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BGB § 883 Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.

(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Mönchengladbach - 11 O 363/13
10. Oktober 2014
11 O 363/13 10. Oktober 2014
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - I-17U035/_11
29. September 2011
I-17U035/_11 29. September 2011
Urteil vom Oberlandesgericht Celle (3. Zivilsenat) - 3 U 23/10
14. Juli 2010
3 U 23/10 14. Juli 2010
Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz (1. Zivilsenat) - 1 U 758/09
12. Mai 2010
1 U 758/09 12. Mai 2010
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (5. Senat) - 5 M 146/09
28. Oktober 2009
5 M 146/09 28. Oktober 2009