Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Erster TeilAllgemeine VorschriftenErster AbschnittAnwendungsbereich, Antrag und Unterlagen§ 1Anwendungsbereich§ 1aGegenstand der Prüfung der Umweltverträglichkeit§ 2Antragstellung§ 2aUnterrichtung über den Untersuchungsrahmen bei UVP-pflichtigen Vorhaben§ 3Antragsinhalt§ 4Antragsunterlagen§ 4aAngaben zur Anlage und zum Anlagenbetrieb§ 4bAngaben zu den Schutzmaßnahmen§ 4cPlan zur Behandlung der Abfälle§ 4dAngaben zur Energieeffizienz§ 4eZusätzliche Angaben zur Prüfung der Umweltverträglichkeit; UVP-Bericht§ 5Vordrucke§ 6Eingangsbestätigung§ 7Prüfung der Vollständigkeit, VerfahrensablaufZweiter AbschnittBeteiligung Dritter§ 8Bekanntmachung des Vorhabens§ 9Inhalt der Bekanntmachung§ 10Auslegung von Antrag und Unterlagen; Veröffentlichung des UVP-Berichts§ 10aAkteneinsicht§ 11Beteiligung anderer Behörden§ 11aGrenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung§ 12Einwendungen§ 13SachverständigengutachtenDritter AbschnittErörterungstermin§ 14Zweck§ 15Besondere Einwendungen§ 16Wegfall§ 17Verlegung§ 18Verlauf§ 19NiederschriftVierter AbschnittGenehmigung§ 20Entscheidung§ 21Inhalt des Genehmigungsbescheides§ 21aÖffentliche Bekanntmachung und Veröffentlichung des GenehmigungsbescheidsZweiter TeilBesondere Vorschriften§ 22Teilgenehmigung§ 23Vorbescheid§ 23aRaumordnungsverfahren und Genehmigungsverfahren§ 24Vereinfachtes Verfahren§ 24aZulassung vorzeitigen Beginns§ 24bVerbundene Prüfverfahren bei UVP-pflichtigen VorhabenDritter TeilSchlussvorschriften§ 24cVermeidung von Interessenkonflikten§ 25Übergangsvorschrift