BPersVG § 26

Bundespersonalvertretungsgesetz

Die regelmäßige Amtszeit des Personalrates beträgt vier Jahre. Die Amtszeit beginnt mit dem Tage der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Personalrat besteht, mit dem Ablauf seiner Amtszeit. Sie endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 27 Abs. 1 die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 PB 16/10
30. November 2010
6 PB 16/10 30. November 2010
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - PB 15 S 2180/03
3. Februar 2004
PB 15 S 2180/03 3. Februar 2004