(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltage
- 1.
-
seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde angehören und - 2.
-
seit einem Jahr in öffentlichen Verwaltungen oder von diesen geführten Betrieben beschäftigt sind.
(2) Die in § 13 Abs. 3 genannten Personen sind nicht in eine Stufenvertretung wählbar.
(3) Nicht wählbar sind für die Personalvertretung ihrer Dienststelle die in § 7 genannten Personen sowie Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind.