Wird eine Feuerungsanlage wesentlich geändert, sind die Anforderungen der §§ 4 bis 12 auf die Anlagenteile und Verfahrensschritte, die geändert werden sollen, sowie auf die Anlagenteile und Verfahrensschritte, auf die sich die Änderung auswirken wird, sofort anzuwenden. Für die Bestimmung der Anforderungen ist die Gesamtleistung der Anlage nach erfolgter wesentlicher Änderung maßgeblich.
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BImSchV 13 2013 § 13 Wesentliche Änderung von Anlagen
Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Referenzen
- BImSchV 13 2013 § 4 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz fester Brennstoffe, ausgenommen Biobrennstoffe 1x
- BImSchV 13 2013 § 5 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Biobrennstoffen 1x
- BImSchV 13 2013 § 6 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz flüssiger Brennstoffe 1x
- BImSchV 13 2013 § 7 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz gasförmiger Brennstoffe 1x
- BImSchV 13 2013 § 8 Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen 1x
- BImSchV 13 2013 § 9 Emissionsgrenzwerte für Gasmotoranlagen 1x
- BImSchV 13 2013 § 10 Emissionsgrenzwerte bei Betrieb mit mehreren Brennstoffen 1x
- BImSchV 13 2013 § 11 Im Jahresmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte 1x
- BImSchV 13 2013 § 12 Kraft-Wärme-Kopplung 1x