BPersVG § 34

Bundespersonalvertretungsgesetz

(1) Spätestens sechs Arbeitstage nach dem Wahltage hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Personalrates zur Vornahme der vorgeschriebenen Wahlen einzuberufen und die Sitzung zu leiten, bis der Personalrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.

(2) Die weiteren Sitzungen beraumt der Vorsitzende des Personalrates an. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Personalrates zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Satz 3 gilt auch für die Ladung der Schwerbehindertenvertretung, der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Vertreter der nichtständig Beschäftigten, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Sitzung haben.

(3) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Personalrates, der Mehrheit der Vertreter einer Gruppe, des Leiters der Dienststelle, in Angelegenheiten, die besonders schwerbeschädigte Beschäftigte betreffen, des Vertrauensmannes der Schwerbeschädigten oder in Angelegenheiten, die besonders die in § 57 genannten Beschäftigten betreffen, der Mehrheit der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung hat der Vorsitzende eine Sitzung anzuberaumen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.

(4) Der Leiter der Dienststelle nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 33 K 6255/14.PVB
13. November 2015
33 K 6255/14.PVB 13. November 2015
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 33 L 2274/14.PVB
11. Februar 2015
33 L 2274/14.PVB 11. Februar 2015
Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 13 Sa 1626/13
8. August 2014
13 Sa 1626/13 8. August 2014
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 P 11/13
1. Oktober 2013
6 P 11/13 1. Oktober 2013
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 P 6/13
1. Oktober 2013
6 P 6/13 1. Oktober 2013
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 P 10/13
1. Oktober 2013
6 P 10/13 1. Oktober 2013