BGB § 920 Grenzverwirrung

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Lässt sich im Falle einer Grenzverwirrung die richtige Grenze nicht ermitteln, so ist für die Abgrenzung der Besitzstand maßgebend. Kann der Besitzstand nicht festgestellt werden, so ist jedem der Grundstücke ein gleich großes Stück der streitigen Fläche zuzuteilen.

(2) Soweit eine diesen Vorschriften entsprechende Bestimmung der Grenze zu einem Ergebnis führt, das mit den ermittelten Umständen, insbesondere mit der feststehenden Größe der Grundstücke, nicht übereinstimmt, ist die Grenze so zu ziehen, wie es unter Berücksichtigung dieser Umstände der Billigkeit entspricht.

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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 L 40/12
18. Oktober 2017
1 L 40/12 18. Oktober 2017
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (1. Senat) - 1 A 10955/13
13. Januar 2016
1 A 10955/13 13. Januar 2016
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (9. Senat) - 9 C 10923/08
10. Dezember 2008
9 C 10923/08 10. Dezember 2008