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BNotO § 13 Vereidigung

Bundesnotarordnung

(1) Nach Aushändigung der Bestellungsurkunde hat der Notar folgenden Eid zu leisten:

"Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Amtspflichten eines Notars gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe!"
Wird der Eid von einer Notarin geleistet, so treten an die Stelle der Wörter "eines Notars" die Wörter "einer Notarin".

(2) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgesellschaft, an Stelle der Worte "Ich schwöre" andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der Notar, der Mitglied einer solchen Religionsgesellschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen. Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(3) Der Notar leistet den Eid vor dem Präsidenten des Landgerichts, in dessen Bezirk er seinen Amtssitz hat. Vor der Eidesleistung soll er keine Amtshandlung vornehmen.

(4) Ist der Notar schon einmal als Notar vereidigt worden, so genügt es in der Regel, wenn er auf den früheren Eid hingewiesen wird.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Kammergericht (4. Zivilsenat) - 4 U 42/19
18. April 2019
4 U 42/19 18. April 2019
Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 2 X(Not) 3/18
6. November 2018
2 X(Not) 3/18 6. November 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (Senat für Notarsachen) - Not 14/09
15. März 2010
Not 14/09 15. März 2010
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - Not 2/08
2. Mai 2008
Not 2/08 2. Mai 2008
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (Senat für Notarsachen) - Not 21/02
4. Februar 2003
Not 21/02 4. Februar 2003
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (Senat für Notarsachen) - Not 27/00
6. November 2000
Not 27/00 6. November 2000