Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 7 K 2955/18
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Beteiligten streiten über die Förderfähigkeit einer Jahressonderzahlung.
3Die Beklagte fördert mit Bundesmitteln aus dem Sondervermögen "Energie- und Klimafonds" Energieforschungsprojekte. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und das Bundesministerium für Bildung und Forschung veröffentlichten hierfür die Richtlinien zur Förderung von Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet zukunftsfähiger Stromnetztechnologien Förderinitiative "Zukunftsfähige Stromnetze" vom 17. Dezember 2012 (im Folgenden: Förderrichtlinie). Der C GmbH, Projektträger F (im Folgenden: Projektträger F) wurde mit Beleihungsbescheid des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (im Folgenden: BMBF) vom 1. Oktober 2012 die Befugnis verliehen, für die Programmbereiche "Grundlagenforschung Energieeffizienz und Erneuerbare Energien", "Energiesystemforschung und sozioökologische Forschung und "Fusionsforschung" als Treuhänder des Bundes in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts Zuwendungen zu gewähren.
4Die Klägerin stellte am 3. Februar 2014 einen Antrag auf finanzielle Förderung des Vorhabens "Verbundvorhaben ZEM: Zukunftsfähiges Engpassmanagement im Übertragungsnetz (ZEM), Teilvorhaben: Energietechnische Zustandsanalyse und -optimierung". Mit Zuwendungsbescheid vom 19. August 2014 bewilligte der Projektträger F der Klägerin eine Zuwendung in Höhe von bis zu 535.758,00 Euro zuzüglich einer Projektpauschale in Höhe von 107.151,60 Euro, höchstens jedoch in Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben zuzüglich einer Projektpauschale in Höhe von 20,00 von Hundert der Zuwendung. Insgesamt wurde eine Zuwendung in Höhe von bis zu 642.909,60 Euro bewilligt. Die Bewilligung erfolgte für den Zeitraum vom 1. September 2014 bis 31. August 2017. Der Bewilligungszeitraum wurde mit Bescheid vom 11. Mai 2017 bis zum 28. Februar 2018 verlängert. Der Zuwendungsbescheid wurde durch Änderungsbescheide vom 5. Januar 2015, 20. März 2015, 12. November 2015 und 5. August 2016 hinsichtlich der kassenmäßigen Inanspruchnahme der Gelder geändert. Laut Zuwendungsbescheid darf die Zuwendung nur für die im Bewilligungszeitraum für das Vorhaben verursachten Ausgaben abgerechnet werden. Bestandteil des Zuwendungsbescheids waren unter anderem die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung - ANBest-P - (Stand: Januar 2012) sowie die besonderen Nebenbestimmungen des BMBF für Zuwendungen zur Projektförderung auf Ausgabenbasis - BNBest-BMBF 98 - (Stand: April 2006). Von den bewilligten Mitteln wurden der Klägerin 592.909,60 Euro ausgezahlt.
5Mit Schreiben vom 14. März 2017 reichte die Klägerin bei dem Projektträger F einen zahlenmäßigen Zwischennachweis für das Jahr 2016 ein. Aufgeführt waren unter anderem die Gehälter der Projektmitarbeiter, die auf Grundlage des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (im Folgenden: TV-L) bezahlt werden. Der beigefügten Belegliste ließ sich entnehmen, dass für die Mitarbeiterin Z, die im Jahr 2016 in den Monaten November und Dezember für das geförderte Projekt tätig war, mit dem Gehalt für den Monat November 2016 eine Jahressonderzahlung in Höhe von 2.862,60 Euro ausgezahlt wurde. Die Jahressonderzahlung wurde seitens der Klägerin als zuwendungsfähige Ausgabe geltend gemacht.
6Mit E-Mail vom 19. April 2017 erläuterte der Projektträger F der Klägerin, dass die Jahressonderzahlung nur anteilmäßig für die Monate, in denen die Mitarbeiterin auch tatsächlich für das Projekt gearbeitet hat, für das Projekt abgerechnet werden könne.
7Die Klägerin erklärte daraufhin, dass sie aufgrund der tarifvertraglichen Vorgaben in § 20 TV-L verpflichtet sei, der Mitarbeiterin die Jahressonderzahlung zu zahlen, da diese zum Stichtag am 1. Dezember 2016 in einem Arbeitsverhältnis mit der Klägerin gestanden habe. Vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Oktober 2016 sei sie in einem anderen Projekt der Klägerin beschäftigt gewesen, seit dem 1. November 2016 in dem geförderten Projekt. Da die Jahressonderzahlung mit dem Gehalt für den Monat November ausgezahlt werde, sei diese Ausgabe im Bewilligungszeitraum für das Projekt verursacht worden.
8Mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 erklärte der Projektträger F, dass die Jahressonderzahlung nur anteilig für die Monate projektbezogener Tätigkeit förderfähig sei. Für die Mitarbeiterin Z, die erst seit November 2016 in dem geförderten Projekt tätig war, seien daher nur 2/12 der Jahressonderzahlung zuwendungsfähig. Der tarifrechtliche Anspruch auf die volle Jahressonderzahlung sei von den zuwendungsrechtlichen Regelungen zu unterscheiden.
9Gegen dieses Schreiben legte die Klägerin unter dem 17. November 2017 Widerspruch ein.
10Der Projektträger F erließ daraufhin am 29. März 2018 einen Feststellungsbescheid, in dem er feststellte, dass Bundesmittel in Höhe von 2.536,67 (anteilige Jahressonderzahlung 2016 für Z inkl. Projektpauschale) nicht als zuwendungsfähig anerkannt würden.
11Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin unter dem 6. April 2018 Widerspruch ein. Diesen begründete sie erneut mit den für sie verbindlichen tarifrechtlichen Regelungen und dem Verursacherprinzip. Der Zuwendungsbescheid treffe keine Regelung zur Berechnung des projektbezogenen zuwendungsfähigen Anteils der Jahressonderzahlung. Nach dem Verursacherprinzip sei eine Anerkennung als zuwendungsfähig vielmehr geboten, da die Ausgabe aufgrund der Stichtagsregelung des § 20 TV-L als im Bewilligungszeitraum verursacht angesehen werden müsse. Der zeitanteilige projektbezogene Einsatz oder Nicht-Einsatz in anderen Kalendermonaten als dem Monat November sei für die Ermittlung der Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben unerheblich.
12Mit Bescheid vom 18. Juni 2018 wies der Projektträger F den Widerspruch zurück. Bei der Jahressonderzahlung für Z handle es sich nur im Umfang von 2/12 um zuwendungsfähige Ausgaben, da nur dieser Anteil vorhabenbezogen verursacht worden sei. Der auf die Monate Januar bis Oktober 2016 entfallende Anteil der Jahressonderzahlung sei nicht vorhabenbezogen entstanden. Diese Trennung zwischen dem tarifrechtlichen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung einerseits und dessen zuwendungsrechtliche Bewertung andererseits entspreche der ständigen Verwaltungspraxis.
13Am 22. August 2018 hat die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben. Mit Beschluss vom 16. August 2018 hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen.
14Zur Begründung ihrer Klage wiederholt und vertieft die Klägerin ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Die Ausgabe einer Jahressonderzahlung sei vollumfänglich für das geförderte Vorhaben verursacht worden. Die lediglich anteilige Anerkennung der Jahressonderzahlung als zuwendungsfähig widerspreche den Vorgaben des § 20 TV-L, da sie eine monatlich fällig werdende und auszuzahlende anteilige Jahressonderzahlung fingiere. Dies weiche vom Verursacherprinzip ab und sei lediglich denkbar, wenn der Zuwendungsbescheid eine entsprechende Regelung enthielte, was vorliegend jedoch nicht der Fall sei. Angaben der Klägerin zu den geplanten Personalausgaben im Antragsverfahren seien nicht Bestandteil des Zuwendungsbescheides geworden. Insbesondere sei unbeachtlich, dass die Klägerin im Antragsverfahren die einmalige Ausgabe der Jahressonderzahlung entsprechend umgerechnet unter der Spalte "Monatliche Zuschläge" veranschlagt habe. Da das Formular der Beklagten keine Möglichkeit vorgesehen habe, seltener fällig werdende Personalkosten anderweitig auszuweisen, sei dieses Vorgehen zweckmäßig gewesen. Auch aus Nr. 6.4 ANBest-P sei nicht zu folgern, dass die Jahressonderzahlung lediglich anteilig für die Monate, in denen der Mitarbeiter projektbezogen tätig war, zuwendungsfähig sein soll. Diese Regelung statuiere vielmehr lediglich das Erfordernis der konkreten Erfassung des jeweiligen Tätigkeitsumfangs der im Projekt eingesetzten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Die Abrechnungsmethode des Projektträgers F habe für Zuwendungsempfänger erhebliche Nachteile in Fällen, in denen ein Mitarbeiter zunächst in einem anderen Projekt tätig war und erst im Laufe des Jahres in ein anderes gefördertes Projekt wechsle. Die Jahressonderzahlung könne dann nur im Rahmen des zweiten Projekts anteilig für den Zeitraum der Tätigkeit in diesem Projekt abgerechnet werden. Im Hinblick auf die ersten verbleibenden Monate wäre die Jahressonderzahlung hingegen nicht förderfähig, da der Schlussverwendungsnachweis in der Regel innerhalb von sechs Monaten erstellt werden müsse, d.h. in einem Zeitpunkt, in dem die Jahressonderzahlung noch nicht getätigt wurde und somit auch nicht abgerechnet werden könne.
15Andere Zuwendungsgeber und auch andere von der Beklagten beauftragte Projektträger gingen ebenfalls davon aus, dass die Jahressonderzahlung in ihrer vollen Höhe zuwendungsfähig sei, solange der Mitarbeiter zum Stichtag in dem geförderten Projekt tätig war. Die Abrechnungspraxis des Projektträgers F verstoße daher auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Projektträger F auch im streitgegenständlichen Projekt noch im Jahr 2014 Jahressonderzahlungen auch für unterjährig beschäftigte Mitarbeiter in voller Höhe anerkannt habe. Die Klägerin habe darauf vertrauen dürfen, dass im Rahmen desselben Projektes keine Änderung der Verwaltungspraxis eintreten werde oder zumindest dass eine solche angekündigt würde.
16Die Klägerin beantragt,
17die Beklagte unter Aufhebung ihres Feststellungsbescheides vom 29. März 2018 betreffend die Zuwendung aus dem Sondervermögen „Energie- und Klimafond“, Einzelplan 60, Kapitel 6092, Titel 68302, Haushaltsjahr 17, für das Vorhaben: „Verbundvorhaben ZWM: Zukunftsfähiges Engpassmanagement im Übertragungsnetz (ZEM), Teilvorhaben: Energietechnische Zustandsanalyse und -optimierung“ und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2018 zu verpflichten, ihr, der Klägerin, einen weiteren Betrag in Höhe von 2.536,67 € betreffend die Jahressonderzahlung 2016 für Frau Z inklusive Projektpauschale und somit die gesamten nachgewiesenen Ausgaben in Höhe von 131.338,65 € zuzüglich der Projektpauschale in Höhe von 26.267,73 € zu gewähren.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags trägt sie vor, dass der Zuwendungsbescheid sowohl die vorhaben- als auch die zeitanteilige Abrechnung der Personalausgaben regele. Die lediglich anteilige Anerkennung der Jahressonderzahlung als zuwendungsfähig folge aus Ziffer 2 Spiegelstrich 8 Unterpunkt 5 des Zuwendungsbescheids, wonach die ermittelten Personalausgaben für nicht ausschließlich im Vorhaben eingesetzte Personen nur anteilmäßig eingesetzt werden dürfen. Aus dem Verursacherprinzip folge zudem, dass nur solche Ausgaben zuwendungsfähig seien, die erst und allein durch das Vorhaben zusätzlich verursacht würden. Dies sei im Falle einer nur anteiligen Beschäftigung in dem geförderten Projekt auch nur der Anteil der Jahressonderzahlung, der auf diese förderrelevante Tätigkeit entfalle. Die lediglich anteilige Berücksichtigung folge auch daraus, dass in den Erläuterungen zum Finanzierungsplan des Antrags auf Gewährung einer Zuwendung die Jahressonderzahlung mit einem Zwölftel des vollen Anspruchs je Monat als monatlicher Zuschlag angesetzt werde. Diese Aufteilung sei durch die Klägerin erfolgt. Der Klägerin sei somit bereits bei Antragstellung bewusst gewesen, dass die Anzahl der Monate, in denen für einen Bediensteten Personalausgaben angesetzt würden, maßgeblich dafür sei, in welchem Umfang die Jahressonderzahlung zulasten der Zuwendung abgerechnet werden könne. Diese Förderpraxis widerspreche auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG. Insoweit die Klägerin auf private Zuwendungsgeber verweise, sei anzumerken, dass diese, anders als die Beklagte, bereits nicht durch die Regelungen der Bundeshaushaltsordnung (BHO) gebunden seien. Auch ein Vergleich mit anderen Projektträgern gehe fehl, da es sich hierbei um externe Einrichtungen handele, die Teil der mittelbewirtschaftenden Stellen des jeweiligen Bundesministeriums seien. Soweit ein Projektträger für ein anderes Bundesministerium tätig sei, könne die Förderpraxis im Vergleich zum BMBF eine andere sein. Dies sei durch das in Art. 65 Satz 2 GG statuierte Ressortprinzip der Bundesminister gedeckt. Das BMBF habe 2016 für sein Ressort klargestellt, dass Jahressonderzahlungen nur anteilig, entsprechend der Anzahl der Monate und des Umfangs der Beschäftigung im geförderten Vorhaben zu Lasten der Zuwendung abgerechnet werden dürften. Der Einwand der Klägerin, wonach im Jahr 2014 Jahressonderzahlungen in voller Höhe als zuwendungsfähig anerkannt worden seien, obwohl die Mitarbeiter nur unterjährig in dem geförderten Projekt beschäftigt waren, schlage nicht durch, da es rechtsverbindlich nur auf die Prüfung des Schlussverwendungsnachweises ankomme, Feststellungen im Rahmen der Zwischennachweisprüfung somit keine bindende Wirkung entfalten könnten.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Projektträgers F und die Gerichtsakte Bezug genommen.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
23Die zulässige Klage ist nicht begründet.
24I.
25Für ihr Begehren, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juni 2018 zur Gewährung der Förderung in Höhe von 2.536,67 Euro zu verpflichten, ist die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage nach § 42 Abs. 1 Halbsatz 2 Alt. 1 VwGO statthafter Rechtsbehelf
26Das Erfordernis des Erlasses eines endgültigen Bescheides, mit dem die Zuwendungsfähigkeit der angefallenen Kosten anerkannt und damit die endgültige Höhe der Zuwendung festgestellt wird, folgt daraus, dass Zuwendungsbescheide, die die Bewilligung einer anteiligen, nur durch die Angabe eines Maximalbetrages begrenzten Anteilsfinanzierung der anfallenden zuwendungsfähigen Ausgaben vorsehen, als Verwaltungsakte mit lediglich vorläufigem Regelungsgehalt zu qualifizieren sind.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 1/16 -, juris, Rn. 15.
28Der Zuwendungsbescheid enthält lediglich die verbindliche Zusage der Anteilsfinanzierung und die Festlegung der Verfahrensmodalitäten für die nachfolgende Bestimmung des endgültigen Förderbetrags.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 1/16 -, juris, Rn. 15.
30Die Höhe der endgültigen Zuwendung hängt entscheidend davon ab, welche Ausgaben als zuwendungsfähig anerkannt werden.
31Im vorliegenden Fall stellt sich der Zuwendungsbescheid vom 19. August 2014 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 5. Januar 2015, 20. März 2015, 12. November 2015 und 5. August 2016 aus Sicht eines objektiven Empfängers als lediglich vorläufige Regelung dar, die unter dem Vorbehalt einer endgültigen Festsetzung der Förderhöhe steht. Dies folgt daraus, dass keine exakt bezifferte Festbetragsförderung bewilligt wurde, sondern lediglich eine Finanzierung von bis zu 535.758,00 Euro zuzüglich einer Projektpauschale in Höhe von 107.151,60 Euro (20 von Hundert der Zuwendung), höchstens jedoch in Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben zuzüglich einer Projektpauschale in Höhe von 20,00 von Hundert der Zuwendung. Die Feststellung der Zuwendungsfähigkeit der angefallenen Kosten bleibt aus Sicht eines objektiven Empfängers der Prüfung des gemäß Ziffer 6 der ANBest-P nach Erfüllung des Zuwendungszwecks zu erbringenden Verwendungsnachweises vorbehalten.
32Die Bundesrepublik Deutschland ist die richtige Klagegegnerin. Gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sind Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gegen den Bund, das Land oder die sonstige Körperschaft, deren Behörde den Verwaltungsakt erlassen oder unterlassen hat, zu richten. Das hiermit statuierte Rechtsträgerprinzip gelangt im vorliegenden Fall uneingeschränkt zur Anwendung, da der Projektträger F als Behörde des beleihenden Verwaltungsträgers anzusehen ist und nicht als eigener Rechtsträger handelt.
33Vgl. VG Gießen, Beschluss vom 12. Januar 2018 - 4 K 8656/17.GI -, jurs, Rn. 19.
34Behörde im Sinne des Verwaltungsprozessrechts ist jede Stelle, die durch organisationsrechtliche Rechtssätze gebildet, vom Wechsel ihrer Amtsinhaber unabhängig und nach der einschlägigen Zuständigkeitsregelung dazu berufen ist, unter eigenem Namen für den Staat oder einen anderen Träger öffentlicher Verwaltung Aufgaben der öffentlichen Verwaltung eigenständig wahrzunehmen, vor allem Verwaltungsakte zu erlassen.
35Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. September 2016 - 9 B 78/15 -, juris, Rn. 8 m.w.N.; Brenner, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 78 Rn. 15.
36Auch Beliehene, also private Stellen, denen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes öffentliche Aufgaben zur Wahrnehmung im eigenen Namen übertragen sind, sind als Behörden im Sinne des § 78 VwGO zu qualifizieren.
37Vgl. Kintz, in BeckOK, Verwaltungsgerichtsordnung § 78 Rn. 14 (Stand: 1. Oktober 2019); Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, § 78 Rn. 30 (Stand: Juli 2019); Brenner, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 78 Rn. 16.
38In Fällen der Beleihung nach § 44 Abs. 3 BHO handelt der Beliehene als Behörde des Rechtsträgers, der die sachliche Zuständigkeit für die Subventionsgewährung auf den Beliehenen übertragen hat und durch diesen eine Zuwendung aus Bundesmitteln gewährt.
39Vgl. Stelkens, Die Stellung des Beliehenen innerhalb der Verwaltungsorganisation - dargestellt am Beispiel der Beleihung nach § 44 III BHO/LHO, NVwZ 2004, 304, 306 ff.
40Die Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sind vorliegend erfüllt. Dem Projektträger F wurde mit Beleihungsbescheid vom 1. Oktober 2012 nach § 44 Abs. 3 BHO die Befugnis verliehen, als "Treuhänder" des Bundes in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts für die Programmbereiche des 6. Energieforschungsprogrammes Grundlagenforschung Energieeffizienz und Erneuerbare Energien, Energiesystemforschung und sozioökologische Forschung und Fusionsforschung Zuwendungen zu gewähren. Die Beleihung schließt die Befugnis ein, im eigenen Namen unter anderem Zuwendungen im Sinne des § 44 i.V.m. 23 BHO durch Verwaltungsakte zu bewilligen, Verwaltungsakte zu ändern, zurückzunehmen oder zu widerrufen, Zuwendungen zurückzufordern und Anträge abzulehnen. Die - explizit - treuhänderische Beleihung bringt es allerdings mit sich, dass der Projektträger F nicht als eigener Rechtsträger handelt. Vielmehr ist er in die Behördenstruktur und Entscheidungspraxis des BMBF eingebunden und unterliegt dessen Fach- und Rechtsaufsicht. Die enge Einbindung des Projektträgers F in die Verwaltungsstruktur des Bundesministeriums wird dadurch deutlich, dass dieses sich durch den Beleihungsbescheid vom 1. Oktober 2012 Mitbestimmungs- und Selbsteintrittsmöglichkeiten vorbehalten hat. So behält das Bundesministerium es sich in Nr. 9 des Beleihungsbescheides vor, in besonders gelagerten Einzelfällen Förderentscheidungen selbst zu treffen oder Vorhaben an sich zu ziehen.
41II.
42Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erlass eines Bescheides, mit dem weitere Ausgaben in Höhe von 2.536,67 Euro als zuwendungsfähig anerkannt werden. Der Feststellungsbescheid vom 29. März 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18. Juni 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
43Der Zuwendungsbescheid vom 19. August 2014 vermittelt der Klägerin aufgrund seines lediglich vorläufigen Regelungsgehalts keinen Anspruch auf die Förderung der Ausgaben in Höhe von 2.536,67 Euro. Weder begründet der Zuwendungsbescheid einen Zahlungsanspruch in der begehrten Höhe noch einen Anspruch auf Anerkennung aller im Zusammenhang mit der Durchführung des Projekts entstanden Kosten. Die endgültige Prüfung der Zuwendungsfähigkeit der geltend gemachten Kosten ist bei der hier vorliegenden Höchstbetragsförderung der Überprüfung des Verwendungsnachweises vorbehalten, den der Zuwendungsempfänger gemäß Ziffer 6 der ANBest-P nach Erfüllung des Zuwendungszwecks zu erbringen hat.
44Es existiert auch keine Rechtsnorm, die einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung der begehrten Zuwendung begründet. Die Förderrichtlinie vermittelt keinen Anspruch auf Förderung, da gemäß Ziffer 1.2 der Förderrichtlinie kein Anspruch auf eine Förderung besteht, sondern der Zuwendungsgeber nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Zuwendung entscheidet. Als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin kommt in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung daher nur die Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan des Bundes i. V. m. der Förderrichtlinie und dem aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) folgenden Gebot der Gleichbehandlung gemäß geübter Verwaltungspraxis in Betracht.
45Die Verwaltungspraxis als solche unterliegt einer nur eingeschränkten Prüfung. Bildet allein die aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Willkürgrenze den gerichtlichen Prüfungsmaßstab, ist unerheblich, ob es zu der festgestellten Verwaltungspraxis Alternativen gibt, für die gute oder sogar bessere Gründe sprechen. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 C 15.14 -, juris, Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 12. August 2016 - 15 A 1822/15 -, juris, Rn. 13.
47Ein Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung kommt dann in Betracht, wenn sich der Zuwendungsgeber bei der Ausübung des ihm bei der Vergabe der Zuwendung grundsätzlich zustehenden Ermessens durch die Einhaltung einschlägiger Förderrichtlinien oder eine bestimmte Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen gebunden hat. Denn der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Sofern Förderrichtlinien existieren, folgt aus Art. 3 Abs. 1 GG ein Anspruch eines Interessenten darauf, dass diese Richtlinien auch ihm gegenüber angewendet werden, sofern eine Anwendung in gleichgelagerten Fällen erfolgt. Eine Abweichung kann durch sachliche Gründe im Einzelfall gerechtfertigt sein. Entsprechendes gilt in Ermangelung einschlägiger Förderrichtlinien, wenn der Zuwendungsgeber sich durch eine ständige Verwaltungspraxis gebunden hat.
48Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 – 10 C 1/17 -, juris, Rn. 15 f.; Hess. VGH, Urteil vom 20. Juni 2018 - 9 A 429/15 -, juris, Rn. 36; OVG NRW, Urteil vom 3. September 2002 - 15 A 2777/00 -, juris, Rn. 29 f. m.w.N.; VG Minden, Urteil vom 16. November 2016 - 11 K 2033/16 -, juris, Rn. 16.
49Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Zuwendung. Die ständige Verwaltungspraxis des Projektträgers F, die hier Anwendung findet (dazu folgend unter Ziffer 1), sieht vor, dass Jahressonderzahlungen für unterjährig projektbezogen beschäftigte Mitarbeiter nur anteilig als zuwendungsfähig anerkannt werden. Eine solche Verwaltungspraxis ist rechtlich nicht zu beanstanden (dazu folgend unter Ziffer 2).
501.
51Dem Projektträger F steht bei der Vergabe der Zuwendungen grundsätzlich Ermessen zu. Bei den von der Beklagten vergebenen Mitteln handelt es sich um Zuwendungen, auf die gemäß Ziffer 1.2 der Förderrichtlinie kein Rechtsanspruch besteht. Die Bereitstellung von Mitteln im Haushaltsplan stellt lediglich eine (formelle) Legitimationsgrundlage für Ausgabenleistungen der Exekutive dar (vgl. § 3 Abs. 2 BHO).
52Für den vorliegenden Fall ist die seit 2016 angewandte Verwaltungspraxis des Projektträgers F anzuwenden, wonach Jahressonderzahlungen für unterjährig in einem geförderten Projekt beschäftigte Mitarbeiter nur anteilig über das geförderte Projekt abgerechnet werden können. Diese Praxis gilt nach Abstimmung mit dem mittelverwaltenden BMBF und wird durch den Projektträger F entsprechend einheitlich angewendet.
53Eine abweichende Bewertung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Projektträger F bis 2016 von einer vollständigen Anerkennung von Jahressonderzahlungen für unterjährig projektbezogen Beschäftigte ausging und in einem Zwischenverwendungsnachweis für das streitgegenständliche Projekt für das Jahr 2014 eine entsprechende Feststellung traf. Entscheidend ist die endgültige Feststellung der zuwendungsfähigen Ausgaben in dem Schlussbescheid. Dem Zuwendungsgeber steht es frei, seine Verwaltungspraxis aus willkürfreien Gründen zu ändern. Dies gilt auch dann, wenn das geförderte Projekt bereits begonnen hat und noch nicht abgeschlossen ist. Ein Zuwendungsempfänger muss grundsätzlich mit Kürzungen oder auch Streichungen der Zuwendung rechnen.
54Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006 - 5 C 10/05 -, juris, Leitsatz und Beschluss vom 8. April 1997 - 3 C 6/95 -, juris, Rn. 20.
55Die Entscheidung der Beklagten, ab 2016 die sog. Zwölftel-Regelung anzuwenden und künftig für unterjährig in einem Projekt beschäftigte Mitarbeiter die Jahressonderzahlung nur noch anteilig als zuwendungsfähig anzuerkennen, ist sachlich begründet und verstößt nicht gegen den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes.
56Bei der Klägerin handelt es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Als solche kann sie nur einen beschränkten Vertrauensschutz in Anspruch nehmen. Das Institut des Vertrauensschutzes ist in Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 242 BGB im Verwaltungsrecht entwickelt worden, um den Staatsbürger unter gewissen Voraussetzungen im Vertrauen auf Maßnahmen der Verwaltung zu schützen. Eines solchen Schutzes bedarf die Verwaltung selbst nicht.
57Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2006 - 3 C 23/05 -, juris, Rn. 24 m.w.N.
58Entsprechendes gilt für Körperschaften des öffentlichen Rechts als Träger der öffentlichen Verwaltung.
59vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 C 15/14 -, juris, Rn. 20; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. 3. 2013 – 8 LA 22/13 -, juris, Rn. 6.
60Der lediglich beschränkte Vertrauensschutz resultiert daraus, dass auch Körperschaften des öffentlichen Rechts ein Interesse an einer verlässlichen und bestandssicheren Entscheidung des staatlichen Zuwendungsgebers haben können. Auch Gemeinden, Zweckverbände und andere öffentlich-rechtliche Zuwendungsempfänger müssen mit den ihnen zugewiesenen Mitteln kalkulieren und sich auf eine staatlicherseits verbindlich zugesagte Refinanzierung verlassen können.
61Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 C 15/14 -, juris, Rn. 20
62Das Vertrauen der Klägerin in den Fortbestand der alten Verwaltungspraxis, wonach die gesamte Jahressonderzahlung als zuwendungsfähig anerkannt wurde, sofern sie innerhalb des Bewilligungszeitraums anfiel, war jedoch nicht schutzwürdig. Ein Subventionsempfänger muss grundsätzlich damit rechnen, dass bei Eintritt grundlegender Änderungen der allgemeinen Rahmenbedingungen die Subventionen gekürzt werden. Die Freiheit des Staates, Subventionen zu gewähren, korrespondiert mit der Freiheit, diese auch wieder einzustellen. Hierbei ist dem Staat ein weites Gestaltungsermessen eingeräumt und sein Handeln deshalb nur in einem weniger strengen Sinne als die Eingriffsverwaltung an den im Rechtsstaatsprinzip verankerten Geboten von Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit zu messen.
63Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006 - 5 C 10/05 -, juris, Rn. 57 ff.
64Zur Gegensteuerung von Fehlentwicklungen ist die Verwaltung im Wege der Änderung ihrer Verwaltungspraxis befugt.
65Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. April 1997 - 3 C 6/95 -, juris, Rn. 25.
66Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung, die Jahressonderzahlung für unterjährig in einem geförderten Projekt angestellte Mitarbeiter nur noch anteilig als zuwendungsfähig anzuerkennen, nicht zu beanstanden. Die Änderung der Verwaltungspraxis beruht ausweislich der von der Beklagten vorgelegten internen Dokumentation des mittelbewirtschaftenden BMBF auf der Feststellung, dass die vollständige Anerkennung einer Jahressonderzahlung als zuwendungsfähig, unabhängig von der Dauer der Zugehörigkeit des betroffenen Mitarbeiters zu dem geförderten Projekt, in Widerspruch zu dem Prinzip der vorhabenbezogenen Verursachung steht und dazu führt, dass Projekte mit sehr kurzen Laufzeiten allein aufgrund des Umstandes, dass der Stichtag des 1. Dezember in den Bewilligungszeitraum fällt, mit Ausgaben belastet werden, die nicht unmittelbar auf das geförderte Projekt zurückzuführen sind, sondern auf das ganzjährig bestehende Arbeitsverhältnis zwischen dem Mitarbeiter und dem Zuwendungsempfänger als Arbeitgeber.
67Auch der Umstand, dass die Förderpraxis ohne Ankündigung und ohne eine Übergangsfrist geändert wurde, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Zuwendungsgeber ist nicht verpflichtet, eine Veränderung seiner Verwaltungspraxis vorab bekannt zu machen. Auch eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geschuldete Verpflichtung zum stufenweisen Abbau einer Subvention kann grundsätzlich nur dann bestehen, wenn bei dem Subventionsempfänger ein besonderer Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, der über die langjährige Subventionierung hinausgeht und der ohne Übergangsfrist vorgenommene Eingriff zu nahezu untragbaren Verhältnissen für den Subventionsempfänger führt.
68Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2009 - 12 A 292/09 -, juris, Rn. 21 m.w.N.
69Ein solcher Fall ist nicht gegeben. Dies gilt bereits im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs. Das Gesamtvolumen der Förderung beläuft sich auf ca. 643.000,00 Euro. Jahressonderzahlungen fallen nur für die Mitarbeiter an, die zum Stichtag in dem geförderten Projekt tätig waren. Bei den von der Klägerin eingestellten Mitarbeiter, die in die Entgeltgruppe E13 des TV-L eingruppiert wurden, beliefen sich die maximalen Jahressonderzahlungen auf weniger als 3.000,00 Euro pro Mitarbeiter. Für das Jahr 2016 beschränkte sich das Phänomen der unterjährigen projektbezogenen Beschäftigung bei gleichzeitigem Anspruch auf eine volle Jahressonderzahlung für zwölf Monate Betriebszugehörigkeit auf die Mitarbeiterin Z. Die Abzüge für die unterjährig in dem Projekt beschäftigten Mitarbeiter stellen im Vergleich zu dem Gesamtvolumen der Förderung einen minimalen Abzug dar.
70Der Einwand der Klägerin, sie habe sich nicht rechtzeitig auf die Kürzung der Förderung einstellen können, da diese ihr während des laufenden Projekts im Jahr 2016 mitgeteilt worden sei, ist nicht geeignet, einen besonderen Vertrauenstatbestand zu begründen, der den gesetzgeberischen Zweck der Kürzung der Subvention ganz ausnahmsweise zurücktreten lassen könnte. Denn er betrifft gerade den typischen Fall eines Subventionsempfängers, der im Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der Subvention Dispositionen mit weit in die Zukunft reichenden Wirkungen trifft, die nach den oben genannten Grundsätzen gerade nicht schutzwürdig sind. Es liegt nun einmal im Verantwortungsbereich des Empfängers staatlicher Subventionen, gerade auf dem Gebiet der sogenannten gesetzesfreien Subventionen, auf deren Gewährung grundsätzlich kein Rechtsanspruch besteht, seine Einrichtung dergestalt zu bewirtschaften und zu organisieren, dass eine gerade in Zeiten knapper öffentlicher Kassen jederzeit drohende Kürzung der Förderung verkraftet werden kann, ohne dass der Fortbestand der Einrichtung selbst gefährdet wird. Dies hat er bei der Gestaltung der Arbeitsverhältnisse genauso zu berücksichtigen wie bei dem Umgang mit Sachmitteln und der Ausschöpfung von gegebenenfalls bestehenden Einnahmequellen.
71vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2009 - 12 A 292/09 -, juris, Rn. 28.
722.
73Die seit 2016 angewandte Verwaltungspraxis des Projektträgers F dahingehend, für unterjährig Beschäftigte die Jahressonderzahlung nur anteilig als zuwendungsfähig anzuerkennen, ist durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt und nicht willkürlich.
74Der Projektträger F begründet seine Verwaltungspraxis mit dem Prinzip der projektbezogenen Verursachung. Eine projektbezogene Verursachung von Personalausgaben ist dann anzunehmen, wenn die Zahlungsverpflichtung innerhalb des Bewilligungszeitraums des geförderten Projektes entsteht und diese Zahlungsverpflichtung unmittelbar darauf zurückzuführen ist, dass der betroffene Mitarbeiter in dem geförderten Projekt tätig ist. Dieses Prinzip wurde auch dem Zuwendungsbescheid zugrunde gelegt, der unter Ziffer 2 Spiegelstrich 8 Nr. 2 vorsieht, dass vorhabenbezogen der tatsächliche zeitanteilige Einsatz der im Finanzierungsplan veranschlagten Mitarbeiter/innen fortzuschreiben ist, damit die Personalausgaben verursachungsgerecht in den zahlenmäßigen Nachweisen erfasst werden können. Ziffer 2 Spiegelstrich 8 Nr. 5 sieht vor, dass die ermittelten Personalausgaben für nicht ausschließlich im Vorhaben eingesetzte Personen nur anteilmäßig eingesetzt werden. Die lediglich anteilmäßige Anrechnung verdeutlicht, dass es für die Anerkennung als zuwendungsfähig nicht allein auf die Verursachung im Bewilligungszeitraum ankommt, sondern dem Merkmal der Projektbezogenheit besonderes Gewicht zufällt. Diese Regelung zielt sowohl auf Teilzeitkräfte ab, die ihre Arbeitskraft innerhalb eines Monats nicht zu hundert Prozent dem Projekt widmen, als auch auf solche Arbeitskräfte, die nur unterjährig in einem Projekt beschäftigt sind. Eine einschränkende Auslegung dahingehend, dass die Regelung lediglich das Erfordernis der konkreten Erfassung des jeweiligen Tätigkeitsumfangs der im Projekt eingesetzten Mitarbeiter/innen in dem Monat, in dem eine Ausgabe getätigt wird, festlegen soll, lässt sich dem Wortlaut der Regelung nicht entnehmen. Auch Sinn und Zweck der Regelung, eine möglichst exakte Zuordnung von Ausgaben zu dem geförderten Projekt vorzunehmen, widerspricht einer derart einschränkenden Auslegung. Zweck der Zuwendung ist die Förderung eines Projekts im Einklang mit der Förderrichtlinie. Dieser Zweck kann nur dann erfüllt werden, wenn die bewilligten Mittel dem geförderten Projekt auch tatsächlich zugutekommen. Nicht allein die Verursachung im Bewilligungszeitraum ist entscheidend, sondern die Projektbezogenheit der Verursachung. Nicht bezweckt ist eine Quersubventionierung sonstiger Ausgaben des Zuwendungsempfängers, die nicht aufgrund der Durchführung des geförderten Projekts anfallen, sondern aufgrund sonstiger Umstände. Der Zuwendungsbescheid macht dies hinreichend deutlich, so dass es einer ausdrücklichen Regelung der Anerkennungsfähigkeit von Jahressonderzahlungen nicht bedurfte.
75Von einer Projektbezogenheit der Jahressonderzahlung ist nur anteilig für die Monate auszugehen, in denen der Mitarbeiter in dem geförderten Projekt eingesetzt war. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Anerkennung der Jahressonderzahlung als zuwendungsfähig folge aus der tarifvertraglichen Verpflichtung, die Jahressonderzahlung an Frau Z zu entrichten. Unabhängig davon, dass die Beklagte Personalkosten gemäß dem TV-L fördert, ist zwischen den Regelungen des Zuwendungsrechts und des Tarifrechts zu differenzieren. Die tarifrechtliche Verpflichtung eines Arbeitgebers gegenüber seinem Arbeitnehmer, eine Jahressonderzahlung zu leisten, führt im Bereich des Zuwendungsrechts nicht automatisch zu einer Anerkennung der Jahressonderzahlung als zuwendungsfähig. Dies gilt auch dann, wenn für die Höhe der zuwendungsfähigen Personalkosten auf die tarifrechtlichen Bestimmungen Bezug genommen wird und der Zuwendungsbescheid keine expliziten Regelungen zur Förderfähigkeit der tarifrechtlichen Jahressonderzahlung vorsieht.
76Die Pflicht zur Zahlung einer Jahressonderzahlung ergibt sich aus § 20 TV-L. Gemäß § 20 Abs. 1 TV-L haben Beschäftigte, die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen, Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Entscheidend für das Entstehen des Anspruches ist das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses an dem vorgesehenen Stichtag. In welcher Höhe der Anspruch entsteht, bestimmt sich nach § 20 Abs. 2 bis 4 TV-L. Nach § 20 Abs. 4 TV-L vermindert sich der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TV-L haben.
77Auch wenn somit die Ursache für die Zahlung einer Jahressonderzahlung, nämlich die Betriebszugehörigkeit eines Mitarbeiters zu dem Arbeitgeber am Stichtag des 1. Dezember, in den Bewilligungszeitraum einer geförderten Maßnahme fällt, führt dies nicht zwangsläufig dazu, dass der Anspruch in seiner gesamten Höhe auch projektbezogen verursacht wurde. Eine projektbezogene Verursachung kann vielmehr nur für jene Monate angenommen werden, in denen der anspruchsberechtigte Mitarbeiter in dem geförderten Projekt eingesetzt war. Für die Frage der Projektbezogenheit ist nicht allein auf den Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs abzustellen, sondern auch die tarifrechtliche Regelung über die Berechnung der Höhe des Anspruchs zu beachten. Die Regelung in § 20 Abs. 4 TV-L macht deutlich, dass es sich bei der Jahressonderzahlung auch um eine Gegenleistung für geleistete Arbeit mit Vergütungscharakter handelt. Gleichzeitig wird mit der Jahressonderzahlung Betriebstreue honoriert.
78vgl. BAG, Urteil vom 12. Dezember 2012 - 10 AZR 718/11 -, juris, Rn. 39.
79Hat ein Mitarbeiter aufgrund seines ganzjährigen Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber einen Anspruch auf die volle Jahressonderzahlung, so kann jeweils ein Zwölftel der Jahressonderzahlung als Gegenleistung für jeden gearbeiteten Monat angesehen werden. Dann erscheint es aber auch sachgerecht, dass im Rahmen eines geförderten Projekts nur die anteilig auf das Projekt entfallenden Gegenleistungen als zuwendungsfähig anzuerkennen. Ziel des Zuwendungsrechts ist es nicht, Ausgaben zu fördern, die nicht aufgrund der Tätigkeit in einem geförderten Projekt entstehen, sondern als Gegenleistung für Tätigkeiten erbracht werden, die mit dem geförderten Projekt nicht unmittelbar in Zusammenhang stehen. Insoweit liegt keine projektbezogene Verursachung vor.
80Eine lediglich anteilige Zuwendungsfähigkeit hat keine Auswirkungen auf die Gesamthöhe des Anspruchs des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber und führt auch nicht dazu, dass aus der Jahressonderzahlung, die tarifrechtlich als Einmalzahlung ausgestaltet ist, eine monatlich fällig werdende und auszuzahlende Zahlung wird. Die Frage der Anerkennung einer Ausgabe als zuwendungsfähig hat keinen Einfluss auf die tarifrechtliche Ausgestaltung des Zahlungsanspruchs. Hier wird deutlich, dass die Regelungssystematik des Tarifrechts und des Zuwendungsrechts nicht zwingend kongruent sind. Zwar knüpft der Zuwendungsgeber die Zuwendung an die Entgeltgruppen des Tarifrechts und stellt dadurch eine Verbindung zwischen dem Tarifrecht und dem Zuwendungsrecht her. Dies führt jedoch nicht zwangsläufig zu einer vollumfänglichen Bindung des Zuwendungsgebers an das Tarifrecht unter Außerachtlassung zuwendungsrechtlicher Besonderheiten. Die Bezugnahme auf das Tarifrecht führt dazu, dass die Jahressonderzahlung als solche grundsätzlich auch als zuwendungsfähige Ausgabe anerkannt werden kann. Eine Aussage darüber, in welcher Höhe diese Anerkennung zu erfolgen hat, kann allerdings nicht dem Tarifrecht entnommen werden, sondern muss dem Zuwendungsrecht vorbehalten bleiben. Die Entscheidung über die Anerkennung als zuwendungsfähig trifft der Zuwendungsgeber entsprechend der von ihm regelmäßig angewendeten Verwaltungspraxis unter Beachtung der Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG.
81Vorliegend wurde die Jahressonderzahlung zwar innerhalb des Bewilligungszeitraums des geförderten Projekts verursacht. Da Frau Z im Jahr 2016 durchgehend bei der Klägerin beschäftigt war, hat sie einen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung in voller Höhe (12/12) gegen die Klägerin. Die Jahressonderzahlung erfolgte innerhalb des vom 1. September 2014 bis zum 28. Februar 2018 laufenden Bewilligungszeitraums mit dem Entgelt für den Monat November 2016. Eine Projektbezogenheit ist allerdings nur anteilig im Umfang 2/12 für die Monate November und Dezember 2016 anzunehmen, in denen Frau Z für das geförderte Projekt tätig war.
82Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG kann auch nicht darin gesehen werden, dass die Beklagte bei der Beauftragung anderer Projektträger möglicherweise abweichende Förderbedingungen anwendet.
83Der Gleichheitsanspruch besteht nur gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung je zuständigen Träger öffentlicher Gewalt. Die Kompetenznormen des Grundgesetzes verteilen die dem Staat zustehenden Tätigkeitsbereiche auf die einzelnen Staatsorgane, von denen jedes seinen eigenen Kompetenzbereich hat. Jeder Träger öffentlicher Gewalt hat den Gleichheitssatz nur innerhalb seines eigenen Zuständigkeitsbereichs zu beachten, so auch die Träger öffentlicher Verwaltung für ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche.
84Vgl. Kirchhof, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 3 Rn. 158 (Stand: August 2019); Nußberger, in: Sachs, Grundgesetz, 8. Auflage 2018, Art. 3 Rn. 81.
85Maßgeblich ist die Praxis der zuständigen Behörde, so dass es grundsätzlich zulässig ist, dass unterschiedliche Behörden auch hinsichtlich derselben Rechtsnorm eine unterschiedliche Ermessenspraxis haben.
86Vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 20. Auflage 2019, § 40 Rn. 43.
87Für den Bereich des Zuwendungsrechts fällt der Legislative, im Falle von Bundesgeldern dem Bundestag, die Kompetenz zu, Gelder im Haushaltsgesetz zur Verfügung zu stellen. Die Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan stellt wiederum die (formelle) Legitimationsgrundlage für Ausgabenleistungen der Exekutive dar (vgl. § 3 Abs. 2 BHO). Die Exekutive ist zuständig für die Verteilung der bereitgestellten Finanzmittel. Innerhalb der Bundesregierung wiederum ist das jeweils mittelbewirtschaftende Bundesressort entsprechend der Bereitstellung der Mittel im Haushaltsgesetz befugt, die von ihm bewirtschafteten Mittel zu verteilen. Die Bundesministerien agieren hierbei gemäß dem im Grundgesetz verankerten Ressortprinzip des Art. 65 Satz 2 GG selbständig und unter eigener Verantwortung.
88Es kann dahin stehen, ob diese Kompetenzverteilung innerhalb der Bundesregierung ausreicht, um die für Art. 3 Abs. 1 GG geforderte Vergleichbarkeit der Sachverhalte annehmen zu können. Jedenfalls besteht die geforderte Vergleichbarkeit der Sachverhalte nur im Hinblick auf Förderungen, die aufgrund desselben Förderprogramms in Anwendung der jeweiligen Förderrichtlinien durchgeführt werden. Dies folgt bereits daraus, dass unterschiedliche Förderrichtlinien auch voneinander abweichende Fördervoraussetzungen festlegen, um so eine möglichst effektive Förderung und das Erreichen des angestrebten Förderziels sicherzustellen. Vorliegend kommt es auf die Förderung nach der Richtlinie zur Förderung von Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet zukunftsfähiger Stromnetztechnologien Förderinitiative "Zukunftsfähige Stromnetze" an. Diese erfolgt durch den Projektträger F, der glaubhaft dargelegt hat, dass er seit dem 2016 die Zwölftel-Regelung gegenüber allen Zuwendungsempfängern anwendet.
89Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 9 A 429/15 1x (nicht zugeordnet)
- 10 C 1/16 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 42 1x
- 4 K 8656/17 1x (nicht zugeordnet)
- 5 C 10/05 2x (nicht zugeordnet)
- 9 B 78/15 1x (nicht zugeordnet)
- 15 A 1822/15 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 12 A 292/09 2x (nicht zugeordnet)
- 3 C 23/05 1x (nicht zugeordnet)
- 10 AZR 718/11 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- VwGO § 167 1x
- 15 A 2777/00 1x (nicht zugeordnet)
- 3 C 6/95 2x (nicht zugeordnet)
- BHO § 3 Wirkungen des Haushaltsplans 2x
- 8 LA 22/13 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 78 3x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- 10 C 1/17 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- 10 C 15/14 2x (nicht zugeordnet)
- 11 K 2033/16 1x (nicht zugeordnet)
- BHO § 44 Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen 3x