Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (4. Kammer) - 4 TaBV 17/15
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 3.3.2015 - 8 BV 19/14 - wie folgt abgeändert:
Der Antrag wird abgewiesen.
II. Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
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I. Die Beteiligten streiten über Mitwirkungsrechte der Antragstellerin.
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Die Antragstellerin ist die aus der letzten turnusmäßigen Wahl hervorgegangene Betriebsvertretung der Dienststelle "R. Airbase II" der US-Stationierungsstreitkräfte. Sie vertritt die Interessen der in der betreffenden Dienststelle beschäftigten (zivilen) Arbeitnehmer. Die Bundesrepublik Deutschland (Beteiligten zu 2) ist für die US-Streitkräfte am vorliegenden Beschlussverfahren gemäß Abs. 9 des Unterzeichnungsprotokolls zu Art. 56 Abs. 9 ZA - NTS beteiligt.
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Mit Schreiben des Personalbüros vom 04.12.2012 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, dem Arbeitnehmer C. S. zum 01.05.2013 die Position "stellvertretender Leiter der Feuerwehr (Flugplatz R.)" zu übertragen und ihn ab diesem Zeitpunkt nach Sondergehaltsgruppe C-8 SSS zu vergüten. Mit Schreiben vom 23.10.2012 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass dem Arbeitnehmer T. L. die Funktion eines leitenden Bauingenieurs übertragen werde und dass dieser rückwirkend zum 01.10.2012 nach Sondergehaltsgruppe C-8 SSS vergütet werde. Eine Beteiligung der antragstellenden Betriebsvertretung bezüglich dieser Maßnahmen wurde seitens der US-Streitkräfte in beiden Fällen abgelehnt.
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Bereits mit einer Antragsschrift vom 15.03.2013 hat die Antragstellerin ein Beschlussverfahren eingeleitet, in dessen Rahmen sie die Feststellungen begehrt hat, dass die Übertragung der Position des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr (Flugplatz R.) auf den Arbeitnehmer S. und dessen Höhergruppierung in die Gehaltsgruppe C-8 SSS der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung (Mitwirkung) unterliegt. Mit antragserweiternden Schriftsatz vom 16.4.2013 hat die Antragstellerin dieses Mitwirkungsrecht auch bezüglich der Höhergruppierung des Arbeitnehmers L. geltend gemacht.
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Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 06.08.2013 (Az. 8 BV 8/13) festgestellt, dass sowohl die Höhergruppierung des Arbeitnehmers S. als auch die Höhergruppierung des Arbeitnehmers L. der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung unterliegt. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das LAG Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 19.03.2014 (Az. 4 TaBV 17/13) die auf die Höhergruppierung der beiden Arbeitnehmer bezogenen Feststellungsanträge unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses abgewiesen und in den Entscheidungsgründen festgestellt, dass das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss über den Antrag auf Feststellung des Bestehens eines Mitwirkungsrechts bezüglich der Übertragung der Position eines stellvertretenden Leiters der Feuerwehr auf den Arbeitnehmer S. nicht befunden, sondern diesen Antrag i.S.v. § 321 ZPO "übergangen" hat mit der Folge, dass der betreffende Antrag dem Beschwerdegericht nicht zur Entscheidung angefallen war. Die von der Antragstellerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde blieb erfolglos.
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Mit ihrer am 13.08.2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift hat die Antragstellerin (erneut) die Feststellung begehrt, dass die Übertragung der Position des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr auf den Arbeitnehmer S. der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung unterliegt. Mit antragserweiternden Schriftsatz vom 29.10.2014 hat die Antragstellerin das Bestehen dieses Beteiligungsrechts auch bezüglich der bereits zum 01.10.2012 beschlossenen Übertragung der Position "leitender Bauingenieur" auf den Arbeitnehmer T. L. geltend gemacht.
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Die Antragstellerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, es treffe nicht zu, dass der Arbeitnehmer S. Beschäftigter im Sinne von § 14 Abs. 3 BPersVG sei, für den das Beteiligungsrecht des § 75 Abs. 1 BPersVG nur eingreife, wenn er dies beantrage. Als stellvertretender Leiter der Feuerwehr gehöre Herr S. nicht zu den in § 7 BPersVG genannten Personen. Er treffe auch keine selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten. Die Geltendmachung des Mitwirkungsrechts bezüglich der Übertragung einer höherwertigen Position auf den Arbeitnehmer L. sei nicht verwirkt. Weder das Zeit- noch das Umstandsmoment seien gegeben. Lediglich aus prozessökonomischen Gründen habe man im vorherigen Verfahren davon abgesehen, das Beteiligungsrecht auch bezüglich des Arbeitnehmers L. geltend zu machen.
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Die Antragstellerin hat beantragt,
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1. festzustellen, dass die seitens der Dienststelle mit Wirkung ab 1. Mai 2013 beschlossene Übertragung der Position „stellvertretender Leiter der Feuerwehr (Flugplatz R.)" auf den Arbeitnehmer C. S. der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung (Mitwirkung) der Antragstellerin unterliegt;
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2. festzustellen, dass die seitens der Dienststelle mit Wirkung ab 01.10.2012 beschlossene Übertragung der Position „leitender Bauingenieur" auf den Arbeitnehmer T. L. der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung (Mitwirkung) der Antragstellerin unterliegt.
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Die Antragsgegnerin hat beantragt,
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die Anträge abzuweisen.
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Die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, ein Mitwirkungsrecht der Antragstellerin bezüglich der Übertragung einer höherwertigen Stelle auf den Arbeitnehmer S. bestehe nicht, da dieser dem Personenkreis des § 14 Abs. 3 BPersVG unterfalle und (unstreitig) keinen Antrag auf Mitwirkung der Antragstellerin gestellt habe. Es drohe eine Pflichtenkollision, wenn die Betriebsvertretung bei der Übertragung der betreffenden Tätigkeit mitwirke. Herr S. entscheide über die Einstellung von Mitarbeitern. Er treffe die Auswahlentscheidung und das Personalbüro fertige nur die Verträge aus. Bezüglich der Übertragung der Stelle eines leitenden Bauingenieurs auf den Arbeitnehmer L. sei die Geltendmachung eines Mitwirkungsrechts im Hinblick auf den Zeitablauf von mehr als zwei Jahren verwirkt.
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Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten in erster Instanz wird auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts K. vom 03.03.2015 (Bl. 126 - 131 d.A.) Bezug genommen.
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Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 03.03.2015 dem Antrag zu 1. stattgegeben und den Antrag zu 2. abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 7 - 9 dieses Beschlusses (Bl. 131 - 133 d.A.) verwiesen.
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Die Beteiligte zu 2 hat gegen den ihr am 22.04.2015 zugestellten Beschluss am 22.05.2015 Beschwerde eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 19.06.2015 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist am 22.07.2015 begründet.
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Die Beteiligte zu 2 macht im Wesentlichen geltend, der Arbeitnehmer S. sei infolge seiner Umsetzung auf die Stelle des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt mit der Folge, dass in Ermangelung eines von ihm selbst gestellten Antrages das von der Antragstellerin geltend gemachte Mitwirkungsrecht nicht bestehe. Als stellvertretender Leiter der Feuerwehr sei er verantwortlich für sämtlich Zivilangestellten der Feuerwehrstationen R./Flugplatz R. und K.-L.. Neben weitreichenden funktionsbezogenen Aufgaben für die Planung, Organisation und das Management aller Feuerwehraktivitäten habe er eine umfassende Personalverantwortung. Er trage aufsichtsführend die Verantwortung für alle die Zivilbeschäftigten betreffenden Personalangelegenheiten, wie sich aus der maßgeblichen Stellenbeschreibung (Bl. 185 f d.A.) ergebe. Die Verantwortung für die Zivilbeschäftigten betreffe sowohl deren Einstellung und Beförderung sowie auch Sanktionierungen und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Auch veranlasse er anderweitige personelle Maßnahmen wie Weiterbildungen oder Vertragsanpassungen sowie Belobigungen. Dem jeweiligen stellvertretenden Leiter der Feuerwehr obliege stets die Auswahl der Zivilbeschäftigten Arbeitnehmer. Üblicherweise würden die Arbeitsverträge zwar vom Personalbüro ausgefertigt und unterzeichnet, welches diese Aufgabe zentral für alle Zivilbeschäftigten von Dienststellen der US-Airforce u.a. auf dem Flugplatz R., in K. und G. wahrnehme. Ebenso wie der frühere Stelleninhaber habe Herr S. im Rahmen seiner Befugnisse maßgebliche personelle Entscheidungen getroffen. So habe er, wie sich aus den diesbezüglichen Unterlagen (Bl. 188 ff d.A.) ergebe, bei der Einstellung von Personal die Vorstellungsgespräche geführt und die Bewerber, soweit es sich um Zivilbeschäftigte gehandelt habe, ausgewählt. Auf der Grundlage dieser Auswahlentscheidungen seien vom Personalbüro des Flugplatzes R. sodann die entsprechenden administrativen Maßnahmen eingeleitet worden. Darüber hinaus sei er auch nach Maßgabe der einschlägigen USAFE Instruction 36-702(G) zum Ausspruch von Kündigungen befugt. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei die Geltendmachung des Mitwirkungsrechts nicht nur hinsichtlich der Umsetzung des Arbeitnehmers L., sondern auch bezüglich der Umsetzung des Arbeitnehmers S. verwirkt. Sowohl das Zeitmoment als auch das erforderliche Umstandsmoment seien insoweit erfüllt.
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Die Beteiligte zu 2 beantragt,
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den erstinstanzlichen Beschluss abzuändern und den Antrag der Betriebsvertretung insgesamt abzuweisen.
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Die Antragstellerin beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Die Antragstellerin verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss soweit ihrem Antrag stattgegeben wurde und macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2 sei der Anspruch auf Feststellung des ihr im Zusammenhang mit der Umsetzung des Arbeitnehmers S. auf die Position des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr zustehenden personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsrechts nicht verwirkt, da sie schon mit der Einleitung des vorangegangenen Beschlussverfahrens wie auch während der gesamten Dauer dieses Verfahrens unmissverständlich geltend gemacht habe, dass ihr insoweit ein Mitwirkungsrecht zustehe. Bei dieser Sachlage sei das für eine Verwirkung erforderliche Umstandsmoment nicht ansatzweise erfüllt. Soweit die Beteiligten zu 2 geltend mache, die Position des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr beinhalte die Befugnis zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle, so sei dieser Einwand unerheblich. In Bezug auf das streitgegenständliche Beteiligungsrecht komme es nämlich überhaupt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer S. als stellvertretender Leiter der Feuerwehr zu dem Personenkreis des § 14 Abs. 3 BPersVG gehöre. Bei der Position "stellvertretender Leiter der Feuerwehr" handele es sich um diejenige Position, in die der Arbeitnehmer S. wechseln solle. Das diesen Wechsel betreffende Beteiligungsrecht könnte jedoch nur dann gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG ausgeschlossen sein, wenn der Arbeitnehmer S. (schon) in derjenigen Position, aus der heraus er in die neue Position wechseln solle, zu den in § 14 Abs. 3 BPersVG genannten Beschäftigten gehöre. Ein etwa erforderliches personalvertretungsrechtliches Beteiligungsverfahren müsse stattfinden und abgeschlossen sein, bevor die beabsichtigte Maßnahme durchgeführt werden solle. Es sei daher auf die Stelle abzustellen, aus der heraus der Arbeitnehmer in die neue Position wechseln solle. Aber auch in seiner neuen Position als stellvertretender Leiter der Feuerwehr gehöre der Arbeitnehmer S. nicht zu dem in § 14 Abs. 3 BPersVG genannten Personenkreis. Mit der betreffenden Position sei keine Zeichnungsbefugnis hinsichtlich selbständiger Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle verbunden. Soweit der Arbeitnehmer S. in Einzelfällen in Personalangelegenheiten für die Dienststelle unterzeichnet habe, habe es sich gerade nicht um die Umsetzung in dessen eigener Kompetenz selbständig beschlossener und entschiedener Personalmaßnahmen gehandelt.
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Die Antragstellerin hat in ihrer innerhalb der ihr nach § 90 Abs. 1 ArbGG gesetzten Äußerungsfrist eingegangenen Beschwerdeerwiderung Anschlussbeschwerde eingelegt.
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Zur Begründung ihrer Anschlussbeschwerde macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei die Geltendmachung des Mitwirkungsrechts bezüglich der Übertragung der Position "leitender Bauingenieur" auf den Arbeitnehmer L. nicht verwirkt. Dies ergebe sich daraus, dass sie - die Antragstellerin - bereits im Rahmen des vorangegangenen Verfahrens die Feststellung begehrt habe, dass die im Zusammenhang mit der Umsetzung des Arbeitnehmers L. erfolgte Höhergruppierung der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung unterliege. Die diesen Antrag abweisende Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz sei erst durch den die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss des BAG vom 30.09.2014 rechtskräftig geworden. Der Umstand, dass bis dahin über das auf die Höhergruppierung des Arbeitnehmers L. gestützte Beteiligungsrecht gestritten worden sei, schließe es aus, nunmehr geltend zu machen, der Anspruch auf Feststellung eines auf Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit gestützten Beteiligungsrechts sei verwirkt. Weder das Zeitmoment noch das Umstandsmoment seien gegeben. Ein Vertrauen der US-Stationierungsstreitkräfte dahingehend, dass die Maßnahme beteiligungsfrei durchgeführt werden könne, habe jedenfalls bis zum 29.10.2014 (Zeitpunkt der Antragserweiterung im vorliegenden Verfahren) nicht entstehen können.
- 25
Die Antragstellerin beantragt,
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in Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichtes Kaiserslautern vom 03. März 2016 (dort: Ziffer 2 des Beschlusstenors) wird festgestellt, dass die seitens der Dienststelle mit Wirkung ab dem 01. Oktober 2012 beschlossene Übertragung der Position "leitender Bauingenieur" auf den Arbeitnehmer T. L. der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung (Mitwirkung) der Antragstellerin unterliegt.
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Die Beteiligte zu 2 beantragt,
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die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.
- 29
Die Beteiligte zu 2 vertritt weiterhin die Ansicht, die Geltendmachung eines Mitwirkungsrechts bezüglich der Umsetzung des Arbeitnehmers L. sei verwirkt.
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Ergänzend wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.
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II. 1. Die statthafte Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
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a) Der auf Feststellung des Bestehen eines Mitwirkungsrechts der Antragstellerin bezüglich der Übertragung der Position "stellvertretender Leiter der Feuerwehr (Flugplatz R.)" auf den Arbeitnehmer S. ist zulässig.
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Das Bestehen eines personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsrechts bei einem bestimmten Regelungstatbestand ist ein Rechtsverhältnis, welches einer gerichtlichen Feststellung nach § 256 Abs. 1 ZPO zugänglich ist. Dem Antrag fehlt vorliegend auch nicht das erforderliche Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 ZPO. Zwar ist die betreffende Maßnahme (Übertragung einer Stelle auf den Arbeitnehmer S.) abgeschlossen. Von ihr gehen jedoch nach wie vor Rechtswirkungen aus, da der Arbeitnehmer S. die Stelle tatsächlich innehat und die damit verbundenen Tätigkeiten in der Dienststelle ausübt. Für den Feststellungsantrag besteht daher ein Rechtsschutzinteresse (vgl. BAG v. 28.05.2002 - 1 ABR 35/01 - NZA 2003, 1101 m.w.N.).
- 34
b) Der Antrag ist jedoch unbegründet.
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aa) Das Recht der Antragstellerin, ihr Beteiligungsrecht gerichtlich geltend zu machen, ist nicht verwirkt.
- 36
Die materiell-rechtliche Verwirkung von personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsrechten ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Betriebsvertretung kann weder auf ihr Beteiligungsrecht verzichten, noch darf sie es der einseitigen Regelung durch den Arbeitgeber überlassen. Der Arbeitgeber muss grundsätzlich damit rechnen, dass die Betriebsvertretung ihre Beteiligung in einer ihrer Mitwirkung unterliegenden Angelegenheit verlangt und diese ggf. auch gerichtlich durchsetzt (vgl. zum BetrVG: BAG v. 28.08.2007 - 1 ABR 70/06 - AP Nr. 53 zu § 95 BetrVG 1972).
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Auch eine - ausnahmsweise - prozessrechtliche Verwirkung greift vorliegend nicht. Zwar kann auch das Recht, einen Anspruch gerichtlich geltend zu machen, der Verwirkung unterliegen. Voraussetzung ist, dass die Klage erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums erhoben wird und Umstände vorliegen, aufgrund derer der Anspruchsgegner annehmen durfte, er werde nicht mehr gerichtlich belangt werden. Zudem muss das Zumutbarkeitsmoment verwirklicht sein, d.h., dass das Erfordernis des Vertrauensschutzes das Interesse des Berechtigten an einer sachlichen Prüfung des von ihm behaupteten Anspruchs derart überwiegt, dass dem Gegner die Einlassung auf die Klage nicht mehr zuzumuten ist (BAG v. 25.04.2006 - 3 AZR 352/05 - NZA-RR 2007, 374). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Betriebsvertretung hat bereits mit einer am 18.03.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift im vorangegangenen Verfahren (ArbG Kaiserslautern, Az.: 8 BV 8/13) ihr Mitwirkungsrecht bezüglich der zum 01.05.2013 beschlossenen Personalmaßnahme geltend gemacht. Die Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens war insoweit nur deshalb erforderlich, weil das Arbeitsgericht den betreffenden Antrag, wie im Beschluss des LAG Rheinland-Pfalz vom 19.03.2014 festgestellt, übergangen hat. Die Betriebsvertretung ist daher weder über einen längeren Zeitraum untätig gewesen, noch konnte ein Vertrauen der Beteiligten zu 2 dahingehend entstehen, dass die Betriebsvertretung darauf verzichten werde, ihr Recht gerichtlich geltend zu machen.
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bb) Die Übertragung der Stelle des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr (Flugplatz R.) auf den Arbeitnehmer S. unterliegt jedoch nicht der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung der Antragstellerin.
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Für die Beteiligungsrechte der Betriebsvertretung maßgebliche Rechtsgrundlage ist nach den Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts und des Zusatzabkommens das Bundespersonalvertretungsgesetz. Gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG hat der Personalrat mitzubestimmen u.a. bei der "Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit". Dieses Mitbestimmungsrecht ist für die dem Personalrat entsprechende Betriebsvertretung gemäß Abs. 6 des Unterzeichnungsprotokolls zu Art. 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut allerdings nur als Mitwirkungsrecht (§ 72 BPersVG) ausgestaltet.
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Auch wenn es sich bei der Übertragung der Stelle des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr auf den Arbeitnehmer S. um die Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit i.S.v. § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG handelt, steht dem Mitwirkungsrecht der Antragstellerin die Vorschrift des § 77 Abs. 1 BPersVG entgegen. Danach wirkt die Betriebsvertretung in Personalangelegenheiten er in § 14 Abs. 3 BPersVG bezeichneten Beschäftigten nach § 75 Abs. 1 BPersVG nur dann mit, wenn diese es beantragen. Der Arbeitnehmer S., der unstreitig keinen Antrag auf Mitwirkung der Antragstellerin gestellt hat, unterfällt dem Personenkreis des § 14 Abs. 3 BPersVG.
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Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist es ohne Belang, ob der Arbeitnehmer S. bereits vor der Übertragung der Stelle des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr dem in § 14 Abs. 3 BPersVG bezeichneten Personenkreis unterfiel. Abzustellen ist nämlich insoweit nicht auf die bisherige Position, sondern vielmehr auf diejenige, die dem Arbeitnehmer übertragen werden soll. Die Mitwirkung der Betriebsvertretung ist in Bezug auf den Personenkreis des § 14 Abs. 3 BPersVG nach Sinn und Zweck des § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG bereits dann von einem Antrag des Beschäftigten abhängig, wenn diesem eine dort erfasste Aufgabe erst übertragen werden soll (BVerwG v. 20.03.2002 - 6 P 6/01 - AP Nr. 1 zu § 14 BPersVG).
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Der Arbeitnehmer S. ist in seiner Eigenschaft als stellvertretender Leiter der Feuerwehr (Flugplatz R.) zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle i.S.v. § 14 Abs. 3 BPersVG befugt.
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Eine selbständige Entscheidungsbefugnis i.S.v. § 14 Abs. 3 BPersVG haben nicht Personen, welche die betreffenden Entscheidungen lediglich vorzubereiten haben oder an das Einverständnis anderer gebunden sind. Allerdings ist die Entscheidungsbefugnis nicht bereits deswegen zu verneinen, weil der Beschäftigte an Richtlinien und Weisungen des Dienststellenleiters gebunden ist. Vielmehr entscheidet er bereits dann in Personalangelegenheiten der Dienststelle, wenn er für mitbestimmungspflichtige Einstellungen dienststellenintern die Verantwortung trägt. Dies ist auch der Fall, wenn er die Auswahlentscheidung trifft, die Begründung des Arbeitsverhältnisses aber durch die Personalverwaltung vorgenommen wird. Bei einer derartigen Kompetenzaufteilung kann ihm nicht etwa eine - dem Personalsachbearbeiter vergleichbare - bloße Zuarbeiterfunktion zuerkannt werden. Denn die maßgeblich in seinem Verantwortungsbereich liegende Auswahlentscheidung ist gerade mit Blick auf den Schutzzweck der Mitbestimmung bei Einstellungen als deren wesentlicher Teil zu werten. Das Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen soll nämlich nicht zuletzt sicherstellen, dass durch die Einstellungen des vorgeschlagenen Bewerbers nicht die in der Dienststelle tätigen Beschäftigten benachteiligt werden. Letzteres ist aber gerade dann zu besorgen, wenn die der Einstellung bei Bewerberkonkurrenz vorausgehende Auswahlentscheidung sachwidrig ist (BVerwG v. 17.05.2010 - 6 P 7/09 - NZA-RR 2010, 445).
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Vorliegend ergibt sich aus dem unstreitigen Sachverhalt, dass der Arbeitnehmer S. in seiner Eigenschaft als stellvertretender Leiter der Feuerwehr die der Begründung von Arbeitsverhältnissen der Zivilbeschäftigten vorausgehenden Auswahlentscheidungen betrifft. Er hat unter Zugrundelegung des unbestritten gebliebenen Sachvortrages der Beteiligten zu 2 vor Einstellungen nicht nur die Vorstellungsgespräche geführt, sondern - wie sich aus den vorgelegten Schriftstücken (Referral and selection register, Bl. 188 ff d.A.) ergibt - in einer Vielzahl von Fällen die einzustellende Person aus einem Bewerberkreis ausgewählt und die Auswahlentscheidungen jeweils als "selecting supervisor" unterzeichnet. Damit unterbreitet der Arbeitnehmer S. bezüglich vorzunehmender Einstellungen nicht nur bloße Vorschläge, sondern trifft selbst die maßgebliche Auswahlentscheidung. Dies begründet eine selbständige Entscheidungsbefugnis i.S.v. § 14 Abs. 3 BPersVG. Der Umstand, dass die Begründung der Arbeitsverhältnisse sodann vom Personalbüro des Flugplatzes R. vorgenommen wird, steht dem - wie bereits ausgeführt - nicht entgegen.
- 45
2. Die zulässige Anschlussbeschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.
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a) Der Antrag auf Feststellung, dass die Übertragung der Position "leitender Bauingenieur" auf den Arbeitnehmer L. der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung (Mitwirkung) unterliegt, ist zulässig. Diesbezüglich wird - zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen - auf die obigen Ausführungen unter II. 1. a) verwiesen.
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b) Der Antrag ist jedoch unbegründet.
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Die Antragstellerin hat nach Maßgabe der oben unter II. 1. b) aa) dargestellten Grundsätze das Recht, ihr Mitwirkungsrecht bezüglich der betreffenden Maßnahme gerichtlich geltend zu machen, verwirkt. Sowohl Zeitmoment als auch Umstandsmoment sind erfüllt. Erstmals mit antragserweitertendem Schriftsatz vom 29.10.2014 hat die Antragstellerin ihr Beteiligungsrecht betreffend die bereits zum 01.10.2012 vorgenommene Übertragung einer höherwertigen Stelle auf den Arbeitnehmer L. geltend gemacht. Sie ist daher über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren untätig geblieben, was für die Bejahung des Zeitmoments zweifellos ausreicht. Der Beteiligten zu 2 ist es auch nicht mehr zumutbar, sich bezüglich der Besetzung der Stelle des leitenden Bauingenieurs auf ein Mitwirkungsverfahren einzulassen. Es liegen Umstände vor, aufgrund derer die Beteiligte zu 2 annehmen durfte, dass die Antragstellerin ein diesbezügliches Beteiligungsrecht nicht geltend machen werde. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die Antragstellerin im vorangegangenen Verfahren ihr Feststellungsbegehren bezüglich der den Arbeitnehmer S. betreffenden Personalmaßnahmen sowohl auf die Stellenübertragung als auch auf die damit verbundene Höhergruppierung gerichtet hat, bezüglich des Arbeitnehmers L. jedoch ausschließlich ein Mitwirkungsrecht für die Höhergruppierung in Anspruch genommen hat. Im Hinblick auf diese prozessuale Vorgehensweise durfte die Beteiligte zu 2 berechtigterweise davon ausgehen, dass die Antragstellerin ein etwaiges Mitwirkungsrecht betreffend die Umsetzung des Arbeitnehmers L. nicht geltend machen werde. Eine vor der im vorliegenden Verfahren liegende außergerichtliche Geltendmachung des Mitwirkungsrechts ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die Antragstellerin im vorangegangenen Verfahren ein Mitwirkungsrecht bei der Höhergruppierung des Arbeitnehmers L. gerichtet hat, steht dem auf Seiten der Beteiligten zu 2 entstandenen Vertrauen nicht entgegen. In diesem Zusammenhang ist nämlich zu berücksichtigen, dass es sich bei der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit einerseits und einer damit verbundenen Höhergruppierung andererseits nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG um verschiedene Mitwirkungstatbestände handelt und es der freien Entscheidung der Betriebsvertretung unterliegt, beide Mitwirkungsrechte oder nur eines davon gerichtlich geltend zu machen.
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III. Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen.
- 50
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 92 a ArbGG), wird hingewiesen.
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