Ist durch ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe, eine Disziplinarmaßnahme, eine berufsgerichtliche Maßnahme oder eine Ordnungsmaßnahme verhängt worden, so ist von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung wegen desselben Verhaltens abzusehen, wenn nicht eine anwaltsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den Rechtsanwalt zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen der Rechtsanwaltschaft zu wahren. Einer Maßnahme gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 steht eine anderweitig verhängte Strafe oder Maßnahme nicht entgegen.
BRAO § 115b Anderweitige Ahndung
Bundesrechtsanwaltsordnung
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 2 AGH 18/19
10. Januar 2020
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2 AGH 18/19 | 10. Januar 2020 |
Urteil vom Amtsgericht Brühl - 51 Ls (74 Js 119/14) 420/15
25. Februar 2016
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51 Ls (74 Js 119/14) 420/15 | 25. Februar 2016 |
Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 2 AGH 13/15
6. November 2015
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2 AGH 13/15 | 6. November 2015 |