BHO § 3 Wirkungen des Haushaltsplans

Bundeshaushaltsordnung

(1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.

(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 7 K 2955/18
28. Februar 2020
7 K 2955/18 28. Februar 2020