Besteht ein Organ aus mehreren Mitgliedern, erfolgt die Beschlussfassung entsprechend § 32, wenn in der Satzung nichts Abweichendes geregelt ist. Ein Organmitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Stiftung betrifft.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
BGB § 84b Beschlussfassung der Organe
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
|
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart (14. Zivilsenat) - 14 U 30/25
2. Februar 2026
|
14 U 30/25 | 2. Februar 2026 |
|
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (1. Senat) - 1 S 184/25
19. Dezember 2025
|
1 S 184/25 | 19. Dezember 2025 |