Auf Zwischenpachtverträge über Grundstücke in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die innerhalb von Kleingartenanlagen genutzt werden, sind die §§ 8 bis 10 und § 19 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
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BKleingG § 20b Sonderregelungen für Zwischenpachtverhältnisse im Beitrittsgebiet
Bundeskleingartengesetz
Referenzen
Zitiert von
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Urteil vom Kammergericht (8. Zivilsenat) - 8 U 39/21
23. Februar 2023
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8 U 39/21 | 23. Februar 2023 |