Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 11 K 2205/14
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, die auf Grund des Bescheides vom 5. August 2014 erfolgte Sicherstellung von 7.100,00 € zu beenden und einen Betrag in Höhe von 7.100,00 € an die Klägerin herauszugeben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu ¾ und der Beklagte zu ¼.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleis- tung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages ab- wenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Voll- streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Am 29. November 2011 wurde die Klägerin durch den Polizeioberkommissar G. und die Polizeikommissarin C. durchsucht. Dabei wurden in der linken Außentasche der Klägerin ein grauer Beutel sowie zwei Ringe gefunden. In dem Beutel befand sich Bargeld im Wert von 7.100,00 € (14 Scheine zu je 500,00 € und ein Schein zu 100,00 €). In der seitens der Polizeikommissarin C. gefertigten Strafanzeige heißt es u.a.:
3„Auf Nachfrage nach rechtlicher Belehrung, wem das Geld gehöre und woher das Geld stamme, gab die beschuldigte Frau Y. an, dass es ihrem Sohn gehöre und zeigte dabei eindeutig auf den Zeugen Herrn N. Y. . Auf Nachfrage und den Hinweis auf den Zeugen Herrn N. Y. , bestätigte Frau Y. ihre Aussage. Zu den Ringen befragt, konnte Frau Y. keine Angaben hinsichtlich der Herkunft bzw. der Eigentumsverhältnisse machen.
4Als der Zeuge Herr N. Y. nach rechtlicher Belehrung zu der Herkunft des Geldes befragt werden sollte, gab dieser an, dass ihm das Geld nicht gehöre, das Geld gehöre seiner Mutter. Auf den Einwand hin, dass seine Mutter zuvor ausgesagt habe, dass ihm das Geld gehöre, gab der Zeuge an, dass seine Mutter mehrere Söhne habe und sie einen anderen Bruder gemeint habe. Den Namen des Berechtigten konnte bzw. wollte Herr N. Y. jedoch nicht angeben. … Auf erneute Nachfrage zu der Herkunft des Geldes bzw. zu den Berechtigungsverhältnissen konnte bzw. wollte Frau Y. keine eindeutigen Angaben machen.
5Da vor Ort nicht eindeutig geklärt werden konnte, woher das Geld und die Ringe stammen, bzw. wer Berechtigter des Geldes bzw. der Ringe ist, wurden diese vor Ort durch uns zwecks Klärung der Eigentumsverhältnisse sichergestellt.“
6Im Anschluss an die Sicherstellung u.a. des Geldbetrages erschien ein weiterer Sohn der Klägerin, Herr C1. K. , auf der Polizeiwache und legte einen handgeschriebenen Zettel vor, wonach er der Eigentümer des Geldes sei und dieses durch ausgezahltes Kindergeld angespart habe. Das Geld sei für seinen Schrotthandel bestimmt gewesen. Da er auf dem Weg zur Spielothek gewesen sei, habe u.a. seine Mutter ihm das Geld abgenommen.
7Mit anwaltlichem Schreiben vom 10. Januar 2012 ließ die Klägerin gegenüber dem Polizeipräsidium C2. vortragen, dass das Geld nicht von ihr stamme und sie nicht Eigentümerin des Geldes sei.
8Am 7. Oktober 2013 teilte Herr C1. K. der Kriminalhauptkommissarin U. fernmündlich mit, dass das Geld nicht ihm gehöre. Im Übrigen könne er weder lesen noch schreiben.
9Mit Schreiben vom 10. Januar 2014 trug die Klägerin gegenüber der Staatsanwaltschaft C2. in einem gegen sie wegen des Verdachtes des Betruges geführten Ermittlungsverfahren (Az.: 301 Js 4340/12) vor, dass das sichergestellte Geld zum Teil ihrer Tochter, Frau M. Y. , sowie ihrem Verlobten, Herrn O. N1. , gehöre. Ihre Tochter sowie ihr Verlobter hätten das Geld über eine längere Zeit angespart und es ihr zur Aufbewahrung übergeben, da sie dem deutschen Bankensystem misstrauten. Als sich die finanzielle Situation der Tochter und ihres Verlobten im Jahr 2011 verschlechtert habe, hätten sie das Geld schließlich Ende 2011 von ihr, der Klägerin, zurückgefordert.
10Unter dem 21. Januar 2014 stellte die Staatsanwaltschaft C2. das Ermittlungsverfahren wegen Betruges – 301 Js 4340/12 – gegen die Klägerin, Herrn N. Y. und Herrn C1. K. gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachtes ein. Die Staatsanwaltschaft verfügte weiter, dass die sichergestellten Ringe sowie der Bargeldbetrag an die Klägerin zurückzugeben seien. Unter dem 5. Februar 2014 teilte die Staatsanwaltschaft C2. der Klägerin mit, dass von einer Auszahlung des sichergestellten Geldbetrages zunächst abgesehen werde, da derzeit geprüft werde, ob eine Sicherstellung nach dem Polizeigesetz in Betracht komme. Eine Herausgabe des Schmuckes könne dagegen erfolgen.
11Mit Bescheid vom 5. August 2014, zugestellt am 11. August 2014, verfügte der Beklagte nach vorheriger Anhörung der Klägerin die Sicherstellung des Betrages in Höhe von 7.100,00 € nach § 43 Nr. 2 PolG NRW. Gleichzeitig ordnete er die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Zur Begründung führte er an, es sei nicht auszuschließen, dass ein Eigentümer des Geldbetrages noch durch weitere Ermittlungsmaßnahmen festgestellt werden könne oder sich melde. Die Sicherstellung diene daher dem Schutz des noch unbekannten Eigentümers vor Verlust seines Eigentums. Im vorliegenden Fall lägen ausreichend Indizien vor, die eine Eigentümerschaft der von der Klägerin benannten M. Y. und des Herrn O. N1. erschütterten und damit auch ihre Funktion als rechtmäßige Inhaberin der tatsächlichen Gewalt ausschließen könnten.
12Am 11. September 2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, der sichergestellte Geldbetrag gehöre zum Teil ihrer Tochter, Frau M. Y. , sowie deren Verlobten, Herrn O. N1. . Einen Teil des Betrages habe sie aber auch selbst angespart. Es sei bereits aufgrund des Zeitablaufs im Anschluss an die Sicherstellung am 29. November 2011 auszuschließen, dass ein anderer Eigentümer des Bargeldbetrages ermittelt werden könne. Ein anderer potentieller Eigentümer des Geldbetrages habe sich gleichfalls nicht gemeldet. Es sei auch nicht ersichtlich, ob überhaupt noch Ermittlungen in dieser Hinsicht geführt würden.
13Die Klägerin beantragt,
14den Bescheid des Beklagten vom 5. August 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den sichergestellten Geldbetrag herauszugeben.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Er macht geltend, die Sicherstellung sei rechtmäßig, weil die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass sie die rechtmäßige Besitzerin bzw. Eigentümerin des Gelbetrages sei. Aus diesem Grund scheide auch ein Anspruch auf Herausgabe des sichergestellten Betrages aus. Im Übrigen sei noch nicht erschöpfend geklärt worden, ob es andere potentielle Eigentümer gebe. Insbesondere stehe noch eine öffentliche Bekanntmachung im Sinne des § 981 Abs. 2 BGB aus. Die Eigentümerfeststellung sei auch deshalb schwierig, da einiges dafür spreche, dass der Gelbetrag durch mehrere Straftaten erlangt worden sei.
18Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Frau M. Y. , Herrn O. N1. sowie Herrn B. L. als Zeugen vernommen. Wegen des Beweisthemas und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
211. Soweit die Klägerin die Aufhebung des Bescheides vom 5. August 2014 begehrt, ist zulässige Anfechtungsklage nicht begründet. Denn der Bescheid des Beklagten vom 5. August 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22Die Voraussetzungen für eine Sicherstellung nach § 43 Nr. 2 PolG NRW waren im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der behördlichen Entscheidung,
23vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2010 – 5 A 298/09 –, juris Rn. 26,
24gegeben. Zur Begründung nimmt das Gericht Bezug auf seine Ausführungen im – den Antrag auf Prozesskostenhilfe ablehnenden – Beschluss vom 27. April 2015 sowie die Erwägungen des OVG NRW im Beschluss vom 14. Januar 2016 – 5 E 508/15 –. Die Widersprüchlichkeit der in der Vergangenheit gemachten Angaben konnte durch die Klägerin sowie die vernommenen Zeugen in der mündlichen Verhandlung nicht in dem erforderlichen Umfang ausgeräumt werden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Klägerin noch mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10. Januar 2012 hat ausdrücklich vortragen lassen, dass das Geld nicht von ihr stamme und sie nicht Eigentümerin des Geldes sei.
252. Soweit die Klägerin sinngemäß die Beendigung der Sicherstellung und die Herausgabe des sichergestellten Bargeldbetrages begehrt, ist die zulässige Verpflichtungsklage dagegen begründet (geworden), da ihr im Laufe des gerichtlichen Verfahrens ein Herausgabeanspruch erwachsen ist (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
26Einen auf Herausgabe des Geldes gerichteten Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann die Klägerin dabei nicht geltend machen, da die Sicherstellung des Gelbetrages rechtmäßig erfolgt ist.
27Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2010 – 5 A 298/09 – a.a.O., Rn. 43.
28Sie kann ihr Herausgabeverlangen jedoch mit Erfolg auf § 46 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW stützen. Nach dieser Vorschrift sind, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, die Sachen an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Sofern eine Sicherstellung – wie hier – nach § 43 Nr. 2 PolG NRW erfolgt ist, weil der Verdacht besteht, dass es einen noch zu ermittelnden besser Berechtigten an der Sache gibt, besteht ausnahmsweise dann ein Herausgabeanspruch, wenn über einen langen Zeitraum kein weiterer Eigentümer ermittelt werden konnte oder sich ein solcher nicht gemeldet hat. Denn für eine dem Schutz privater Rechte dienende Sicherstellung ist dann kein Raum mehr, wenn nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass der rechtmäßige Eigentümer noch aufzufinden sein wird.
29Vgl. BayVGH, Beschluss vom 17. März 2010 – 10 C 09.3011, 10 C 09.3012 – juris Rn. 15; VG München, Urteil vom 10. Dezember 2014 – M 7 K 12.4367 –, juris Rn. 31. So wohl auch: BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2011 – 1 BvR 732/11 –, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 8. Oktober 2012 – 1 B 102/12 –, juris Rn. 31.
30So liegt der Fall hier. Bis zum Tag der mündlichen Verhandlung konnte das Geld keiner konkreten Straftat zugeordnet werden. Sofern der Beklagte darauf verweist, eine derartige Zuordnung dürfte auch deshalb schwierig sein, da einiges dafür spreche, dass der Geldbetrag durch mehrere Straftaten erlangt worden sei, ist diese Behauptung durch nichts belegt, zumal das gegen die – soweit ersichtlich – bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getretene Klägerin geführte staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Betruges nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Die Staatsanwaltschaft C2. hat in der Einstellungsverfügung vom 21. Januar 2014 darauf abgestellt, dass nicht nachvollzogen werden könne, ob die sichergestellten Ringe und der Geldbetrag aus einer Straftat erlangt worden sei. Es hat sich auch in dem Zeitraum von über 4 Jahren seit der ersten Sicherstellung des Geldbetrages am 29. November 2011 niemand außerhalb der Familie der Klägerin beim Beklagten gemeldet und Ansprüche auf den Geldbetrag geltend gemacht. Das Gericht geht dabei davon aus, dass dem Beklagten ein Zeitraum – gerechnet ab der Sicherstellungsverfügung vom 5. August 2014 – von einem Jahr zur Ermittlung eines möglicherweise existierenden anderen rechtmäßigen Eigentümers zuzubilligen war, zumal bereits im Laufe des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens umfangreiche Bemühungen zur Aufklärung der Eigentümerfrage unternommen worden waren.
31Dem Herausgabeanspruch der Klägerin steht auch nicht § 46 Abs. 1 Satz 3 PolG NRW entgegen. Danach ist die Herausgabe ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden. Eine derartige Sachlage ist vorliegend, anders als in dem vom Beklagten angeführten Urteil des VG Köln vom 29. März 2012 – 20 K 2270/11 –, juris Rn. 36 f., in dem die Rechtsmissbräuch-lichkeit des Herausgabebeghrens angenommen wurde, nicht gegeben. Der vom VG Köln entschiedene Fall zeichnet sich nämlich dadurch aus, dass deutliche Anzeichen bestanden, dass es sich bei den sichergestellten Gegenständen um Hehler- bzw. Diebstahlsware handelte Das OVG NRW hat im nachfolgend ergangenen Beschluss vom 29. Mai 2013 – 5 A 1092/12 –, juris Rn. 4, darauf hingewiesen, dass die Erfolglosigkeit der Ermittlungen angesichts der angeführten deutlichen Anzeichen für die Sicherstellung eines kompletten Lagers von Hehler- bzw. Diebstahlsware nicht den Schluss rechtfertigten, dass die noch nicht konkreten Eigentümern zugeordneten Gegenstände wahrscheinlich rechtmäßig erworben seien, da sie ohne Weiteres aus Einbruchsdiebstählen stammen könnten, die zu einem früheren Zeitpunkt oder an anderen Orten begangen worden seien.
32Eine derartige Sachlage ist im vorliegenden Fall ersichtlich nicht gegeben.
33Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- VwGO § 167 1x
- § 43 Nr. 2 PolG 3x (nicht zugeordnet)
- BGB § 981 Empfang des Versteigerungserlöses 1x
- VwGO § 113 2x
- § 46 Abs. 1 Satz 1 PolG 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung 1x
- § 46 Abs. 1 Satz 3 PolG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 155 1x
- 301 Js 4340/12 2x (nicht zugeordnet)
- 5 A 298/09 2x (nicht zugeordnet)
- 5 E 508/15 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 732/11 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 102/12 1x (nicht zugeordnet)
- 20 K 2270/11 1x (nicht zugeordnet)
- 5 A 1092/12 1x (nicht zugeordnet)