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BJagdG § 38 Strafvorschriften

Bundesjagdgesetz

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Abs. 3 zuwiderhandelt,
2.
entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 Wild nicht mit der Jagd verschont oder
3.
entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 ein Elterntier bejagt.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 1 L 285/23
30. März 2023
1 L 285/23 30. März 2023
Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 1L285/23
30. März 2023
1L285/23 30. März 2023
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (7. Kammer) - 7 B 11/20
22. Dezember 2020
7 B 11/20 22. Dezember 2020
Urteil vom Landgericht Arnsberg - 3 Ns 211 Js 57/14 (91/14)
29. Januar 2015
3 Ns 211 Js 57/14 (91/14) 29. Januar 2015