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BKleingG § 10 Kündigung von Zwischenpachtverträgen

Bundeskleingartengesetz

(1) Der Verpächter kann einen Zwischenpachtvertrag auch kündigen, wenn

1.
der Zwischenpächter Pflichtverletzungen im Sinne des § 8 Nr. 2 oder des § 9 Abs. 1 Nr. 1 ungeachtet einer Abmahnung des Verpächters duldet oder
2.
dem Zwischenpächter die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit aberkannt ist.

(2) Durch eine Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 bis 6, die nur Teile der Kleingartenanlage betrifft, wird der Zwischenpachtvertrag auf die übrigen Teile der Kleingartenanlage beschränkt.

(3) Wird ein Zwischenpachtvertrag durch eine Kündigung des Verpächters beendet, tritt der Verpächter in die Verträge des Zwischenpächters mit den Kleingärtnern ein.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Zivilsenat) - III ZR 355/17
5. Juli 2018
III ZR 355/17 5. Juli 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig (9. Zivilsenat) - 9 U 68/17
27. Oktober 2017
9 U 68/17 27. Oktober 2017
Urteil vom Landgericht Braunschweig (5. Zivilkammer) - 5 O 1808/16 (10)
26. Mai 2017
5 O 1808/16 (10) 26. Mai 2017
Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 18b-O-28-14
29. September 2014
18b-O-28-14 29. September 2014