BGB § 869 Ansprüche des mittelbaren Besitzers

Bürgerliches Gesetzbuch

Wird gegen den Besitzer verbotene Eigenmacht verübt, so stehen die in den §§ 861, 862 bestimmten Ansprüche auch dem mittelbaren Besitzer zu. Im Falle der Entziehung des Besitzes ist der mittelbare Besitzer berechtigt, die Wiedereinräumung des Besitzes an den bisherigen Besitzer zu verlangen; kann oder will dieser den Besitz nicht wieder übernehmen, so kann der mittelbare Besitzer verlangen, dass ihm selbst der Besitz eingeräumt wird. Unter der gleichen Voraussetzung kann er im Falle des § 867 verlangen, dass ihm die Aufsuchung und Wegschaffung der Sache gestattet wird.

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Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 70/16
17. März 2017
V ZR 70/16 17. März 2017
Urteil vom Landgericht Arnsberg - 3 S 11/14
25. Februar 2014
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Beschluss vom Landgericht Dessau-Roßlau (1. Zivilkammer) - 1 T 326/12
20. November 2012
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Urteil vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 4 U 229/06 - 69
24. Oktober 2006
4 U 229/06 - 69 24. Oktober 2006
Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 8 W 204/05-30
25. September 2005
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Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 11 Wx 81/03
22. Oktober 2004
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