Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 6 K 1701/08

Tenor

Der Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 24.07.2008 wird insoweit aufgehoben, als § 2 Abs. 2 der Stiftungssatzung dahingehend abgeändert wird, dass die Stadt Illertissen als alleiniger Destinatär für das 1/5 der Erträge des Stiftungsvermögens, das für das Heimatmuseum, das Kinderfest und andere kulturelle Zwecke zu verwenden ist, bestimmt wird.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt 2/3, der Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die vom Beklagten verfügte Änderung einzelner Bestimmungen der Satzung der K.-J.-Stiftung sowie die insoweit erfolgte teilweise Rücknahme der Anerkennung der ursprünglichen Satzung.
G. Sch. der Stifter der K.-J.-Stiftung, verstarb am 02.06.2004. Sein Testament vom 17.11.1984 lautet u.a.:
1. Meine Mutter K.. Sch. geb. J. ist meine alleinige Vorerbin,
2. Nacherbe ist die Stiftung ...-Stiftung mit dem Sitz in Laupheim.
3. Ersatzerbe (Alleinerbe) bei Vorableben meiner Mutter ist die in Ziffer 2 genannte Stiftung.“
4. Das Nachlassgericht hat einen Testamentsvollstrecker zu ernennen,
a) der die Interessen der Nacherben wahrnimmt,
b) und für die Genehmigung der Stiftung zu sorgen hat,
c) und der im Falle von Ziffer 5 die ähnliche Stiftung zu errichten hat oder ersatzweise den gesamten Nachlass als Vermächtnis an Organisationen auszufolgen hat, die dem Stiftungszweck entsprechen,
d) der die Satzung, ohne Zweckänderung, soweit erforderlich ändern kann.
5. Ersatznacherbe zu Ziffer 2 oder Ersatzalleinerbe nach Ziffer 3 ist, wenn die Genehmigung der Stiftung nicht zu erreichen ist, die Stadt Laupheim mit der Auflage, eine ähnliche Stiftung zu errichten oder ersatzweise die Vermächtnisse nach Ziffer 4 c zu erfüllen. Die Stadt Laupheim untersteht hierbei der Testamentsvollstreckung nach Ziffer 4.
6. Für die oben bezeichnete und hiermit letztwillig errichtete Stiftung gilt folgende Satzung:
10 
a) Der Name der Stiftung ist „...-...-Stiftung“, ihr Sitz ist in Laupheim.
b) Zweck der Stiftung: Aus dem Ertrag des Stiftungsvermögens sind
zu 4/5tel: bedürftige und begabte Kinder aus den Stadtbezirken Laupheim und Illertissen (je hälftig) zu einem Berufe auszubilden, wobei es sich um jährliche Zuschüsse an beliebige Kinder handelt,
zu 1/5tel: für das Heimatmuseum, das Kinderfest und andere kulturelle Zwecke, je der Stadt Illertissen, zu verwenden (Hervorhebung durch das Gericht) .
c) Stiftungsvermögen: Der Stiftung wird vermacht Kapitalien von rund 500.000,- DM und mein Grundbesitz in Laupheim (3 Häuser K. Straße ...).
Die Stiftung ist identisch mit der von meiner Mutter letztwillig errichteten Stiftung; mein Testament und meine Zuwendungen sind in diesem Sinne auszulegen (Vermögensanwachsung).
d) Der Vorstand der Stiftung besteht aus 5 Mitgliedern und zwar
der Bürgermeister von Illertissen,
der Bürgermeister von Laupheim,
der kath. Stadtpfarrer von Illertissen,
der kath. Stadtpfarrer von Laupheim,
der Rektor der Grundschule von Illertissen,
oder die von jeder dieser Personen an ihrer Stelle für das Vorstandsamt bestimmte Person.
Im Notfall hat die Stiftungsbehörde aus dem obigen Berufskreis Vorstandmitglieder zu bestimmen bis die Zahl 5 erreicht ist.
e) für die Satzung gilt im übrigen das Stiftungs- und Vereinsrecht entsprechend. Bei Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen an die Diözese Rottenburg-Stuttgart.
11 
Weitere Verfügungen hinsichtlich des Stiftungszwecks oder des Stiftungsvorstandes hinterließ der Stifter nicht.
12 
Die Mutter des Stifters G.. Sch. K. Sch., war bereits am 22.10.1988 verstorben. In ihrem Testament vom 14.11.1984 hatte sie - insoweit mit dem Wortlaut des Testamentes ihres Sohnes vollständig übereinstimmend - ebenfalls die Errichtung der „...-J..-Stiftung“ verfügt. Auch in ihrem Testament finden sich keine weiteren Verfügungen hinsichtlich des Stiftungszwecks oder des Stiftungsvorstandes.
13 
Das Testament der Mutter des Stifters war auf der Grundlage eines maschinengeschriebenen Entwurfes vom 14.11.1984 verfasst worden. In diesem Entwurf finden sich bei den Vorschriften über den Stiftungszweck handschriftliche Korrekturen von Rechtschreibfehlern. So wurde in die Textstelle "je der Stadt Illertissen" handschriftlich ein im Wort "Stadt" fehlender Buchstabe "a" eingefügt.
14 
Der Testamentsvollstrecker beantragte am 24.05.2006 die Anerkennung der ...-...Stiftung und legte einen Satzungsentwurf vor. Nachdem auf die Aufforderung der Stiftungsbehörde hin eine Überarbeitung der Satzung im Hinblick auf die Funktion des Testamentsvollstreckers als geschäftsführendem Vorstand erfolgt war, erfolgte die Anerkennung der ...-...-Stiftung am 09.08.2006. Der Anerkennung lag auszugsweise folgender Satzungstext zu Grunde:
15 
㤠2 Zweck der Stiftung
16 
[...]
17 
(2) Zweck der Stiftung ist die Unterstützung bzw. Zuschüsse aus dem Ertrag des Stiftungsvermögens mit 4/5 für bedürftige und begabte Kinder aus den Stadtbezirken Laupheim und Illertissen (je hälftig) zur Ausbildung in einem Beruf und zu 1/5 Zuschüsse aus dem Ertrag des Stiftungsvermögens für das Heimatmuseum, das Kinderfest und andere kulturelle Zwecke, je hälftig für die Stadt Laupheim und Illertissen (Hervorhebung durch das Gericht) .
18 
[...]
19 
§ 6 Vorstand
20 
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern.
21 
(2) Mitglieder des Vorstands sind lt. Testament:
22 
a) Der/die Bürgermeister/in von Laupheim
b) Der/die Bürgermeister/in von Illertissen
c) Der katholische Stadtpfarrer von Laupheim
d) Der katholische Stadtpfarrer von Illertissen
e) Der/die Rektor/in der Grundschule von Illertissen-Zentrum
23 
[...]
24 
(4) Vorsitzender des Vorstands ist jeweils der/die Bürgermeister/in der Stadt Laupheim bzw. die von ihm/ihr evtl. genannte Person (Hervorhebung durch das Gericht) . Stellvertreter des Vorstands ist jeweils der/die Bürgermeister/in der Stadt Illertissen bzw. die von ihm/ihr evtl. genannte Person.
25 
[...]
26 
(5) Die Sitzungen des Vorstands sind bei Bedarf, mindestens einmal im Jahr durch den Vorsitzenden mit einer Frist von einer Woche einzuberufen. Von der Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
27 
[...]
28 
(6) [...] Die Aufteilung des Ertrages entsprechend § 2 (2) je hälftig auf Laupheim und Illertissen kann nicht durch Satzungsänderung oder Vorstandsbeschluss abgeändert werden.
29 
Die Anerkennung wurde am 18.09.2006 im Staatsanzeiger bekannt gemacht.
30 
Der erste Vorstandssitzung fand am 11.10.2006 im Rathaus von Laupheim statt.
31 
Mit Schreiben vom 12.10.2006 wandte sich die Beigeladene an die Stiftungsbehörde und machte geltend, dass gemäß dem Testament vom 17.11.1984 der für das Heimatmuseum, das Kinderfest und andere kulturelle Zwecke bestimmte Anteil am Ertrag in Höhe von 1/5 allein für die Stadt Illertissen und nicht noch hälftig für die Klägerin bestimmt sei. Aus der Formulierung "je" könne nicht geschlossen werden, dass hier der Zusatz mit der Stadt Laupheim vergessen worden sei, vielmehr beziehe sich dieses Wort auf die verschiedenen Zwecke. Nachdem das Testament insgesamt sehr sorgfältig und offensichtlich wohlüberlegt erstellt worden sei, dürfte ein Flüchtigkeitsfehler auszuschließen sein.
32 
In der Folge sah sich die Stiftungsbehörde veranlasst, weitere Nachforschungen im Hinblick auf den Willen des Stifters anzustellen. Auf Aufforderung der Stiftungsbehörde erklärte der Testamentsvollstrecker mit Schreiben vom 31.10.2006, dass er die Verfügung im Testament wegen des 1/5 des Ertrages als Flüchtigkeitsfehler erachtet habe. Richtig bzw. vollständig hätte es seiner Ansicht nach heißen müssen "je der Stadt Illertissen und Laupheim zu verwenden", nur so gebe die Formulierung einen Sinn. Die Verstorbenen hätten ihm gegenüber immer betont, dass ein Teil der Erträgnisse aus der Stiftung neben den bedürftigen und begabte Kindern der Stadt Laupheim für das Kinderfest und andere kulturelle Zwecke verwendet werden sollten. Dass hier Illertissen begünstigt sein solle, sei ihm völlig neu gewesen und als Schreibfehler eingestuft worden. Das Kinderfest in Illertissen sei allenfalls ein eintägiges lokales Ereignis, während das Kinderfest in Laupheim ein seit 1997 überörtlich bekanntes Ereignis sei, das mehrere Tage jedes Jahr dauere. Die Kontakte der Familie Sch. nach Illertissen seien allenfalls spärlich gewesen. Die beim Notariat Laupheim hinterlegten Testamente habe er zu Lebzeiten der Verstorbenen nie gesehen, sonst hätte er den Fehler eventuell vorher festgestellt bzw. um Ergänzung gebeten. Er habe daher von der dem Testamentsvollstrecker in Ziff. 3 d des Testamentes des Sohnes eingeräumten Änderungsbefugnis Gebrauch gemacht.
33 
Mit Schreiben vom 05.12.2006 teilte die Stiftungsbehörde der beigeladenen Stadt Illertissen mit, dass sie auf Grund der Darlegungen des Testamentsvollstreckers, die in Zweifel zu ziehen man keine Veranlassung habe, nach wie vor von die Richtigkeit der in der ursprünglichen Satzung vorgesehenen Ertragszuwendung ausgehe.
34 
Daraufhin stellte die Stadt Illertissen eigene Nachforschungen an. Mit Schreiben vom 14.08.2007 führte sie unter anderem Folgendes aus: Mutter und Sohn hätten ihre Testamente am gleichen Tage erstellt, wobei der Sohn entsprechend den Wünschen seiner Mutter deren Formulierungen wortwörtlich übernommen habe. Bei der Überprüfung des Stifterwillens sei daher auf die Wünsche der Mutter und weniger auf die Verbindung des Sohnes zu Illertissen abzustellen. Frau Sch. sei die Tochter des früheren Bürgermeisters, Ehrenbürgers, Bezirkskaminkehrers und Mitbegründers des Kinderfestes in Illertissen, ... ..., nach dem die Stiftung auch benannt worden sei, gewesen. Insbesondere das Engagement von Herrn ... ... für das Kinderfest sei ein klares Zeichen dafür, dass es sich bei der Formulierung nicht um einen Fehler, sondern um eine bewusste Regelung von Frau Sch. gehandelt habe. Das Kinderfest finde regelmäßig alle vier Jahre statt, sodass jedes Kind während seiner Grundschulzeit einmal daran teilnehmen könne. Aus diesem Grunde sei wohl auch der Rektor der Grundschule in den Stiftungsvorstand berufen worden. Auch die Bestellung von drei Vorstandsmitgliedern aus Illertissen zeige, dass insoweit keine hälftige Teilung des Stiftungsertrages erfolgen sollte.
35 
Außerdem ging am 26.09.2007 der Stiftungsbehörde ein Schreiben von Prof. Dr. Dr. Dr. med. habil. ... zu, einem Enkel des Namensgebers der Stiftung, der die Auffassung der Beigeladenen stützt. Seine Tante Frau K. Sch. sei bis zu ihrem Tode sehr heimatverbunden gewesen, habe ihre Wurzeln in Illertissen gesehen und weiterhin regelmäßig Anteil am kulturellen Leben der Stadt, vor allem aber am Kinderfest genommen. Ihr Vater habe als Bürgermeister der Stadt Illertissen das Kinderfest gegründet, Frau Sch. sei über viele Jahre im Organisationsausschuss tätig gewesen. An ein besonderes Interesse von Frau Sch... oder deren Sohn am Kinderfest in Laupheim oder dem dortigen Heimatmuseum könne er sich dagegen nicht erinnern.
36 
Nach Würdigung dieser neuen Erkenntnissen gelangte die Stiftungsbehörde nunmehr zu der Auffassung, dass die Einwände der Beigeladenen berechtigt seien und forderte den Stiftungsvorstand mit Schreiben vom 30.11.2007 auf, die Satzung bis zum 20.1.2008 entsprechend zu berichtigen und die Beschreibung der Stiftungszwecks gemäß den - neu interpretierten - Vorgaben im Stiftungsgeschäft vorzunehmen. Ansonsten werde die Stiftungsbehörde in Anlehnung an § 83 BGB von Amts wegen die notwendige Berichtigung vornehmen.
37 
Dagegen wandte die Bürgermeisterin der Stadt Laupheim - in dieser Eigenschaft auch Vorsitzende der Stiftungsvorstandes - mit Schreiben vom 28.1.2008 gegenüber der Stiftungsbehörde ein, dass sie die neue Auslegung nicht teile. Einer Änderung stehe auch § 6 Abs. 6 Satz 4 der Satzung entgegen. Außerdem hätten die drei Vorstandsmitglieder aus Illertissen die Satzung anerkannt und sich für die Aufgaben im Vorstand zur Verfügung gestellt, ohne die Satzung in Frage zu stellen. Überdies seien bestandskräftige Verwaltungsakte nur in sehr engen Grenzen abänderbar.
38 
Mit Schreiben vom 11.2.2008 teilte die Stiftungsbehörde den Vorstandsmitgliedern sowie dem Testamentsvollstrecker mit, dass sie die streitgegenständliche Satzungsbestimmung für rechtswidrig halte. Es sei zwingend erforderlich, die Satzung mit dem Stiftungsgeschäft in Einklang zu bringen. Man beabsichtige daher, die Anerkennung der Stiftung insoweit nach § 48 LVwVfG zurückzunehmen. Die Befugnis zur Rücknahme schließe auch die Befugnis zu einer entsprechenden Satzungsänderung mit ein. Ein solches Vorgehen seitens der Stiftungsbehörde könne allerdings vermieden werden, wenn der Vorstand der Stiftung selbst eine entsprechende Änderung der Stiftungssatzung beschließen würde. § 6 Abs. 6 Satz 4 der Stiftungssatzung stehe einer solchen Änderung nicht entgegen, da diese Regelung nicht dazu dienen dürfe, die Beendigung einer rechtswidrigen Situation zu verhindern. Vielmehr sollte diese Vorschrift gerade die Einhaltung des Stifterwillens hinsichtlich des Zwecks der Stiftung und der Schwerpunkte bei dessen Erfüllung dauerhaft gewährleisten.
39 
In den im weiteren Verlauf ausgetauschten Schreiben bekräftigten die Beteiligten jeweils ihre Standpunkte. Weiter wurde die Frage streitig erörtert, ob in der Satzung zu Recht festgelegt sei, dass der/die Bürgermeister/in von Laupheim den Vorsitz im Vorstand führe, nachdem im Testament keine entsprechende Bestimmung getroffen worden sei. Mit Schreiben vom 11.3.2008 forderte die Stiftungsbehörde die Bürgermeisterin der Stadt Laupheim gem. § 11 Abs. 1 StiftG auf, bis spätestens 30.4.2008 eine Vorstandssitzung einzuberufen, um der Stiftung Gelegenheit zu geben, eine Stellungnahme zum beabsichtigten Vorgehen der Stiftungsbehörde zu beschließen.
40 
Trotz der wiederholten Aufforderung seitens der Stiftungsbehörde sowie der Bürgermeisterin der Stadt Illertissen fand keine Sitzung des Stiftungsvorstandes statt, sodass der Stiftungsvorstand keine Gelegenheit hatte, sich mit dem Anliegen der Stiftungsbehörde auseinanderzusetzen. Aus dem Verhalten der Stiftungsvorstandsvorsitzenden zog die Stiftungsbehörde den Schluss, dass diese auch weiterhin nicht bereit sei, eine Sitzung des Stiftungsvorstandes einzuberufen, in der die von der Stiftungsbehörde für notwendig erachtete Satzungsänderung hätte beschlossen werden können. Die Stiftungsbehörde sah sich daher veranlasst, von Amts wegen tätig zu werden und erließ unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung am 24.07.2008 folgende Verfügung:
41 
1. Die Anerkennung der „K..-J.-Stiftung“ vom 07.08.2006 wird mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen, soweit sie sich auf folgende Teile der Stiftungssatzung bezieht:
42 
a. § 2 Abs. 2; diese Bestimmung erhält folgende Fassung:
43 
„Aus dem Ertrag des Stiftungsvermögens sind
44 
- zu 4/5: bedürftige und begabte Kinder aus den Stadtbezirken Laupheim und Illertissen (je hälftig) zu einem Berufe auszubilden, wobei es sich um jährliche Zuschüsse an beliebige Kinder handelt,
- zu 1/5tel: für das Heimatmuseum, das Kinderfest und andere kulturelle Zwecke je der Stadt Illertissen, zu verwenden".
45 
b. § 6 Abs. 4; diese Bestimmung erhält folgende Fassung:
46 
„Der/die Vorsitzende des Vorstandes sowie der/die Stellvertreter/in werden von den Mitgliedern des Vorstandes gewählt.“
47 
c) § 6 Abs. 6 letzter Satz entfällt.
48 
2. Es wird angeordnet, dass die derzeitige Vorsitzende des Stiftungsvorstandes bis spätestens 01.10.2008 eine Sitzung des Stiftungsvorstands einberuft.
49 
Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Tatbestand des § 48 Abs. 1 LVwVfG sei erfüllt. Die als Verwaltungsakt anzusehende Anerkennung der "K...-J.-Stiftung" sei teilweise rechtswidrig und könne folglich insoweit zurückgenommen werden. Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung seien gem. § 80 Abs. 1 BGB das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde erforderlich. Bei Stiftungen "von Todes wegen" bestehe das Stiftungsgeschäft in einer "Verfügung von Todes wegen", dem Testament. Die Bestimmungen der zu Grunde liegenden Satzung bringe den Stifterwillen im Einzelnen durch konkrete Regelungen zum Ausdruck. Dieser Stifterwille sei auch für den Testamentsvollstrecker, die Mitglieder der Stiftungsorgane sowie die Stiftungsbehörde verbindlich. Genüge das Stiftungsgeschäft einschließlich der Satzung nicht den Erfordernissen des § 81 Abs. 1 Satz 3 BGB, werde der Stiftung durch die zuständige Behörde vor der Anerkennung unter Berücksichtigung der Stifterwillens eine Satzung gegeben oder eine unvollständige Satzung ergänzt. Da das Testament der Stiftung nur unvollständige Regelungen insbesondere zur Bildung des Vorstandes enthalten habe, außerdem Regelungen zur Beschlussfassung des Stiftungsvorstandes, Satzungsänderungen, Auflösung usw. gefehlt hätten, habe der Testamentsvollstrecker von der im Testament vorgesehenen Änderungsbefugnis Gebrauch gemacht. Der Testamentsvollstrecker habe diesen testamentarischen Auftrag des Stifters aber auch genutzt, um die nach seiner Einschätzung missverständliche Formulierung bezüglich der Aufteilung der Erträge zwischen den Städten Laupheim und Illertissen zu ändern. Dabei sei er irrtümlich davon ausgegangen, dass der Stifter beide Städte im gleichen Umfang habe begünstigen wollen. Die Stiftungsbehörde sei auf Grund der zum Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung vorliegenden Erkenntnisse zunächst der Interpretation des Testamentsvollstreckers gefolgt und habe die Stiftung daher auf der Grundlage der - wie erst später deutlich geworden sei - fehlerhaften Satzung anerkannt. Auf Grund der plausiblen Darlegungen der Stadt Illertissen sei aber nunmehr davon auszugehen, dass der Stifter im Stiftungsgeschäft habe zum Ausdruck bringen wollen, dass das eine Fünftel der Erträge ausschließlich für das Heimatfest, das Kinderfest und andere kulturelle Zwecke der Stadt Illertissen zu verwenden sei. Dies komme auch im "Übergewicht" der Vorstandsmitglieder aus dem Bereich der Stadt Illertissen zum Ausdruck. Daher sei die Satzung auch insoweit zu korrigieren gewesen, als bisher festgelegt gewesen sei, dass der jeweilige Vorsitzende des Vorstands der Stiftung der/die Bürgermeister/in von Laupheim sein müsse. Da der Stifter insoweit keine Festlegung getroffen habe, erscheine es sachgerecht und in dessen Sinne, den Mitgliedern selbst die Wahl ihres Vorsitzenden zu überlassen.
50 
Durch die teilweise Rücknahme der Anerkennung und Neuformulierung der Satzungsbestimmungen werde schließlich die Handlungsfähigkeit der Stiftung wieder hergestellt. Die Vorsitzende des Stiftungsvorstandes, die Bürgermeisterin der Stadt Laupheim, sei bis zuletzt trotz wiederholter Aufforderungen seitens der Bürgermeisterin der Stadt Illertissen sowie der Stiftungsbehörde nicht bereit gewesen, eine Vorstandssitzung einzuberufen, da sie habe befürchten müssen, dass auf Grund der Mehrheitsverhältnisse im Vorstand die Satzung zum Nachteil der Stadt Laupheim korrigiert worden wäre. Die Vorstandsvorsitzende habe damit die Bestimmungen der Satzung, mindestens einmal im Jahr eine Vorstandssitzung einzuberufen, und die Weisungen der Stiftungsbehörde im Schreiben vom 11.03.2008 nicht beachtet. Da sie als Vorsitzende des Stiftungsvorstands einerseits für die Einberufung von Vorstandssitzungen verantwortlich sei - wozu sie nicht bereit gewesen sei -, sie aber andererseits nach den bisherigen Satzungsregelungen von diesem Amt nicht habe abberufen werden können, sei die Stiftung handlungsunfähig gewesen. Diese Situation habe von der Stiftungsbehörde nicht länger hingenommen werden können. Oberstes Gebot für eine Stiftung sei es, dass sie möglichst zeitnah ihren Zweck dadurch erfülle, dass die Erträge regelmäßig ausgeschüttet würden. Die Anordnung, nun endlich bis spätestens 01.10.2008 eine Vorstandssitzung einzuberufen, in der insbesondere der/die - neue - Vorsitzende gewählt, die zur Zweckerfüllung erforderlichen Beschlüsse getroffen sowie die säumige Jahresrechnung einschließlich Vermögensübersicht und Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks für 2007 verabschiedet werden könnten, finde ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 i. V. m. den §§ 7 und 9 StiftG sowie den einschlägigen Bestimmungen der Stiftungssatzung.
51 
Am 26.08.2008 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben.
52 
Zur Begründung wird ausgeführt: Der Stiftungszweck, wie er in § 2 Abs. 2 des bisherigen Wortlauts der Satzung seinen Ausdruck gefunden haben, entspreche dem Willen des Stifters. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut und der Stellung des Wortes "je" im Satz. Dieses Wort nehme eine Aufteilung vor und sei wie bei dem Anteil von 4/5 zu Gunsten der bedürftigen und begabten Kinder auch bei dem Anteil von 1/5 zu Gunsten kultureller Zwecke zu verstehen, und zwar im Sinne eine Aufteilung zwischen den beiden Städten. Nur diese Interpretation ergebe einen Sinn, sodass ein Flüchtigkeitsfehler insoweit durchaus nahe liege. Wenn bezüglich des streitigen Anteils von 1/5 vom " Kinderfest" die Rede sein, so könne nur das Kinderfest in Laupheim gemeint sein. Das folge aus dem Umstand, dass in Laupheim seit 1927 das überregional bekannte, jährlich veranstaltete Kinderfest stattfinde, welches über mehrere Tage hinweg abgehalten werde, und an dem die Stifter in Person teilgenommen hätten. In Illertissen hingegen werde lediglich alle vier Jahre ein überregional kaum bekanntes Kinderfest veranstaltet, an dem zwar die Mutter des Stifters möglicherweise teilgenommen habe, dies habe aber zum Zeitpunkt der Erstellung des Testaments knapp 50 Jahre zurückgelegen. In diesem Sinne hätten sich sowohl der Stifter als auch seine Mutter zu Lebzeiten wiederholt gegenüber dem Testamentsvollstrecker geäußert. Im übrigen seien die Kontakte der Mutter des Stifters mit Illertissen allenfalls spärlich gewesen. Entgegen dem Vorbringen der Beigeladenen sei das Stiftungsvermögen nicht in Illertissen, sondern in Laupheim erwirtschaftet worden. Es entspreche weiter der pflichtgemäßen Ermessensausübung des Testamentsvollstreckers, dass die Satzung die Bürgermeisterin von Laupheim als Vorsitzende des Stiftungsvorstands bestimme. Es gebe auch keine Berechtigung, die Regelung des § 6 Abs. 6 der Stiftungssatzung ersatzlos zu streichen.
53 
Die Klägerin beantragt,
54 
den Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 24.07.2008 aufzuheben.
55 
Der Beklagte beantragt,
56 
die Klage abzuweisen.
57 
In der Klageerwiderung wiederholt und vertieft der Beklagte im Wesentlichen die bereits vorgebrachten Gründe.
58 
Die mit Beschluss vom 21.01.2009 beigeladene Stadt Illertissen stellt keinen Antrag.
59 
Am 29.10.2008 hat die Bürgermeisterin von Laupheim als Vorsitzende des Stiftungsvorstandes eine Vorstandssitzung einberufen. In dieser Sitzung ist die Bürgermeisterin der Stadt Illertissen zur neuen Vorstandsvorsitzenden, die Bürgermeisterin von Laupheim zur stellvertretenden Vorsitzenden gewählt worden.
60 
Dem Gericht haben die einschlägigen Behördenakten vorgelegen. Auf diese sowie auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
61 
1. Die Klage ist teilweise unzulässig.
62 
a) Soweit sie gegen die (teilweise) Rücknahme der Anerkennung, die Änderung des § 6 Abs. 4 der Stiftungssatzung (Organisation des Vorstandes) sowie die Streichung von § 6 Abs. 6 Satz 4 der Stiftungssatzung gerichtet ist, fehlt es der Klägerin an der erforderlichen Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO).
63 
(1) Die klagende Stadt Laupheim ist lediglich Destinatär, d. h. durch die Erträge des Stiftungsvermögens Begünstigter und damit durch den Anerkennungsakt der Stiftungsbehörde bzw. dessen Rücknahme in einer subjektiven Rechtsposition nicht berührt. Mit der Anerkennung der Rechtsfähigkeit entsteht die Stiftung als juristische Person (vgl. § 80 BGB). Die Anerkennung bezieht sich (allein) auf die Stiftung selbst und ist nicht als Anerkennung im Sinne einer Genehmigung der Willenserklärung des Stifters aufzufassen. Auch bei fehlerhaftem Stiftungsgeschäft erwirbt die Stiftung durch die Anerkennung uneingeschränkte Rechtsfähigkeit (Bamberger/Schwarz, BGB, 2003, § 80 Rdnr. 6). Demzufolge betrifft die Rücknahme der Anerkennung als actus contrarius nur die Stiftung als juristische Person.
64 
Insoweit gilt entsprechend (erst recht), was der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 17.09.1984, NJW 1985, 1574) zur Genehmigung der Änderung einer Stiftungssatzung ausgeführt hat: "Die Genehmigung einer Stiftungssatzung ist kein Verwaltungsakt mit rechtlicher Doppelwirkung, der die Stiftung begünstigt und den Antragsteller als Dritten im Rechtssinne belastet. Sie ergeht vielmehr unbeschadet etwaiger Rechte des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied und berührt deshalb dessen Rechtsstellung nicht. Die Genehmigung richtet sich als privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt allein an die Stiftung und ihre Organe. Der Genehmigungsvorbehalt dient der den staatlichen Stiftungsbehörden obliegenden besonderen Obhut über die Stiftungen und rechtfertigt sich ausschließlich aus dem öffentlichen Interesse an der Verwirklichung des Stiftungszwecks. Er soll - ebenso wie die Stiftungsaufsicht - sicherstellen, dass die Stiftung bei der Erfüllung der ihr durch den Stifter gesetzten Aufgaben geschützt wird. Nicht hingegen dient der Genehmigungsvorbehalt dem Schutz Dritter, die von einer Satzungsänderung mittelbar betroffen werden. Deren Rechte werden nicht durch die Genehmigung, sondern allenfalls durch den Beschluss des zur Satzungsänderung berufenen Organs berührt. Etwaige Mängel des entsprechenden Beschlusses werden durch die Genehmigung der Satzungsänderung nicht geheilt. Der Stiftungsbehörde ist es deshalb verwehrt, im Rahmen ihrer Genehmigungsentscheidung die Rechtsstellung von der Satzungsänderung möglicherweise betroffener Dritter zu berücksichtigen sowie zu Fragen Stellung zu beziehen, die allein das Rechtsverhältnis der Stiftung oder ihrer Organe zu Dritten betreffen und von den Zivilgerichten zu entscheiden sind (BVerwG, NJW 1969, 339)."
65 
Dritte, wie der Stifter selbst oder Destinatäre, können durch Maßnahmen der Stiftungsaufsicht grundsätzlich nur reflexweise, nicht aber in öffentlich geschützten Rechtspositionen berührt werden (OVG Berlin, Beschluss vom 01.11.2002, DVBl. 2003, 342). Eine Verletzung subjektiver Rechte der Stadt Laupheim durch die (teilweise) Rücknahme der Anerkennung der Stiftung ist nicht ersichtlich.
66 
(2) Gleiches gilt, soweit die Stiftungsbehörde den die Organisationsstruktur des Vorstandes betreffenden § 6 Abs. 4 der Satzung geändert hat. Auch diese Maßnahme betrifft allenfalls die Stiftung bzw. ihre Organe, nicht jedoch die Stadt Laupheim als Destinatär.
67 
(3) Ebenso wenig greift die Streichung des § 6 Abs. 6 Satz 4 der Satzung unmittelbar in Rechte der Klägerin ein. Das Entfallen der Nichtabänderbarkeitsklausel als solches lässt die Rechtsstellung der Klägerin als Destinatär (siehe dazu unten c)) noch völlig unberührt.
68 
b) So weit sich die Klage gegen die Nr. 2 der streitigen Verfügung (Anordnung, eine Vorstandssitzung einzuberufen) richtet, ist sie mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da sich dieser Teil der Verfügung bereits erledigt hat. Die Bürgermeisterin der Stadt Laupheim als Vorsitzende des Stiftungsvorstandes ist dem Begehren der Stiftungsbehörde nachgekommen und hat am 29.10.2008 eine Vorstandssitzung einberufen. Ungeachtet dessen hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung bekräftigt, dass er seinen schriftsätzlich gestellten Klageantrag nach wie vor vollumfänglich aufrechterhalten wolle.
69 
c) Die Klage ist hingegen zulässig, soweit sie gegen die von der Stiftungsbehörde verfügte Änderung des § 2 Abs. 2 der Satzung gerichtet ist, wonach der Klägerin ihre Rechtsstellung als Destinatär durch die Stiftungsbehörde entzogen wird.
70 
Destinatäre haben dann einen klagbaren Anspruch auf Leistungen der Stiftung, wenn der Stifter in der Satzung für den Kreis der in Frage kommenden Destinatäre bestimmte objektive Merkmale aufgestellt hat, durch deren Erfüllung die Eigenschaft eines Destinatärs unmittelbar erworben wird, ohne dass den Stiftungsorganen ein Entscheidungsspielraum verbleibt, und die satzungsmäßigen Bedingungen für den Genuss der Stiftungsleistungen erfüllt sind (Bamberger/Schwarz, a. a. O., § 85 Rdnr. 5 m. w. N.). Dies ist nach der ursprünglichen Fassung der Satzung im Hinblick auf die Klägerin ohne weiteres der Fall. Die nach Stiftungsrecht wirksam entstandenen Ansprüche werden durch Art. 14 GG geschützt (Palandt/Heinrichs/Ellenberger, BGB, 67. Aufl. 2008, § 85 Rdnr. 4).
71 
Zwar kann sich die Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht unmittelbar auf Art. 14 GG berufen, jedoch können sich auch öffentliche Rechtsträger gegen Eingriffe in privatrechtliche Rechtsposition wehren, wenn der Grundrechtsschutz nur deshalb entfällt, weil der Rechtsträger eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 42 Rdnr. 81).
72 
In diese öffentlich-rechtlich geschützte Anspruchsposition der Klägerin wird durch die verfügte Satzungsänderung unmittelbar eingegriffen. Anders als bei der Rücknahme der Anerkennung (siehe a) (1)), wo die Rechtswirkung letztlich auf die staatliche Sphäre beschränkt, der zivilrechtlich geprägte Teil der Stiftung - abgesehen von der Frage der Rechtsfähigkeit - jedoch unangetastet bleibt, entzieht die Stiftungsbehörde mit der Änderung des § 2 Abs. 2 der Satzung unmittelbar die durch die Stiftungssatzung zivilrechtlich begründete (und öffentlich-rechtlich geschützte) Anspruchsposition der Klägerin, sodass in diesem Fall eine Klagebefugnis gegeben ist.
73 
2. Der zulässige Teil der Klage ist auch begründet. Die hinsichtlich § 2 Abs. 2 der Satzung verfügte Änderung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin ihren Rechten.
74 
a) Vorab weist das Gericht allerdings daraufhin, dass es die von der Stiftungsbehörde mit der streitigen Verfügung angestrebte Satzungsänderung im Ergebnis für sachgerecht hält.
75 
Der Text der Testamente ist im Hinblick darauf, dass die Stadt Illertissen als einziger Destinatär für die Zuwendungen zum Kinderfest vorgesehen ist, eindeutig und keiner weiteren Auslegung zugänglich. Die Tatsache, dass sich in allen Fassungen (maschinengeschriebener Entwurf der Mutter, handschriftliche Testamente sowohl der Mutter als auch des Sohnes) der gleiche Wortlaut findet, spricht gegen einen Flüchtigkeitsfehler, zumal im maschinengeschriebenen Entwurf in der fraglichen Textpassage noch handschriftliche Korrekturen angebracht worden sind. Die nachträglich gewonnenen Erkenntnisse stellen insoweit nur ein zusätzliches Argument dar. Die vom Testamentsvollstrecker geltend gemachten mündlichen Äußerungen des Stifters haben sich jedenfalls nicht objektiv im Testament niedergeschlagen.
76 
Auch die von der Stiftungsbehörde vorgenommene Änderung der Organisationsstruktur des Stiftungsvorstandes ist von sachlichen Erwägungen getragen, nachdem im Testament diesbezüglich nichts verfügt worden ist und sich aus dem Gesamtzusammenhang der testamentarischen Verfügungen keine zwingenden Anhaltspunkte für eine führende Rolle der Stadt Laupheim ergeben.
77 
Dies hat das Gericht zu dem in der mündlichen Verhandlung vorgeschlagenen Vergleich bewogen, der eine vernünftige Basis für die weitere Arbeit der Stiftung geboten hätte und weitere Reibungsverluste hätte vermeiden können. Bedauerlicherweise war es nicht möglich, in der mündlichen Verhandlung mit allen Beteiligten im persönlichen Gespräch die Vorteile einer gütlichen Lösung in diesem komplexen Rechtsstreit zu erörtern.
78 
b)Der von der Stiftungsbehörde gewählte Weg, dem von ihr neu interpretierten Stifterwillen zum Durchbruch zu verhelfen, ist aus der Sicht der Kammer rechtlich verfehlt. Ausgangspunkt ihrer Überlegungen ist wohl, mit der (teilweisen) Rücknahme der Anerkennung nach § 48 LVwVfG zum rechtlichen Stadium der noch nicht anerkannten Stiftung zurückzukehren und in der Folge Änderungen der Satzung nach § 83 Satz 2 BGB vornehmen zu können. Dies ist in doppelter Hinsicht zweifelhaft.
79 
(1) Wie bereits ausgeführt, wird die Stiftung mit der Anerkennung zur juristischen Person (§ 80 Abs. 1 BGB). Eine Rücknahme der Anerkennung kann daher allenfalls in Bezug auf die Stiftung insgesamt erfolgen. Die Stiftungsbehörde wollte hier aber offensichtlich nicht die K.-J..-Stiftung als solche bzw. deren Rechtsfähigkeit in Frage stellen, sondern aus ihrer Sicht durch eine teilweise Rücknahme der Anerkennung nur die Voraussetzung dafür schaffen, die von dieser Rücknahme nach Auffassung der Stiftungsbehörde betroffenen Teile der Satzung ändern. Insoweit vermengt die Stiftungsbehörde unzutreffend den Akt der Anerkennung einer Stiftung als Voraussetzung für deren Rechtsfähigkeit mit der rechtlich anders ausgestalteten Genehmigung einer Stiftungssatzung. Letztere ist allerdings nur für den Fall vorgesehen, dass Stiftungsorgane die von ihnen selbst vorgenommene Satzungsänderung der Behörde zur Genehmigung vorlegen (vgl. § 6 Satz 1 StiftG).
80 
Dass die Verknüpfung der Rücknahme der Anerkennung mit einer in der Folge vorgenommenen Satzungsänderung rechtlich verfehlt ist, zeigt sich auch in der Überlegung, dass die Stiftungsbehörde von den Stiftungsorganen selbst vorgenommene Satzungsänderungen genehmigt, ohne zuvor die Anerkennung der Stiftung hinsichtlich der betroffenen Satzungsteile zu überprüfen und gegebenenfalls zurückzunehmen, selbst wenn insoweit von einer Rechtswidrigkeit der Anerkennung auszugehen wäre. Auch hier wird deutlich, dass die Anerkennung einer Stiftung und die in der Satzung getroffenen Bestimmungen nicht in unmittelbarem rechtlichem Zusammenhang stehen.
81 
Davon abgesehen bestehen schon grundsätzliche Zweifel, ob über die engen Voraussetzungen des § 87 BGB hinaus überhaupt eine Rücknahme der Anerkennung einer Stiftung nach § 48 VwVfG in Betracht kommt. Ein solcher staatlicher Zwangseingriff dürfte im Hinblick auf die grundrechtlich geschützte Stifterfreiheit wohl eher die ultima ratio darstellen (vgl. hierzu Bamberger/Schwarz, a.a.O., § 87 Rdnrn. 1, 2). Es liegt daher nahe, dass ein solcher Eingriff nur unter engen, in der speziellen Ermächtigungsnorm des § 87 BGB geregelten Voraussetzungen möglich ist.
82 
Überdies erscheint fraglich, ob die Anerkennung der Stiftung tatsächlich (wenigstens zum Teil) rechtswidrig war. Nach § 81 Abs. 1 BGB setzt die Anerkennung lediglich das Vorliegen bestimmter formeller Erfordernisse voraus. Es spricht einiges dafür, dass der im Zeitpunkt der Anerkennung eruierte und der Anerkennung zugrunde gelegte Stiftungszweck der Annahme einer rechtmäßig erfolgten Anerkennung nicht entgegensteht, selbst wenn sich nachträglich eine Abweichung vom wirklichen Stifterwillen ergeben sollte. Der Stiftungszweck ist nach der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Stiftung grundsätzlich sowohl der Disposition des Stifters als auch dem Zugriff der Stiftungsorgane entzogen. Eine Zweckänderung ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 87 BGB zulässig (Bamberger/Schwarz, a.a.O., vor § 80, Rdnr. 4). Mit der Anerkennung tritt demnach eine gewisse Verselbstständigung des Stiftungszwecks ein, so dass die Rechtmäßigkeit der Anerkennung nicht unbedingt von einer genauen Wiedergabe des vom Stifter angestrebten Zweckes in der Satzung der Stiftung abhängig ist.
83 
Selbst wenn man § 48 LVwVfG trotz aller Bedenken für anwendbar halten und dessen Tatbestandsvoraussetzungen für gegeben erachten wollte, fehlt es jedenfalls an einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung. Die Stiftungsbehörde geht in ihrem an den Stiftungsvorstand gerichteten Schreiben vom 11.02.2008 von einer Ermessensschrumpfung auf Null aus. Dementsprechend finden sich auch in der streitigen Verfügung insoweit keine weiteren Erwägungen. Angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Unwägbarkeiten sowie der Möglichkeit von Maßnahmen der Stiftungsaufsicht gegenüber dem entscheidungsbefugten Organ (siehe dazu noch unten) wäre eine ausführlichere Abwägung erforderlich gewesen.
84 
(2) Des weiteren scheitert die von der Stiftungsbehörde verfügte Satzungsänderung daran, dass sich aus § 83 Satz 2 BGB keine Befugnis zur nachträglichen Änderung der ursprünglich genehmigten Satzung herleiten lässt. Ganz offensichtlich sieht § 83 Satz 2 BGB eine Änderungsmöglichkeit seitens der zuständigen Behörde nur im Vorfeld einer noch ausstehenden Anerkennung vor, um die fehlenden formellen Voraussetzungen noch schaffen zu können. Eine Satzungsänderung nach erfolgter Anerkennung fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 83 Satz 2 BGB. Die erfolgte teilweise Rücknahme ändert - wie oben bereits ausgeführt - nichts daran, dass die Stiftung als juristische Person entstanden ist und nach wie vor weiterbesteht.
85 
c)Die verfügte Satzungsänderung lässt sich daher allenfalls auf § 6 StiftG stützen. Danach kann die Stiftungsbehörde die Satzung einschließlich der Bestimmungen über den Zweck der Stiftung ändern, soweit dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse geboten ist und wenn die zur Satzungsänderung befugten Stiftungsorgane die erforderliche Änderung nicht vornehmen oder die Stiftungsorgane nach der Stiftungssatzung zu Satzungsänderungen nicht befugt sind. Jedoch bietet auch diese Vorschrift nach Auffassung der Kammer hier keine Rechtsgrundlage für ein Tätigwerden der Stiftungsbehörde, sodass die Frage offen bleiben kann, ob ein Austausch der Ermächtigungsgrundlagen rechtlich überhaupt zulässig wäre.
86 
(1) Eine Satzungsänderung nach § 6 StiftG erfordert zunächst eine wesentliche Änderung der Verhältnisse. Hier hat sich lediglich die Erkenntnislage in Bezug auf die unverändert bestehenden Tatsachen bzw. die Bewertung dieser Tatsachen durch die Stiftungsbehörde geändert. Ein bei Erlass des Verwaltungsakts gegebener Sachverhalt, der erst später bekannt wird, stellt keine Änderung der Sachlage dar (so Knack, VwVfG, 8. Aufl. 2004, § 51 Rdnr. 29 zur ähnlich gelagerten Problematik bei der Anwendung des § 51 VwVfG).
87 
(2) Aber auch bei einer unterstellten wesentlichen Änderung der Verhältnisse sieht das Gericht die erforderlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten noch nicht gegeben.
88 
In Übereinstimmung mit der Stiftungsbehörde geht das Gericht davon aus, dass hier § 6 Abs. 6 Satz 4 der Stiftungssatzung der Befugnis der Stiftungsorgane zur Änderung des § 2 Abs. 2 der Stiftungssatzung nicht entgegensteht, da dieser Passus nach seinem Sinn und Zweck die Verwirklichung des Stifterwillens sicherstellen soll. Wird der korrekte Stifterwillen erst nachträglich festgestellt, ist diese Vorschrift als obsolet anzusehen.
89 
Die Stiftungsbehörde könnte sich allenfalls - vor allem auch angesichts der Verweigerungshaltung der früheren Stiftungsvorstandsvorsitzenden - darauf berufen, dass die zuständigen Stiftungsorgane die erforderliche Änderung bisher nicht vorgenommen haben.
90 
Da es sich bei § 6 StiftG aber um eine Ermessensvorschrift handelt, ist die Stiftungsbehörde gehalten, ihr Ermessen gemäß dem Zweck der Ermächtigung auszuüben. Eine entsprechende Abwägung der im Zusammenhang mit der Anwendung des § 6 StiftG zu beachtenden Gesichtspunkte ist aber schon deswegen nicht erfolgt, weil die Stiftungsbehörde sich auf § 48 LVwVfG i. V. m. § 83 Satz 2 BGB gestützt und dazuhin ihr Ermessen auf Null reduziert gesehen hat.
91 
Insoweit ist weiter zu beachten, dass die Stiftungsaufsicht eine reine Rechtsaufsicht darstellt. Die Stiftung ist nach § 19 Abs. 3 GG Grundrechtsträgerin. Für die Ausübung der Stiftungsaufsicht gelten daher die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit. Die hoheitliche Kontrolle der Stiftung ist einzuschränken, soweit die Rechtsbindung stiftungsintern gewährleistet ist (Bamberger/Schwarz, a.a.O, vor § 80, Rdnr. 28). Die Behörden sind daher zunächst gehalten, die Stiftungsorgane zu der erforderlichen Anpassung der Satzung zu bewegen und eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. Die Stiftungsorgane können gegebenenfalls im Aufsichtswege zur Änderung angehalten werden (Bruns, StiftG Baden-Württemberg, 5. Aufl. 2005, § 6 Anm. 4.2). Hier wäre insbesondere ein Vorgehen nach § 11 StiftG in Betracht gekommen. Dementsprechend hat die Stiftungsbehörde auch in Nr. 2 ihrer Verfügung vom 24.07.2008 die Einberufung einer Vorstandssitzung durch die (damalige) Vorsitzende des Stiftungsvorstands angeordnet, damit der Vorstand die durch die getroffene Verfügung erforderlichen Folgemaßnahmen ergreifen konnte. Auf diesem Weg hätte aber auch schon vorher versucht werden können bzw. müssen, die von der Stiftungsbehörde für notwendig erachtete Satzungsänderung herbeizuführen. Primär ist diese Satzungsänderung Angelegenheit der zuständigen Stiftungsorgane, die Stiftungsbehörde darf im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht nicht ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens der Stiftungsorgane setzen (Bamberger/Schwarz, a.a.O., § 80 Rdnr. 28). All diese Gesichtspunkte hätten erwogen werden müssen, bevor sich die Stiftungsbehörde dazu entschließt, selbst eine Satzungsänderung im Wege des hoheitlichen Eingriffes vorzunehmen.
92 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Klägerin hat mit ihrer Klage hinsichtlich der Änderung des § 2 Abs. 2 der Stiftungssatzung obsiegt, hinsichtlich der Rücknahme der Anerkennung, der Änderung des § 6 Abs. 4 der Stiftungssatzung, der Streichung von § 6 Abs. 6 Satz 4 der Satzung sowie der Anordnung, eine Vorstandssitzung einzuberufen, bleibt die Klage ohne Erfolg. Bei einer Gesamtwürdigung hält das Gericht die im Tenor vorgenommene Kostenaufteilung für gerechtfertigt. Das Gericht sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
93 
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.

Gründe

 
61 
1. Die Klage ist teilweise unzulässig.
62 
a) Soweit sie gegen die (teilweise) Rücknahme der Anerkennung, die Änderung des § 6 Abs. 4 der Stiftungssatzung (Organisation des Vorstandes) sowie die Streichung von § 6 Abs. 6 Satz 4 der Stiftungssatzung gerichtet ist, fehlt es der Klägerin an der erforderlichen Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO).
63 
(1) Die klagende Stadt Laupheim ist lediglich Destinatär, d. h. durch die Erträge des Stiftungsvermögens Begünstigter und damit durch den Anerkennungsakt der Stiftungsbehörde bzw. dessen Rücknahme in einer subjektiven Rechtsposition nicht berührt. Mit der Anerkennung der Rechtsfähigkeit entsteht die Stiftung als juristische Person (vgl. § 80 BGB). Die Anerkennung bezieht sich (allein) auf die Stiftung selbst und ist nicht als Anerkennung im Sinne einer Genehmigung der Willenserklärung des Stifters aufzufassen. Auch bei fehlerhaftem Stiftungsgeschäft erwirbt die Stiftung durch die Anerkennung uneingeschränkte Rechtsfähigkeit (Bamberger/Schwarz, BGB, 2003, § 80 Rdnr. 6). Demzufolge betrifft die Rücknahme der Anerkennung als actus contrarius nur die Stiftung als juristische Person.
64 
Insoweit gilt entsprechend (erst recht), was der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 17.09.1984, NJW 1985, 1574) zur Genehmigung der Änderung einer Stiftungssatzung ausgeführt hat: "Die Genehmigung einer Stiftungssatzung ist kein Verwaltungsakt mit rechtlicher Doppelwirkung, der die Stiftung begünstigt und den Antragsteller als Dritten im Rechtssinne belastet. Sie ergeht vielmehr unbeschadet etwaiger Rechte des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied und berührt deshalb dessen Rechtsstellung nicht. Die Genehmigung richtet sich als privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt allein an die Stiftung und ihre Organe. Der Genehmigungsvorbehalt dient der den staatlichen Stiftungsbehörden obliegenden besonderen Obhut über die Stiftungen und rechtfertigt sich ausschließlich aus dem öffentlichen Interesse an der Verwirklichung des Stiftungszwecks. Er soll - ebenso wie die Stiftungsaufsicht - sicherstellen, dass die Stiftung bei der Erfüllung der ihr durch den Stifter gesetzten Aufgaben geschützt wird. Nicht hingegen dient der Genehmigungsvorbehalt dem Schutz Dritter, die von einer Satzungsänderung mittelbar betroffen werden. Deren Rechte werden nicht durch die Genehmigung, sondern allenfalls durch den Beschluss des zur Satzungsänderung berufenen Organs berührt. Etwaige Mängel des entsprechenden Beschlusses werden durch die Genehmigung der Satzungsänderung nicht geheilt. Der Stiftungsbehörde ist es deshalb verwehrt, im Rahmen ihrer Genehmigungsentscheidung die Rechtsstellung von der Satzungsänderung möglicherweise betroffener Dritter zu berücksichtigen sowie zu Fragen Stellung zu beziehen, die allein das Rechtsverhältnis der Stiftung oder ihrer Organe zu Dritten betreffen und von den Zivilgerichten zu entscheiden sind (BVerwG, NJW 1969, 339)."
65 
Dritte, wie der Stifter selbst oder Destinatäre, können durch Maßnahmen der Stiftungsaufsicht grundsätzlich nur reflexweise, nicht aber in öffentlich geschützten Rechtspositionen berührt werden (OVG Berlin, Beschluss vom 01.11.2002, DVBl. 2003, 342). Eine Verletzung subjektiver Rechte der Stadt Laupheim durch die (teilweise) Rücknahme der Anerkennung der Stiftung ist nicht ersichtlich.
66 
(2) Gleiches gilt, soweit die Stiftungsbehörde den die Organisationsstruktur des Vorstandes betreffenden § 6 Abs. 4 der Satzung geändert hat. Auch diese Maßnahme betrifft allenfalls die Stiftung bzw. ihre Organe, nicht jedoch die Stadt Laupheim als Destinatär.
67 
(3) Ebenso wenig greift die Streichung des § 6 Abs. 6 Satz 4 der Satzung unmittelbar in Rechte der Klägerin ein. Das Entfallen der Nichtabänderbarkeitsklausel als solches lässt die Rechtsstellung der Klägerin als Destinatär (siehe dazu unten c)) noch völlig unberührt.
68 
b) So weit sich die Klage gegen die Nr. 2 der streitigen Verfügung (Anordnung, eine Vorstandssitzung einzuberufen) richtet, ist sie mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da sich dieser Teil der Verfügung bereits erledigt hat. Die Bürgermeisterin der Stadt Laupheim als Vorsitzende des Stiftungsvorstandes ist dem Begehren der Stiftungsbehörde nachgekommen und hat am 29.10.2008 eine Vorstandssitzung einberufen. Ungeachtet dessen hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung bekräftigt, dass er seinen schriftsätzlich gestellten Klageantrag nach wie vor vollumfänglich aufrechterhalten wolle.
69 
c) Die Klage ist hingegen zulässig, soweit sie gegen die von der Stiftungsbehörde verfügte Änderung des § 2 Abs. 2 der Satzung gerichtet ist, wonach der Klägerin ihre Rechtsstellung als Destinatär durch die Stiftungsbehörde entzogen wird.
70 
Destinatäre haben dann einen klagbaren Anspruch auf Leistungen der Stiftung, wenn der Stifter in der Satzung für den Kreis der in Frage kommenden Destinatäre bestimmte objektive Merkmale aufgestellt hat, durch deren Erfüllung die Eigenschaft eines Destinatärs unmittelbar erworben wird, ohne dass den Stiftungsorganen ein Entscheidungsspielraum verbleibt, und die satzungsmäßigen Bedingungen für den Genuss der Stiftungsleistungen erfüllt sind (Bamberger/Schwarz, a. a. O., § 85 Rdnr. 5 m. w. N.). Dies ist nach der ursprünglichen Fassung der Satzung im Hinblick auf die Klägerin ohne weiteres der Fall. Die nach Stiftungsrecht wirksam entstandenen Ansprüche werden durch Art. 14 GG geschützt (Palandt/Heinrichs/Ellenberger, BGB, 67. Aufl. 2008, § 85 Rdnr. 4).
71 
Zwar kann sich die Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht unmittelbar auf Art. 14 GG berufen, jedoch können sich auch öffentliche Rechtsträger gegen Eingriffe in privatrechtliche Rechtsposition wehren, wenn der Grundrechtsschutz nur deshalb entfällt, weil der Rechtsträger eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 42 Rdnr. 81).
72 
In diese öffentlich-rechtlich geschützte Anspruchsposition der Klägerin wird durch die verfügte Satzungsänderung unmittelbar eingegriffen. Anders als bei der Rücknahme der Anerkennung (siehe a) (1)), wo die Rechtswirkung letztlich auf die staatliche Sphäre beschränkt, der zivilrechtlich geprägte Teil der Stiftung - abgesehen von der Frage der Rechtsfähigkeit - jedoch unangetastet bleibt, entzieht die Stiftungsbehörde mit der Änderung des § 2 Abs. 2 der Satzung unmittelbar die durch die Stiftungssatzung zivilrechtlich begründete (und öffentlich-rechtlich geschützte) Anspruchsposition der Klägerin, sodass in diesem Fall eine Klagebefugnis gegeben ist.
73 
2. Der zulässige Teil der Klage ist auch begründet. Die hinsichtlich § 2 Abs. 2 der Satzung verfügte Änderung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin ihren Rechten.
74 
a) Vorab weist das Gericht allerdings daraufhin, dass es die von der Stiftungsbehörde mit der streitigen Verfügung angestrebte Satzungsänderung im Ergebnis für sachgerecht hält.
75 
Der Text der Testamente ist im Hinblick darauf, dass die Stadt Illertissen als einziger Destinatär für die Zuwendungen zum Kinderfest vorgesehen ist, eindeutig und keiner weiteren Auslegung zugänglich. Die Tatsache, dass sich in allen Fassungen (maschinengeschriebener Entwurf der Mutter, handschriftliche Testamente sowohl der Mutter als auch des Sohnes) der gleiche Wortlaut findet, spricht gegen einen Flüchtigkeitsfehler, zumal im maschinengeschriebenen Entwurf in der fraglichen Textpassage noch handschriftliche Korrekturen angebracht worden sind. Die nachträglich gewonnenen Erkenntnisse stellen insoweit nur ein zusätzliches Argument dar. Die vom Testamentsvollstrecker geltend gemachten mündlichen Äußerungen des Stifters haben sich jedenfalls nicht objektiv im Testament niedergeschlagen.
76 
Auch die von der Stiftungsbehörde vorgenommene Änderung der Organisationsstruktur des Stiftungsvorstandes ist von sachlichen Erwägungen getragen, nachdem im Testament diesbezüglich nichts verfügt worden ist und sich aus dem Gesamtzusammenhang der testamentarischen Verfügungen keine zwingenden Anhaltspunkte für eine führende Rolle der Stadt Laupheim ergeben.
77 
Dies hat das Gericht zu dem in der mündlichen Verhandlung vorgeschlagenen Vergleich bewogen, der eine vernünftige Basis für die weitere Arbeit der Stiftung geboten hätte und weitere Reibungsverluste hätte vermeiden können. Bedauerlicherweise war es nicht möglich, in der mündlichen Verhandlung mit allen Beteiligten im persönlichen Gespräch die Vorteile einer gütlichen Lösung in diesem komplexen Rechtsstreit zu erörtern.
78 
b)Der von der Stiftungsbehörde gewählte Weg, dem von ihr neu interpretierten Stifterwillen zum Durchbruch zu verhelfen, ist aus der Sicht der Kammer rechtlich verfehlt. Ausgangspunkt ihrer Überlegungen ist wohl, mit der (teilweisen) Rücknahme der Anerkennung nach § 48 LVwVfG zum rechtlichen Stadium der noch nicht anerkannten Stiftung zurückzukehren und in der Folge Änderungen der Satzung nach § 83 Satz 2 BGB vornehmen zu können. Dies ist in doppelter Hinsicht zweifelhaft.
79 
(1) Wie bereits ausgeführt, wird die Stiftung mit der Anerkennung zur juristischen Person (§ 80 Abs. 1 BGB). Eine Rücknahme der Anerkennung kann daher allenfalls in Bezug auf die Stiftung insgesamt erfolgen. Die Stiftungsbehörde wollte hier aber offensichtlich nicht die K.-J..-Stiftung als solche bzw. deren Rechtsfähigkeit in Frage stellen, sondern aus ihrer Sicht durch eine teilweise Rücknahme der Anerkennung nur die Voraussetzung dafür schaffen, die von dieser Rücknahme nach Auffassung der Stiftungsbehörde betroffenen Teile der Satzung ändern. Insoweit vermengt die Stiftungsbehörde unzutreffend den Akt der Anerkennung einer Stiftung als Voraussetzung für deren Rechtsfähigkeit mit der rechtlich anders ausgestalteten Genehmigung einer Stiftungssatzung. Letztere ist allerdings nur für den Fall vorgesehen, dass Stiftungsorgane die von ihnen selbst vorgenommene Satzungsänderung der Behörde zur Genehmigung vorlegen (vgl. § 6 Satz 1 StiftG).
80 
Dass die Verknüpfung der Rücknahme der Anerkennung mit einer in der Folge vorgenommenen Satzungsänderung rechtlich verfehlt ist, zeigt sich auch in der Überlegung, dass die Stiftungsbehörde von den Stiftungsorganen selbst vorgenommene Satzungsänderungen genehmigt, ohne zuvor die Anerkennung der Stiftung hinsichtlich der betroffenen Satzungsteile zu überprüfen und gegebenenfalls zurückzunehmen, selbst wenn insoweit von einer Rechtswidrigkeit der Anerkennung auszugehen wäre. Auch hier wird deutlich, dass die Anerkennung einer Stiftung und die in der Satzung getroffenen Bestimmungen nicht in unmittelbarem rechtlichem Zusammenhang stehen.
81 
Davon abgesehen bestehen schon grundsätzliche Zweifel, ob über die engen Voraussetzungen des § 87 BGB hinaus überhaupt eine Rücknahme der Anerkennung einer Stiftung nach § 48 VwVfG in Betracht kommt. Ein solcher staatlicher Zwangseingriff dürfte im Hinblick auf die grundrechtlich geschützte Stifterfreiheit wohl eher die ultima ratio darstellen (vgl. hierzu Bamberger/Schwarz, a.a.O., § 87 Rdnrn. 1, 2). Es liegt daher nahe, dass ein solcher Eingriff nur unter engen, in der speziellen Ermächtigungsnorm des § 87 BGB geregelten Voraussetzungen möglich ist.
82 
Überdies erscheint fraglich, ob die Anerkennung der Stiftung tatsächlich (wenigstens zum Teil) rechtswidrig war. Nach § 81 Abs. 1 BGB setzt die Anerkennung lediglich das Vorliegen bestimmter formeller Erfordernisse voraus. Es spricht einiges dafür, dass der im Zeitpunkt der Anerkennung eruierte und der Anerkennung zugrunde gelegte Stiftungszweck der Annahme einer rechtmäßig erfolgten Anerkennung nicht entgegensteht, selbst wenn sich nachträglich eine Abweichung vom wirklichen Stifterwillen ergeben sollte. Der Stiftungszweck ist nach der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Stiftung grundsätzlich sowohl der Disposition des Stifters als auch dem Zugriff der Stiftungsorgane entzogen. Eine Zweckänderung ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 87 BGB zulässig (Bamberger/Schwarz, a.a.O., vor § 80, Rdnr. 4). Mit der Anerkennung tritt demnach eine gewisse Verselbstständigung des Stiftungszwecks ein, so dass die Rechtmäßigkeit der Anerkennung nicht unbedingt von einer genauen Wiedergabe des vom Stifter angestrebten Zweckes in der Satzung der Stiftung abhängig ist.
83 
Selbst wenn man § 48 LVwVfG trotz aller Bedenken für anwendbar halten und dessen Tatbestandsvoraussetzungen für gegeben erachten wollte, fehlt es jedenfalls an einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung. Die Stiftungsbehörde geht in ihrem an den Stiftungsvorstand gerichteten Schreiben vom 11.02.2008 von einer Ermessensschrumpfung auf Null aus. Dementsprechend finden sich auch in der streitigen Verfügung insoweit keine weiteren Erwägungen. Angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Unwägbarkeiten sowie der Möglichkeit von Maßnahmen der Stiftungsaufsicht gegenüber dem entscheidungsbefugten Organ (siehe dazu noch unten) wäre eine ausführlichere Abwägung erforderlich gewesen.
84 
(2) Des weiteren scheitert die von der Stiftungsbehörde verfügte Satzungsänderung daran, dass sich aus § 83 Satz 2 BGB keine Befugnis zur nachträglichen Änderung der ursprünglich genehmigten Satzung herleiten lässt. Ganz offensichtlich sieht § 83 Satz 2 BGB eine Änderungsmöglichkeit seitens der zuständigen Behörde nur im Vorfeld einer noch ausstehenden Anerkennung vor, um die fehlenden formellen Voraussetzungen noch schaffen zu können. Eine Satzungsänderung nach erfolgter Anerkennung fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 83 Satz 2 BGB. Die erfolgte teilweise Rücknahme ändert - wie oben bereits ausgeführt - nichts daran, dass die Stiftung als juristische Person entstanden ist und nach wie vor weiterbesteht.
85 
c)Die verfügte Satzungsänderung lässt sich daher allenfalls auf § 6 StiftG stützen. Danach kann die Stiftungsbehörde die Satzung einschließlich der Bestimmungen über den Zweck der Stiftung ändern, soweit dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse geboten ist und wenn die zur Satzungsänderung befugten Stiftungsorgane die erforderliche Änderung nicht vornehmen oder die Stiftungsorgane nach der Stiftungssatzung zu Satzungsänderungen nicht befugt sind. Jedoch bietet auch diese Vorschrift nach Auffassung der Kammer hier keine Rechtsgrundlage für ein Tätigwerden der Stiftungsbehörde, sodass die Frage offen bleiben kann, ob ein Austausch der Ermächtigungsgrundlagen rechtlich überhaupt zulässig wäre.
86 
(1) Eine Satzungsänderung nach § 6 StiftG erfordert zunächst eine wesentliche Änderung der Verhältnisse. Hier hat sich lediglich die Erkenntnislage in Bezug auf die unverändert bestehenden Tatsachen bzw. die Bewertung dieser Tatsachen durch die Stiftungsbehörde geändert. Ein bei Erlass des Verwaltungsakts gegebener Sachverhalt, der erst später bekannt wird, stellt keine Änderung der Sachlage dar (so Knack, VwVfG, 8. Aufl. 2004, § 51 Rdnr. 29 zur ähnlich gelagerten Problematik bei der Anwendung des § 51 VwVfG).
87 
(2) Aber auch bei einer unterstellten wesentlichen Änderung der Verhältnisse sieht das Gericht die erforderlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten noch nicht gegeben.
88 
In Übereinstimmung mit der Stiftungsbehörde geht das Gericht davon aus, dass hier § 6 Abs. 6 Satz 4 der Stiftungssatzung der Befugnis der Stiftungsorgane zur Änderung des § 2 Abs. 2 der Stiftungssatzung nicht entgegensteht, da dieser Passus nach seinem Sinn und Zweck die Verwirklichung des Stifterwillens sicherstellen soll. Wird der korrekte Stifterwillen erst nachträglich festgestellt, ist diese Vorschrift als obsolet anzusehen.
89 
Die Stiftungsbehörde könnte sich allenfalls - vor allem auch angesichts der Verweigerungshaltung der früheren Stiftungsvorstandsvorsitzenden - darauf berufen, dass die zuständigen Stiftungsorgane die erforderliche Änderung bisher nicht vorgenommen haben.
90 
Da es sich bei § 6 StiftG aber um eine Ermessensvorschrift handelt, ist die Stiftungsbehörde gehalten, ihr Ermessen gemäß dem Zweck der Ermächtigung auszuüben. Eine entsprechende Abwägung der im Zusammenhang mit der Anwendung des § 6 StiftG zu beachtenden Gesichtspunkte ist aber schon deswegen nicht erfolgt, weil die Stiftungsbehörde sich auf § 48 LVwVfG i. V. m. § 83 Satz 2 BGB gestützt und dazuhin ihr Ermessen auf Null reduziert gesehen hat.
91 
Insoweit ist weiter zu beachten, dass die Stiftungsaufsicht eine reine Rechtsaufsicht darstellt. Die Stiftung ist nach § 19 Abs. 3 GG Grundrechtsträgerin. Für die Ausübung der Stiftungsaufsicht gelten daher die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit. Die hoheitliche Kontrolle der Stiftung ist einzuschränken, soweit die Rechtsbindung stiftungsintern gewährleistet ist (Bamberger/Schwarz, a.a.O, vor § 80, Rdnr. 28). Die Behörden sind daher zunächst gehalten, die Stiftungsorgane zu der erforderlichen Anpassung der Satzung zu bewegen und eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. Die Stiftungsorgane können gegebenenfalls im Aufsichtswege zur Änderung angehalten werden (Bruns, StiftG Baden-Württemberg, 5. Aufl. 2005, § 6 Anm. 4.2). Hier wäre insbesondere ein Vorgehen nach § 11 StiftG in Betracht gekommen. Dementsprechend hat die Stiftungsbehörde auch in Nr. 2 ihrer Verfügung vom 24.07.2008 die Einberufung einer Vorstandssitzung durch die (damalige) Vorsitzende des Stiftungsvorstands angeordnet, damit der Vorstand die durch die getroffene Verfügung erforderlichen Folgemaßnahmen ergreifen konnte. Auf diesem Weg hätte aber auch schon vorher versucht werden können bzw. müssen, die von der Stiftungsbehörde für notwendig erachtete Satzungsänderung herbeizuführen. Primär ist diese Satzungsänderung Angelegenheit der zuständigen Stiftungsorgane, die Stiftungsbehörde darf im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht nicht ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens der Stiftungsorgane setzen (Bamberger/Schwarz, a.a.O., § 80 Rdnr. 28). All diese Gesichtspunkte hätten erwogen werden müssen, bevor sich die Stiftungsbehörde dazu entschließt, selbst eine Satzungsänderung im Wege des hoheitlichen Eingriffes vorzunehmen.
92 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Klägerin hat mit ihrer Klage hinsichtlich der Änderung des § 2 Abs. 2 der Stiftungssatzung obsiegt, hinsichtlich der Rücknahme der Anerkennung, der Änderung des § 6 Abs. 4 der Stiftungssatzung, der Streichung von § 6 Abs. 6 Satz 4 der Satzung sowie der Anordnung, eine Vorstandssitzung einzuberufen, bleibt die Klage ohne Erfolg. Bei einer Gesamtwürdigung hält das Gericht die im Tenor vorgenommene Kostenaufteilung für gerechtfertigt. Das Gericht sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
93 
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen