Die Zulassung wird von der Geschäftsführung auf Kosten der Antragsteller im Bundesanzeiger veröffentlicht.
BörsZulV § 51 Veröffentlichung der Zulassung
Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt einer Wertpapierbörse
Referenzen
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