 2. nahm. Die Klägerin hat danach diese Kosten nicht zu tragen.

172

Da die Beklagte zu 1. gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der „Rechtskosten S.“ hatte bzw. hat, sind auch die auf diese Beträge ausweislich der Anlage K136 hierauf berechneten Zinsen

173

€ 25.797,78

€ 28.248,18

€ 3.180,56

€ 12.342,76

€ 5.630,15

€ 4.775,42

€ 5.854,22

€ 8.428,51

€ 836,00

€ 2.856,00

174

insgesamt € 97.949,58 nicht angefallen und von der Klägerin nicht zu tragen.

175

Entsprechendes wie für die „Rechtskosten S.“ gilt für die in die Abrechnung (Anlage K136) eingestellten und von der Beklagten zu 1. an den Zwangsverwalter RA T. gezahlten Sicherungs- und Bewachungskosten in Höhe von € 2.138.823,50 (Anlage K155) bezüglich des geräumten T.-Areals. Wie schon zu den an die Nutzer gezahlten Abfindungen ausgeführt, stand auch der Schutz des geräumten Areals vor einer Wiederbesetzung durch unbefugte Nutzer nicht in erster Linie im Interesse der Klägerin. Vielmehr war die Beklagte zu 1. auch hinsichtlich dieser Schutzmaßnahmen gegenüber dem Beklagten zu 2. aus einer vereinbarten Hauptpflicht des Abtretungsvertrages vom 22.12.2018 verpflichtet. Von der Hauptpflicht zur Räumung war ausdrücklich das Treffen von Maßnahmen, die eine illegale Besetzung des Grundstücks verhindern sollten, umfasst (§ 7.1).

176

Soweit die Beklagte zu 1. darauf verweist, dass die Bewachungskosten vom Zwangsverwalter über das Amtsgericht als Vorschüsse angefordert und von diesem antragsgemäß festgesetzt worden seien, ändert dies an der Einordnung der Bevorschussung durch die Beklagte als Eigengeschäft nichts. Kostenfestsetzungstitel gegen die Klägerin, die einen Erstattungsanspruch begründen könnten, hat die Beklagte zu 1. insoweit unstreitig nicht erlangt (vgl. Schriftsatz der Beklagten zu 1. vom 15.03.2018, S.28).

177

Hinsichtlich der weiteren in die Abrechnung (Anlage K136 letzte Seite) eingestellten (unverzinslichen) „gesonderte(n) Rechtskosten“ in Höhe von insgesamt € 535.142,21 ist Folgendes auszuführen:

178

Wegen der unter dem 23.07.2013 beantragten und am 25.07.2013 erwirkten Mahnbescheide des Amtsgericht H. (Anlagen K139 und K140) gegen die Klägerin und deren persönlich haftende Gesellschafterin A. N. wegen der Darlehens-Teil-Forderung in Höhe von € 77.400.000,00 nebst Zinsen, die später in das streitige Verfahren bei dem Landgericht A. überging, hat die Beklagte ausweislich der Anlage B63 Gebühren des Mahnverfahrens in Höhe von € 45.728,00 und € 54.868,00 aufgewendet. Diese Kosten wurden zwar nicht gerichtlich gegen die Klägerin festgesetzt, weil das Mahnverfahren nicht fortgesetzt und ins streitige Verfahren übergeleitet wurde. Dies unterblieb aber nur deshalb, weil die Klägerin und ihre persönlich haftende Gesellschafterin auf Verlangen der Beklagten zu 1. unter dem 06.05.2014 (Anlage B23) den Verjährungsverzicht erklärt hatten. Die Kosten des Mahnverfahrens sind von der Klägerin aber aus dem Gesichtspunkt des Verzuges wegen Nichtzahlung der fälligen Kreditforderung gemäß §§ 280 Abs.2, 286, 288 Abs.4 BGB geschuldet. Die entsprechende Rechtsverfolgung der Beklagten zu 1. gegen die Schuldnerin und ihre persönlich haftende Gesellschafterin war den Umständen nach sachgerecht, entgegen der Auffassung der Klägerin nicht von vornherein aussichtslos und bei Antragstellung auch zur Verjährungshemmung geeignet. Somit handelt es sich bei dem Gesamtbetrag von € 100.596,00 um verzugsbedingte, notwendige Kosten der Rechtsverfolgung, die nach § 249 BGB erstattungsfähig und somit von der Klägerin geschuldet sind.

179

In der Abrechnung der Beklagten zu 1. wurden der Klägerin zu Recht auch die Kosten des Klageverfahrens vor dem Landgericht A. (Az...) und dem Oberlandesgericht K. (Az....) aufgrund der rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 06.07.2015 (Anlage B54) und vom 16.03.2016 (Anlage B55) in Höhe von € 92.375,02 belastet. Diesen Kostenerstattungsansprüchen hat die Klägerin nichts Erhebliches entgegen gesetzt. Dass die Kostenfestsetzungen erst nach Zahlung des Ablösebetrages erfolgten, ist unschädlich. Insoweit greift jedenfalls die von der Beklagten zu 1. erklärte Aufrechnung gegenüber einem Rückforderungsanspruch der Klägerin aus der Ablösesumme durch.

180

Im Rechtsstreit (Zwangsvollstreckungsabwehrklage der Klägerin) vor dem Landgericht B. (...) sind nach dem Vortrag der Beklagten zu 1. die von der Klägerin an die Beklagte zu 1. zu erstattenden Kosten für die 1. Instanz auf € 22.878,52 nebst Zinsen seit dem 24.06.2014 (Beschluss vom 17.09.2014, Anlage B56) und für die 2. Instanz auf € 14.423,75 (Beschluss vom 28.09.2015, Anlage B56) festgesetzt worden. Im abgetrennten Verfahren (Az....) wurden die von der Klägerin an die Beklagte zu 1. zu erstattenden Kosten mit Beschluss vom 19.02.2015 (Anlage B58) auf € 87.334,58 nebst Zinsen seit dem 25.11.2014 festgesetzt.

181

Auch insoweit liegen rechtserhebliche Einwendungen der Klägerin nicht vor. Soweit diese sich gegen den Ansatz der Prozesskosten mit dem Argument verteidigt, das Verhalten der Beklagten zu 1. sei eine durchgehende unerlaubte Handlung, die stets auf die Vorbereitung bzw. Herbeiführung eines rechtsmissbräuchlichen Insolvenzantrages gerichtet gewesen sei, mit der Folge dass auch die Kostenfestsetzungen durch unerlaubte Handlung erlangt seien (Schriftsatz der Klägerin vom 31.08.2017, S.29), folgt die Kammer dem nicht. Entgegen der Auffassung der Klägerin war der von der Beklagten zu 1. gestellte Insolvenzantrag nicht rechtsmissbräuchlich (siehe dazu unten).

182

Im Insolvenzantragsverfahren haben die Parteien nach der Abwicklung des Grundstückskaufvertrages die Hauptsache für erledigt erklärt. Das Amtsgericht C. hat mit Beschluss vom 05.12.2014 die Kosten des Verfahrens der Klägerin auferlegt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin wurde zurückgewiesen. Die Kosten des von der Klägerin an die Beklagte zu 1. zu erstattenden Beschwerdeverfahrens wurden mit Beschluss vom 04.08.2015 (Anlage B59) auf € 816,94 festgesetzt. Unter dem 07.09.2015 (Anlage B60) wurden die von der Klägerin an die Beklagte zu 1. zu erstattenden Kosten des Insolvenzverfahrens auf € 62.576,79 festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin wurde zurückgewiesen. Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens wurden zu Lasten der Klägerin mit € 581,91 festgesetzt (Anlage B61). Weiterhin hat die Beklagte zu 1. unstreitig auf Anforderung des damaligen Bevollmächtigten der Klägerin, RA Dr. N., vom 22.06.2015 (Anlage B62) auch die an die Klägerin gerichtete Gerichtskostenrechnung des Insolvenzgerichts vom 11.06.2015 in Höhe von € 32.458,00 zur Vereinfachung der Abrechnung mit der Klägerin verauslagt. Auch insoweit steht der Beklagten zu 1. gegen die Klägerin danach ein Erstattungsanspruch zu. Insgesamt hat die Beklagte zu 1. aus dem Insolvenzverfahren danach verrechenbare Kostenerstattungsansprüche in Höhe von € 96.433,64 gegen die Klägerin. Der von der Klägerin hiergegen geltend gemachte Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit des Insolvenzantrages entbehrt der Grundlage (siehe dazu unten).

183

Weiterhin enthalten in den „gesonderte(n) Rechtskosten“ der Abrechnung Anlage K136 sind Kosten des Rechtsanwaltes J. für Vollstreckungstätigkeiten in Höhe von insgesamt € 71.638,65, nämlich die Einzelpositionen

184
        

€ 15.368,16

        

€ 32.899,11

        

€ 11.148,80

        

€ 8.463,34

und     

€ 3.759,24

185

Zur Begründung der Erstattungsfähigkeit dieser Kosten bezieht sich die Beklagte zu 1. auf die Abrechnungen des RA J. (Anlagen B27 und B29). Im Schriftsatz vom 17.08.2017 auf Seiten 19-24 hat die Beklagte zu 1. die in ihrem Auftrag von RA J. ergriffenen Vollstreckungsmaßnahmen im Einzelnen erläutert. Demnach geht es um folgende Kosten:

186

a) € 8.463,34:

187

Aus der Anlage B27 (Abrechnungen vom 23.06.2014) ergibt sich für den Leistungszeitraum 03.02.2014 bis 18.06.2014 eine Rechtsanwaltsvergütung inkl. Auslagen in Höhe von € 8.463,34 nach RVG auf der Basis eines Gegenstandswertes von € 6.844.941,67 für die Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin aus dem Urteil des Landgerichts A. vom 05.12.2013 (Az....) gegenüber A. A. J..

188

Gegen den Ansatz von € 8.463,34 gemäß der Abrechnung RA J. vom 23.06.2014 (Anlage B27) macht die Klägerin zutreffend geltend, dass es sich dabei um die Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts A. vom 05.12.2013 gegen Herrn J. handelte, für deren Kosten die Klägerin unter keinem Gesichtspunkt aufzukommen habe. Die Beklagte zu 1. hat dazu lediglich darauf verwiesen, dass die Klägerin aufgrund des Verzuges für diese Kosten nach Nr. 17 der AGB der Beklagten aufzukommen habe. Abgesehen davon, dass die Beklagte zu 1. nicht näher dargelegt hat, welcher Anwendungsfall von Nr. 17 der AGB damit gegeben sein soll, folgt ein solcher Anspruch nicht schon ohne weiteres aus der in Betracht kommenden Regelung in Nr. 17 Abs.3 der AGB. Gemäß Nr. 17 Abs.3 kann die Bank dem Kunden alle im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung entstehenden Kosten und Auslagen in Rechnung stellen, die die Bank für erforderlich halten durfte, wozu auch die Verwertung von Sicherheiten gehört.

189

Bei AGB-rechtskonformer Auslegung dieser Klausel i.S.v. § 307 Abs.2 Nr.1 BGB ergibt sich, dass der damit geregelte Aufwendungsersatzanspruch nicht wesentlich von dem gesetzlichen Leitbild dessen abweichen darf, wozu ein Kunde ohnehin verpflichtet ist. Insoweit handelt es sich bei derartigen Klauseln lediglich um eine Konkretisierung des Aufwendungsersatzanspruches nach §§ 675, 670 BGB (vgl. BGH vom 08.05.2012, Az. XI ZR 61/11, Rn. 30 juris). Aufwendungsersatz steht nach § 670 BGB nur demjenigen zu, der eine fremdnützige Tätigkeit ausführt und dabei insbesondere nach den Weisungen im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages oder Auftrags oder zumindest im mutmaßlichen Fremdinteresse handelt. Vermögensopfer, die zu eigenen Zwecken erbracht werden, sind schon keine ersatzfähigen Aufwendungen im Rechtssinne (vgl. BGH a.a.O. Rn.40).

190

Vorliegend geht es um die Inanspruchnahme einer Sicherheit, nämlich der Bürgschaft des Herrn J.. Die Verwertung dieser Sicherheit durch die Beklagte zu 1. lag nicht im (mutmaßlichen) Interesse der Klägerin. Durch die Sicherheitenbestellung erlangt der Bankkunde keinen wirtschaftlichen Vorteil, der über die - in der Regel zugrunde liegende - Darlehensgewährung hinausgeht. Diesen Vorteil hat der Kunde ohnehin schon üblicherweise mit dem vertraglich vereinbarten Zins abzugelten. Es fehlt daher im Zusammenhang mit der Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten für ein Kreditinstitut nicht nur regelmäßig an einer vom Darlehensnehmer beauftragten Geschäftsbesorgung, sondern bereits an einem für den Kunden erbrachten Vermögensopfer. Dass aus Sicht des Kreditinstituts im Einzelfall erst die Bestellung und weitere Verwaltung einer Sicherheit die Voraussetzungen für die Gewährung des vom Kunden gewünschten Darlehens schaffen mag, ändert daran nichts. Zur Stellung von Sicherheiten ist ein Darlehensnehmer von Gesetzes wegen nicht verpflichtet. Eine diesbezügliche vertragliche Abrede und ihre Abwicklung dient vielmehr allein dem Interesse der Bank an der Absicherung ihres Rückzahlungsanspruchs (vgl. BGH a.a.O. Rn. 43f.).

191

Danach fehlt es für den geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch der Beklagten zu 1. an dem hierfür erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen, so dass eine Erstattung der Vollstreckungskosten gegen den Bürgen J. von € 8.463,34 gemäß der Abrechnung RA J. vom 23.06.2014 (Anlage B27) auf der Grundlage von Nr. 17 Abs.3 der AGB der Beklagten zu 1. nicht verlangt werden konnte.

192

b) € 11.148,80 und € 15.368,16:

193

Mit den weiteren Abrechnungen vom 25.06.2014 (Anlage B27) über € 11.148,80 und vom 01.11.2013 (Anlage B76) über € 15.368,16 stellte RA J. der Beklagten zu 1. diverse Kosten nach RVG für verschiedene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Klägerin aus der Grundschuldbestellungsurkunde des Notars C. S1, UR.-Nr.... im Zeitraum 18.03.2013 bis 01.11.2013 in Rechnung.

194

Die Beklagte zu 1. hat dazu vorgetragen (Schriftsatz vom 17.08.2017, Seite 18ff.), angesichts des wiederholten Scheiterns einer Verhandlungslösung und der Blockadehaltung der Klägerin im Zwangsversteigerungsverfahren habe die Klägerin den Insolvenzantrag herausgefordert. Voraussetzung für einen Insolvenzantrag sei allerdings der Nachweis der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung. Dieser Nachweis sei am ehesten durch eine Unpfändbarkeitsbescheinigung oder ein Vermögensverzeichnis der Klägerin zu erbringen gewesen. Die Beklagte zu 1. habe vor diesem Hintergrund mit der Zwangsvollstreckung in das persönliche Vermögen der Klägerin im 1. Quartal 2013 aus der Urkunde des Notars C. S1, UR.-Nr.... begonnen. Erst nach diversen Einzelmaßnahmen sei es der Beklagten zu 1. dann erst nach Beurkundung des Kaufvertrages gelungen, die tatsächliche Vermögensauskunft der Klägerin vom 10.06.2014 (abgegeben durch die Geschäftsführerin der phG der Klägerin, M. S3) zu erlangen.

195

Die Klägerin hat dagegen eingewandt (Schriftsatz vom 10.03.2016, Seiten 122ff), diese Kosten seien nicht erstattungsfähig, da sie keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung darstellten. Die von der Beklagten zu 1. insoweit betriebene persönliche Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars C. S1 (persönliche Haftungsübernahme aus der Grundschuld in Höhe von € 11,249 Mio.) sei von vornherein schikanös und aussichtslos gewesen, da die Klägerin nicht in der Lage gewesen sei, den zu vollstreckenden Betrag aus anderem Vermögen aufzubringen. Dies sei der Beklagten zu 1. aus der im Rechtsstreit vor dem Landgericht A. vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers S. vom 08.07.2013 (Anlage K76) bekannt gewesen.

196

Die Kammer folgt im Ergebnis der Auffassung der Beklagten zu 1.. Die Klägerin hatte der Beklagten zu 1. die o.a. Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 ZPO zu erstatten. Demgemäß hat die Beklagte zu 1. der Klägerin diese Kosten im Rahmen der Abrechnung (Anlage K136) zutreffend berechnet.

197

Gemäß § 788 ZPO fallen die die Kosten der Zwangsvollstreckung, soweit sie notwendig waren (§ 91 ZPO), dem Schuldner zur Last. Eine von dem Prozessgericht zuvor zu treffende Kostengrundentscheidung fordert das Gesetz - anders als im Erkenntnisverfahren - nicht. Entscheidend hierfür ist, dass die Verpflichtung des Schuldners, die Vollstreckungskosten zu tragen, aus dem Veranlasserprinzip folgt. Danach hat der Schuldner die Vollstreckungskosten schon deshalb zu tragen, weil er durch die Nichterfüllung des titulierten Anspruchs die Entstehung dieser Kosten veranlasst hat. Die Rechtfertigung hierfür ergibt sich aus der Weigerung des Schuldners, den vollstreckbaren Anspruch zu erfüllen (vgl. BGH vom 14.04.2005 – V ZB 5/05- Rn. 9 juris m.w.N.).

198

Die Notwendigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme ist nach dem Standpunkt des Gläubigers zum Zeitpunkt ihrer Vornahme zu bestimmen. Entscheidend ist, ob der Gläubiger bei verständiger Würdigung der Sachlage die Maßnahme zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte (BGH, Beschl. v. 18. Juli 2003, IXa ZB 146/03, NJW-RR 2003, 1581; Beschl. v. 10. Oktober 2003, IXa ZB 183/02, DGVZ 2004, 24 f.). Daran fehlt es, wenn die Zwangsvollstreckungsmaßnahme für den Gläubiger erkennbar aussichtslos ist. So verhält es sich insbesondere, wenn frühere Vollstreckungsversuche fruchtlos verlaufen sind und keine Hinweise auf Änderungen in den Vermögensverhältnissen des Schuldners bestehen (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 788 Rdn. 9a m.w.N.).

199

Im Ausgangspunkt ist vorliegend unstreitig, dass die Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin aus dem vollstreckbaren Titel formell rechtmäßig betrieben wurde. Die Beklagte zu 1. war nach der „stillen“ Forderungs- und Grundschuldabtretung an den Beklagten zu 2. aufgrund der ihr mit dem Treuhandauftrag erteilten Einziehungsermächtigung auch weiterhin legitimiert, die titulierten Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen und Leistung an sich zu verlangen (vgl. BGH vom 09.12.1992, VIII ZR 281/91; OLG Brandenburg vom 14.07.2012, 4 U 182/11; OLG Celle vom 28.08.2013, 3 U 43/13).

200

Die von der Klägerin dargestellten Einzelmaßnahmen sind ebenfalls unstreitig. Die Zwangsvollstreckung war auch nicht von vornherein aussichtslos. Die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen begannen bereits im 1. Quartal 2013. Erkenntnisse über die Vermögenslage der Klägerin lagen der Beklagten zu 1. selbst nach dem Vortrag der Klägerin frühestens durch die eidesstattliche Versicherung vom 08.07.2013 vor. Mit dieser musste sich die Beklagte zu 1. jedoch nicht zufrieden geben. Zur Vorbereitung eines Insolvenzantrages gegen die Klägerin war diese Erklärung nicht ausreichend. Neben dem Nachweis der Forderung hat der Antragsteller eines Insolvenzantrages einen Eröffnungsgrund darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 14 InsO). Er hat also zu belegen, dass der Schuldner entweder überschuldet (mit negativer Fortführungsprognose) oder zahlungsunfähig, also außerstande ist, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen. Dies geschieht in der Regel durch das Protokoll eines Gerichtsvollziehers über einen erfolglosen Pfändungsversuch (Fruchtlosigkeitsbescheinigung) oder eine Vermögensauskunft des Schuldners gemäß § 802c ZPO. Mit der – nicht dem Inhalt einer Vermögensauskunft nach § 802c ZPO entsprechenden – eidesstattlichen Versicherung vom 08.07.2013 musste sich die Beklagte zu 1. nicht zufriedengeben, da dieses Dokument voraussichtlich nicht zur Glaubhaftmachung eines Insolvenzeröffnungsgrundes ausreichte.

201

Entgegen der Auffassung der Klägerin fehlt es nicht schon deshalb am erforderlichen Beitreibungsinteresse der Beklagten, weil die Zwangsvollstreckung der Vorbereitung eines Insolvenzantrages über das Vermögen der Klägerin diente. Zwar sind nach herrschender Rechtsauffassung nur solche Aufwendungen Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 788 Abs. 1 ZPO, deren Zweck darin besteht, die Befriedigung der titulierten Forderung zu erreichen. Hieran fehlt es, soweit die Aufwendungen des Gläubigers Maßnahmen außerhalb des Titels zum Ziel haben (vgl. BGH vom 14.04.2005 – V ZB 5/05- Rn. 9 juris). Daraus folgt, dass die Beitreibung bzw. Festsetzung nach § 788 ZPO für solche Aufwendungen offen steht, die auf die Durchsetzung des titulierten Anspruchs gerichtet sind. So verhält es sich vorliegend. Maßgeblicher Anlass für die Aufwendungen der Beklagten zu 1. war die Weigerung der Klägerin, die titulierten Forderungen zu erfüllen und nicht ein Verhalten außerhalb des Titelschuldverhältnisses. Dass die Beklagte mit der Erzwingung eines Vermögensverzeichnisses mangels anderer realistischer Beitreibungsmöglichkeiten, die Grundlage für einen Insolvenzantrag gegen die Klägerin schaffen wollte, steht dem nicht entgegen. Denn auch der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist ein gesetzlich zur Verfügung gestelltes Instrument, um die Befriedigung von Gläubigerforderungen zu erreichen.

202

Von einer bloß schikanösen und von vornherein aussichtslosen Zwangsvollstreckung kann vor diesem Hintergrund nicht gesprochen werden.

203

c) € 3.759,24 und € 32.827,56 (nicht: € 32.899,11 wie in Anlage K136):

204

Mit weiteren Abrechnungen vom 23.06.2014 über € 3.759,24 und vom 25.06.2014 (Anlagenkonvolut B29) über € 32.827,56 stellte RA J. der Beklagten zu 1. nach dem Vortrag der Beklagten zu 1. (Schriftsatz vom 17.08.2017, Seite 24) die Kosten der erneuten vorsorglichen Zustellung der vollstreckbaren Urkunden des Notars D. S2 DS... und DS... an die Klägerin in Rechnung. Grund dafür sei – laut Beklagter zu 1. - gewesen, dass die Klägerin in sämtlichen Zwangsverwaltungsverfahren und im Versteigerungsverfahren Erinnerungen gemäß § 766 Abs.1 ZPO eingelegt und die Einstellung der Zwangsvollstreckungen betrieben habe. Zur Begründung habe die Klägerin angeführt, die der Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden Vollstreckungsklauseln seien der Klägerin nicht wirksam zugestellt worden, weil dort Herr J. als Geschäftsführer der phG der Klägerin genannt wurde, er dies zum Zeitpunkt der Zustellungen jedoch nicht mehr gewesen sei. Nachdem die Erinnerungen bzw. nachfolgenden Beschwerden der Klägerin im Instanzenzug schließlich mit Beschluss des Landgerichts B. vom 10.03.2014 (Anlage B28) zurückgewiesen worden seien, habe die Klägerin die vom Landgericht wegen höchstrichterlich nicht geklärter Rechtfragen zugelassene Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt. Vor diesem Hintergrund habe sich die Beklagte zu 1. veranlasst gesehen, Rechtsanwalt J. noch einmal mit den Zustellungen der vollstreckbaren notariellen Schuldbestellungsurkunden zu beauftragen, denn dadurch hätten – für den Fall, dass die Gerichte den Erinnerungen stattgeben würden – etwaige Zustellungsmängel in den Zwangsverwaltungs- und Zwangsversteigerungsverfahren geheilt werden können.

205

Auf der Basis dieses Vortrages vermag das Gericht der Beklagten zu 1. die erneuten Zustellkosten nicht als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung zuzubilligen. Wenn die Beklagte zu 1. – wofür ihr eigener Tatsachenvortrag spricht – die Zustellung der vollstreckbaren Urkunden zunächst tatsächlich fehlerhaft an eine nichtvertretungsberechtigte und damit nicht zustellungsbevollmächtigte Person (an den Ex-Geschäftsführer J.) vornehmen ließ – hat sie selbst für diesen Fehler einzustehen und kann die zur Heilung dieses Fehlers aufgewendeten Kosten nicht auf die Klägerin abwälzen. Falls es sich anders verhielte und die erste Zustellung wirksam war, wäre die erneute Zustellung überflüssig und nicht notwendig im Rechtssinne. Das Einlegen von Rechtsmitteln gegen die Zwangsvollstreckung kann der Klägerin insoweit nicht zum Vorwurf gemacht werden und führt nicht dazu, dass eine vorsorgliche zweite Zustellung zu Heilungszwecken schon deswegen als notwendig anzusehen wäre. Sie mag zwar aus Vorsorgegründen aus Sicht der Beklagten zu 1. vernünftig gewesen sein, stellt aber kostenmäßig eine auf eigene Rechnung getätigte Vorsichtsmaßnahme dar.

206

Damit fehlt es an einer Rechtsgrundlage für das Einstellen dieser Kostenforderungen in die Abrechnung gemäß Anlage K136.

207

d) Soweit die Klägerin im Übrigen gegen den Ansatz sämtlicher obiger Vollstreckungskosten einwendet, es fehle insoweit an förmlichen vollstreckbaren Kostenfestsetzungsbeschlüssen (vgl. § 788 Abs.2 ZPO), schließt dies die aus den obigen Gründen angenommene materielle Erstattungsfähigkeit der Kosten nach § 788 Abs.1 ZPO nicht aus. Dem weiteren Einwand, die Beklagte zu 1. habe die Zwangsvollstreckung mangels Forderungsfälligkeit nicht betreiben dürfen, und die Tätigkeit von RA J. sei im Zusammenhang mit dem rechtsmissbräuchlichen Insolvenzantrag erfolgt, so dass der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1. ein Leistungsverweigerungsrecht zugestanden habe, folgt die Kammer nicht. Die titulierten Ansprüche waren fällig (s.o.) und der Insolvenzantrag war auch nicht rechtsmissbräuchlich (s.u.).

208

Die Berechtigung hinsichtlich sonstiger in die Abrechnung Anlage K136 noch eingestellter Kosten- und Auslagenpositionen hat die Beklagte zu 1. im Prozess nicht dargelegt, so dass diese für die Ermittlung des berechtigt empfangenen Ablösebetrages außer Betracht bleiben müssen. Unter Berücksichtigung der gemäß den obigen Gründen zugunsten der Beklagten zu 1. gewerteten Abrechnungspositionen ergibt sich im Ergebnis folgendes Bild:

209

Hauptforderung Darlehen

€ 83.791.724,50

Zinsen auf Hauptforderung (bis Zahltag Ablösebetrag)

€ 36.983.699,28

berechtigte unverzinsliche „gesonderte Rechtskosten“:

        

Mahnbescheide AG H.

€ 100.596,00

Kosten LG A. / OLG K.

€ 92.375,02

LG B. (...)

€ 22.878,52

dto.   

€ 14.423,75

LG B. (...)

€ 87.334,58

Kosten Insolvenzverfahren

€ 96.433,64

Vollstreckungskosten RA J.

€ 11.148,80

dto.   

€ 15.368,16

Summe 

€ 121.215.982,25

gezahlter Ablösebetrag

€ 127.492.818,26

Differenz (Zuvielzahlung an Bekl. zu 1.)

€ 6.276.836,01

210

In Höhe des überzahlten Betrages von € 6.276.836,01 war die Beklagte zu 1. wegen ungerechtfertigter Bereicherung zur Rückzahlung nebst Verzugszins gemäß §§ 286, 288 Abs.1 BGB an die Klägerin zu verurteilen. Ein früherer Zinsbeginn gemäß § 819 Abs.2 BGB kommt mangels positiver Kenntnis der Beklagten zu 1. von der Rechtsgrundlosigkeit der Überzahlung nicht in Betracht. Im Übrigen war die auf Bereicherung gestützte Klage abzuweisen.

211

Ein bereicherungsrechtlicher (gesamtschuldnerischer) Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 2. besteht – auch soweit die Beklagte zu 1. aufgrund der Forderungsabtretung Gelder an ihn weitergeleitet hat - nicht, da der Beklagte zu 2. insoweit nicht durch eine Leistung der Klägerin, sondern durch eine Leistung der Beklagten zu 1. bereichert wäre. Die erforderlichen Voraussetzungen einer Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1. Alt.1 BGB liegen damit im Verhältnis zur Klägerin nicht vor.

212

2. Die Schadensersatzklage (Klagantrag zu 2.) war insgesamt abzuweisen:

213

Die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt der kollusiven Verletzung von Pflichten aus dem Sicherungsvertrag, sittenwidriger Schädigung sowie wettbewerbswidriger Behinderung haben unter Berücksichtigung des vorliegenden Sachverhaltes keine rechtliche Grundlage.

214

Der von der Klägerin „Geheimvereinbarung“ genannte Forderungskaufvertrag zwischen den Beklagten stellt keine Verletzung vertraglicher Pflichten aus dem Kreditvertrag und der Sicherungsvereinbarung mit der Klägerin dar.

215

Die Abtretung von Forderungen und Grundpfandrechten aus notleidenden Krediten auch an Nicht-Banken ist aus den oben angeführten Gründen grundsätzlich ohne Zustimmung des Schuldners zulässig und zwar auch als stille Zession. In diesem Fall „managt“ die abtretende Bank weiterhin den Kredit und die Sicherheiten nach außen als „Servicer“. Eine Mitteilungspflicht an den Schuldner gibt es (ab 2008) nur bei Verbraucherkrediten (§ 496 Abs.2 BGB). Die Mitteilung von kundenbezogenen Informationen durch den Zedenten an den Zessionar ist zumindest bei notleidenden Krediten zulässig und verletzt weder Bankgeheimnis noch das BDSG (vgl. BGH vom 27.02.2007, XI ZR 195/05; OLG Köln vom 15.09.2005, 8 U 21/05). Vollstreckungsaktivitäten des Zedenten sind solange nicht zu beanstanden, wie sie sich im Rahmen der bestehenden Gesetze halten und die schutzwürdigen Belange des Schuldners berücksichtigen. Die Einwendungen aus dem Sicherungsvertrag bleiben dem Schuldner in jedem Fall erhalten (vgl. § 1192 Abs.1a BGB). Durch die Regelungen in §§ 9.4 und 9.5 des Forderungskaufvertrages war gewährleistet, dass der Zwangsversteigerungserlös auf die Darlehensforderung verrechnet wurde. Für den Fall, dass die Klägerin die mit ihr vereinbarte Darlehensablösung gegen Forderungsverzicht zum 31.12.2008 vornahm, waren die Rechte der Klägerin durch die für diesen Fall in § 6 des Forderungskaufvertrages geregelte Rücktrittsklausel gewahrt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 1. den Forderungskaufvertrag erst abschloss, nachdem die Klägerin ihr unter dem unter dem 14.11.2008 (Anlage K28) mitgeteilt hatte, dass ihr die Darlehensablösung bis zum 31.12.2008 und auf Monate hinaus unmöglich sei.

216

Der Forderungskaufvertrag hat auch wegen sonstiger Inhalte kein sittenwidriges Gepräge, aufgrund dessen ihm die rechtliche Anerkennung zu versagen wäre:

217

Die in der Vorbemerkung unter Ziff. I.1.13 beurkundete Absicht des Beklagten zu 2., Eigentümer des Grundstücks zu erwerben und als ersten Schritt dazu Forderungen der Bank gegen den Schuldner und die Grundpfandrechte zu erwerben, ist eine einseitige Willenserklärung und verpflichtet die Beklagte zu 1. nicht auf die Erreichung dieses Ziels. Die Verpflichtungen der Beklagten zu 1. ergeben sich ausschließlich aus den ab Abschnitt II. geregelten wechselseitigen Verpflichtungen.

218

Die von der Beklagten zu 1. gegenüber dem Beklagten zu 2. übernommene Räumungsverpflichtung war nicht auf Schädigung der Klägerin angelegt. Es ist unstreitig und unterliegt keinem Zweifel, dass ein geräumtes T.-Areal sowohl in der Zwangsversteigerung als auch im freien Verkauf zu einem deutlich höheren Preis zu veräußern war, als ein noch von mehr oder weniger illegalen Nutzern besetztes Gelände. Die Räumung kam danach im Falle der Veräußerung nicht nur den Beklagten, sondern in gleicher Weise der Klägerin zugute.

219

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang vorträgt, der Forderungskaufvertrag bewirke durch die Fälligkeitsregel unter Ziff. 5.3.2, dass in Höhe von € 26,9 Mio. „Zahlungen an der Klägerin vorbei“ geleistet werden sollten, die sonst im Verhältnis zur Klägerin zur Anrechnung zu bringen wären, ist dies nicht nachvollziehbar. Ziff. 5.3. regelt die Fälligkeitsvoraussetzungen hinsichtlich der zweiten Kaufpreisrate von € 26,9 Mio. Eine der Voraussetzungen ist (alternativ zu Ziff. 5.3.3 im Falle des Zuschlags an einen Dritten) gemäß Ziff. 5.3.2 die erfolgte Räumung der Grundstücke. Der Sache nach handelt es sich auch insoweit um einen Teil des Kaufpreises für den Forderungsverkauf, der – im Rahmen der vertraglich zulässigen Forderungsabtretung zusammen mit den Grundschulden (s.o.) - nur zu einem Gläubigerwechsel führt und nicht zum (teilweisen) Untergang der Forderung. Als bloßer Forderungskaufpreis unterlag der von dem Beklagten zu 2. an die Beklagte zu 1. gezahlte Betrag von insgesamt € 46,9 Mio. nicht der Anrechnung auf die Forderung, da der Beklagte zu 2. mit der Zahlung nicht eine Schuld der Klägerin tilgen wollte und es sich auch nicht um die Verwertung von Sicherheitsrechten nach Ziff. 2. der Zweckerklärung für Grundschulden (Anlage K13) handelte. Insoweit kann auch nicht die Rede davon sein, dass mit der Zahlung einer Kaufpreisrate schädigende „Zahlungen an der Klägerin vorbei“ erfolgten.

220

Die Klägerin argumentiert weiter, andere Bieter hätten nicht in jedem Falle davon ausgehen können, geräumten Grundbesitz zu erwerben, da zum Zeitpunkt des für den 04.04.2011 bestimmten Versteigerungstermins die Räumung noch nicht vollzogen gewesen sei. Deshalb sei zu befürchten gewesen, dass in der Versteigerung nicht einmal der gerichtlich festgesetzte Verkehrswert erreicht werden würde. Damit hätte dann die Beklagte zu 1. durch den Forderungsverkauf mehr erlöst, als der Klägerin über den Versteigerungserlös zugute käme.

221

Ein solcher Mehrerlös aus dem Forderungsverkauf wäre in der Tat theoretisch denkbar, ohne dass er der Anrechnungspflicht auf die Darlehensschuld der Klägerin unterläge. Allerdings folgt aus dieser Möglichkeit nicht schon, dass der Forderungskaufvertrag von vornherein darauf angelegt war, den Versteigerungserlös etwa durch Verschweigen der Räumung möglichst niedrig zu halten und die Klägerin damit zu schädigen. Solches wäre allerdings rechtswidrig, denn die Beklagte zu 1. war in der Zwangsversteigerung zur Wahrung der schutzwürdigen Belange der Klägerin verpflichtet und hatte werterhöhende Faktoren, von denen sie Kenntnis hatte, zu offenbaren. Ein Verstoß gegen diese Pflicht hätte Schadensersatzansprüche begründet.

222

Aus dem Forderungskaufvertrag kann ein solcher Verstoß allerdings nicht abgeleitet werden. Der Verschwiegenheit gemäß § 12 des Forderungskaufvertrages unterlag lediglich die Tatsache des Verkaufes der Darlehensforderung an den Beklagten zu 2., nicht die geplante Räumung. Der Forderungskaufvertrag selbst ist insoweit also nicht zu beanstanden.

223

Gegen eine kollusive Absicht, die Räumungsvereinbarungen zu verschweigen, spricht auch der tatsächliche Ablauf: Unstreitig wurde der Versteigerungstermin 04.04.2011 kurzfristig auf Antrag der Beklagten zu 1. (im Einvernehmen mit dem Beklagten zu 2.) wieder aufgehoben (vgl. Anlagen K33, K34, K35). Die Klägerin trägt auch nicht vor, dass die Beklagte zu 1. in der Folgezeit Räumungserfolge gegenüber der Klägerin oder gegenüber dem Vollstreckungsgericht verschwiegen hätte.

224

In Anbetracht des wirksamen Forderungskaufvertrages geht auch der Vorwurf der Klägerin ins Leere, die Beklagten hätten die Klägerin durch Stellung eines rechtsmissbräuchlichen Insolvenzantrages in kollusiver Weise sittenwidrig geschädigt.

225

Der von der Beklagten zu 1. gegen die Klägerin beim Amtsgericht B.- C. gestellte Insolvenzantrag vom 27.02.2014 (Anlage K104) war zulässig.

226

Gemäß §§ 13,38 InsO ist ein Gläubiger, der einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat, zur Stellung eines Insolvenzantrages berechtigt. Der Antrag des Gläubigers ist gemäß § 14 InsO zulässig, wenn dieser ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht.

227

Die Beklagte zu 1. hat den Insolvenzantrag mit der Gesamtdarlehensforderung nebst Zinsen in Höhe von € 121.444.066,41 per 10.02.2014 begründet und glaubhaft gemacht. Zum Bestand der (nicht verjährten) Forderung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

228

Soweit die Beklagte zu 1. damit auch den an den Beklagten zu 2. abgetretenen überwiegenden Teil der Darlehensforderung geltend gemacht hat, war sie dazu aufgrund des ihr mit dem Forderungskaufvertrag erteilten Treuhandauftrages berechtigt. Der Vertrag sah vor, dass in Ansehung der abgetretenen Forderung im Verhältnis zur Schuldnerin allein die Beklagte zu 1. als Treuhänderin des Käufers auftreten sollte (§ 3.4). Damit war der Beklagten zu 1. eine Einziehungsermächtigung auch hinsichtlich des abgetretenen Forderungsteils mit der Wirkung erteilt, dass die Ausübung des Forderungsrechtes dem Ermächtigten überlassen wurde (vgl. Zöller-Althammer, ZPO, 32. Aufl., Vor § 50 Rn.49 m.w.N.). Die Beklagte zu 1. war demgemäß aufgrund der Treuhandabrede unter Verschwiegenheitsverpflichtung zur Einziehung der Forderung im eigenen Namen befugt und verpflichtet.

229

Der zur Einziehung Ermächtigte ist auch zur gerichtlichen Geltendmachung im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft berechtigt, sofern er (auch) ein Eigeninteresse an der Rechtsverfolgung hat (vgl. Zöller-Althammer, ZPO, 32. Aufl., Vor § 50 Rn.49 m.w.N.; BGH vom 15.11.1984, III ZR 115/83; BGH vom 23.03.1999, VI ZR 101/98; BGH vom 03.04.2014, IX ZR 201/13; OLG Köln vom 13.06.2007, 13 U 173/06). Unter dieser Voraussetzung ist ein zum Forderungseinzug Ermächtigter auch zur Stellung eines Insolvenzantrages befugt (vgl. Karsten Schmidt, InsO 19. Aufl. 2016, § 13 Rn. 27 beck-online). Einer gesonderten Ermächtigung des Beklagten zu 2. zur Stellung eines Insolvenzantrages bedurfte die Beklagte zu 1. daher nicht. Im Übrigen geht die Klägerin selbst davon aus, dass die von der Beklagten zu 1. nach dem Forderungskaufvertrag getroffenen Maßnahmen einschließlich des Insolvenzantrages („kollusiv“) mit dem Beklagten zu 2. abgesprochen waren, also mit dessen Einverständnis erfolgten. Mit dem Einwand, die Beklagte zu 1. sei von dem Beklagten zu 2. nicht zur Stellung des Insolvenzantrages ermächtigt gewesen, setzt sich die Klägerin somit zu ihrem eigenen Vorbringen in Widerspruch.

230

Das prozessual erforderliche Eigeninteresse der Beklagten zu 1. an der gerichtlichen Geltendmachung der Forderung im Insolvenzverfahren war vorliegend gegeben. Es ergab sich schon daraus, dass die Beklagte zu 1. gegenüber dem Beklagten zu 2. im Forderungskaufvertrag unter § 11 weitreichende Garantien zum Bestehen der verkauften Forderung gegeben hatte (vgl. OLG Köln vom 13.06.2007, 13 U 173/06 Rn.17 juris). Weiterhin hatte die Beklagte zu 1. ein Eigeninteresse am Insolvenzantrag wegen der bei ihr verbliebenen Hauptforderung von € 5 Mio. nebst Zinsen hierauf sowie der für die abgetretene Forderung von € 77,4 Mio. vor dem Stichtag 31.12.2008 aufgelaufenen Zinsen (§ 3.2 Forderungskaufvertrag). Die Beklagte zu 1. verfolgte daher mit dem Insolvenzantrag jedenfalls auch das realistische Ziel der wenigstens teilweisen Befriedigung ihrer eigenen erheblichen Forderungen sowie der abgetretenen Forderungen. Es stand zum Zeitpunkt des Insolvenzantrages auch keinesfalls fest, dass die Beklagte zu 1. die im Insolvenzverfahren geltend gemachten Forderungen mit Sicherheit auch ohne ein Insolvenzverfahren allein mittels der vorhandenen Kreditsicherheiten würde eintreiben können (vgl. insoweit BGH vom 08.07.2010, IX ZB 45/10). Dagegen spricht bereits, dass die Zwangsvollstreckung gegen die Bürgen und aus den Grundschulden aufgrund der von Schuldnerseite regelmäßig eingelegten Rechtsmittel nicht vorankam und dass der im Zwangsversteigerungsverfahren festgesetzte Verkehrswert bisher weit unterhalb der Gesamtforderung lag.

231

Die gewillkürte Prozessstandschaft – bei vorhandenem Eigeninteresse - ist nach herrschender Rechtsauffassung auch bei einer stillen Zession – wie vorliegend – als „verdeckte“ Prozessstandschaft anerkannt und zulässig (vgl. Zöller-Althammer, ZPO, 32. Aufl., Vor § 50 Rn. 49; Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 204 Rn.10 juris; BGH vom 23.03.1999, VI ZR 101/98).

232

Weitere Gründe, die den Insolvenzantrag als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen, sind auch in der Gesamtschau nicht ersichtlich.

233

In der Regel kann einem Gläubiger, dem eine Forderung zusteht und der einen Eröffnungsgrund glaubhaft macht, das rechtliche Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens schon wegen des staatlichen Vollstreckungsmonopols nicht abgesprochen werden. Ausnahmsweise fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse, wenn der Antrag ausschließlich insolvenzfremde Zwecke verfolgt, z.B. allein deshalb, um einen Konkurrenten aus dem Wettbewerb zu entfernen. Erstrebt der Gläubiger neben seiner eigenen quotalen Befriedigung zugleich die Ausschaltung eines zahlungsunfähigen Wettbewerbers, kann ihm aber ein Rechtsschutzinteresse am Insolvenzantrag nicht versagt werden. Der Nebenzweck, einen insolventen Schuldner an einer weiteren Tätigkeit zu hindern, schließt mit Rücksicht auf den allgemeinen Verkehrsschutz zur Vermeidung einer fortwährenden Gläubigergefährdung das Rechtsschutzinteresse nicht aus (vgl. BGH vom 19.05.2011, IX ZB 214/10 m.w.N.).

234

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe kann der Beklagten zu 1. das rechtliche Interesse an der Stellung des Insolvenzantrages auch dann nicht abgesprochen werden, wenn es zuträfe, dass sie dadurch den Erwerb des Grundstückes durch den Beklagten zu 2. im Rahmen der weiteren Vollstreckung bzw. im Rahmen des Insolvenzverfahrens als Nebenzweck hätte fördern wollen.

235

Der Insolvenzantrag setzte die Klägerin auch nicht unangemessen unter Druck. Die Klägerin befand sich mit der Rückzahlung der Darlehensforderung gegenüber der Beklagten zu 1. bereits seit der Kündigung der Geschäftsbeziehung vom 15.10.2007 in Verzug. Die im Dezember 2007 von der Beklagten zu 1. zu den T.-Grundstücken gestellten Zwangsversteigerungsanträge machten für alle Beteiligten deutlich, dass die Beklagte zu 1. ihre Darlehensforderung mit Nachdruck bis hin zu einer Zwangsversteigerung weiterverfolgen würde. Nachdem die zwischenzeitlichen Verhandlungen zuletzt im November 2012 gescheitert waren, hatte die Klägerin bis zum Insolvenzantrag vom 27.02.2014 deutlich mehr als 1 Jahr Zeit, sich um einen freihändigen Verkauf zu einem von ihr für angemessen gehaltenen Kaufpreis zu bemühen. Sie hatte es auch selbst in der Hand, zum Zwecke der Werterhöhung des Areals Abfindungsvereinbarungen mit Nutzern zu schließen, um diese zu einer freiwilligen Räumung zu veranlassen. Gleichwohl begann die Klägerin nach eigenem Vortrag (Klageschrift S. 20) erst im Herbst 2013 damit, sich ernsthaft um den Verkauf des Areals zu bemühen und Angebote einzuholen (vgl. Angebot Dr. H. vom 12.09.2013, Anlage K84), nachdem die Beklagte zu 1. durch den von ihr beauftragten und bezahlten Treuhänder RA Dr. S. die Räumung des T.-Areals erreicht hatte.

236

Die Beklagte zu 1. zeigte sich gegenüber einer freihändigen Veräußerung weiterhin kooperativ (vgl. Schreiben vom 15.11.2013, Anlage K86), kündigte allerdings die Stellung eines Insolvenzantrages gegen die Klägerin bereits am 27.11.2013 an (vgl. Schreiben RA Dr. J1 vom 20.12.2013, Anlage K91). Vorsorglich hatte die Klägerin bereits unter dem 11.11.2013 eine Schutzschrift (Anlage K106) beim Insolvenzgericht eingereicht. Der Insolvenzantrag vom 27.02.2014 kam für die Klägerin somit nicht überraschend.

237

Es kann nach allem keine Rede davon sein, dass die Beklagte zu 1. die Klägerin durch den Insolvenzantrag in einen übereilten „Notverkauf“ gedrängt hätte.

238

Die Beklagte zu 1. war nach Auffassung des Gerichts nicht gehindert, den Insolvenzantrag zu stellen, weil schutzwürdige Belange der Klägerin in Anbetracht der reichlich vorhanden gewesenen zeitlichen Spielräume der Klägerin für einen freihändigen Verkauf nicht entgegenstanden und ein Anspruch der Klägerin auf weitere „Schonung“ angesichts der berechtigten fristlosen Kündigung des Kreditvertrages und des jahrelang notleidenden Kredits nicht bestand.

239

Dagegen stand auch nicht die sogenannte Interessenwahrungspflicht der Beklagten zu 1. als Sicherungsnehmerin. Ein Sicherungsnehmer, der die Verwertung des Sicherungsguts betreibt, hat die berechtigten Belange des Sicherungsgebers in angemessener und zumutbarer Weise zu berücksichtigen hat, soweit nicht seine schutzwürdigen Sicherungsinteressen entgegenstehen (BGH, Urteile vom 1. März 1962 - II ZR 70/60, WM 1962, 673, 674 und 9. Januar 1997 - IX ZR 1/96, WM 1997, 432, 433 m.w.Nachw.; BGH vom 24. Juni 1997 - XI ZR 178/96, WM 1997, 1474, 1475). Er muss deshalb bestrebt sein, das bestmögliche Verwertungsergebnis zu erzielen. Verletzt er diese Pflicht schuldhaft, so ist dem Sicherungsgeber der aus der Vertragsverletzung entstandene Schaden zu ersetzen (BGH, Urteil vom 1. März 1962, aaO; BGH vom 24. Juni 1997, aaO). Aufgrund seiner Pflicht zur bestmöglichen Verwertung ist der Sicherungsnehmer zwar gehalten, eine vom Sicherungsgeber nachgewiesene günstige Verwertungsmöglichkeit sorgfältig zu prüfen und diese auszunutzen. Das bedeutet aber nicht, dass der Sicherungsnehmer z.B. verpflichtet ist, mit angeblichen Interessenten von sich aus Kontakt aufzunehmen und zu verhandeln. Es ist vielmehr Sache des Sicherungsgebers, mit dem Interessenten die erforderlichen Verhandlungen zu führen, einen Kaufvertrag mit gesicherter Finanzierung vorzubereiten und dann den Sicherungsnehmer zur Mitwirkung an diesem Vertrag aufzufordern (BGH vom 24. Juni 1997 - XI ZR 178/96, WM 1997, 1474, 1476; BGH vom 05.10.1999, XI ZR 280/98).

240

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann der Beklagten zu 1. kein Pflichtenverstoß vorgeworfen werden. Sie hat sich einem freihändigen Verkauf gegenüber stets kooperativ gezeigt, musste sich den Zeitpunkt eines solchen Verkaufes bzw. dessen weiteres Hinausschieben von der Klägerin aber auch nicht diktieren lassen. Es war Sache der Klägerin, sich angesichts der fälligen Kreditforderung unverzüglich um eine Ablösung im Wege eines freihändigen Verkaufes zu bemühen. Die jahrelange Untätigkeit der Klägerin – mag sie auch auf einer allgemeinen konjunkturellen Flaute am Immobilienmarkt infolge der Finanzkrise 2008 beruhen – geht zu ihren eigenen Lasten. Ein weiteres Zuwarten war der Beklagten zu 1. unter diesen Umständen nicht abzuverlangen.

241

Im Hinblick darauf, dass der Insolvenzantrag im Ergebnis nicht rechtsmissbräuchlich war, ist dieser auch kein tauglicher Anknüpfungspunkt für Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten, da ein rechtswidriges Verhalten, welches Voraussetzung für einen solchen Anspruch wäre, von der Kammer nicht festgestellt wurde.

242

Soweit die Klägerin die Schadensersatzklage auf den Gesichtspunkt der angeblichen Streuung von verkaufsschädlichen Gerüchten stützt, verhilft ihr dies ebenso wenig zum Erfolg.

243

Dass Pressemitteilungen aufgrund von Aussagen der Beklagten zu 1. in 2010 bis 2012 über die Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens über die T.-Grundstücke (siehe Klageschrift ab Seite 76) in irgendeiner Weise kausal für den angeblichen „Notverkauf“ in 2014 und einen dort angeblich erzielten Minderpreis gewesen sein könnten, ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Das Zwangsversteigerungsverfahren ist außerdem ein öffentliches Verfahren und unterlag schon deshalb nicht der Geheimhaltung.

244

Auch angebliche Äußerungen des Beklagten zu 2. begründen keinen Schadensersatz:

245

Selbst wenn es zuträfe, dass der Beklagte zu 2. durch sinngemäße Äußerungen gegenüber Dritten ab 2009 das Gerücht in Umlauf gebracht hätte, dass er aufgrund entsprechender Vereinbarungen mit der Beklagten zu 1. durch Erwerb der Grundpfandrechte bereits „wirtschaftlicher Eigentümer“ der T.-Grundstücke sei, wäre ihm dies nicht verboten gewesen, da diese Behauptung - im Tatsachenkern des Erwerbs der Grundschulden - nicht wahrheitswidrig war. Der Beklagte zu 2. hätte damit möglicherweise gegen seine Verschwiegenheitsverpflichtung aus dem Forderungskaufvertrag gegenüber der Beklagten zu 1. verstoßen. Dadurch wurden aber keine Rechte der Klägerin verletzt, da sie nicht Vertragspartei war. Der Beklagte zu 2. hatte zwar mit dem Forderungskaufvertrag auch die Pflichten aus der Sicherungsabrede (Zweckerklärung für Grundschulden, Anlage K13) bezüglich der Klägerin übernommen. Eine Verschwiegenheitsabrede enthielt die Sicherungsabrede aber nicht.

246

Dass die Beklagte zu 1. zu diesen Gerüchten nicht Stellung nahm, wie die Klägerin der Beklagten zu 1. vorwirft, begründet auch keine Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1., denn sie war zu einer solchen Stellungnahme weder berechtigt noch verpflichtet. Ein Dementi wäre wahrheitswidrig gewesen und eine Bestätigung hätte gegen die Verschwiegenheitspflicht aus dem Forderungskaufvertrag verstoßen.

247

Im Übrigen ist auch nicht schlüssig dargelegt, dass der Klägerin durch die von ihr vorgetragenen „Marktgerüchte“ ein Schaden entstanden ist. Offensichtlich haben diese Gerüchte bei den konkreten Verkaufsverhandlungen der Klägerin mit den Interessenten Dr. H. und P. W. keine Rolle gespielt. Jedenfalls hat die Klägerin nichts dergleichen vorgetragen. Weiterhin trägt die Klägerin selbst vor, dass – ungeachtet der Skepsis von J. L. L. hinsichtlich eines Bieterverfahrens – ein Unternehmen der G.- S. Group Inc. unmittelbar nach direkter Ansprache durch die Klägerin ein hohes Interesse an dem Areal gezeigt und vorbehaltlich einer due diligence die Abgabe eines Angebotes in Aussicht gestellt habe (Schriftsatz vom 14.03.2018, S. 17ff). Auch bei diesen Verhandlungen waren offenbar die angeblichen „Marktgerüchte“ irrelevant. Dass die angeblichen „Marktgerüchte“ bei einem anderweitigen, späteren Verkauf zu einem angeblich günstigeren Zeitpunkt einen negativen Einfluss auf den Verkaufspreis gehabt hätten, ist danach auszuschließen und wird von der Klägerin auch nicht behauptet.

248

Dies gilt auch mit Rücksicht auf Folgendes: Die Beklagte zu 1. hat in den Verhandlungen mit der Klägerin bis zuletzt Kooperationsbereitschaft zu einem freihändigen Verkauf signalisiert und sich zur Freigabe der Grundschulden bei Sicherstellung der Befriedigung ihrer Forderungen bereit erklärt. Dies konnte die Klägerin unschwer mit Kaufinteressenten kommunizieren. Die Berechtigung der Beklagten zu 1. an den Grundschulden ergab sich aus dem Grundbuch. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, inwieweit die seit 2009 angeblich kursierenden „Marktgerüchte“ ernsthafte professionelle Investoren abgeschreckt hätten. Abgeschreckt wurden diese allenfalls bis Herbst 2013 durch die „Besetzerszene“ auf dem T.-Areal, wobei dieser verkaufsschädigende Faktor ausschließlich auf Initiative der Beklagten zu 1. durch die von ihr finanzierten Abfindungsvereinbarungen aus dem Weg geräumt wurde. Da die Klägerin den wertschöpfenden Umstand der Räumung offenbar sogleich erkannte, begann sie (erst) ab diesem Zeitpunkt mit ernsthaften Verkaufsbemühungen. Zuvor hatte sich die Klägerin auch nach eigenem Vortrag nicht wirklich um einen freihändigen Verkauf bemüht. Es kommt mithin für den Rechtsstreit nicht darauf an, ob zu einem früheren Zeitpunkt (theoretische) Interessenten durch Marktgerüchte abgeschreckt worden wären. Auf die ab Herbst 2013 dann tatsächlich geführten Verhandlungen der Klägerin mit den o.a. Interessenten hatten die „Marktgerüchte“ ersichtlich keinen Einfluss. Tatsächliche Anknüpfungspunkte für einen kausalen Schaden durch „Marktgerüchte“ bestehen danach nicht.

249

Die Schadensersatzklage rechtfertigt sich auch nicht aus wettbewerbsrechtlichen Erwägungen:

250

Ein Wettbewerbsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. bestand unstreitig nicht.

251

Fraglich erscheint weiterhin, ob zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2. ein Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 2 Abs.1 Nr.2 UWG bestand. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder gewerbliche Leistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann (vgl. BGH vom 24.01.2006, XI ZR 384/03 Rn. 85 juris m.w.N.). Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht insoweit auch dann, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 20.5.2009, I ZR 218/07, Tz. 9 – E-Mail-Werbung II).

252

Ein Wettbewerbsverhältnis könnte im konkreten Fall dadurch entstanden sein, dass sich der Beklagte zu 2. durch den Forderungskaufvertrag vom 22.12.2008 bei beabsichtigtem Erwerb der Grundstücke in der Zwangsversteigerung den Zugriff auf das T.-Areal verschaffen und dieses damit zugleich der Klägerin entziehen wollte, um selbst die Projektentwicklung durchzuführen. Vor dem Abschluss des Forderungskaufvertrages bestand ein konkretes Wettbewerbsverhältnis nicht, da es bis dahin keinen Wettbewerb zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2. um das Immobilienprojekt gab. Das in Frage kommende T.-Areal befand sich im Eigentum der Klägerin und sollte entweder von ihr selbst entwickelt oder möglichst gut an Dritte verkauft werden.

253

Der Beklagte zu 2. ist aber vorliegend nur in seiner Eigenschaft als Komplementär der M.- S. & Co. B. KG geschäftlich in Erscheinung getreten. Diese Gesellschaft hat die Forderungen und die Grundschulden von der Beklagten zu 1. gekauft und wollte ausweislich der Vorbemerkung Ziff.1.13 des Forderungskaufvertrages entweder selbst oder durch eine von ihr beherrschte Gesellschaft das T.-Areal erwerben. Der Beklagte zu 2. als natürliche Person ist damit kein Mitbewerber der Klägerin um das T.-Projekt. Daran ändert auch der Besitz aller Anteile an der Käufergesellschaft nichts (vgl. BGH vom 24.01.2006 (Kirch), XI ZR 384/03 Rn. 86 juris).

254

Dies kann jedoch dahin stehen, da weder der Forderungskauf noch der Erwerb in der Zwangsversteigerung im Sinne des Wettbewerbsrechts unlauter wären. Vielmehr handelte der Beklagte zu 2. im Rahmen des gesetzlich Erlaubten und des wettbewerbsrechtlich Zulässigen.

255

Die von der Klägerin geltend gemachte wettbewerbswidrige Behinderung i.S.v. § 4 Abs.4 UWG (§ 4 Nr.10 a.F. UWG) liegt insoweit nicht vor. Nicht jede Maßnahme, die einen Mitbewerber in seinen Marktchancen behindert, ist wettbewerbswidrig. Eine Behinderung ist dem Wettbewerb immanent und unter Konkurrenzgesichtspunkten auf einem freien Markt erwünscht. Unzulässig sind nur solche Maßnahmen, die zusätzlich zu der mit jedem Wettbewerb verbundenen Beeinträchtigung weitere Unlauterkeitsmerkmale aufweisen, damit von einer unzulässigen individuellen Behinderung gesprochen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.2004, I ZR 26/02, II.1.b)aa) – Werbeblocker).

256

Das von der Klägerin herangezogene Unlauterkeitsmerkmal „Verleitung zum Vertragsbruch“ durch Abschluss des Forderungskaufvertrages liegt schon deshalb nicht vor, weil der Forderungskaufvertrag aus den o.a. Gründen keine Rechte der Klägerin aus dem Kreditverhältnis bzw. der Sicherungsvereinbarung mit der Beklagten zu 1. verletzte.

257

Weiterhin kann das Ausspähen von Geschäftsgeheimnissen eines Mitbewerbers eine nach § 4 Nr. 10 UWG unlautere Behinderung darstellen. Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis ist jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 15.3.1955 - I ZR 111/53, GRUR 1955, 424, 425 - Möbelpaste; Urt. v. 1.7.1960 - I ZR 72/59, GRUR 1961, 40, 43 = WRP 1960, 241 - Wurftaubenpresse; Urt. v. 7.11.2002 - I ZR 64/00, GRUR 2003, 356, 358 = WRP 2003, 500 - Präzisionsmessgeräte). Zu den Geschäftsgeheimnissen zählen z.B. die Daten von Kunden, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und die daher auch in Zukunft als Abnehmer der angebotenen Produkte in Frage kommen; Voraussetzung ist jedoch, dass diese Kundendaten nicht offenkundig sind, also nicht jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen geschöpft werden können (vgl. BGH, Urt. v. 16. 7. 2009, I ZR 56/07, Tz. 20 - Betriebsbeobachtung).

258

Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, der Beklagte zu 2. habe im Vorfeld des Forderungskaufvertrages im Oktober und November 2008 von Herrn J. interne Informationen unter dem Vorwand erschlichen, an einer gemeinsamen Projektentwicklung und -finanzierung interessiert zu sein. Dabei habe der Beklagte zu 2. auch erfahren, dass die Beklagte zu 1. bereit sei, sich gegen Zahlung von knapp € 42 Mio. von ihrem Kreditengagement zu trennen und die Grundstücke freizugeben. Der Beklagte zu 2. habe dabei zugesichert, sämtliche Informationen vertraulich und nur mit dem Ziel einer partnerschaftlichen Realisierung zu behandeln (Klageschrift Seite 52). Der Beklagte zu 2. hat dazu vortragen lassen, er habe lediglich ein Kaufinteresse an dem Areal geäußert, was von Herrn J. aber abgeblockt worden sei. An Informationen habe er lediglich die als Anlage BB3 vorliegende Broschüre mitgenommen. Auf wessen Initiative und unter welchen näheren Umständen es in der Folgezeit zu den Verhandlungen zwischen den Beklagten über den Forderungskaufvertrag gekommen sei, haben die Beklagten nicht näher dargelegt.

259

Legte man den Vortrag der Klägerin zugrunde, so handelte es sich bei den Informationen, die dem Beklagten im Gespräch vom 21.10.2008 erteilt wurden, durchaus um Betriebsgeheimnisse. Allerdings läge kein unlauteres Ausspähen durch den Beklagten zu 2. vor, denn die Klägerin hat diese Informationen freiwillig herausgegeben und zwar in Kenntnis der möglichen Mitbewerbereigenschaft des Beklagten zu 2.. Nach eigenem Vorbringen der Klägerin war ihr der Beklagte zu 2. geschäftlich bereits als Projektentwickler aus einem früheren Projekt (S.-Gebäude R. Höfe in B.) bekannt.

260

Der Beklagte zu 2. hat die ihm überlassenen Betriebsgeheimnisse auch nicht unlauter ausgenutzt. Die Vertraulichkeit dieser Information wurde weiterhin gewahrt und von den Beklagten nicht nach außen getragen. Der Forderungskaufvertrag selbst, auch wenn er durch die von dem Beklagten zu 2. gewonnenen Informationen über den „Schuldenschnitt“ motiviert gewesen sein mag, stellte keine unlautere Ausnutzung dar, da er die Klägerin nicht im Wettbewerb behinderte. Es stand der Klägerin weiterhin frei, den mit der Beklagten zu 1. vereinbarten Schuldenschnitt durch fristgemäße Zahlung der 50%-Forderung wirksam werden zu lassen. Die Klägerin war durch den Forderungsverkauf auch nicht gehindert, eine alternative Umschuldung herbeizuführen und dann das T.-Projekt selbst zu entwickeln oder rechtzeitig einen freihändigen Verkauf des Areals herbeizuführen. Weiterhin änderte der Forderungskaufvertrag nichts an dem bereits laufenden Zwangsversteigerungsverfahren und den weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus den vollstreckbaren Urkunden. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte zu 1. von der Vollstreckung Abstand genommen hätte, wenn sie Alleingläubigerin geblieben wäre. Das gleiche gilt für die Stellung des Insolvenzantrages. Dass die Beklagte zu 1. hinsichtlich des abgetretenen Forderungsteils die Geltendmachung nicht mehr auf eigene Rechnung, sondern als Treuhänderin des Beklagten zu 2. betrieb, wirkte sich nach außen auf den Gang der Dinge nicht aus und störte die Klägerin nicht in ihren betrieblichen Abläufen und wettbewerblichen Chancen.

261

Weitere mögliche Unlauterkeitsmerkmale sind nicht ersichtlich.

262

3. Hinsichtlich der von der Klägerin einseitig in der Hauptsache für erledigt erklärten (Bl. 1245 d.A.) Anträge auf Auskunft und Rechenschaftslegung war die Klage ebenfalls abzuweisen, weil diese Ansprüche von vornherein unbegründet waren. Sie stehen als vorbereitende Anträge im Zusammenhang mit der Schadensersatzklage gegen die Beklagten, die aus den o.a. Gründen schon dem Grunde nach abzuweisen war. Insoweit fallen der Klägerin auch die Kosten des Verfahrens zur Last, die allerdings in den zuletzt bezifferten Zahlungsanträgen aufgehen.

II.

263

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs.1, 709 ZPO.

III.

264

Der Streitwert wird auf € 427.492.818,26 festgesetzt.

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