Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 1 K 1791/14

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 28.169, 94 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der im Jahre ... geborene Antragsteller, ein Bezirksnotar (BesGr A 13), steht seit dem 01.09.1978 im Dienst des Antragsgegners und ist seit dem Jahre 1998 als Notar beim Notariat ... tätig. Er begehrt die vorläufige Untersagung der Besetzung von 246 Dienstposten in den zum 01.01.2016 zur Einrichtung vorgesehenen Abteilungen Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege bei den staatlichen Notariaten.
Nachdem der Bundesgesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung der Bundes-notarordnung und anderer Gesetze vom 15.07.2009 (BGBl. I S. 1798) mit Zustimmung der Regierung des Landes Baden-Württemberg (Art. 138 GG) beschlossen hatte, die in § 114 Abs. 1 der Bundesnotarordnung (zuletzt in der Fassung von Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15.07.2009) - BNotO - vorgesehene Besonderheit, wonach im Land Baden-Württemberg neben Notaren nach § 3 Abs. 1 BNotO Notare im Landesdienst bestellt werden können, zum 01.01.2018 ebenso zu beseitigen (Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 15.07.2009) wie deren Befugnis nach § 64 BeurkG, öffentliche Beurkundungen und Verwahrungen als Notar im Sinne des Beurkundungsgesetzes vorzunehmen (Art. 7 des Gesetzes vom 15.07.2009), schrieb der Antragsgegner im Zuge der daraufhin durch das Gesetz zur Reform des Notariats- und Grundbuchwesens in Baden-Württemberg vom 29.07.2010 (GBl. S. 555) durch den Landesgesetzgeber beschlossenen Notariatsreform am 31.01.2014 die Besetzung von 246 Dienstposten in den noch zu bildenden Abteilungen Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege bei den staatlichen Notariaten aus, in deren Sitzgemeinde nach dem Standortortkonzept für Notarstellen in Baden-Württemberg zum 01.01.2018 der Amtssitz eines Notars vorgesehen ist. Die Ausschreibung wandte sich unter Hinweis auf Nr. 4.1 der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums betreffend das Verfahren zur Besetzung der Dienstposten in den Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ bei den staatlichen Notariaten (VwV Besetzung Beurkundungsabteilungen) vom 09.12.2013 (Die Justiz 2014 S. 4) an diejenigen der ca. 900 im Land tätigen Notare im Landesdienst und Notarvertreter im Sinne von § 17 Abs. 4 LFGG, die zum 01.01.2018 nach vorherigem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis mit Ablauf des 31.12.2017 eine Bestellung zum Notar im Sinne des § 3 Abs. 1 BNotO nach der gesetzlichen Fiktion in § 114 Abs. 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung in der Fassung von Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 15.07.2009 (a.a.O.) - BNotO F. 2018 - anstreben. Mit der Bewerbung war auf dem Dienstweg ein unbedingter Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis mit Ablauf des 31.12.2017 zu stellen und konnten ein oder mehrere Ortswünsche geäußert werden.
Mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 28.01.2014 beantragte der Antragsteller beim OLG Stuttgart, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die für den 31.01.2014 vorgesehene Stellenausschreibung zur Besetzung der Dienstposten in den zum 01.01.2016 zur Einrichtung vorgesehenen Abteilungen Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege der staatliche Notariate durchzuführen, bzw. den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, die Stellenausschreibung abzubrechen, hilfsweise zu verschieben. Die Regelungen zur vorgesehenen Notariatsreform, soweit sie mit Eingriffen in die Rechtsstellung der vorhandenen Notare im Landesdienst verbunden seien, verstießen gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Er wolle auch nach dem 31.12.2017 als Notar im Landesdienst verbleiben und weiterhin seine Beurkundungsfunktionen wahrnehmen. Eine Bewerbung des Antragstellers innerhalb der dreiwöchigen Bewerbungsfrist erfolgte nicht. Nach Verweisung des Rechtsstreits an das beschließende Gericht durch Beschluss des OLG Stuttgart vom 11.02.2014 lehnte die Kammer mit unangefochten gebliebenem Beschluss vom 19.03.2014 - 1 K 441/14 - den Antrag als unzulässig ab. Die gleichzeitig mit dem Antrag erhobene und ebenfalls verwiesene Klage (Az.: 1 K 440/14) nahm der Antragsteller am 09.04.2014 zurück.
Mit Schreiben vom 27.03.2014 bewarb sich der Antragsteller für die Ausschreibung. Als einzigen Ortswunsch gab er ... an. Einen Entlassungsantrag stellte er ausdrücklich nicht. Mit Bescheid vom 13.06.2014 lehnte das Justizministerium Baden-Württemberg den Antrag ab und führte aus, dass der Antragsteller wegen des fehlenden Entlassungsantrages nicht in das Auswahlverfahren zur Besetzung der Dienstposten einbezogen werde. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies das Justizministerium Baden-Württemberg mit am 13.08.2014 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 08.08.2014 zurück. Hiergegen erhob der Kläger am 21.08.2014 Klage (Az.: 1 K 2418/14), über die noch nicht entschieden ist.
Am 18.06.2014 hat der Antragsteller beim beschließenden Gericht erneut den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Er beantragt nunmehr,
1. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Dienstposten in den noch zu bildenden Abteilungen Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege der staatlichen Notariate zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers vom 27.03.2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist, und
2. dem Antragsgegner für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziff. 1 ein Zwangsgeld i.H.v. 10.000,-- EUR anzudrohen.
Zur Begründung nimmt er weitgehend auf sein Vorbringen im Verfahren 1 K 441/14 Bezug und trägt im wesentlichen noch vor, dass er seinen Bewerbungsverfahrensanspruch zu jedem der vom Antragsgegner auszuwählenden 246 Notare geltend mache. Er sei zu Unrecht vom weiteren Auswahlverfahren, dem es zudem an der nach Art. 12 Abs. 1 GG erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehle, ausgeschlossen worden. Die gebündelte Ausschreibung der 246 Dienstposten in den noch zu bildenden Abteilungen Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege der staatlichen Notariate verstoße gegen das Gebot der Ausschreibung einer konkret bezeichneten Notarstelle. Die Stellung eines Entlassungsantrages, um am Auswahlverfahren teilnehmen zu können, sei ihm auf Grund der damit verbundenen Folgen nicht zumutbar. Es sei zu erwarten, dass Notare im Landesdienst, deren derzeitiger Dienstsitz - wie beim Antragsteller - am Sitz eines freiberuflichen Notars sein werde, schon ab dem 01.01.2016 gegenüber solchen Notaren im Landesdienst benachteiligt seien, die nicht am künftigen Sitz eines freiberuflichen Notars ihr Notariat hätten und deshalb keiner Konkurrenz ausgesetzt seien. Die Inhaber der ausgeschriebenen Dienstposten hätten gegenüber Bezirksnotaren, die nur bis zum 31.12.2017 Beurkundungsfunktionen wahrnehmen dürften, ferner einen Eignungsvorsprung im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO, wenn sie nach dem 01.01.2018 um andere Notarstellen in den Beurkundungsabteilungen der staatlichen Notariate miteinander konkurrierten. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich schon aus dem eigenen Vortrag des Antraggegners und dem Umstand, dass es sich nicht um ein gewöhnliches Dienstpostenbesetzungsverfahren handele, bei dem die Dienstpostenvergabe jederzeit rückgängig gemacht werden könne.
Der Antragsgegner beantragt,
10 
den Antrag abzulehnen.
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Er hält den Antrag des Antragstellers mangels Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses bereits für unzulässig, jedenfalls für unbegründet. Der Antragsteller werde mit Recht an dem weiteren Auswahlverfahren nicht beteiligt, da er ein zwingendes Anforderungsmerkmal der ausgeschriebenen Dienstposten, den mit der Bewerbung vorzulegenden unbedingten Entlassungsantrag zum Ablauf des 31.12.2017, nicht erfülle. Ausgeschrieben sei auch nicht eine bestimmte Stelle, sondern ein Gesamtkontingent von Dienstposten, um den Systemwechsel zum 01.01.2018 zu ermöglichen. Die Notariatsreform sei insgesamt verfassungsgemäß. Eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis erfolge nur, wenn der betreffende Beamte seine Bestellung zum selbständigen Notar zur hauptberuflichen Ausübung anstrebe und freiwillig seine Entlassung beantrage. In diesem Fall sei kein staatlicher Eingriff ersichtlich. Verbleibe der Antragsteller dagegen im Landesdienst, bleibe sein statusrechtliches Amt unverändert. Vor bloßen Veränderungen der konkreten Funktion seines Amtes sei ein Beamter nicht geschützt. Schließlich habe der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Festsetzung des Stichtages der Notariatsreform auf den 01.01.2018 mehrere Bezirksnotare begünstigende Überleitungsmaßnahmen vorgesehen.
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Der Kammer liegen die einschlägigen Besetzungsakten des Justizministeriums Baden-Württemberg sowie die Gerichtsakten 1 K 440/14, 1 K 441/14 und 1 K 2418/14 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
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Der Antrag ist unzulässig.
14 
Der Verwaltungsrechtsweg ist zwar gegeben (§ 54 Abs. 1 BeamtStG entsprechend). Bei dem vorliegenden Stellenbesetzungsverfahren handelt es sich nicht um ein Auswahlverfahren nach §§ 6 bis 7 BNotO, sondern um ein beamtenrechtliches Stellenbesetzungsverfahren, auch wenn mit Blick auf § 114 Abs. 2 Satz 1 BNotO F. 2018 durch die Besetzung eines ausgeschriebenen Dienstpostens die kraft gesetzlicher Fiktion am 01.01.2018 erfolgende Bestellung des Dienstposteninhabers zum Notar im Sinne des § 3 Abs. 1 BNotO vorbestimmt wird. § 111 Abs. 1 BNotO findet danach keine Anwendung.
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Die örtliche Zuständigkeit des beschließenden Gerichts ergibt sich aus § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO.
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Dem Antragsteller fehlt für den erstrebten Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zur Sicherung seines geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs (zum Begriff vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102; Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1/13 -, BVerwGE 147, 20) durch eine vorläufige Nichtbesetzung der ausgeschriebenen Dienstposten aber das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Dieses besteht nicht, wenn das angestrebte gerichtliche Verfahren für den Antragsteller keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann, die erstrebte Inanspruchnahme des Gerichts mithin eindeutig nutzlos wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 3 C 25/03 -, BVerwGE 121,1; Beschluss vom 14.06.2011 - 8 B 74/10 -, NVwZ-RR 2011, 749). So liegen die Dinge hier.
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Nach dem ausdrücklichen Vortrag des Antragstellers im vorangegangenen Verfahren 1 K 441/14 in seinem Schriftsatz vom 28.01.2014, auf den er im vorliegenden Verfahren weitgehend und ohne inhaltliche Einschränkungen Bezug nimmt, strebt er eine Bestellung zum Notar im Sinne des § 3 Abs. 1 BNotO mit Hilfe der gesetzlichen Fiktion des § 114 Abs. 2 Satz 1 BNotO F. 2018 auch mit Blick auf sein schon fortgeschrittenes Alter nicht an (vgl. auch schon sein Schreiben vom 27.01.2012 an das Justizministerium Baden-Württemberg). Der Antragsteller will vielmehr nach wie vor trotz seiner Bewerbung, die mit Blick auf die dargestellten Zusammenhänge an sich das Gegenteil impliziert, nach dem 31.12.2017 als Bezirksnotar im Landesdienst verbleiben. Gleichzeitig will er seine ihm bisher übertragenen Beurkundungsfunktionen auch nach dem 31.12.2017 behalten. Den in der Ausschreibung mit der Bewerbung zugleich verlangten Entlassungsantrag aus dem Beamtenverhältnis zum Ablauf des 31.12.2017, dessen Stellung er für Bezirksnotare mit Blick auf die eintretenden gravierenden Rechtsfolgen des Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis generell und im Besonderen im fortgeschrittenen Alter nicht für zumutbar hält, hat er dementsprechend ausdrücklich nicht gestellt. Der Antragsteller will mithin außerhalb des ausgeschriebenen Stellenbesetzungsverfahrens für Notare im Landesdienst, die eine Bestellung zum Notar im Sinne des § 3 Abs. 1 BNotO anstreben, dessen Bedingungen er sich nicht unterwerfen will, und entgegen § 17 Abs. 3 Satz 4 des Landesgesetzes über die Freiwillige Gerichtsbarkeit in der am 14.08.2010 in Kraft getretenen Fassung von Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 29.07.2010 (a.a.O.) - LFGG - auf den von ihm angestrebten Dienstposten in der noch zu bildenden Beurkundungsabteilung des Notariats ... zum 01.01.2016 umgesetzt werden. Ein schützenswertes Interesse des Antragstellers an der Sicherung seines in diesem Sinne geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs, falls man einen solchen in der vorliegenden Fallkonstellation überhaupt annehmen wollte, lässt sich daraus nicht herleiten. Wie die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 19.03.2014 - 1 K 441/14 - ausgeführt hat, wendet sich der Antragsteller mit seinem diesbezüglichen Vortrag in Wahrheit nicht gegen die Modalitäten des Stellenbesetzungsverfahrens, sondern gegen die nach seiner Auffassung ab dem 01.01.2018 eintretenden Eingriffe in seinen Status als Bezirksnotar durch die Notariatsreform mit dem Wegfall der Beurkundungsfunktionen nach § 64 BeurkG und § 3 Abs. 1 LFGG an sich. Auch mit dem vorliegenden Antrag kann er unabhängig davon, ob er einen der ausgeschriebenen Dienstposten erhält oder nicht oder ob diese überhaupt besetzt werden, sein damit verfolgtes Ziel, seine Beurkundungsfunktionen nach dem 31.12.2017 als verbeamteter Notar wie bisher ausüben zu können, nicht erreichen. Denn ab dem 01.01.2018 können Notare bei dem Notariat (Notare im Landesdienst, vgl. § 2 LFGG) kraft Gesetzes keine Beurkundungsfunktionen mehr wahrnehmen, unabhängig davon, auf welchen Dienstposten sie bis zum 31.12.2017 ihre Notartätigkeit ausgeübt haben.
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Zum 01.01.2018 werden die für das Land Baden-Württemberg geltenden besonderen Vorschriften der Bundesnotarordnung grundlegend geändert. Nach § 114 Abs. 1 BNotO F. 2018 werden im Land Baden-Württemberg nur noch Notare nach § 3 Abs. 1 BNotO bestellt. Die derzeit nach § 114 Abs. 1 BNotO bestehende Möglichkeit, neben Notaren nach § 3 Abs. 1 BNotO Notare im Landesdienst zu bestellen - die Befugnis zur „gemischten“ Bestellung war dem Land erstmals durch das Vierte Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung vom 22.07.2005 im damaligen § 115 BNotO verliehen worden -, entfällt ab diesem Zeitpunkt. Zum gleichen Zeitpunkt wird § 64 des Beurkundungsgesetzes, wonach Notar im Sinne des Beurkundungsgesetzes auch der nach dem Badischen Landesgesetz über die Freiwillige Gerichtsbarkeit bestellte Notar und der Bezirksnotar ist, aufgehoben (Art. 7 des Gesetzes vom 15.07.2009). Damit besteht für bestellte Notare im Landesdienst die Befugnis, Urkunden im Sinne des Beurkundungsgesetzes zu errichten und Verwahrungen nach dem Beurkundungsgesetz vorzunehmen, ab dem 01.01.2018 nicht mehr.
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Überleitungsvorschriften zur Aufhebung des § 64 BeurkG enthält das Gesetz vom 15.07.2009 nicht. Zur Änderung des § 114 Abs. 1 BNotO ab dem 01.01.2018 ist als besondere Regelung zu § 3 Abs. 1 BNotO nach § 114 Abs. 2 Satz 1 BNotO F. 2018 vorgesehen, dass am 1. Januar 2018 zum Notar im Sinne des § 3 Abs. 1 BNotO bestellt ist, wer am 31. Dezember 2017 als Notar im Landesdienst oder Notarvertreter im Sinne des baden-württembergischen Landesgesetzes über die Freiwillige Gerichtsbarkeit bei den Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ der staatlichen Notariate tätig ist und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 auf eigenen Antrag aus dem Landesdienst entlassen wurde. Letztere Regelung knüpft dabei ersichtlich an das in § 8 Abs. 1 Satz 1 BNotO enthaltene gesetzliche Verbot an, wonach der Notar nicht zugleich Inhaber eines besoldeten Amtes sein darf.
20 
Zur Umsetzung dieser bundesrechtlichen Vorgaben (Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 1, 138 GG) werden mit Blick auf die Regelungen in § 114 Abs. 2 BNotO F. 2018 zunächst nach § 17 Abs. 3 Satz 1 LFGG nach Bedarf und zur Vorbereitung des flächendeckenden Übergangs zur Regelform des Notariats nach § 3 Abs. 1 der Bundesnotarordnung bei den Notariaten Abteilungen Freiwillige Gerichtsbarkeit und Abteilungen Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege gebildet. Der Notar bei der Abteilung Freiwillige Gerichtsbarkeit ist nach § 17 Abs. 3 Satz 2 LFGG für alle Aufgaben des Notariats zuständig, soweit sie nicht der Geschäftsstelle oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen sind; § 35 des Rechtspflegergesetzes und § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes bleiben unberührt, d.h., auch alle Notare im Landesdienst, die nicht mit einem Teil ihrer Arbeitskraft der Abteilung Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege zugewiesen sind, können neben ihren sonstigen Tätigkeiten ihre Beurkundungsfunktionen nach § 3 Abs. 1 LFGG bis zum 31.12.2017 unverändert weiterführen. Nach § 17 Abs. 3 Satz 3 LFGG ist daneben auch der Notar bei der Abteilung Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege für alle Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Satz 1 LFGG - also für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und für die anderen den Notaren in der Bundesnotarordnung auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege übertragenen Aufgaben (§ 20 BNotO) - zuständig. Als Notar bei der Abteilung Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege darf nach dem in § 17 Abs. 3 Satz 4 LFGG gesetzlich vorgegebenen zwingenden Anforderungsprofil dieses Dienstpostens nur verwendet werden, wer die Bestellung zum Notar zur hauptberuflichen Amtsausübung anstrebt, mithin aus seinem Beamtenverhältnis ausscheiden will, und nach seiner Persönlichkeit und seinen Leistungen für dieses Amt geeignet ist.
21 
Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes über die Freiwillige Gerichtsbarkeit in der am 01.01.2018 in Kraft tretenden Fassung von Art. 2 Nr. 13 des Gesetzes vom 29.07.2010 (a.a.O.) - LFGG F. 2018 - werden in einem zweiten Schritt die staatlichen Notariate und Grundbuchämter am 01.01.2018 aufgehoben. Zum gleichen Zeitpunkt werden ferner die Vorschriften in §§ 1 bis 4 LFGG über die Behörden der freiwilligen Gerichtsbarkeit und ihre Zuständigkeit, die sachliche Unabhängigkeit der Notare bei den Notariaten (Notare im Landesdienst), die Beurkundungszuständigkeiten der Notare im Landesdienst sowie die Aufsicht ebenso aufgehoben wie die Vorschriften über die Notariate in den §§ 13 bis 25 LFGG (vgl. Art. 2 Nr. 1 und Nr. 5 des Gesetzes vom 29.07.2010). Gleichzeitig wird durch die Aufhebung des Dritten Abschnitts des Landesjustizkostengesetzes (§§ 10 bis 16) durch Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 29.07.2010 vorbehaltlich der Übergangsregelung in Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes vom 29.07.2010 die Erhebung von Gebühren und Auslagen der Notare im Landesdienst nicht mehr möglich sein. Gemäß § 105 Ab. 2 LBesGBW entfallen schließlich nach der landesrechtlichen Umsetzung der Notariatsreform ab dem 01.01.2018 die Ämter »Notarvertreter« in Besoldungsgruppe A 12 und »Bezirksnotar« in den Besoldungsgruppen A 13 und A 14. Diese Ämter dürfen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr verliehen werden. Bezirksnotare und Notarvertreter, die am 31.12.2017 bei einem staatlichen Notariat tätig sind, verbleiben in ihren bisherigen Ämtern.
22 
In Befolgung des gesetzlichen Auftrags in § 17 Abs. 3 Satz 1 LFGG sollen nach der Verlautbarung des Justizministerium Baden-Württemberg zum 01.01.2016 Abteilungen Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege grundsätzlich an denjenigen der 298 Notariate eingerichtet werden, in deren Sitzgemeinde nach dem im Justizportal Baden-Württemberg eingestellten Standortkonzept ein Amtssitz für einen Notar vorgesehen ist. Die Aufgabenwahrnehmung in diesen Abteilungen (nur Beurkundungen und Beglaubigungen) soll mit einem Anteil von 0,2 AKA eines Notars im Landesdienst (entspricht einem Arbeitstag/Woche) erfolgen. Das Auswahl- und Besetzungsverfahren für diese Dienstposten richtet sich nach § 17 Abs. 3 Satz 4 LFGG in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums betreffend das Verfahren zur Besetzung der Dienstposten in den Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ bei den staatlichen Notariaten (VwV Besetzung Beurkundungsabteilungen) vom 09.12.2013 (Die Justiz 2014 S. 4). Entsprechend den darin getroffenen Verfahrensmodalitäten für ein mehrstufiges Auswahl- und Besetzungsverfahren erfolgte die Ausschreibung der insgesamt 246 Dienstposten in den noch zu bildenden Abteilungen Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege bei den staatlichen Notariaten am 31.01.2014 zunächst „gebündelt“ d.h. ohne Zuordnung zu bestimmten Dienstposten. Erst nach Auswahl der 246 am besten geeigneten Bewerber soll die örtliche Zuordnung zu bestimmten Dienstposten erfolgen, wozu mit der Bewerbung ein oder mehrere Ortswünsche geäußert werden konnten. Ferner war mit der Bewerbung zugleich ein unbedingter Antrag auf Entlassung aus dem Landesdienst zum Ablauf des 31.12.2017 auf dem Dienstweg vorzulegen. Bewerbungen, denen ein unbedingter Entlassungsantrag nicht beigefügt war, werden - wie die Bewerbung des Antragstellers - im weiteren Auswahlverfahren vom Antragsgegner nicht berücksichtigt (Nr. 4.1 VwV Besetzung Beurkundungsabteilungen).
23 
Hieraus erschließt sich, dass es nach den derzeitigen gesetzlichen Regelungen ab dem 01.01.2018 in Baden-Württemberg keine Notariate, bei denen Notare in Beurkundungsabteilungen tätig sein können, mehr geben wird und demzufolge auch die nunmehr ausgeschriebenen beamtenrechtlichen Dienstposten in den Abteilungen Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege bei den staatlichen Notariaten ersatzlos wegfallen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Dienstposten in der Zwischenzeit überhaupt eingerichtet werden, ob sie besetzt werden und von wem sie besetzt werden. Die Einrichtung der Abteilungen Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege bei den staatlichen Notariaten und Besetzung der Dienstposten in diesen Abteilungen dient allein dem § 17 Abs. 3 Satz 4 LFGG gesetzlich innewohnenden Zweck, es Notaren im Landesdienst oder Notarvertretern im Sinne des § 17 Abs. 4 LFGG, ohne an einem Auswahlverfahren nach §§ 6 bis 7 BNotO teilgenommen zu haben, unter erleichterten Voraussetzungen zu ermöglichen, am 01.01.2018 kraft Gesetzes zum Notar im Sinne des § 3 Abs. 1 BNotO bestellt zu sein. Der Eintritt der gesetzlichen Fiktion des § 114 Abs. 2 Satz 1 BNotO F. 2018 setzt dabei die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf eigenen Antrag mit Ablauf des 31.12.2017 unabdingbar voraus. Die Rechtsstellung der Notare im Landesdienst bis zum 31.12.2017, die wie der Antragsteller eine solche berufliche Umorientierung nicht anstreben, bleibt von der - lediglich als beamtenrechtliches Instrument zur Umsetzung einer staatsorganisationsrechtlichen Maßnahme eingesetzten - temporären Einrichtung und Besetzung dieser Dienstposten mit Kolleginnen und Kollegen des Antragstellers, die diesen Schritt wagen wollen, ebenso gänzlich unberührt, wie die zwangsläufig mit Veränderungen seiner funktionalen Ämter und ggf. trotz der Regelungen in § 105 Abs. 2 LBesGBW auch seines statusrechtlichen Amtes (vgl. zu sog. statusberührenden Maßnahmen etwa BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 - 2 C 41/80 -, BVerwGE 65, 270; zu funktionsgebundenen Statusämtern auch: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.08.2014 - 4 S 1016/14 -, juris Rn 13) sowie gebührenrechtlichen Nachteilen verbundenen Rechtsfolgen, die zum 01.01.2018 nach den vorgenannten Vorschriften für den Antragsteller unmittelbar kraft Gesetzes eintreten und deren Verhinderung sein eigentliches Anliegen ist. Dann auftauchende Rechtsfragen bedürfen im vorliegenden Verfahren mangels Erheblichkeit aber keiner Erörterung (vgl. in diesem Zusammenhang etwa BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.10.2007 - 2 BvR 1825/07 -, NJW 2008, 638, zur Änderung des § 115 BNotO durch das Vierte Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung vom 22.07.2005 , mit der dem Land die Befugnis, neben Notaren im Landesdienst Notare nach § 3 Abs. 1 BNotO zu bestellen, erstmals verliehen worden war; Nichtannahmebeschluss vom 23.12.2005 - 2 BvR 1779/05 -, BVerfGK 7, 117, zur Neufassung des Landesjustizkostengesetzes bzgl. der Gebührengläubigerschaft der badischen Amtsnotare).
24 
Soweit der Antragsteller im vorliegenden Verfahren noch darauf abhebt, dass Inhaber der ausgeschriebenen Dienstposten für Bewerbungen ab dem 01.01.2018 um das Amt eines Notars zur hauptberuflichen Ausübung im Sinne des § 3 Abs. 1 BNotO (vgl. dazu § 114 Abs. 4 BNotO F. 2018) einen Eignungsvorsprung im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO erwerben könnten, vermag dieser Vortrag aus mehreren Gründen eine andere Sichtweise nicht zu rechtfertigen. Zum einen steht nicht die Übertragung eines Beförderungsdienstpostens in Streit, die in sogenannten Vorwirkungsfällen eine Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruches der unterlegenen Bewerber aus diesem Grund erfordern kann (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1/13 -, BVerwGE 147, 20; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.12.2013 - 4 S 2153/13 -, VBlBW 2014, 272). Vielmehr wird von den erfolgreichen Bewerbern mit 0,2 AKA lediglich ein Teil ihrer allen Notaren im Landesdienst gleichermaßen übertragenen Dienstaufgaben auf einem anderen Dienstposten als bisher ausgeübt, ohne dass sich an der Wertigkeit dieses Aufgabenbereichs insgesamt etwas ändert. Auch kann die Dienstpostenvergabe an einen zunächst erfolgreichen Bewerber jederzeit wieder rückgängig gemacht werden, falls sich herausstellt, dass die Übertragung zu Unrecht erfolgt sein sollte. Insoweit kann auch der Entlassungsantrag zurückgenommen werden (Nr. 4.2.1 VwV Besetzung Beurkundungsabteilungen). Zum andern stehen die Inhaber dieser Dienstposten mit dem Antragsteller bei einer Bewerbung um eine ausgeschriebene Notarstelle nach dem 31.12.2017 nicht in Konkurrenz, da sie zum 01.01.2018 bereits kraft Gesetzes zum Notar im Sinne des § 3 Abs. 1 BNotO bestellt sein werden und "andere Notarstellen in den Beurkundungsabteilungen der staatlichen Notariate“ nicht mehr vorhanden sein werden. Gegen eine als Nachteil daneben noch geltend gemachte zusätzliche Bereitstellung von 0,2 AKA in der zu bildenden Beurkundungsabteilung des Notariats ... , in dessen Sitzgemeinde der Amtssitz eines Notars nach dem Standortkonzept vorgesehen ist, für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.207, schützt - falls überhaupt ein externer Bewerber zum Zuge käme - auch § 4 BNotO den Antragsteller offensichtlich nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 23.07.2007 - NotZ 42/07 -, BGHZ 173, 297; die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.10.2007 - 2 BvR 1825/07 -, a.a.O.). Insofern fehlt es danach jedenfalls auch an der Glaubhaftmachung des erforderlichen Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verb. mit § 920 Abs. 2 ZPO).
25 
Nach alledem war der Antrag insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
26 
Von einer Beiladung der anderen Bewerber hat die Kammer abgesehen, da eine einheitliche Auswahlentscheidung vom Antragsgegner bisher nicht getroffen wurde.
27 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.04.2013 - 4 S 439/13 -, NVwZ-RR 2013, 864).

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