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BPersVG § 53

Bundespersonalvertretungsgesetz

(1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden bei den Behörden der Mittelstufe Bezirkspersonalräte, bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet.

(2) Die Mitglieder des Bezirkspersonalrates werden von den zum Geschäftsbereich der Behörde der Mittelstufe, die Mitglieder des Hauptpersonalrates von den zum Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde gehörenden Beschäftigten gewählt.

(3) Die §§ 12 bis 16, § 17 Abs. 1, 2, 6 und 7, §§ 18 bis 21 und 23 bis 25 gelten entsprechend. § 14 Abs. 3 gilt nur für die Beschäftigten der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist. Eine Personalversammlung zur Bestellung des Bezirks- oder Hauptwahlvorstandes findet nicht statt. An ihrer Stelle übt der Leiter der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist, die Befugnis zur Bestellung des Wahlvorstandes nach § 20 Abs. 2, §§ 21 und 23 aus.

(4) Werden in einer Verwaltung die Personalräte und Stufenvertretungen gleichzeitig gewählt, so führen die bei den Dienststellen bestehenden Wahlvorstände die Wahlen der Stufenvertretungen im Auftrage des Bezirks- oder Hauptwahlvorstandes durch; andernfalls bestellen auf sein Ersuchen die Personalräte oder, wenn solche nicht bestehen, die Leiter der Dienststellen die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl der Stufenvertretungen.

(5) In den Stufenvertretungen erhält jede Gruppe mindestens einen Vertreter. Besteht die Stufenvertretung aus mehr als neun Mitgliedern, erhält jede Gruppe mindestens zwei Vertreter. § 17 Abs. 5 gilt entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (19. Kammer) - 19 A 16/25
29. September 2025
19 A 16/25 29. September 2025
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (19. Kammer) - 19 B 3/25
1. August 2025
19 B 3/25 1. August 2025
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (19. Kammer) - 19 A 14/25
1. August 2025
19 A 14/25 1. August 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 5 PA 4.24
22. Mai 2025
5 PA 4.24 22. Mai 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 5 P 5.23
28. Februar 2025
5 P 5.23 28. Februar 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 WB 35/23
25. Januar 2024
1 WB 35/23 25. Januar 2024
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund)) - OVG 62 PV 4/22
1. März 2023
OVG 62 PV 4/22 1. März 2023
Urteil vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (12. Kammer) - 12 Sa 139/22
10. Juni 2022
12 Sa 139/22 10. Juni 2022
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (62. Senat) - OVG 62 PV 5.19
9. Juli 2020
OVG 62 PV 5.19 9. Juli 2020
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (62. Senat) - OVG 62 PV 2.19
13. Februar 2020
OVG 62 PV 2.19 13. Februar 2020