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BGebG § 3 Begriffsbestimmungen

Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes

(1) Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen sind

1.
in Ausübung hoheitlicher Befugnisse erbrachte Handlungen,
2.
die Ermöglichung der Inanspruchnahme von vom Bund oder von bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen unterhaltenen Einrichtungen und Anlagen, soweit die Ermöglichung der Inanspruchnahme öffentlich-rechtlich geregelt ist,
3.
Überwachungsmaßnahmen, Prüfungen und Untersuchungen sowie
4.
sonstige Handlungen, die im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit erbracht werden,
soweit ihnen Außenwirkung zukommt.

(2) Individuell zurechenbar ist eine Leistung,

1.
die beantragt oder sonst willentlich in Anspruch genommen wird,
2.
die zugunsten des von der Leistung Betroffenen erbracht wird,
3.
die durch den von der Leistung Betroffenen veranlasst wurde oder
4.
bei der ein Anknüpfungspunkt im Pflichtenkreis des von der Leistung Betroffenen rechtlich begründet ist; für Stichprobenkontrollen gilt dies nur, soweit diese nach anderen Gesetzen des Bundes oder Rechtsakten der Europäischen Union besonders angeordnet sind und von dem Gegenstand der Kontrolle eine erhebliche Gefahr ausgeht.

(3) Kosten im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten. Zu den Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht.

(4) Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die der Gebührengläubiger vom Gebührenschuldner für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erhebt.

(5) Auslagen sind nicht von der Gebühr umfasste Kosten, die die Behörde für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Einzelfall nach § 12 Absatz 1 oder 2 erhebt.

(6) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - OVG 6 N 132/25
15. April 2026
OVG 6 N 132/25 15. April 2026
Urteil vom Verwaltungsgericht Berlin (1. Kammer) - 1 K 86/24
30. Oktober 2025
1 K 86/24 30. Oktober 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe (14. Kammer) - 14 K 1808/22
10. Januar 2024
14 K 1808/22 10. Januar 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 11 K 19.00888
2. August 2022
AN 11 K 19.00888 2. August 2022
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 2 S 2781/21
28. März 2022
2 S 2781/21 28. März 2022
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 2999/19
29. September 2020
1 S 2999/19 29. September 2020
Beschluss vom Unknown court (9. Senat) - 9 B 24/19
14. August 2019
9 B 24/19 14. August 2019
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 879/16
20. April 2018
9 A 879/16 20. April 2018
Urteil vom Verwaltungsgericht Oldenburg (Oldenburg) (7. Kammer) - 7 A 3076/15
20. Oktober 2017
7 A 3076/15 20. Oktober 2017
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (13. Senat) - 13 LC 218/16
27. September 2017
13 LC 218/16 27. September 2017