BPersVG § 37

Bundespersonalvertretungsgesetz

(1) Die Beschlüsse des Personalrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(2) Der Personalrat ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.

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Zitiert von

Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 13 Sa 1626/13
8. August 2014
13 Sa 1626/13 8. August 2014