BRAO § 112f Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse

Bundesrechtsanwaltsordnung

(1) Für ungültig oder nichtig erklärt werden können, wenn sie unter Verletzung des Gesetzes oder der Satzung zustande gekommen sind oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem Gesetz oder der Satzung nicht vereinbar sind,

1.
Wahlen und Beschlüsse der Organe der Rechtsanwaltskammern und der Organe der Bundesrechtsanwaltskammer mit Ausnahme der Satzungsversammlung sowie
2.
Wahlen zu Organen der Rechtsanwaltskammern und der Bundesrechtsanwaltskammer.

(2) Klagen nach Absatz 1 können erhoben werden

1.
durch die Behörde, die die Staatsaufsicht führt, und
2.
im Fall der Klage gegen eine Rechtsanwaltskammer durch ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer; im Fall der Klage gegen die Bundesrechtsanwaltskammer durch eine Rechtsanwaltskammer.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist die Klage gegen einen Beschluss nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Beschluss in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 kann die Klage nur innerhalb eines Monats nach der Wahl oder Beschlussfassung erhoben werden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Anwaltssachen) - AnwZ (Brfg) 15/18
3. Juli 2018
AnwZ (Brfg) 15/18 3. Juli 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Anwaltssachen) - AnwZ (Brfg) 16/16
8. Juni 2016
AnwZ (Brfg) 16/16 8. Juni 2016
Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 5/15
8. Mai 2015
1 AGH 5/15 8. Mai 2015
Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Anwaltssachen) - AnwZ (Brfg) 82/13
12. März 2015
AnwZ (Brfg) 82/13 12. März 2015
Urteil vom Bundessozialgericht (6. Senat) - B 6 KA 4/14 R
11. Februar 2015
B 6 KA 4/14 R 11. Februar 2015