BPersVG § 24

Bundespersonalvertretungsgesetz

(1) Niemand darf die Wahl des Personalrates behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere darf kein Wahlberechtigter in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. § 47 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 gilt für Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlbewerber entsprechend.

(2) Die Kosten der Wahl trägt die Dienststelle. Notwendige Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an den in den §§ 20 bis 23 genannten Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge. Für die Mitglieder des Wahlvorstandes gelten § 44 Abs. 1 Satz 2 und § 46 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 33 K 1757/20.PVB
6. Oktober 2020
33 K 1757/20.PVB 6. Oktober 2020
Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 13 K 6294/18
23. Juli 2019
13 K 6294/18 23. Juli 2019
Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (4. Kammer) - 4 Sa 553/14
9. Dezember 2015
4 Sa 553/14 9. Dezember 2015
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 A 7/11
19. September 2012
6 A 7/11 19. September 2012