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BGB § 84b Beschlussfassung der Organe

Bürgerliches Gesetzbuch

Besteht ein Organ aus mehreren Mitgliedern, erfolgt die Beschlussfassung entsprechend § 32, wenn in der Satzung nichts Abweichendes geregelt ist. Ein Organmitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Stiftung betrifft.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart (14. Zivilsenat) - 14 U 30/25
2. Februar 2026
14 U 30/25 2. Februar 2026
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (1. Senat) - 1 S 184/25
19. Dezember 2025
1 S 184/25 19. Dezember 2025