BPersVG § 35

Bundespersonalvertretungsgesetz

Die Sitzungen des Personalrates sind nicht öffentlich; sie finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Personalrat hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Der Leiter der Dienststelle ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Wehrdienstsenat) - 1 WB 30/16
8. November 2017
1 WB 30/16 8. November 2017
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Wehrdienstsenat) - 1 WDS-VR 5/16
21. Juni 2017
1 WDS-VR 5/16 21. Juni 2017