Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - I-17U035/_11
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.01.2011 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e :
2A.
3Gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO und §§ 542 Abs. 2, 544 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO wird von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen abgesehen.
4B.
5Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
6I.
7Der zu sichernde Werklohnanspruch ist verjährt, so dass die Klägerin die begehrte Sicherung nach §§ 648 Abs. 1, 883, 885 BGB nicht verlangen kann. Davon ist das Landgericht zutreffend und hinsichtlich der Feststellungen für den Senat bindend (§ 529 I Nr. 1 ZPO) ausgegangen.
81.
9Werklohnansprüche verjähren nach § 195 BGB in drei Jahren.
102.
11Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass die Verjährungsfrist - den Vortrag der Klägerin als richtig unterstellt - mit dem Schluss des Jahres 2003 begonnen hat.
12Die Frist beginnt am Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftragnehmer von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt (§ 199 Abs. 1 BGB). Voraussetzung dafür ist, dass der Anspruch entstanden ist und durchsetzbar wird. Die Frist beginnt somit zu laufen am Ende des Jahres, in dem die Leistungen vertragsgemäß erbracht sind und die Schlussrechnung übergeben wird (Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Auflage, 12./327). Das war hier das Jahr 2003. In diesem Jahr sind die Rechnungen über die Werklohnforderungen an die Klägerin gesandt worden. Die Arbeiten waren zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen und der Klägerin unstreitig zur Verfügung gestellt.
13Ohne Hemmungstatbestände endete daher die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2006.
143.
15Eine Hemmung der Verjährung gem. § 203 S. 1 BGB wegen Vergleichsverhandlungen konnte hier schon deshalb nicht eintreten, weil diese Vergleichsverhandlungen im Mai 2003 nicht zwischen der Klägerin und der Beklagten, sondern zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin persönlich und der Beklagten geführt worden sind. Aus den Schreiben vom 06.05.2003 (Bl. 63) und dem Schreiben vom 19.05.2003 (Bl. 64) lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Auch der Vertragsentwurf vom 29.07.2003 (Bl. 65) nennt die Klägerin als Vertragspartnerin der Vereinbarung nicht, sondern deren Geschäftsführer J persönlich. Hinzu kommt, dass dort auch nicht die Beklagte, sondern die E-bau und J2 GmbH als Vertragsbeteiligte genannt ist und nicht die Beklagte.
164.
17Zutreffend hat das Landgericht im Übrigen in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, dass die Vergleichsverhandlungen spätestens Ende März 2004 beendet waren. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf diese Ausführungen Bezug genommen werden.
18Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin in der Berufungsbegründung darauf, im Mai 2003 sei zwischen den Parteien bereits mündlich wirksam eine Vereinbarung geschlossen worden, die die Werklohnforderung erfasst hat. Der hiesige 22. Zivilsenat hat bereits im Vorprozess (22 U 151/10) in seinem Beschluss vom 10.02.2011 ausgeführt, die im Schreiben der Beklagten vom 19.05.2005 als Antwort auf das Schreiben des Herrn J vom 06.05.2003 vorgeschlagene notarielle Beurkundung der besprochenen Dinge nicht zustande gekommen ist. Gem. § 125 S. 2 BGB hat der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form im Zweifel die Nichtigkeit zur Folge. Gegenteiliges hat die Beklagte nicht glaubhaft gemacht.
19Selbst wenn die weiteren Vergleichsverhandlungen im September 2003 mit berücksichtigt würden, wäre eine Hemmung über den 31.03.2004 hinaus nicht eingetreten.
20Die Hemmungswirkung dauerte dementsprechend allenfalls 10 Monate und überbrückt nicht vollständig den Zeitraum von über 3 ½ Jahren vom 01.01.2007 bis zur Zustellung des Antrages auf Erlass der einstweiligen Verfügung (§ 204 I Nr. 9 BGB), der nicht vorgetragen ist und zwischen dem Zeitpunkt der Zustellung der vom Landgericht im schriftlichen Verfahren erlassenen einstweiligen Verfügung am 27.07.2010 (Bl. 12) und der Abfassung des dagegen gerichteten Widerspruchs am 17.09.2010 (Bl. 13) liegen dürfte.
21Auch eine längere Hemmung, für die keine Anhaltspunkte bestehen, würde jedenfalls nicht den Zeitraum von über 3 ½ Jahren überbrücken.
225.
23Selbst wenn der Sachvortrag der Klägerin als richtig unterstellt würde, dass zwischen den Parteien bereits im Mai 2003 eine wirksame schuldrechtliche Vereinbarung auch hinsichtlich der Vergütungsforderung für die Tragwerksplanung zustande gekommen ist, wäre zwischenzeitlich Verjährung eingetreten. Deren Lauf beginnt nämlich gem. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch in anderer Weise anerkannt hat, wie hier durch die behauptete Vereinbarung. Die dreijährige Verjährungsfrist begann dann am 01.01.2004 zu laufen und endete mit Ablauf des 31. 12. 2007, also vor dem Zeitpunkt, zu dem durch die Zustellung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eine erneute Hemmung eintreten konnte.
246.
25Zutreffend hat das Landgericht ferner ausgeführt, dass die Verjährung auch nicht wegen höherer Gewalt nach § 206 BGB gehemmt gewesen ist. Auf die Begründung in dem angefochtenen Urteil wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Berufungsbegründung zeigt keine anderen Gesichtspunkte auf, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin würde dafür nicht genügen (Palandt/Ellenberger, § 206 BGB, Rn. 5); die Eröffnung ist allerdings nicht einmal vorgetragen oder sonst ersichtlich.
267.
27Entgegen der Meinung der Klägerin hatte die Beklagte die Einrede der Verjährung nicht gem. § 242 BGB verwirkt. Wie bereits ausgeführt ist entgegen der Ansicht der Klägerin im Jahr 2003 keine wirksame mündliche Vereinbarung zwischen den Parteien zustande kommen.
28II.
29Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
30Die Zulassung der Revision kommt gem. § 542 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht (vgl. auch Zöller/Heßler, ZPO, 28. Auflage, § 542, Rn. 10).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 540 Inhalt des Berufungsurteils 1x
- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 1x
- ZPO § 542 Statthaftigkeit der Revision 2x
- ZPO § 544 Nichtzulassungsbeschwerde 1x
- BGB § 648 Kündigungsrecht des Bestellers 1x
- BGB § 883 Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung 1x
- BGB § 885 Voraussetzung für die Eintragung der Vormerkung 1x
- ZPO § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts 1x
- BGB § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist 1x
- BGB § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen 1x
- BGB § 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen 1x
- 22 U 151/10 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels 1x
- BGB § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung 1x
- BGB § 212 Neubeginn der Verjährung 1x
- BGB § 206 Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt 2x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x