Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 2 X(Not) 3/18

Tenor

  • 1. Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 01.03.2018 (I W 433 Sdh V) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Gegen den Kläger wird wegen schuldhafter Verletzung der ihm als Notar obliegenden Amtspflichten nach § 14 Abs. 1 S. 1 BNotO eine Geldbuße in Höhe von 750,00 € verhängt.

Wegen des Vorwurf, der Kläger habe durch die anwaltliche Vertretung der Gesellschafter A und B in den von Herrn C angestrengten Zivilverfahren vor dem Landgericht Münster gegen seine fortwirkende Neutralitätspflicht als Notar verstoßen, wird das durch Verfügung des Beklagten vom 12.06.2017 eingeleitete Disziplinarverfahren eingestellt.

  • 2. Die durch die Vorermittlungen entstandenen Kosten und die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 3/8 und die Beklagte zu 5/8.

  • 3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt jeweils nachgelassen, die Vollstreckung durch die Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  • 4. Die Berufung wird zugelassen.

  • 5. Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 2.000,00 € festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 10 12 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen