Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart (14. Zivilsenat) - 14 U 30/25
Tenor
1. Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 20.08.2025, Aktenzeichen 2 O 196/25, wird
zurückgewiesen.
2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Verfügungsklägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen die erstinstanzliche Zurückweisung ihres Antrags auf Erlass einer darauf gerichteten einstweiligen Verfügung, es dem Verfügungsbeklagten zu untersagen, als Stiftungsvorstand der Verfügungsklägerin aufzutreten und entsprechende Rechtshandlungen als Vorstandsmitglied auszuüben.
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Die durch Stiftungsgeschäft des Verfügungsbeklagten, eines Mediziners, und des Mitstifters ..., eines Rechtsanwalts, vom 06.08.2009 gegründete Verfügungsklägerin ist eine gemeinnützige Stiftung des bürgerlichen Rechts (Anl. A1, EA LG AnlH Kl., Bd. I, 1 ff.). § 7 Abs. 1 Satz 2 der Satzung bestimmt, dass der erste Vorstand, der nach Satz 1 aus bis zu drei Personen besteht, von den Stiftern bestellt und abberufen wird. In § 7 Abs. 2 ist geregelt, dass die Stifter dem Vorstand auf Lebenszeit angehören (Satz 1), und dass sie berechtigt sind, ihr Amt jederzeit niederzulegen (Satz 2). Im Stiftungsgeschäft bestellten sich die beiden Stifter zu Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand besteht nach wie vor nur aus den beiden Stiftern, zwischen denen seit mindestens drei Jahren erhebliche Differenzen bestehen. Mit Schreiben vom 02.07.2025 (Anl. A66, EA LG AnlH Kl., Bd. II, 152 ff.) erklärte der Mitstifter, dass der Verfügungsbeklagte mit sofortiger Wirkung aus dem Vorstand abberufen werde. Mit Schriftsatz vom 17.11.2025 (EA OLG 47 ff.) hat die Verfügungsklägerin ihren Vortrag dahingehend ergänzt, dass sie zwischenzeitlich am 30.10.2025 eine weitere Vorstandssitzung in den Räumen des Regierungspräsidiums ... durchgeführt habe, zu der der mit Schreiben vom 11.10.2025 geladene Verfügungsbeklagte nicht erschienen sei, und in der der Mitstifter diesen erneut als Vorstand der Verfügungsklägerin abberufen habe.
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Hinsichtlich der Darstellung des weiteren Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Ulm vom 20.08.2025 (EA LG 163 ff.) sowie auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 24.11.2025 (EA OLG 54 ff.) Bezug genommen, hinsichtlich der Anträge im Berufungsverfahren auf den Hinweisbeschluss, zu dem die Verfügungsklägerin mit Schriftsatz vom 14.01.2026 (EA OLG 88 ff.) Stellung genommen hat.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sei nicht mangels ordnungsgemäßer Vertretung der Verfügungsklägerin unzulässig. Entgegen der Ansicht des Senats sei die Verfügungsklägerin nicht analog § 30 BGB durch das Organ zu vertreten, welches für die Bestellung und Abberufung des Vorstands zuständig sei, und damit gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 der Satzung gemeinschaftlich durch die Stifter. Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sei bereits unwirksam, da die Stiftung nicht durch die Gewährung von sogenannten Reservatrechten einer Fremdbestimmung durch den Stifter unterworfen werden dürfe. Der Stifter dürfe eine solche rechtlich ungebundene Kompetenz nicht haben. Selbst wenn man von einer Wirksamkeit dieser Norm ausgehe, würden die Stifter hierdurch nicht zu einem eigenen Stiftungsorgan. § 6 Abs. 1 der Satzung bestimme den Vorstand zum einzigen Organ der Stiftung. Die Gewährung bestimmter Bestellungsbefugnisse in der Satzung lasse die Stifter nur dann zu einem weiteren Organ der Stiftung werden, wenn die Satzung ihnen neben den Befugnissen ausdrücklich eine eigene Organstellung mit eigenen Rechten und Pflichten zuweise. Dies sei hier nicht geschehen. Auch der Gesetzgeber gehe nicht davon aus, dass der Stifter durch Einräumung weitergehender Rechte zu einem eigenen Organ werde. Die Auffassung des Senats, dass die Stifter eine Regelung hätten treffen wollen, wonach sie allenfalls gemeinsam befugt sein sollten, einen von ihnen als Vorstandsmitglied abzuberufen, könne nicht gefolgt werden. Eine solche Regelung ergebe in einer Konstellation mit lediglich zwei Stiftern keinen Sinn, da sie niemals zur Anwendung kommen würde. Die Regelung würde nach dem Verständnis des Senats also zu einem faktischen Abberufungsverbot für die Stifter führen. Ein solches hätten die Stifter aber ersichtlich nicht vereinbaren wollen. Das zeige sich schon daran, dass beide Stifter sich gegenseitig abberufen und sich dabei jeweils auf ihre Vorstandsfunktion berufen hätten. Selbst wenn man die Stifter als Kreationsorgan sehe, das über die Abberufung der Stifter, jedenfalls aus dem ersten Vorstand, zu entscheiden habe, führe dies entgegen der Ansicht des Senats nicht zu einer gemeinschaftlichen Vertretungsbefugnis im vorliegenden Fall. Anders als im Fall des OLG München, Beschluss vom 12.04.2014 - 15 W 23/14, auf den der Senat verweise, könne für die Verfügungsklägerin kein Prozesspfleger nach § 57 ZPO bestellt werden. Ihre Rechtsverfolgung würde nach der Ansicht des Senats also verunmöglicht. Dies stelle einen Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG dar. Zudem sei die Ansicht, dass die Gesamtvertretungsmacht im Falle des Ausfalls eines Vertreters aufgrund von § 181 BGB nicht zu einer Einzelvertretungsmacht erstarke, überholt, wie sich an Literaturstimmen zur GbR zeige. Ein Fall des § 84c BGB liege nicht vor. Ihrem Wortlaut nach finde die Vorschrift nur dann Anwendung, wenn Mitglieder des Organs „fehlten“. Hier fehle dem Organ „Stifter“ aber kein Mitglied. Eine analoge Anwendung auf Fälle, in denen das Organ vollständig besetzt sei, einzelne Mitglieder aber aus rechtlichen Hürden an der Amtsausübung gehindert seien, komme nicht in Betracht. Darüber hinaus sei der Stiftungsbehörde ein Eingreifen nach § 84c BGB auch aus materiellen Gründen verwehrt, da sie keinen weiteren Stifter einsetzen könne. Darauf komme es letztlich aber nicht an, da die Vertretung der Verfügungsklägerin im hiesigen Verfahren gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 BGB ohnehin durch den Vorstand zu erfolgen habe. Diese Regelung sei nach dem Willen des Gesetzgebers abschließend. Hiervon könne gemäß § 84 Abs. 3 BGB auch nicht satzungsmäßig abgewichen werden. Dem Gesetzgeber seien bei Verabschiedung der Stiftungsrechtsreform die vom Senat im Hinweisbeschluss zitierten Urteile bekannt gewesen. Dennoch habe er sich dafür entschieden, dem Vorstand die Alleinvertretungsbefugnis zuzuweisen und eine satzungsmäßige Abweichung hiervon nicht zuzulassen. Abgesehen davon gehe es nicht um die Abberufung des Verfügungsbeklagten, sondern lediglich darum, ihm einstweilen die Ausübung seiner Vorstandstätigkeit zu untersagen. Es sei nicht ersichtlich, dass § 7 Abs. 1 Satz 2 die Prozessführungsbefugnis z.B. auch in einem Schadensersatzverfahren den Stiftern zuweise. Zwar berühre die einstweilige Untersagung der Amtsausübung die Rechte des Verfügungsbeklagten im Vorstand. Es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass mit dem Recht zur Abberufung auch alle mit der Vorstandsbestellung verbundenen Rechte, quasi als rechtliches Weniger, mit vom Stifterprivileg erfasst sein sollten.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sei entgegen der Ansicht des Senats auch begründet. Die Abberufung sei nicht deshalb beschränkt, weil die Stifter gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 der Satzung auf Lebenszeit bestellt worden seien. Auch in dieser Konstellation bleibe die Abberufung aus wichtigem Grund jederzeit möglich. Dies entspreche auch dem Stifterwillen, was sich schon daran zeige, dass beide Stifter sich jeweils gegenseitig aus wichtigem Grund abberufen hätten. Unter keinen Umständen hätten sich die Stifter bei Stiftungserrichtung allein in die Hände der Stiftungsaufsicht begeben wollen, die im Stiftungsgeschäft keine Erwähnung finde. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass die Stifter bei Stiftungserrichtung überhaupt einen Gedanken an die Möglichkeit des Einschreitens der Stiftungsaufsicht verwendet hätten. Dies werde schon dadurch konterkariert, dass sich der Mitstifter als erfahrener Verwaltungsjurist und der Verfügungsbeklagte als herausragender ...mediziner kaum in die Hände einer Behörde hätten begeben wollen, die seit Jahren über die hier streitgegenständlichen Vorwürfe informiert sei, seither aber keinerlei Maßnahmen ergreife.
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Die Rechtssache habe auch grundsätzliche Bedeutung. Soweit ersichtlich führe der vorstehende Fall zur ersten Entscheidung über die einstweilige Entmachtung von Vorstandsmitgliedern in einer Stiftung nach dem neuen Stiftungsrecht. Das Gericht müsse hierfür Rechtsfragen klären, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung hätten, insbesondere, ob die Einrichtung eines Kreationsorgans durch die Einräumung eines einfachen Sonderrechts für die Stifter, wie in § 7 Abs. 1 Satz 2 der Satzung geschehen, den Anforderungen des § 84 Abs. 4 BGB zur Errichtung weiterer Organe genüge. Weiter müsse das Gericht entscheiden, ob die herrschende Ansicht in der Literatur, dass bei der Verhinderung eines Gesamtvertreters wegen § 181 BGB der verbleibende Vertreter zum Vertreter mit Einzelvertretungsmacht erstarke, falsch sei. Zudem müsse das Gericht entscheiden, ob eine Abweichung von § 84 Abs. 2 Satz 1 BGB durch Satzungsvorschrift, hier durch Etablierung eines Kreationsorgans, zulässig sei. Zuletzt müsse das Gericht über die Interpretation einer Satzungsvorschrift über die Bestellung der Stifter zum Vorstand auf Lebenszeit entscheiden.
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Die Entscheidung diene zudem der Fortbildung des Rechts. Das Gericht müsse entscheiden, wer zur Vertretung einer Stiftung bei Ansprüchen gegen den Vorstand berechtigt sei. Hierzu fehle bisher jede Rechtsprechung. Auch die Literatur enthalte hierfür keine Anhaltspunkte.
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Zudem sei eine mündliche Verhandlung jedenfalls bei einer Rechtsverfolgung von „existentieller Bedeutung“ geboten aufgrund der im konkreten Fall nachvollziehbaren Erwartung der Rechtsuchenden, dass das Berufungsgericht die besondere Wichtigkeit der Rechtssache für ihre Lebensführung erkennen und daher nicht ohne mündliche Verhandlung gewissermaßen „am grünen Tisch“ entscheiden werde. Eine solche Erwartung könne auch bei schwerwiegenden Verletzungen von Persönlichkeitsrechten, komplexen Sachverhalten, schwierigen Rechtsfragen oder Rechtsstreitigkeiten von großer wirtschaftlicher Bedeutung gerechtfertigt sein. Hier stünden schwierige Rechtsfragen an. Zudem habe die Sache große wirtschaftliche Bedeutung, da die Stiftung mehrere Millionen Euro verwalte, die vom Verfügungsbeklagten fehlverwendet würden und von ihm autorisiert aus der Stiftung an Dritte abflössen, ohne dass eine gemeinnützige Mittelverwendung sichergestellt sei. Eine mündliche Verhandlung sei auch deshalb notwendig, um die Parteivernehmung der Stifter durchzuführen. Die Satzung gebe lediglich den verobjektivierten Stifterwillen wieder. Es sei daher zu ihrer Auslegung notwendig, den historischen Stifterwillen – hilfsweise den mutmaßlichen Stifterwillen – zu ermitteln.
II.
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Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 20.08.2025, Aktenzeichen 2 O 196/25, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Das Rechtsmittel hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowohl unzulässig (1) als auch unbegründet (2) ist. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern ein anderes Vorgehen (3). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten (4).
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Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 24.11.2025 (EA OLG 54 ff.) Bezug genommen. Die Ausführungen der Verfügungsklägerin in ihrer Stellungnahme vom 14.01.2026 (EA OLG 88 ff.) gebieten keine andere Entscheidung, geben aber zu ergänzenden Ausführungen Anlass.
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1. Die Verfügungsklägerin kann in diesem Verfahren nicht allein durch den Mitstifter ordnungsgemäß vertreten werden, so dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bereits nicht in zulässiger Weise gestellt worden ist. Die Angriffe der Verfügungsklägerin gegen diese vom Senat im Hinweisbeschluss unter II 1 b näher ausgeführte Auffassung greifen nicht durch.
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a) Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind die Stifter für die Abberufung des ersten Vorstands zuständig.
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aa) Entgegen der Ansicht der Verfügungsklägerin ist § 7 Abs. 1 Satz 2 der Satzung nicht unwirksam. Der Senat teilt nicht deren Auffassung, durch die darin liegende Gewährung von sogenannten Reservatrechten werde sie einer unzulässigen Fremdbestimmung durch den Stifter unterworfen.
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(1) Schon vor der Stiftungsrechtsreform wurden dem Stifter oder den Stiftern die Möglichkeit eingeräumt, sich persönlich bestimmte Befugnisse vorzubehalten (vgl. MünchKomm-BGB/Weitemeyer, 9. Aufl., § 85 Rn. 36; Staudinger/Hüttemann/Rawert, BGB, 2017, § 85 Rn. 34; vgl. auch Sieger/Bank, NZG 2010, 641, 643 f. mwN). Soweit Sieger/Bank, NZG 2010, 641, 643 f., den Eindruck erwecken, Hof vertrete in v. Campenhausen/Richter, StiftungsR-HdB/Hof, 3. Aufl., 2009, § 8 Rn. 97 eine grundsätzlich abweichende Meinung, vermag der Senat dies seiner Stellungnahme nicht zu entnehmen. Hof betont zwar, dass es sich beim Stifter auch dann, wenn er sich Reservatrechte vorbehält wie die Zustimmung zu bestimmten Rechtsgeschäften oder ein Vetorecht zu Satzungsänderungen, weiterhin um eine externe Instanz handelt (die rechtliche Zulässigkeit kann hier dahinstehen, vgl. dazu nur MünchKomm-BGB/Weitemeyer, 10. Aufl., § 84 Rn. 38), stellt dann aber zu Recht klar, dass etwas anderes gilt, wenn die Satzung ihm neben den Befugnissen ausdrücklich eine eigene Organstellung mit eigenen Rechten und Pflichten zuweist (ebenso in der 4. Aufl., § 8 Rn. 99). Auch nach der Stiftungsrechtsreform wird regelmäßig die Ansicht vertreten, es sei zulässig, dass sich der Stifter, um weiterhin auf die Geschicke der Stiftung einwirken zu können, im Stiftungsgeschäft Organrechte einräumt (vgl. Godron/Gollan in Richter, Stiftungsrecht, 2. Auf., § 6 Rn. 124 mwN; MünchKomm-BGB/Weitemeyer, 10. Aufl., § 84 Rn. 39; Burgard/Heimann in Burgard, Stiftungsrecht, 2023, Anh 2 zu § 84a Rn. 6; BeckOGK-BGB/Lange, § 85 Rn. 5, Stand: 01.12.2025). Im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 31.03.2021 wird ganz in diesem Sinne betont, worauf auch die Verfügungsklägerin Bezug nimmt, dass sich der Stifter im Stiftungsgeschäft durch die Satzung bestimmte Rechte in Bezug auf die Stiftung einräumen oder sich die Mitgliedschaft in Stiftungsorganen vorbehalten kann (BT-Drucks. 19/28173, S. 29 Abs. 4 Satz 4). Die Ansicht der Verfügungsklägerin, die Konjunktion „oder“ zeige, dass die Einräumung von Rechten eine eigene Möglichkeit sei, die keinen Einfluss auf die Organstellung der Stifter habe (S. 3 Abs. 7 ihrer Stellungnahme), ist für den Senat nicht nachvollziehbar, zumal es im Gesetzentwurf im sich unmittelbar anschließenden Satz heißt: „Bei der Wahrnehmung solcher satzungsmäßiger Stifterrechte handelt der Stifter aber als Organ oder Mitglied eines Organs der Stiftung“ (BT-Drucks. 19/28173, S. 29 Abs. 4 Satz 5; Herv. v. Senat). Richtig ist allerdings, dass die Ausgestaltung der Rechte des Stifters nicht so weit gehen darf, dass eine „Fremdbestimmung“ der Stiftung zu befürchten ist (vgl. Godron/Gollan in Richter, Stiftungsrecht, 2. Auf., § 6 Rn. 124; aA Burgard/Heimann in Burgard, Stiftungsrecht, 2023, Anh 2 zu § 84a Rn. 7). Insbesondere hat der Stifter wie jedes andere Organ auch seinen bei der Errichtung der Stiftung zum Ausdruck gekommenen Willen zu berücksichtigen, der nicht mehr zu seiner Disposition steht (BT-Drucks. 19/28173, S. 29 Abs. 4 Satz 7; ebenso Godron/Gollan in Richter, Stiftungsrecht, 2. Auf., § 6 Rn. 124; Staudinger/Hüttemann/Rawert, BGB, 2017, § 85 Rn. 34; BeckOGK-BGB/Lange, § 85 Rn. 5, 56 aE, Stand: 01.12.2025). Der Stifter ist daher, auch wenn er entsprechende Rechte in der Satzung festlegt, seinem im Stiftungsgeschäft objektivierten Stifterwillen unterworfen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 02.03.2018 - 1 U 50/17, juris Rn. 146; Godron/Gollan in Richter, Stiftungsrecht, 2. Auf., § 6 Rn. 124; Erman/Wiese, BGB, 17. Aufl., § 81 Rn. 23; MüKoBGB/Weitemeyer, 10. Aufl., § 84 Rn. 39).
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(2) Falls die Verfügungsklägerin die Ansicht vertreten sollte, ein Stifter dürfte sich generell nicht zum Organ der Stiftung machen, sieht der Senat keinen Anlass, ihm abweichend von der ganz herrschenden Auffassung diese Möglichkeit zu nehmen, weiterhin auf das Schicksal der Stiftung einwirken zu können (vgl. zu einem „Stifterrat“, der auch allein durch den Stifter besetzt werden könne, nur Ponath/Tolksdorf, ZEV 2021, 605, 609). Dies darf zwar nicht zu einer Fremdbestimmung dergestalt führen, dass der Stifter eine Stellung erhält, als ob ihm die Stiftung „gehört“ (vgl. BT-Drucks. 19/28173, S. 29 Abs. 4). Entgegen der Ansicht der Verfügungsklägerin ist das über § 7 Abs. 1 Satz 2 der Satzung aber nicht der Fall. So wie sich die Stifter unproblematisch das Recht einräumen können, den ersten Vorstand selbst zu bestellen (vgl. BoKo-StiftR/Uffmann, 2023, § 84 Rn. 24; MünchKomm-BGB/Weitemeyer, 10. Aufl., § 84 Rn. 5; Burgard in Burgard, Stiftungsrecht, 2023, § 81 Rn. 71), ist es auch unbedenklich, wenn sie sich in der Satzung das Recht einräumen, den ersten Vorstand abberufen zu dürfen (vgl. Lunk/Rawert, NPLY 2001, 91, 98; Uffmann, NZG 2022, 1131, 1133). Eine unzulässige Fremdbestimmung der Stiftung liegt darin schon deshalb nicht, weil der alte wie der neue Vorstand an die im Stiftungsgeschäft gegebene Satzung und den darin und im Stiftungsgeschäft niedergelegten objektivierten Stifterwillen gebunden sind (vgl. nur Sieger/Bank, NZG 2010, 641, 642). Dementsprechend kann sich der Stifter auch auf Lebenszeit zum alleinigen Vorstand bestellen, ohne dass dadurch die Stiftung fremdbestimmt würde. Soweit sich die Verfügungsklägerin in diesem Zusammenhang auf die Kommentierung von Weitemeyer im Münchener Kommentar beruft (10. Aufl., § 81 Rn. 30), wird dort zwar in der Tat darauf hingewiesen, dass auch der Stifter eine rechtlich ungebundene externe Kompetenz [zur Abberufung] nicht haben dürfe. Daraus wird aber nicht die von der Verfügungsklägerin gezogene Konsequenz gezogen, eine Satzungsnorm, die den Stiftern das Abberufungsrecht einräume, sei nichtig; vielmehr wird daraus nur abgeleitet, dass der Stifter dadurch zum Amtsträger wird, der das Amt nicht frei ausüben darf, sondern – überwacht durch die Stiftungsbehörde – an Gesetz und Satzung gebunden ist. Weiter wird daraus gefolgert, dass er Mitglieder des Vorstands nur abberufen kann, wenn das Interesse der Stiftung dies rechtfertigt, und zwar selbst dann, wenn die Satzung ein freies Abberufungsrecht vorsieht (vgl. dazu auch Uffmann, NZG 2022, 1131, 1134 f.).
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bb) Der Verfügungsklägerin kann auch nicht in ihrer Ansicht gefolgt werden, die Stifter würden durch § 7 Abs. 1 Satz 2 der Satzung nicht zu einem weiteren Stiftungsorgan.
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(1) Mit der Formulierung, die Gewährung bestimmter Bestellungsbefugnisse in der Satzung lasse die Stifter nur dann zu einem weiteren Organ der Stiftung werden, wenn die Satzung ihnen neben den Befugnissen ausdrücklich eine eigene Organstellung mit eigenen Rechten und Pflichten zuweise, will die Verfügungsklägerin offenbar die Ansicht zum Ausdruck bringen, eine Organstellung könne nicht allein durch die satzungsmäßige Gewährung bestimmter Befugnisse begründet werden, sondern setze voraus, dass die Stifter in der Satzung auch ausdrücklich als Organ bezeichnet werden. Darauf deutet auch ihre weitere Formulierung hin, § 6 Abs. 1 der Satzung bestimme den Vorstand zum einzigen Organ der Stiftung. Der Verfügungsklägerin ist insoweit einzuräumen, dass die Satzung unter dem mit „Organe der Satzung“ überschriebenen § 6 nur den Vorstand nennt (Abs. 1), und diesem dort das Recht einräumt, sich eine Geschäftsführung zuzuordnen (Abs. 2 Satz 1). Abgesehen davon werden an dieser Stelle unstreitig keine weiteren Organe genannt. Es ist indessen kein Grund ersichtlich, warum ein Organ nur durch dessen ausdrückliche Aufzählung unter der Überschrift „Organe“ geschaffen werden können sollte und nicht schon durch die Regelung der Zusammensetzung und des Aufgabenbereichs. Gesichert sein muss bei der maßgeblichen objektiven Auslegung nur, ob es sich um ein Organ handeln soll oder nicht, wofür die Aufzählung unter den Organen sinnvoll, aber nicht zwingend ist. Anderenfalls würde der Wille des Stifters, der gemäß § 83 Abs. 2 BGB Grundlage der Satzungsauslegung ist, ohne rechtfertigenden Grund missachtet.
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(2) Bei objektiver Auslegung der Satzung kann kein Zweifel bestehen, dass die Stifter sich in ihrer Funktion als Stifter – und nicht etwa in ihrer Funktion als Mitglieder des ersten Vorstands – das Recht einräumen wollten, den ersten Vorstand zu bestellen und abzuberufen. Im Hinblick auf die Bestellung des ersten Vorstands scheidet es schon denknotwendig aus, dass sie sich dieses Recht in ihrer Funktion als Mitglieder des ersten Vorstands einräumen wollten. Denn vor der Bestellung waren sie noch keine Vorstandsmitglieder. Dass sie sich auch das Recht zur Abberufung in ihrer Funktion als Stifter einräumen wollten, folgt ohne Weiteres aus dem sprachlichen und funktionellen Zusammenhang mit der Bestellung. Hätten sie etwas anderes gewollt, hätten sie eine andere Formulierung wählen müssen. Da mit der Bezeichnung „die Stifter“ im Hinblick auf das von ihnen gleichzeitig mit der Satzung abgeschlossene Stiftungsgeschäft klar ist, um wen es sich dabei handelt, war auch keine weitere Regelung der Bildung oder Zusammensetzung dieses Organs erforderlich. Deshalb wird § 7 Abs. 1 Satz 2 der Satzung den Anforderungen des § 84 Abs. 4 Satz 2 BGB gerecht, wonach in der Satzung für ein weiteres Organ auch die Bestimmungen über die Bildung, die Aufgaben und die Befugnisse enthalten sein sollen. Dass dieses neue Organ nur mit „die Stifter“ bezeichnet wurde, und keinen davon abweichenden Namen („Stifterversammlung“, Stifterrat“ etc.) erhalten hat, ist unschädlich.
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cc) Soweit die Verfügungsklägerin in diesem Zusammenhang weiter ausführt, der Auffassung des Senats, dass die Stifter eine Regelung hätten treffen wollen, wonach sie allenfalls gemeinsam befugt sein sollten, einen von ihnen als Vorstandsmitglied abzuberufen, könne nicht gefolgt werden, geht es nicht mehr um die Frage, ob in der Satzung wirksam ein weiteres Kreationsorgan geschaffen wurde, sondern darum, ob jeder Stifter einzeln zur Abberufung befugt sein sollte (dazu unter 2.). Ungeachtet dessen trifft ihre Argumentation, eine solche Regelung ergebe in einer Konstellation mit lediglich zwei Stiftern keinen Sinn, da sie niemals zur Anwendung kommen würde (S. 4 Abs. 1 der Stellungnahme), nicht zu. Zum einen kann sie in Bezug auf das mögliche dritte Vorstandsmitglied greifen und zur Anwendung kommen, was die Verfügungsklägerin insoweit selbst einräumt (S. 3, vorletzter Absatz der Stellungnahme). Zum anderen besteht der Sinn dieser Regelung im Hinblick auf die Stifter in der Tat, wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt, gerade darin, dass die Stifter jeweils ihre einseitige Abberufbarkeit durch den anderen verhindern wollten. Auch das erkennt die Verfügungsklägerin selbst (S. 4 Abs. 1 aE der Stellungnahme).
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b) Als für die Abberufung zuständiges Organ sind die Stifter auch für das nach einseitiger Abberufung auf vorläufige Untersagung der Vorstandstätigkeit gerichtete Verfahren zur gerichtlichen Vertretung der Verfügungsklägerin berufen.
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aa) Soweit die Verfügungsklägerin die Ansicht des Senats angreift, die Stiftung werde bei der Abberufung eines Vorstandsmitglieds von dem Organ vertreten, das für die Bestellung und Abberufung des Vorstands zuständig ist, kann auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss Bezug genommen werden, an denen der Senat auch bei nochmaliger Überprüfung festhält.
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(1) Insoweit ist die Verfügungsklägerin der Ansicht, der Vorstand sei stets zur Vertretung der Stiftung befugt. Dies ergebe sich aus § 84 Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach der Vorstand die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Denn diese Regelung sei nach dem Willen des Gesetzgebers abschließend, da von ihr gemäß § 84 Abs. 3 BGB nicht satzungsmäßig abgewichen werden könne (S. 6 Abs. 6 der Stellungnahme). Letzteres trifft zwar zu. Die Norm regelt indessen nur den – nicht beschränkbaren – Umfang der Vertretungsmacht (vgl. BoKo-StiftR/Uffmann, 2023, § 84 Rn. 50; Burgard in Burgard, Stiftungsrecht, 2023, § 84 Rn. 36). Anders als im alten Stiftungsrecht nach § 86 Satz 1 BGB aF iVm § 26 Abs. 1 Satz 3 BGB kann die Vertretungsmacht des Vorstands also nicht mehr gegenständlich oder inhaltlich oder der Höhe nach begrenzt werden (vgl. Burgard in Burgard, Stiftungsrecht, 2023, § 84 Rn. 36). § 84 BGB regelt hingegen nicht die Frage, ob der Vorstand die Stiftung im Prozess mit Vorstandsmitgliedern auch dann vertreten kann, wenn es um die von anderen Stiftungsorganen vorzunehmende Abberufung von Vorstandsmitgliedern geht. Denn hier ist der ganze Vorstand nach dem Rechtsgedanken des § 181 BGB rechtlich nicht zur Vertretung befugt (vgl. BoKo-StiftR/Uffmann, 2023, § 84 Rn. 49). Dass im Streitfall die beiden Vorstandsmitglieder zugleich die beiden Stifter sind, ändert daran nichts.
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(2) Der Senat hat bereits im Hinweisbeschluss unter II 1 b aa dargelegt, dass in Auseinandersetzungen zwischen einer juristischen Person und einem Vorstand nach allgemeinen Grundsätzen die juristische Person nicht vom Vorstand, sondern von dem Organ gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird, das für die Bestellung und Abberufung des Vorstandes zuständig ist. Dabei hat er nicht § 112 AktG analog angewandt oder Regelungen aus dem Recht der GmbH auf das Stiftungsrecht übertragen, sondern einen allgemeinen Rechtsgrundsatz herausgearbeitet, der dem Umstand Rechnung trägt, dass die abstrakte Gefahr einer nicht unbefangenen Vertretung der am Prozess beteiligten juristischen Person vermieden werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 22.04.1991 -II ZR 151/90, juris Rn. 6 [zur AG]; Beschluss vom 07.05.2025 - II ZB 2/24, juris Rn. 24 aE [zur KGaA]; Urteil vom 17.09.2024 - X ZR 39/23, BGHZ 241, 238, juris Rn. 48 [zur SE]; Urteil vom 26.06.1995 - II ZR 122/94, BGHZ 130, 108, juris Rn. 8 [zur eG]; Urteil vom 05.03.1990 - II ZR 86/89, juris Rn. 6 [zur GmbH]; Urteil vom 30.04.2019 - II ZR 317/17, juris Rn. 4 [zu einer Sparkasse]). Dieser Grundsatz gilt auch und besonders im Stiftungsrecht (ebenso etwa OLG Köln, Urteil vom 02.03.2018 - 1 U 50/17, juris Rn. 139; Rawert, NPLY 2019, 97, 108; Burgard in Burgard, Stiftungsrecht, 2023, § 84b BGB Rn. 104; MünchKomm-BGB/Weitemeyer, 10. Aufl., § 84b Rn. 18; Godron/Gollan in Richter, Stiftungsrecht, 2. Auf., § 6 Rn. 315, 367; vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 25.09.2018 - 5 U 130/18, juris Rn. 46 f., 87 ff.; Uhl, SB 2023, 3 f.).
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(3) Entgegen der Ansicht der Verfügungsklägerin kann dem Umstand, dass der Gesetzgeber die im alten Stiftungsrecht gemäß § 86 Satz 1 BGB aF iVm § 26 Abs. 1 Satz 3 BGB vorhandene Möglichkeit, den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte zu beschränken, beseitigt hat, nicht entnommen werden, dass er bei Streitigkeiten über die Abberufung von Vorstandsmitgliedern der Ansicht, die von einer Vertretung der Stiftung durch das zur Abberufung zuständige Organ ausgeht, eine Absage erteilen wollte. Dies folgt schon daraus, dass diese Gesetzesänderung, wie oben unter (1) dargelegt, nur den Umfang der Vertretungsmacht betrifft, nicht aber die Frage, ob der Vorstand auch dann zur Vertretung der Stiftung berufen ist, wenn es um die Abberufung von Vorstandsmitgliedern durch ein anderes Stiftungsorgan geht. Abgesehen davon wäre anderenfalls zu erwarten gewesen, dass sich der Gesetzgeber mit der entgegenstehenden Rechtsprechung und Literatur auseinandersetzt.
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bb) Geht es bei gerichtlichen Auseinandersetzungen um einen Beschluss, mit dem ein Vorstandsmitglied abberufen wird, wird die Stiftung daher durch das Bestellungs- und Abberufungsorgan vertreten, hilfsweise durch Ermächtigung nach § 84c BGB (vgl. OLG Köln, Urteil vom 02.03.2018 - 1 U 50/17, juris Rn. 139; Rawert, NPLY 2019, 97, 108; Burgard in Burgard, Stiftungsrecht, 2023, § 84b BGB Rn. 104; MünchKomm-BGB/Weitemeyer, 10. Aufl., § 84b Rn. 18; BoKo-StiftR/Uffmann, 2023, § 84 Rn. 49; anders § 84b Rn. 79). Dass sich die Verfügungsklägerin hier nicht gegen den Beschluss als solchen wendet, sondern diesem im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes umgekehrt vorläufige Wirksamkeit verschaffen will, ändert daran entgegen der Ansicht der Verfügungsklägerin (S. 7 Abs. 2 ff. der Stellungnahme) nichts. Denn Sinn und Zweck, warum die Stiftung bei Streitigkeiten über die wirksame Bestellung oder Abberufung ihrer Vorstandsmitglieder durch ihre Bestellungsorgane gerichtlich vertreten wird, gelten auch, wenn es auf der Vorstufe darum geht, ob die Vorstandsmitglieder bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung als solche für die Stiftung tätig werden dürfen. Das zeigt sich nicht zuletzt daran, dass § 12 Abs. 1 Satz 1 StiftG BW die Abberufung von Organmitgliedern durch die Stiftungsbehörde regelt und § 12 Abs. 2 StiftG BW in unmittelbarem Zusammenhang damit die Vorstufe, dass die Stiftungsbehörde einem Mitglied eines Stiftungsorgans unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 die Ausübung seiner Tätigkeit einstweilen untersagen kann. Die behördliche Befugnis zur einstweiligen Untersagung der Tätigkeit als Mitglied eines Stiftungsorgans in § 12 Abs. 2 StiftG BW knüpft systematisch unmittelbar an die Voraussetzungen für die Abberufung eines Mitglieds eines Stiftungsorgans durch die Stiftungsbehörde in § 12 Abs. 1 Satz 1 StiftG BW an (vgl. VGH BW, Beschluss vom 19.12.2025 - 1 S 184/25, juris Rn. 59; Fischer in Richter, Stiftungsrecht, 2. Aufl., § 8 Rn. 109 mwN; Suerbaum in Stumpf/Suerbaum/Schulte/ Pauli, Stiftungsrecht, 4. Aufl., C. Rn. 249).
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c) In diesem Rahmen sind die Stifter nicht einzelvertretungsberechtigt. Insoweit kann auf die Ausführungen des Senats im Hinweisbeschluss unter II 1 b aa (1) (b) (bb) (bbb) verwiesen werden.
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aa) Dass eine Gesamtvertretung der Verfügungsklägerin wegen der Stellung des anderen Stifters als Verfügungsbeklagtem ausgeschlossen ist, führt nicht zu einer Einzelvertretungsmacht des Mitstifters. Soweit die Verfügungsklägerin diese Ansicht als überholt ansieht, vermag ihr der Senat jedenfalls für das Stiftungsrecht nicht zu folgen.
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(1) Zur Begründung ihrer Ansicht verweist die Verfügungsklägerin auf Literaturstellen zur Vertretung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Dort ist jedenfalls bei Rechtsgeschäften zwischen der Gesellschaft und einem Gesellschafter umstritten, ob der Ausfall des Gesellschafters nach § 181 BGB dazu führt, dass die übrigen gesamtvertretungsberechtigten Gesellschafter ohne ihn zur Aktivvertretung der Gesellschaft befugt sind.
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(a) So wird vertreten, dass im Interesse der Praktikabilität keine Bedenken dagegen bestehen sollten, bei Verhinderung eines von zwei Gesamtvertretern den Verbleibenden allein mit Wirksamkeit für die Gesellschaft handeln zu lassen; dem Interesse der Mitgesellschafter am Schutz gegen eine einseitige Interessenwahrnehmung durch den auf beiden Seiten beteiligten Gesellschafter sei regelmäßig bereits durch das Handeln eines verantwortlichen, nicht selbst von der Interessenkollision betroffenen Geschäftsführers aufseiten der Gesellschaft Genüge getan (vgl. MünchKomm-BGB/Schäfer, 9. Aufl., 2024, § 720 Rn. 13; so bereits MünchKomm-BGB/Ulmer, 4. Aufl., 2004, § 714 Rn. 30; Staudinger/Habermeier, BB, 2002, § 714 Rn. 14; entgegen der Verfügungsklägerin offenlassend Hadding/Kießling in Soergel, BGB, 13. Aufl., § 714 Rn. 27 [„Steht bei einer zweigliedrigen GbR ein Gesellschafter in einem Interessenwiderstreit, ist fraglich, ob der andere Gesellschafter die Gesellschaft vertreten kann“]). Diese Ansicht wird für die Vertretung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Ergebnis verbreitet geteilt (vgl. Grüneberg/Retzlaff, BGB, 86. Aufl., § 720 Rn. 4; BeckOK-BGB/Schöne, § 720 Rn. 13, Stand: 01.11.2025; HK-BGB/Saenger, 12. Aufl., § 720 Rn. 11; Erman/Lieder, BGB, 17. Aufl., § 720 Rn. 7).
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(b) Abgesehen davon, dass selbst diese Ansicht keineswegs, wie die Verfügungsklägerin Glauben machen will, unstreitig ist (aA etwa Servatius, GbR, 2. Aufl., § 720 Rn. 11; ders. in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 6. Aufl., § 720 BGB Rn. 5; Heidel in Heidel, GbR, 2024, § 720 BGB Rn. 21), dürfte sie, was nicht immer deutlich wird, nur die Frage betreffen, ob die Gesellschaft – ohne Mitwirkung Dritter – mit einem Gesellschafter wirksam Rechtsgeschäfte abschließen kann. Deshalb wird in diesem Zusammenhang betont, dass § 181 BGB in dieser Konstellation gar nicht eingreift und das Rechtsgeschäft daher, wenn auch mit unterschiedlichen Begründungen, im Ergebnis wirksam vorgenommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 06.03.1975 - II ZR 80/73, BGHZ 64, 72, juris Rn. 18; BeckOK-BGB/Schöne, § 720 Rn. 13, Stand: 01.11.2025 [mithilfe einer Ermächtigung]; MünchKomm-BGB/Schäfer, 9. Aufl., 2024, § 720 Rn. 13 [aufgrund einer teleologischen, rein formale Interessenkonflikte ausklammernden Auslegung von § 181 BGB]; so bereits MünchKomm-BGB/Ulmer, 4. Aufl., 2004, § 714 Rn. 30). Darum geht es hier nicht, da dann, wenn ein Gesamtvertreter durch die von einem anderen Gesamtvertreter vertretene Gesellschaft oder juristische Person verklagt wird, nicht nur ein rein formaler Interessenkonflikt besteht.
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(2) Ungeachtet dessen kann dahinstehen, ob eine Gesellschaft im Personengesellschaftsrecht aus Praktikabilitätsgründen gerichtlich von den einen Gesamtvertreter in deren Namen verklagenden übrigen Gesamtvertretern vertreten werden kann. Jedenfalls im Stiftungsrecht ist ein Erstarken der Gesamt- oder Mehrheitsvertretungsmacht zu einer Einzelvertretungsmacht abzulehnen, weshalb in der Literatur zu Recht darauf hingewiesen wird, dass Rechtsstreitigkeiten der Stiftung mit Mitgliedern der Stiftungsorgane in einigen Konstellationen Probleme aufwerfen können, insbesondere dann, wenn ein zur Vertretung der Stiftung erforderliches Vorstands- oder Organmitglied von der Stiftung verklagt werden soll (vgl. MünchHdb-GesR/Schwarz van Berk/Fischer, Bd. 5, 5. Aufl., § 101 Rn. 45, 47, 50; Mehrbrey/Gräler in Mehrbrey, Handbuch gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten, 4. Aufl., § 81 Rn. 5). Anders als im Recht der bürgerlichen Gesellschaft, wo die nach der gesetzlichen Regelung zur Gesamtvertretung berufenen Gesellschafter die Gesellschaft bilden, zeichnet sich die Stiftung gerade dadurch aus, dass sie mitgliederlos und daher besonders schutzbedürftig ist. Bei der Frage, ob eine an sich nicht allein zur Vertretung der Stiftung berufene Person durch die Stiftungsbehörde zur Vertretung befähigt werden soll, geht es daher nicht nur um einen formalen Akt, bei dem der Stiftungsbehörde gar nichts anderes übrig bliebe, als den zur Klage entschlossenen Gesamt- oder Mehrheitsvertreter zu ermächtigen, im Namen und auf Kosten der Stiftung eine Klage gegen einen anderen Gesamt- oder Mehrheitsvertreter einzureichen. Vielmehr hat die Stiftungsbehörde die Interessen der Stiftung, die nicht mit den Interessen des klagewilligen Gesamt- oder Mehrheitsvertreters übereinstimmen müssen, und damit die ursprünglichen Interessen der Stifter zu wahren. Dass es im Streitfall faktisch um einen Streit gerade zwischen den Stiftern geht, ändert daran nichts. Zwar darf die Stiftungsbehörde dabei keine Zweckmäßigkeitserwägungen anstellen, da ihr gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 StiftG BW nur die Rechtsaufsicht zukommt. Dies beinhaltet, wie § 8 Abs. 1 Satz 2 StiftG BW klarstellt, aber die Aufgabe, zu überwachen, dass die Verwaltung der Stiftung die Gesetze, das Stiftungsgeschäft und die Stiftungssatzung beachtet. Insoweit lässt sich jedenfalls nicht generell ausschließen, dass dies Auswirkungen auf die Entscheidung haben kann, ob und welche Maßnahmen die Stiftungsbehörde nach § 84c BGB trifft. Würde man demgegenüber zulassen, dass eine Gesamt- oder Mehrheitsvertretung im Falle der im Namen der Stiftung erhobenen Klage gegen einen anderen Gesamt- oder Mehrheitsvertreter zu einer Vertretungsmacht erstarkt, bei der es auf dessen Mitwirkung nicht ankommt, würde man beiden Seiten ohne jegliche Kontrolle selbst dann ermöglichen, sich mit wechselseitigen, jeweils im Namen der Stiftung erhobenen Klagen – Entsprechendes gilt für Anträge im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – zu überziehen, wenn die zur Gesamt- oder Mehrheitsvertretung berufenen Vertreter der Stiftung deren Interessen aus dem Auge verlieren und auf Kosten und zum Nachteil der Stiftung eine Privatfehde beginnen.
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bb) Soweit die Verfügungsklägerin darauf verweist, dass sie als Berufungsverfügungsklägerin keinen Prozesspfleger gemäß § 57 ZPO für sich bestellen lassen könne und daraus ableitet, ihre Rechtsverfolgung würde nach der Ansicht des Senats unter Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG verunmöglicht (S. 4 Abs. 5 der Stellungnahme), übergeht sie an dieser Stelle (anders S. 5 aE der Stellungnahme), dass das Bürgerliche Gesetzbuch in § 84c BGB für diesen Fall gerade Vorsorge getroffen hat, worauf der Senat die Verfügungsklägerin bereits im Beschluss vom 24.11.2025 hingewiesen hat. Denn gerade für eine solche Konstellation, in der ein Organ der Stiftung seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann, weil Mitglieder des Organs fehlen, sieht § 84c Abs. 1 BGB die Möglichkeit vor, dass die nach Landesrecht zuständige Behörde in dringenden Fällen auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen notwendige Maßnahmen trifft, um die Handlungsfähigkeit des Organs zu gewährleisten.
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(1) Die Ansicht der Verfügungsklägerin, § 84c BGB – im Streitfall iVm § 12 Abs. 1 Satz 2 StiftG BW – sei nicht einschlägig, weil dies nicht nur das „rechtliche“, sondern das „tatsächliche“ Fehlen eines Organmitglieds voraussetze (S. 6 Abs. 1 und 2 der Stellungnahme), teilt der Senat nicht. Soweit die Literatur Stellung dazu nimmt, wann ein Organ iSd § 84c BGB fehlt, wird ganz überwiegend betont, dass dies – wie übrigens auch im Rahmen von § 57 ZPO (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 21.06.2023 - 2 W 31/23, juris Rn. 34; MünchKomm-ZPO/Hau, 7. Aufl., § 57 Rn. 7) – rechtliche oder tatsächliche Gründe haben kann (vgl. Suerbaum in Stumpf/Suerbaum/Schulte/Pauli, Stiftungsrecht, 4. Aufl., § 84c Rn. 14; Burgard in Burgard, Stiftungsrecht, 2023, § 84b BGB Rn. 104, § 84c Rn. 19; BeckOK-BGB/Stürner, § 84c Rn. 1, Stand: 01.11.2025; Windeknecht in Schauhoff/Mehren, Stiftungsrecht nach der Reform, 2. Aufl., Kap. 6 Rn. 40; Erman/Wiese, BGB, 17. Aufl., § 84c Rn. 3; von Thunen/Möller, ZStV 2024, 83, 89; BoKo-StiftR/Uffmann, 2023, § 84b Rn. 79; Mehrbrey/Gräler in Mehrbrey, Handbuch gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten, 4. Aufl., § 81 Rn. 5; MünchHdb-GesR/Schwarz van Berk/Fischer, Bd. 5, 5. Aufl., § 101 Rn. 45, 47; zu § 29 BGB auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.06.2023 - 7 W 67/23, juris Rn. 3; Staudinger/Schwennicke, BGB, 2023, § 29 Rn. 5 mwN; aA MünchKomm-BGB, 10. Aufl., § 84c Rn. 6). Deshalb ist die Stiftungsaufsicht, wie § 84c Abs. 1 Satz 2 BGB klarstellt, insbesondere dazu befugt, einzelne Organmitglieder befristet mit Befugnissen auszustatten, die ihnen nach der Satzung nur gemeinsam mit dem „verhinderten“ und die Notmaßnahme hervorrufenden Organmitgliedern zustehen (so BoKo-StiftungsR/Andrick, 2023, § 84c Rn. 19; vgl. auch Windeknecht in Schauhoff/Mehren, Stiftungsrecht nach der Reform, 2. Aufl., Kap. 6 Rn. 44; von Thunen/Möller, ZStV 2024, 83, 91). Im Falle einer Gesamtvertretung kann sie also einem Organmitglied vorübergehend eine Einzelvertretungsbefugnis einräumen (vgl. HK-BGB/Dörner, 12. Aufl., § 84c Rn. 8; Suerbaum in Stumpf/Suerbaum/Schulte/Pauli, Stiftungsrecht, 4. Aufl., § 84c Rn. 22). Erst recht gilt dies, wenn rechtskräftig festgestellt wird, dass ein Organ handlungsunfähig ist und die Stiftung keine Möglichkeit hat, diese Handlungsunfähigkeit selbst aufzulösen. Die Verfügungsklägerin verweist insoweit zu Recht darauf, dass es das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG gebietet, jedenfalls in diesem Fall die Voraussetzungen des § 84c BGB zu bejahen (vgl. auch Suerbaum in Stumpf/Suerbaum/Schulte/Pauli, Stiftungsrecht, 4. Aufl., § 84c Rn. 19).
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(2) Soweit die Verfügungsklägerin weiter meint, darüber hinaus sei der Stiftungsbehörde ein Eingreifen nach § 84c BGB auch aus materiellen Gründen verwehrt (S. 6 Abs. 3 der Stellungnahme), trifft auch dies nicht zu. Zwar ist richtig, dass die Stiftungsbehörde keine dritte Person zum Stifter bestimmen kann. Es ist aber ohne Weiteres möglich, den Mitstifter befristet mit Befugnissen auszustatten, die ihm nach der Satzung nur gemeinsam mit dem „verhinderten“ und die Notmaßnahme hervorrufenden Verfügungsbeklagten zustehen (vgl. BoKo-StiftungsR/Andrick, 2023, § 84c Rn. 19), konkret also ihn zur Einzelvertretung der Verfügungsklägerin im streitgegenständlichen Verfahren zu ermächtigen. Die Subsidiarität dieses Vorgehens gegenüber zivilrechtlichen Möglichkeiten (vgl. VGH BW, Beschluss vom 19.12.2025 - 1 S 184/25, juris Rn. 59) steht einer Anordnung durch die Stiftungsbehörde ebenfalls nicht entgegen, da im Streitfall – wie sogleich unter 2. ausgeführt wird – keine zivilrechtlichen Möglichkeiten bestehen.
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2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist ungeachtet der weiteren Einwendungen der Verfügungsklägerin im Schriftsatz vom 14.01.2026 auch unbegründet.
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a) Der Senat ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht gehindert, seine nach § 542 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO unanfechtbare Entscheidung zur Zurückweisung der Berufung sowohl auf die Unzulässigkeit als auch auf die Unbegründetheit des Antrags zu stützen. Die Zulässigkeit der Klage kann zwar mit Blick auf die unterschiedliche Rechtskraftwirkung nicht dahinstehen (vgl. BGH, Urteil vom 19.06.2000 - II ZR 319/98, juris Rn. 21; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2015 - 4 U 94/14, juris Rn. 23; Dute, NJW 2024, 2219 Rn. 9 mit Rn. 2). Wird in einem Urteil die Zulässigkeit einer Klage ausdrücklich verneint und die Entscheidung tragend hierauf gestützt, sind die zusätzlichen Ausführungen zur Begründetheit als unverbindlich zu betrachten und so zu behandeln, als wären sie nicht vorhanden (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2008 - XII ZR 216/05, juris Rn. 14; BAG, Urteil vom 15.06.2016 - 4 AZR 485/14, juris Rn. 42; Dute, NJW 2024, 2219 Rn. 7). Auch einem erfolglosen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann eine unterschiedliche Rechtskraft zukommen, je nachdem, ob der Antrag bereits unzulässig oder nur unbegründet ist. Denn eine rechtskräftige Abweisung eines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes kann einem zweiten inhaltsgleichen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes als Prozesshindernis entgegenstehen (vgl. BeckOK-ZPO/Gruber, § 322 Rn. 5, 5.1, Stand: 01.09.2025; BeckOK-ZPO/Elzer/Mayer, § 922 Rn. 156, Stand: 01.09.2025; vgl. zur „beschränkten“ Rechtskraft auch BGH, Urteil vom 09.12.2004 - III ZR 200/04, BGHZ 161, 298, juris Rn. 14; Bruns in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., Rn. 12 vor § 935 mit Rn. 14 ff. vor § 916; aA offenbar MünchKomm-ZPO/Drescher, 7. Aufl., § 922 Rn. 29 aE). Wenn letztinstanzlich feststeht, dass ein unzulässiger Antrag zugleich unbegründet ist, ist aber nicht ersichtlich, warum der Schutz des Antragstellers einer Entscheidung auch über die Begründetheit entgegenstehen sollte. Dementsprechend gilt auch im Beschwerderecht der Vorrang der Zulässigkeit vor der Begründetheit nicht, wenn ein schützenswertes Interesse des Antragstellers oder eines anderen Verfahrensbeteiligten daran, dass die Zulässigkeit des Antrags vorrangig vor der Begründetheit geprüft wird, nicht besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 30.03.2006 - IX ZB 171/04, juris Rn. 4 f.; BeckOGK-ZPO/Soltys, § 572 Rn. 54, Stand: 01.01.2025). Das ist auch hier der Fall. Es ist nicht ersichtlich, welchen Vorteil es der Verfügungsklägerin bringen würde, wenn ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nur als unzulässig behandelt würde. Dann könnte sie zwar den Antrag unter Umständen mit wirksamer Vertretung in identischer Form erneut einreichen. Allerdings müsste dieser dann erneut zurückgewiesen werden.
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b) Der Senat hat im Hinweisbeschluss vom 24.11.2025 ausgeführt, dass das zuständige Organ einen zum Vorstandsmitglied berufenen Stifter mangels abweichender Regelung in der Stiftungssatzung zwar nach allgemeinen Grundsätzen jedenfalls aus wichtigem Grund abberufen kann, dass die Abberufbarkeit eines auf Lebenszeit zum Vorstand bestellten Stifters aber wirksam ausgeschlossen sein kann (vgl. Uffmann, NZG 2022, 1131, 1133; BeckOGK-BGB/Lange, § 81 Rn. 97, Stand: 01.12.2025; Lunk/Rawert, NPLY 2001, 91, 98 f.; Markworth, ZGR 2020, 832, 856 f. mwN). Gegen diese grundsätzliche Möglichkeit wendet sich die Verfügungsklägerin in ihrer Stellungnahme vom 14.01.2026 nicht. Sie vertritt lediglich die Ansicht, in der streitgegenständlichen Satzung sei die Möglichkeit, dass die beiden Stifter sich wechselseitig aus wichtigem Grund als Vorstandsmitglieder abberufen, nicht ausgeschlossen. Ihre dafür angeführten Argumente geben dem Senat keinen Anlass, seine im Hinweisbeschluss begründete Ansicht abzuändern.
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aa) Die Verfügungsklägerin meint, die wechselseitige Möglichkeit der Stifter, sich jeweils aus wichtigem Grund als Vorstandsmitglieder abzuberufen, entspreche ihrem Willen, was sich schon daran zeige, dass beide Stifter sich jeweils gegenseitig aus wichtigem Grund abberufen hätten (S. 4 Abs. 2 der Stellungnahme). Abgesehen davon, dass das tatsächliche Verhalten der Stifter allenfalls ein Indiz für ihren ursprünglichen Willen zu liefern vermag, zumal dann, wenn zwischen Stiftungsgeschäft und Abberufung – wie im Streitfall – über 15 Jahre liegen, kommt es zum einen für die Auslegung der Satzung nicht auf den ursprünglich innerlich gebliebenen oder gar den aktuellen Willen an (a); zum anderen überzeugt die Annahme der Verfügungsklägerin nicht, die Stifter hätten bei Errichtung der Satzung einen solchen Willen gehabt, der zudem nach außen in Erscheinung getreten sei (b).
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(1) Nach § 83 Abs. 2 BGB haben die Stiftungsorgane und die zuständigen Stiftungsbehörden den bei der Errichtung der Stiftung zum Ausdruck gekommenen Willen des Stifters, hilfsweise seinen mutmaßlichen Willen, zu beachten. Insbesondere ist die Stiftererklärung als einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung grundsätzlich nach § 133 BGB auszulegen; für ihre Auslegung ist also vorrangig der wahre Wille des Stifters als Erklärendem heranzuziehen (vgl. BeckOGK-BGB/Lange, § 81 Rn. 19, Stand: 01.12.2025; Werner, ZStV 2023, 205, 208 f.; zum alten Stiftungsrecht BVerwG, Urteil vom 24.03.2021 - 6 C 4/20, BVerwGE 172, 85, juris Rn. 23; OLG Hamm, Beschluss vom 08.10.2013 - 15 W 305/12, juris Rn. 86; Staudinger/Hüttemann/Rawert, BGB, 2017, § 81 Rn. 12). Nach der Anerkennung der Stiftung ändern sich aber die Auslegungsgrundsätze, sofern es um die Stiftungssatzung geht, also der organisationsrechtliche Teil betroffen ist. Sie hat Normcharakter und richtet sich im Wesentlichen an die Organmitglieder. Der Stifterwille wird deshalb durch die Anerkennung „verselbstständigt und objektiviert“; denn die Stiftung hat kein personales Substrat. Nunmehr ist der Stifterwille im Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung entscheidend, so wie er im schriftlichen Stiftungsgeschäft seinen erkennbaren Niederschlag gefunden hat (BeckOGK-BGB/Lange, § 81 Rn. 22, Stand: 01.12.2025; BeckOK-BGB/Stürner, § 81 Rn. 16, Stand: 01.12.2025; MünchKomm-BGB/Weitemeyer, 10. Aufl., § 83 Rn. 11; Erman/Wiese, BGB, 17. Aufl., § 81 Rn. 23; Hüttemann/Rawert, ZIP 2021, S3, S11; vgl. BT-Drucks. 19/28173, S. 52 [„den bei der Errichtung der Stiftung zum Ausdruck gekommenen Willen“]; zum alten Stiftungsrecht BGH, Urteil vom 22.01.1987 - III ZR 26/85, BGHZ 99, 344, juris Rn. 24; OLG Köln, Urteil vom 02.03.2018 - 1 U 50/17, juris Rn. 146, 153 f.; Staudinger/Hüttemann/Rawert, BGB, 2017, § 81 Rn. 13; vgl. auch BGH, Urteil vom 14.10.1993 - III ZR 157/91, juris Rn. 21; krit. BoKo-StiftR/Muscheler, 2023, § 81 Rn. 64). Maßgeblich ist also insoweit nur noch der im Stiftungsgeschäft und in der Satzung zum Ausdruck kommende objektivierte Stifterwille (vgl. Staudinger/Hüttemann/Rawert, BGB, 2017, § 81 Rn. 13; Erman/Wiese, BGB, 17. Aufl., § 81 Rn. 23; Godron/Gollan in Richter, Stiftungsrecht, 2. Auf., § 6 Rn. 124; Uffmann, NZG 2022, 1131, 1133). Dies hat zur Folge, dass spätere Willensbekundungen nur als Hinweise auf den ursprünglichen Stifterwillen herangezogen werden können. Dies schützt die Stiftung zugleich davor, dass der Stifter seine Meinung nach Belieben ändert (vgl. BeckOGK-BGB/Lange, § 81 Rn. 22, Stand: 01.12.2025; BeckOK-BGB/Stürner, § 81 Rn. 16, Stand: 01.12.2025; vgl. ferner OLG Köln, Urteil vom 02.03.2018 - 1 U 50/17, juris Rn. 146 aE, 153 aE; Uffmann, NZG 2022, 1131, 1133).
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(2) Nach diesen Maßgaben kann nicht davon ausgegangen werden, dass die beiden Stifter am 06.08.2009 den Willen gehabt haben, sich gemeinsam auf Lebenszeit zu Vorstandsmitgliedern zu berufen, sich aber gleichzeitig das Recht einzuräumen, sich jederzeit wechselseitig wegen des Vorliegens eines wichtigen Grundes abberufen zu können.
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(a) Soweit die Verfügungsklägerin zur Begründung ihrer Gegenansicht auf die Untätigkeit der Stiftungsbehörde im Zusammenhang mit den seit etwa drei Jahren bestehenden erheblichen Differenzen zwischen den Stiftern beruft, kommt es darauf schon deshalb nicht an, weil dies im Jahr 2009 nicht vorhersehbar war. Dass die Stifter bei Stiftungserrichtung überhaupt einen Gedanken an die Möglichkeit des Einschreitens der Stiftungsaufsicht verwendet hätten, kann dahinstehen. Selbst in diesem Fall wäre daraus nicht der Gegenschluss zu ziehen, die Stifter hätten sich jeweils selbst zum Kontrollorgan hinsichtlich des anderen Stifters machen wollen.
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(b) Die Argumentation, die Stifter hätten sich unter keinen Umständen bei Stiftungserrichtung allein in die Hände der Stiftungsaufsicht begeben wollen, beachtet nur die Perspektive dessen, der seinen Mitstifter abberufen will, nicht hingegen dessen, der abberufen werden soll. Es stellt sich daher umgekehrt die Frage, ob sich die beiden Mitstifter – gerade für den Fall eines Zerwürfnisses – statt in die Hände einer neutralen Behörde in jene des Mitstifters begeben und diesem daher die Möglichkeit geben wollten, sie einseitig abzuberufen. Das erscheint dem Senat vor dem Hintergrund der sonstigen Regelungen in der Satzung ausgeschlossen. Ausweislich § 9 Abs. 2 der Satzung wollten die beiden Stifter sich nicht einmal wechselseitig das Recht einräumen, allein eine Vorstandsversammlung abzuhalten. Deshalb bestimmten sie, dass der Vorstand nur beschlussfähig ist, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Da der erste Vorstand nur aus den beiden Stiftern bestand, mussten sie also beide anwesend sein. Nach Bestellung eines dritten Vorstands, zu der es nie gekommen ist, hätte zumindest dieser zusammen mit einem der beiden Stifter anwesend sein müssen. Nicht nur daran zeigt sich, dass die beiden Stifter bei objektivierter Auslegung der Satzung durchgängig versucht haben, die Belange der Stiftung gemeinsam zu verantworten und keinem von ihnen einseitig die Möglichkeit zu geben, deren Belange ohne den anderen zu gestalten. Dazu passt, dass sie sich gemeinsam auf Lebenszeit zu Vorständen bestellt und sich in § 7 Abs. 2 Satz 2 jeweils nur selbst das Recht eingeräumt haben, dieses Amt niederzulegen. Hätten sie tatsächlich den Willen gehabt, dem anderen Stifter das Recht einzuräumen, sie im Falle von Differenzen einseitig abzuberufen, wäre zu erwarten gewesen, dass jedenfalls die Gründe, unter denen dies möglich sein soll, eingehegt worden wären. Dass dies nicht geschehen ist, spricht daher nicht für, sondern gegen die Möglichkeit einer Abberufbarkeit aus wichtigem Grund. Denn dadurch wäre das von ihnen in § 7 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 niedergelegte Ziel, dass sie selbst über die Beendigung ihres Vorstandsamtes entscheiden können sollten, konterkariert worden. Sollten sie gleichwohl einen abweichenden inneren Willen gehabt haben, wäre dieser jedenfalls nicht in der Satzung oder bei Errichtung der Stiftung zum Ausdruck gekommen.
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3. Da es sich bei den unter 1. und 2. dargelegten Ausführungen um eine auf den Einzelfall bezogene Auslegung der Regelungen in der streitgegenständlichen Satzung handelt, kommt dieser Auslegung keine grundsätzliche Bedeutung zu. Denn an einer grundsätzlichen Bedeutung fehlt es, wenn eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat, nicht entscheidungserheblich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 07.01.2003 - X ZR 82/02, BGHZ 153, 254, juris Rn. 5; vom 19.11.2025 - IV ZR 84/25, juris Rn. 9 mwN). Das ist hier der Fall. Dasselbe gilt, soweit die Verfügungsklägerin der Ansicht ist, die Sache diene der Rechtsfortbildung.
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4. Entgegen der Ansicht der Verfügungsklägerin war auch keine mündliche Verhandlung geboten.
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a) Dass die Verfügungsklägerin die zur erstinstanzlichen Zurückweisung ihres Antrags führenden formalen Fehler des Abberufungsbeschlusses im Laufe des Berufungsverfahrens geheilt hat, führt zwar zu einem Austausch des zur Unbegründetheit ihrer Berufung führenden Grundes, was zulässig ist (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 10.05.2005 - 14 U 154/04, NJW 2005, 71; KG, Beschluss vom 20.03.2008 - 12 U 164/07, juris Rn. 20; Althammer in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 522 Rn. 51 aE; Zöller/Heßler, ZPO, 36. Aufl., § 522 Rn. 36; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 7. Aufl., § 522 Rn. 23; BeckOGK-ZPO/Skauradszun, § 522 Rn. 28, Stand: 01.01.2026). Der Senat verkennt nicht, dass in diesem Fall die Frage, ob eine mündliche Verhandlung geboten ist, einer besonders sorgfältigen Prüfung bedarf (vgl. BT-Drucks. 17/5334, S. 7 f.; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 7. Aufl., § 522 Rn. 23; BeckOGK-ZPO/Skauradszun, § 522 Rn. 28, Stand: 01.01.2026). Grundsätzlich geboten ist sie indessen auch bei Änderung der Begründung nicht. Maßgebend ist vielmehr, ob ein Bedürfnis besteht, die Änderung der Begründung in der mündlichen Verhandlung zu erörtern und darüber zu verhandeln (vgl. BeckOGK-ZPO/Skauradszun, § 522 Rn. 35.2, Stand: 01.01.2026; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 7. Aufl., § 522 Rn. 27). Daran fehlt es, wenn sich das Gericht zweifelsfrei darüber klar ist, dass eine mündliche Verhandlung zu keinem höheren Erkenntnisgrad führen kann (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 36. Aufl., § 522 Rn. 36).
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Das ist hier – auch im Lichte von Art. 6 Abs. 1 EMRK – der Fall. In der Sache geht es um eine Auslegung der streitgegenständlichen Satzung, zu der insbesondere der Mitstifter, der die Verfügungsklägerin vertritt, in erster Instanz bereits in der mündlichen Verhandlung vom 12.08.2025 Stellung genommen hat. Eine Wiederholung verspricht keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn, zumal der Mitstifter dort erklärt hat: „Als wir die Satzung beschlossen haben, war unsere Sichtweise, dass wir immer alles gemeinsam entscheiden wollen. Als ich insbesondere die Satzung entworfen habe, habe ich als Öffentlich-Rechtler das so verstanden, dass die Behörde dann der Ort ist, der entscheidet, wenn wir uns nicht einigen können. Wir haben allerdings niemals die Möglichkeit gesehen, dass wir nicht als vernünftige, an der Sache interessierte Vorstandsmitglieder eine Einigung finden. Die Satzung war letztlich dafür gedacht für den Fall, dass wir Nachfolger finden müssen bei unserem Ausscheiden“ (S. 3 Abs. 7 und 8 des Sitzungsprotokolls, EA LG 156). Der Senat übersieht dabei nicht, dass der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsklägerin in seiner Berufungsbegründung gerügt hat, diese Erklärung habe „als informatorische Anhörung keinen Beweiswert“ und könne „den objektivierten, im Stiftungsgeschäft bzw. der Satzung niedergelegten und als Urkunde mit vollem Beweiswert vorliegenden Stifterwillen nicht ersetzen“ (S. 6 Abs. 3 aE der Berufungsbegründung, EA OLG 20). Gerade damit hat der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsklägerin aber selbst die zutreffende Ansicht vertreten, dass eine erneute Anhörung für die Auslegung der Urkunde keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn bringt. Dass er in seinem Schriftsatz vom 14.01.2026 nun eine andere Ansicht vertritt, ändert daran nichts.
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b) Zwar trifft es zu, dass die existentielle Bedeutung der Rechtsverfolgung für den Berufungsführer (z.B. in Arzthaftungssachen) Grund sein kann, eine mündliche Verhandlung auch im Berufungsverfahren durchzuführen (vgl. BT-Drucks. 17/5334, S. 7; 17/6406, S. 9). Abgesehen davon, dass es im Streitfall ohnehin nur um eine vorübergehende Regelung geht, ist nicht ersichtlich, dass für die Verfügungsklägerin eine in diesem Sinne existentielle Bedeutung der zivilgerichtlichen Rechtsverfolgung vorliegt. So hat die Verfügungsklägerin im Schriftsatz vom 03.12.2025 (EA OLG 84 f.), in dem sie um Fristverlängerung bis zum 15.01.2026 nachgesucht hat, erklärt, nach aktuellem Stand werde das Regierungspräsidium noch vor Weihnachten eine Entscheidung treffen, die voraussichtlich Auswirkungen auf den Inhalt der abzugebenden Stellungnahme haben werde und diese möglicherweise sogar entbehrlich machen könnte.
III.
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1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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2. Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Urteils ist nicht veranlasst (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 22.11.2019 - 2 U 9/19, juris Rn. 22; KG, Beschluss vom 23.09.2025 - 2 U 52/25, juris Rn. 35), da der Beschluss des Senats gemäß §§ 522 Abs. 3, 542 Abs. 2 Satz 1, 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO unmittelbar rechtskräftig wird und daher auch aus dem damit ebenfalls rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteil ohne Sicherheitsleistung vollstreckt werden kann, ohne dass es eines gesonderten Ausspruchs (analog § 708 Nr. 10 ZPO) bedarf.
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3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47 Abs. 1 Nr. 1, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG iVm § 3 ZPO festgesetzt. Zur Begründung wird auf Ziffer IV des Hinweisbeschlusses vom 24.11.2025 Bezug genommen.
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