BNotO § 93

Bundesnotarordnung

(1) Den Aufsichtsbehörden obliegt die regelmäßige Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare und des Dienstes der Notarassessoren. Zusätzliche Zwischenprüfungen und Stichproben sind ohne besonderen Anlaß zulässig. Bei einem neubestellten Notar wird die erste Prüfung innerhalb der ersten zwei Jahre seiner Tätigkeit vorgenommen.

(2) Gegenstand der Prüfung ist die ordnungsmäßige Erledigung der Amtsgeschäfte des Notars. Die Prüfung erstreckt sich auch auf die Einrichtung der Geschäftsstelle, auf die Führung und Aufbewahrung der Bücher, Verzeichnisse und Akten, auf die ordnungsgemäße automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, auf die vorschriftsmäßige Verwahrung von Wertgegenständen, auf die rechtzeitige Anzeige von Vertretungen sowie auf das Bestehen der Haftpflichtversicherung. In jedem Fall ist eine größere Anzahl von Urkunden und Nebenakten durchzusehen und dabei auch die Kostenberechnung zu prüfen.

(3) Die Zuständigkeit zur Durchführung der Prüfung richtet sich nach den hierzu erlassenen Bestimmungen der Landesjustizverwaltung. Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung der Notarkammer Notare zu Prüfungen hinzuziehen. Zur Durchsicht und Prüfung der Verzeichnisse und Bücher und zur Prüfung der Kostenberechnungen und Abrechnungen über Gebührenabgaben einschließlich deren Einzugs sowie der Verwahrungsgeschäfte und dergleichen dürfen auch Beamte der Justizverwaltung herangezogen werden; eine Aufsichtsbefugnis steht diesen Beamten nicht zu. Soweit bei dem Notar die Kostenberechnung und der Kosteneinzug bereits von einem Beauftragten der Notarkasse geprüft wird, ist eine Prüfung nicht erforderlich.

(4) Der Notar ist verpflichtet, den Aufsichtsbehörden oder den von diesen mit der Prüfung Beauftragten Akten, Verzeichnisse und Bücher sowie die in seiner Verwahrung befindlichen Urkunden zur Einsicht vorzulegen und auszuhändigen, Zugang zu den Anlagen zu gewähren, mit denen personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden, sowie die notwendigen Aufschlüsse zu geben. Personen, mit denen sich der Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit denen er gemeinsame Geschäftsräume hat oder hatte, sind verpflichtet, den Aufsichtsbehörden Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit dies für die Prüfung der Einhaltung der Mitwirkungsverbote erforderlich ist. Dies gilt auch für Dritte, mit denen eine berufliche Verbindung im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 besteht oder bestanden hat.

Referenzen

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Zitiert von

Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 1. Kammer) - 2 BvR 2524/16
24. Februar 2017
2 BvR 2524/16 24. Februar 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Notarsachen) - NotSt (Brfg) 8/14
16. März 2015
NotSt (Brfg) 8/14 16. März 2015
Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Notarsachen) - NotSt (Brfg) 6/14
24. November 2014
NotSt (Brfg) 6/14 24. November 2014
Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Notarsachen) - NotZ (Brfg) 9/14
24. November 2014
NotZ (Brfg) 9/14 24. November 2014
Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Notarsachen) - NotZ (Brfg) 18/13
17. März 2014
NotZ (Brfg) 18/13 17. März 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 3 Ws 17/14
27. Februar 2014
3 Ws 17/14 27. Februar 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (Senat für Notarsachen) - Not 12/12
28. Februar 2013
Not 12/12 28. Februar 2013
Urteil vom Oberlandesgericht Celle (Senat für Notarsachen) - Not 11/12
15. Februar 2013
Not 11/12 15. Februar 2013
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) - 1 BvR 3017/09
19. Juni 2012
1 BvR 3017/09 19. Juni 2012
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (Senat für Notarsachen) - VA (Not) 8/05
8. Juni 2006
VA (Not) 8/05 8. Juni 2006