Die Notare sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen; die §§ 57 bis 62 des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt.
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BNotO § 23
Bundesnotarordnung
Referenzen
- BNotO § 57 Amtsausübung und Bestellung des Notariatsverwalters 1x
- BNotO § 58 Fortführung der Amtsgeschäfte; Kostenforderungen 1x
- BNotO § 59 Vergütung; Abrechnung mit der Notarkammer 1x
- BNotO § 60 Überschüsse aus Notariatsverwaltungen 1x
- BNotO § 61 Amtspflichtverletzung des Notariatsverwalters 1x
- BNotO § 62 Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notarkammer und Notariatsverwaltung 1x