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BNotO § 47

Bundesnotarordnung

Das Amt des Notars erlischt durch

1.
Entlassung aus dem Amt (§ 48),
2.
Erreichen der Altersgrenze (§ 48a) oder Tod,
3.
vorübergehende Amtsniederlegung (§§ 48b, 48c),
4.
bestandskräftigen Wegfall der Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer im Fall des § 3 Absatz 2,
5.
rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung, die einen Amtsverlust (§ 49) zur Folge hat,
6.
bestandskräftige Amtsenthebung (§ 50),
7.
rechtskräftiges disziplinargerichtliches Urteil, in dem auf Entfernung aus dem Amt (§ 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Absatz 3) erkannt worden ist.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 1796/23
23. September 2025
1 BvR 1796/23 23. September 2025