Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 11 K 2205/14

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, die auf Grund des Bescheides vom                                          5. August 2014 erfolgte Sicherstellung von 7.100,00 € zu beenden und                             einen Betrag in Höhe von 7.100,00 € an die Klägerin herauszugeben.

                            Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

                            Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu ¾ und der Beklagte                             zu ¼.

              Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige

              Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-              tung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages ab-              wenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Voll-              streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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