BierStV 2010 § 32 Kleinbetragsregelung

Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes

Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom zuständigen Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten oder festgesetzten Steuer mindestens 10 Euro beträgt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von