BPersVG § 33

Bundespersonalvertretungsgesetz

Hat der Personalrat elf oder mehr Mitglieder, so wählt er aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit zwei weitere Mitglieder in den Vorstand. Sind Mitglieder des Personalrates aus Wahlvorschlagslisten mit verschiedenen Bezeichnungen gewählt worden und sind im Vorstand Mitglieder aus derjenigen Liste nicht vertreten, die die zweitgrößte Anzahl, mindestens jedoch ein Drittel aller von den Angehörigen der Dienststelle abgegebenen Stimmen erhalten hat, so ist eines der weiteren Vorstandsmitglieder aus dieser Liste zu wählen.

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 33 K 3865/13.PVB
25. August 2014
33 K 3865/13.PVB 25. August 2014
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 33 L 1415/13.PVB
29. Oktober 2013
33 L 1415/13.PVB 29. Oktober 2013
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 P 21/10
13. Juli 2011
6 P 21/10 13. Juli 2011
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 P 16/10
13. Juli 2011
6 P 16/10 13. Juli 2011
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 PB 18/10
16. Dezember 2010
6 PB 18/10 16. Dezember 2010
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 PB 10/10
19. August 2010
6 PB 10/10 19. August 2010