Urteil vom Amtsgericht Brühl - 51 Ls (74 Js 119/14) 420/15
Tenor
Der Angeklagte W5 wird kostenpflichtig wegen Betruges in fünf Fällen, wobei er in zwei Fällen gemeinschaftlich mit der Angeklagten W5 gehandelt hat, und wegen Untreue in vier Fällen, wobei er in zwei dieser Fälle gemeinschaftlich mit der Angeklagten W5 gehandelt hat, sowie wegen gemeinschaftlich mit der Angeklagten W5 begangenen Missbrauchs von Berufsbezeichnungen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten
verurteilt.
Die Angeklagte W5 wird kostenpflichtig wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue in zwei Fällen, sowie wegen Betruges in drei weiteren Fällen, wobei sie in zwei dieser Fälle gemeinschaftlich mit Angeklagten W5 gehandelt hat, und wegen gemeinschaftlicher Untreue in zwei weiteren Fällen sowie wegen falscher Versicherung an Eides Statt, und wegen gemeinschaftlich mit dem Angeklagten W5 begangenen Missbrauchs von Berufsbezeichnungen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten
verurteilt.
(§§ 132a Abs.1 Nr. 2, 156, 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2, 266 Abs. 1, 2, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB)
1
G r ü n d e :
2A.
3I.
4Die Angeklagten, die seit 1990 miteinander verheiratet sind, haben eine gemeinsame, inzwischen volljährige Tochter, die derzeit einem Studium nachgeht.
5Der Angeklagte zu 1., Sohn eines Polizeibeamten in Brühl, war nach dem Abitur vier Jahre Zeitsoldat. Er studierte im Anschluss an die Bundeswehrzeit Rechtswissenschaft an der Universität C. Seine Zulassung als Rechtsanwalt erhielt er am 01.09.1993. Er arbeitete dann zunächst einige Jahre als angestellter Anwalt, im Jahr 1995 begründete er mit der Angeklagten zu 2. eine gemeinsame Anwaltssozietät in C. Der Angeklagte zu 1. war viele Jahre Mitglied – auch Vorsitzender – des Polizeisportvereins C (PSV C).
6Die Angeklagte zu 2. lernte den Angeklagten zu 1. im Verlauf des gemeinsamen Jurastudiums in C1 kennen. Nachdem sie die erste und zweite juristische Staatsprüfung erfolgreich absolviert hatte, wurde sie am 01.06.1994 als Rechtsanwältin zugelassen. Neben ihrer Tätigkeit in der gemeinsamen Kanzlei arbeitete sie zusätzlich viele Jahre im Notariat des C Notars C2, dort teilweise als Notarvertreterin. Die Tätigkeit im Notariat gab die Angeklagte zu 2., die lange Zeit auch für das Amtsgericht in Betreuungssachen tätig war, nach einer schweren Erkrankung (Gürtelrose) im Jahr 2006 auf.
7Mit Wirkung zum 27.02.2015 wurde beiden Angeklagten die Zulassung zur Anwaltschaft durch die Rechtsanwaltskammer L entzogen.
8Derzeit sind beide Angeklagten um eine neue Erwerbsarbeit bemüht. Die Ereignisse des vorgenannten Verfahrens machen es ihnen aber schwer, auf dem juristischen Sektor eine neue Anstellung zu finden. Auch haben sich die Familien der Angeklagten von ihnen abgewandt, ihr soziales Umfeld ist in Folge der hier verurteilten Ereignisse vollständig zusammengebrochen. Aktuell werden die Angeklagten finanziell von Freunden und einigen, eher entfernten Verwandten unterstützt. Bei einem Freund in X haben sie nach der Zwangsräumung ihres C3 Einfamilienhauses Anfang des Jahres vorrübergehend Unterschlupf gefunden, jetzt sind sie in eine kleine Mietwohnung nach L gezogen. Beim Amtsgericht C1 ist ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Angeklagten anhängig (Amtsgericht C1 – 99 IN 230/15 –), ein Insolvenzgutachter ist zwischenzeitlich bestellt worden. Beide Angeklagten geben an, im Wesentlichen gesund und ohne jedes Suchtproblem zu sein.
9II.
10Beide Angeklagten sind vorbestraft.
11Zum Angeklagten zu 1. weist das Bundeszentralregister (Stand: 15.02.2016) zwei Eintragungen aus. Er wurde am 05.03.2012 durch das Amtsgericht C (51 Ls – korrekt ist: Ds – 70/12 = StA L 74 Js 562/10) wegen Untreue in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt (rechtskräftig seit dem 24.03.2012; die Strafe ist bislang aufgrund des zwischenzeitlich angeklagten, vorliegenden Verfahrens nach Ablauf der Bewährungszeit am 23.03.2015 nicht erlassen worden). Der Verurteilung vom 05.03.2012 lagen gemäß Anklageschrift der Staatsanwaltschaft K vom 12.08.2011 (74 Js 562/10) die beiden nachfolgenden Sachverhalte zugrunde:
12(Fall Y2)
13Der Vater des Zeugen Y2 verstarb im August 2009. Zum Erbe gehörte auch eine Forderung gegen T9 u.a. in Höhe von 124.000,00 Euro. Erben nach dem Vater des Zeugen Y2 waren seine Mutter, die Zeugin Y2, der Zeuge Y2 selbst und seine zwei Schwestern. Namens und im Auftrag seiner Mutter beauftragte der Zeuge Y2 den Rechtsanwalt W5 mit der Geltendmachung der vorgenannten Forderung. Dieser erhob auch Klage vor dem Landgericht C1, Aktenzeichen 18 O 492/09. Am 31.03.2010 kam es zu einem Vergleich, nachdem ein Betrag in Höhe von 55.000,00 Euro an die Mutter des Zeugen Y2 zu zahlen war. Dieser Betrag sollte auf das Konto der Rechtsanwälte W5, W e.G., Konto-Nr. #####/####, BLZ ########, gezahlt werden. Bei diesem Konto handelt es sich um ein Konto des W6, dem Vater des Angeklagten W5. Vollmacht für dieses Konto haben Herr W6, dessen Frau W7 und Herr W9. Der Vergleichsbetrag ging am 09.04.2010 in zwei Tranchen zu je 27.500,00 Euro auf dem vorgenannten Konto ein. Trotz mehrfacher Aufforderung zahlte der Angeklagte das Geld zunächst nicht an den Zeugen Y2 bzw. dessen Mutter aus. Erst am 20.06.2011 zahlte er einen Betrag in Höhe von 33.700,00 Euro auf das Anderkonto seines Verteidigers zur Weiterleitung an den Zeugen. In der Zeit zwischen Eingang des Vergleichsbetrages und Auszahlung der genannten Summe verfügte der Angeklagte über den Betrag, so dass dem Zeugen jedenfalls ein Zinsschaden entstand.
14(Fall W5)
15Die Zeugin C2 beauftragte Namens und im Auftrage der Zeugin W5 den Angeklagten mit der Wahrnehmung der Interessen der Zeugin W5 gegenüber einem Werkunternehmer. Dieser sollte aufgefordert werden, dass Bauwerk fertig zu stellen. der Angeklagte überredete die Zeuginnen die Restsumme aus dem Werkvertrag in Höhe von 5.209,00 Euro bei ihm zu hinterlegen. Für den Fall, dass der Werkunternehmer das Bauwerk fristgerecht fertig stellte, sollte der hinterlegte Betrag an diesen ausgezahlt werden. der Werkunternehmer stellte das Bauwerk nicht fertig, so dass am 19.11.2010 der Rücktritt vom Werkunternehmervertrag erklärt wurde. Trotz Aufforderung am 28.11.2010 zahlte der Angeklagte den hinterlegten Betrag nicht an die Zeuginnen zurück. Erst im Rahmen der Zwangsvollstreckung konnte am 26.07.2011 ein Betrag in Höhe von 3.720,00 Euro beigetrieben werden.
16Zudem beinhaltet das Bundeszentralregister eine Eintragung vom 10.04.2013, wonach gegenüber dem Angeklagten zu 1. durch den Polizeipräsidenten C1 die Erteilung der Waffenbesitzkarte widerrufen worden ist (ZA 12.-57.01.13).
17Das Bundeszentralregister (Stand: 15.02.2016) weist zur Angeklagten zu 2. aktuell eine Eintragung aus. Sie wurde am 05.03.2012 durch das Amtsgericht C (51 Ls – korrekt ist: Ds – 70/12 = StA L 74 Js 562/10) wegen Betruges in 8 Fällen, davon in einem Fall des Versuchs, sowie der Untreue in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt (rechtskräftig seit dem 24.03.2012; die Strafe ist bislang aufgrund des zwischenzeitlich angeklagten, hiesigen Verfahrens nach Ablauf der Bewährungszeit am 23.03.2015 nicht erlassen worden). Der Verurteilung vom 05.03.2012 lagen die nachfolgenden Sachverhalte gemäß Anklageschrift der Staatsanwaltschaft L vom 12.08.2011 (74 Js 562/10) zugrunde:
18(Fall Y3)
19Die Angeklagte war der Rechtsbeistand der Zeugin Y3 bzgl. einer Zahlungsforderung der T Poliklinik, Zypern. Die Zeugin Y3 hatte wegen einer Rechnungsforderung der zyprischen Klinik aufgrund eines Krankenhausaufenthalts ihres verstorbenen Ehemannes eine von ihr handschriftlich verfasste und unterschriebene Erklärung abgegeben, dass sie die Behandlungskosten in Höhe von 5.950,00 Euro übernehmen werde. Im Rahmen dieses Mandates verlangte die Angeklagte insgesamt achtmal Bargeld von der Zeugin Y3 für angebliche Gebühren, Auslagen und Klinikkosten, obwohl sie wusste, dass sie hierauf keinen Anspruch hatte.
20Im Einzelnen handelt es sich um folgende Zahlungen:
21- am 09.02.2009 200,00 Euro
22- am 14.05.2009 150,00 Euro
23- am 24.07.2009 150,00 Euro
24- am 08.10.2009 200,00 Euro
25- am 12.11.2009 150,00 Euro
26- am 15.01.2010 100,00 Euro
27- am 15.03.2010 150,00 Euro
28Als die zyprische Poliklinik ihre Forderung gegen die Zeugin Y3 gerichtlich geltend machte, bestritt die Angeklagte in dem Verfahren vor dem Landgericht L, Aktenzeichen 37 O 294/09, gegen den Willen der Zeugin Y3 und wider besseren Wissens mit Schreiben vom 30.07.2009 und 15.09.2009 die Echtheit der Urkunde bzw. unterstellte eine Blankounterschrift und [hielt] diese Behauptung bis zum Ende des Verfahrens aufrecht. Dadurch wollte sie das Gericht dazu bewegen, die Klage abzuweisen, um so eine Zahlungspflicht der Zeugin Y3 verhindern. Am 22.04.2010 verurteilte das Landgericht L die Zeugin Y3 zur Zahlung von 5.059,00 Euro (Anm. des Urteilsverfassers: gemeint ist wohl ein Betrag von 5.950,- Euro).
29Die BKK Mobil Oil erklärte sich bereit, von den Behandlungskosten einen Betrag von 2.500,00 Euro zu übernehmen und zahlte diesen Betrag an die Zeugin Y3 aus. Diesen Betrag ließ sich die Angeklagte von der Zeugin Y3 treuhänderisch am 16.02.2009 in bar übergeben. Die Angeklagte leitete den Betrag jedoch weder an die zyprische Klinik weiter noch zahlte sie ihn an die Zeugin Y3 zurück, obwohl diese die Angeklagte am 25.06.2010 und am 01.07.2010 ausdrücklich zur Zahlung der Fremdgelder aufforderte.
30Am 16.02.2009 forderte die Angeklagte die BKK Mobil Oil zur Zahlung von 7.000,00 Euro als Erstattung der entstandenen Behandlungskosten für den verstorbenen Ehemann in der zyprischen Klinik an sich auf. Die darauf von der BKK Mobil Oil auf das von der Angeklagten angegebene Konto bei der VR Bank S e.G., Konto-Nr. ########, BLZ ########, in zwei Tranchen von 5.000,00 Euro und 2.974,86 Euro überwiesenen und am 25.05.2010 auf dem Geschäftskonto gutgeschriebenen 7.974,86 Euro verwendete die Angeklagte zu eigenen Zwecken, u.a. zur Begleichung von Steuer- und Darlehensschulden.
31(Fall O)
32Zwischen der Angeklagten und dem Verstorbenen O wurde vereinbart, dass die Angeklagte einen Betrag IinN Höhe von 50.000,00 Euro treuhänderisch verwahren sollte, bis zum Tode des Herrn O. Der Betrag war für die Töchter des Herrn O, die Zeugin N4 und die Zeugin T4 gedacht. Dieser Betrag wurde am 05.05.2004 auf das Konto der Angeklagten überwiesen, wo er am 06.05.2004 gutgeschrieben wurde. Bei dem Konto der Angeklagten handelt es sich um ein solches bei der Kreissparkasse K mit der Konto-Nr. #####/####. Am 18.12.2009 verstarb Herr O. Der Aufforderung, den Betrag nunmehr auszukehren, kam die Angeklagte nicht nach. Erst am 02.07.2010 kehrte sie 20.000,00 Euro und am 16.07.210 weitere 15.000,00 Euro an die Zeuginnen aus. Den noch fehlenden Betrag in Höhe von 15.000,00 Euro hat die Angeklagte bis heute nicht ausgekehrt.
33B.
34I.
35In Konsequenz der gegenüber den Angeklagten erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung vom 05.03.2012 (siehe oben A. II.) verhängte das Anwaltsgericht L am 04.11.2013 (Az.: 10 EV 368/10 und 10 EV 69/12) wegen des mit dem strafrechtlich relevanten Geschäftsgebarens einhergehenden Standesverstoßes gegen die Angeklagten jeweils einen Verweis sowie eine Geldbuße von jeweils 12.000 Euro. In dem genannten Urteil vom 04.11.2013 führt das Anwaltsgericht L u.a. zum festgestellten Sachverhalt sowie zur Sanktionsbemessung aus:
36(Fälle 1. bis 4. = Fall Y2, Fall W5, Fall Y3, Fall O: siehe oben A. II. dieses Urteils)
37„(…) 5.
38Schließlich vertrat Herr Rechtsanwalt W5 die Eheleute S6 und J Q3 als Kläger in einem baurechtlichen Verfahren vor dem Landgericht L. Der Rechtsstreit endete aufgrund eines Urteils vom 31.03.2011 mit Verurteilung zu[r] Zahlung der Gegenseite in Höhe von 8.558,82 Euro nebst Zinsen. Dieser von der Gegenseite unmittelbar auf das Konto des Herrn W5 überwiesene Betrag wurde von ihm trotz mehrfacher Nachfrage seitens der Eheleute Q3 zunächst nicht und erst nach entsprechender Klageerhebung unter dem 20.03.2012 ausgekehrt.
39(…)
40III.
41Durch ihr Verhalten haben sich sowohl Frau RechtsanwältinW2 auch Herr W5 einer Pflichtverletzung gem. §§ 43. 43a Abs. 5, 113 Abs. 2, 115b BRAO i. V. m. §§ 4, 11 der Berufsordnung schuldig gemacht, sodass die Kammer gem. §§ 113, 114 BRAO auf die ehrengerichtliche Maßnahme des Verweises und der Geldbuße in Höhe von jeweils 12.000,00 Euro als schuldangemessen erkannt hat.
42Nach § 43a Abs. 5 BRAO hat der Rechtsanwalt fremde Gelder unver-züglich an die Empfangsberechtigten weiterzuleiten. Die gleiche Verpflichtung ergibt sich aus § 4 Abs. 2 S. 1 BORA. Frau Rechtsanwältin W3 in Sachen Y3 und O die auszukehrenden Fremdgelder nicht unverzüglich an den jeweiligen Empfangsberechtigten weitergeleitet. Herr Rechtsanwalt W5 hat in Sachen Y2, W5 und Q3 die auszukehrenden Fremdgelder nicht unverzüglich an die Empfangsberechtigten weitergeleitet. Beide Angeklagten haben die verzögerte Auskehr der Fremdgelder in der Hauptverhandlung auch eingestanden. (…) Die Pflicht zur unverzüglichen Weiterleitung von Fremdgeldern an den Empfangsberechtigten nach §§ 43a Abs. 5 BRAO, 4 Abs. 2 Sa. 1 BORA ist einer der wesentlichen, auch für das öffentliche Ansehen der Rechtsanwaltschaft bedeutsamen Berufspflichten des Rechtsanwalts. Die Angeklagten Frau Rechtsanwältin W4 und Herr Rechtsanwalt W5 haben diese Verpflichtung nach den Feststellungen der Hauptverhandlung jedenfalls in gröbst fahrlässiger Weise wiederholt verletzt und hierbei den Empfangsberechtigten Beträge in nennenswerter Höhe über sehr lange Zeiträume vorenthalten.
43Anerkannt ist, dass bei Verurteilung des Rechtsanwalts wegen Untreue regelmäßig auf die Maßnahme der Ausschließung aus der Rechts-anwaltschaft zu erkennen ist (Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl., München 2012, § 114, Rn. 47 m. w. N.). Von einer Untreue vermochte die Kammer aus den dargelegten Gründen jedoch nicht auszugehen. Die Maßnahme des zeitlich begrenzten Vertretungsverbotes wäre angesichts der betrof-fenen Sachverhalte auf das Gebiet des Zivilrechts zu erstrecken gewesen, würde nach der Überzeugung der Kammer angesichts des aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung erkennbaren Zuschnitts des von beiden Angeklagten gemeinsam geführten Kanzlei in C jedoch einem rechtlich unzulässigen (Feuerich/Weyland, a. a. O., § 144 BRAO Rn. 32) Berufs-verbot auf Zeit gleichkommen und hätte nach Überzeugung der Kammer zu einem die Verhängung der Maßnahme ausschließenden Existenzverlust geführt. Die Kammer hat es daher als schuldangemessen angesehen, gegenüber beiden Angeklagten nach § 114 Abs. 2 BRAO die anwalts-gerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße nebenein-ander zu verhängen. Die Angeklagten haben durch ihr Gesamtverhalten das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des Anwaltsstandes und das Ansehen der Rechtsanwaltschaft in erheblicher Weise geschädigt. Nach ihren unwiderlegten Einlassungen in der Hauptverhandlung haben die Angeklagten allerdings die Fremdgelder zwischenzeitlich ausgekehrt und ihre Büroorganisation darauf eingerichtet, in Zukunft gleichgelagerte Pflichtverstöße auszuschließen, was die Kammer in der Gesamtschau zu den erkannten Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße führte, jedoch zugleich eine empfindliche Höhe der Geldbuße als schuldange-messen ansehen ließ. Unter Berücksichtigung des nach § 114 Abs. 1 Nr. 3 BRAO eröffneten Strafrahmens von bis zu 25.000,00 Euro und den Angaben der Angeklagten zu einem gemeinsamen Einkommen von ca. 5.500,00 Euro netto im Monat bei einer unterhaltspflichtigen Tochter erschien auch unter Berücksichtigung der per Strafbefehls vom 05.03.2012 jeweils erkannten Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Voll-streckung zur Bewährung ausgesetzt wird, eine Geldbuße von jeweils 12.000,00 Euro als geboten und angemessen.
44Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass nach § 115 b BRAO angesichts der Strafbefehle vom 05.03.2012 grundsätzlich von einer anwaltsgericht-lichen Ahndung abzusehen ist, ist jedoch aufgrund der Hauptverhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass eine anwaltsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich war, sowohl um die Angeklagten zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten, als auch das Ansehen der Rechtsanwaltschaft zu wahren.
45(…)“
46Die verhängten Geldbußen von jeweils 12.000 Euro sind nach den insoweit glaubhaften Angaben der Angeklagten bislang nicht bezahlt worden.
47Nachfolgend widerrief die Rechtsanwaltskammer L mit Bescheid vom 06.08.2014 (im Bescheid wird versehentlich das Jahr 2013 statt 2014 aufgeführt), den Angeklagten zugestellt am 08.08.2014, die Zulassungen der Angeklagten als Rechtsanwälte und berief sich insoweit auf einen vermuteten Vermögensverfall. Zur Begründung des Zulassungswiderrufs führte die Kammer in ihrem Bescheid vom 06.08.2014 – hier gegenüber der Angeklagten zu 2. – u.a. aus:
48„(…)
49I.
50Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Vermögensinteressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist.
51Sie sind derzeit im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts C1 mit nachfolgenden Eintragungen vermerkt, so dass die tatbestandliche Voraussetzung dieser Vermutung erfüllt ist:
52Lfd. Nr. (PA) |
Antragsteller |
Schuldtitel |
Eintragung |
69. |
I-D RS Vers.-AG |
Anerkenntnisurteil vom 10.02.2011 KfB vom 01.09.2011 (AG C, 20 C 51/11) |
Haftbefehl des AG C1 vom 17.03.2014 (24 M 736/14) |
101. |
Finanzamt T |
Vollstreckungsersuchen vom 05.11.2013 (5222/5496/0256-XVI EHBZ7-SAK) |
Haftbefehl des AG C1 vom 14.11.2013 (24 M 736/14) |
103. |
Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande NRW |
Mahnung und Voll- Streckungsandrohung vom 05.09.2012 (Az.20099/01) |
Haftbefehl des AG C1 vom 31.01.2014 (24 M 290/14) |
104. |
Bi |
Urteil vom 18.04.2013 KfB vom 12.12.2013 Urteil vom 24.10.2013 (LG L, 24 O 250/12 u. OLG G, 7 U 101/13) |
Haftbefehl des AG C1 vom 11.03.2014 (24 M 740/14) |
Unabhängig von der gesetzlichen Vermutung liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Vermögensverfall auch dann vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Titeln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn. Diese Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, hinzukommt, dass eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme fruchtlos verlief.
54Ausweislich der diesem Schreiben beigefügten Forderungsaufstellung, auf welche wir vollinhaltlich Bezug nehmen und die wir zum Gegenstand dieses Schreibens machen, beläuft sich die Gesamthöhe Ihrer noch offenen Verbindlichkeiten derzeit auf – uns bekannte – 167.895,85 EUR. Hiervon sind noch Ratenzahlungen in Höhe von 47.286,85 EUR in Abzug zu bringen, sodass sich ein noch offener Gesamtbetrag in Höhe von 120.609,00 EUR ergibt.
55(...)
56In diesem Verfahren wurden bisher keine Tilgungs- oder sonstige Erledigungsnachweise übermittelt, so dass wir davon ausgehen, dass weiterhin Forderungen nicht bzw. nicht vollständig getilgt wurden und somit noch offen sind.
57Der Widerruf der Zulassung dürfte unter diesen Umständen nur dann unterbleiben, wenn die durch den Vermögensverfall indizierte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise ausgeräumt wäre. Eine solche Ausnahme ist hier nicht ersichtlich, zumal von Ihnen hierzu nichts vorgetragen worden ist. Auch ansonsten sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die die indizierte Gefährdung widerlegen könnten.
58Da Sie bislang weder die Löschung der o.g. im Schuldnerregister des Amts-gerichts C1 verzeichneten Eintragungen nachgewiesen noch eine Stellungnahme abgegeben haben, ist davon auszugehen, dass Sie keinerlei Nachweise vorlegen können, aus denen sich eine Befriedigung bzw. Siche-rung aller oder zumindest einiger Gläubiger oder eine anderweitigen Erle-digung der Verbindlichkeiten ergeben könnte. Von einem Widerruf kann daher nicht abgesehen werden.
59II.
60Erschwerend kommt hinzu, dass gegen Sie nachfolgende Verfahren anhängig sind, in dem Ihnen der Vorwurf gemacht wird, Mandanten- bzw. Fremdgelder veruntreut zu haben:
61Lfd. Nr. (PA) |
Gläubiger |
Höhe DER veruntreuten Mandanten-Gelder |
Sachstand |
57. |
C RS-Vers.-AG |
2.310,50 EUR |
Klage vom 17.11.2011 (AG C, 20 C 400/11) |
95. |
Y3 |
9.074,86 EUR |
unbekannt |
97. |
O |
15.000,00 EUR |
unbekannt |
102. |
Finanzamt T |
8.073,72 EUR |
Darüber hinaus kommt noch hinzu, dass gegen Sie nachfolgende Ermittlungsverfahren wegen Veruntreuung von Mandantengelder anhängig waren:
63Aktenzeichen DER (General-) Staatsanwalt- schaft G |
Höhe DER ver- untreuten Mandanten- gelder |
Gläubiger |
Gericht u. gerichtl. Aktenzeichen (soweit bekannt) |
Sachstand |
61.574, 86 EUR |
unbekannt |
AG C |
Strafbefehl vom 05.03.2012 (rechtskräftig seit dem 24.03.2012) → Gesamt- Freiheitsstrafe 6 Monate auf Bewährung |
|
160.542,00 EUR |
I |
AG C |
Anklage vom 23.01.2012 Beschluss vom 29.03.2012 → Gesamt- Freiheitsstrafe 6 Monate auf Bewährung |
|
14.074,86 EUR |
Y3 u. O |
AnwaltsG L |
Anschuldigungs- schrift vom 10.01.2013 Urteil vom 04.11.2013 (rechtskräftig seit dem 17.01.2014) → Geldbuße über 12.000,00 EUR |
Zu diesen Punkten wurde Ihrerseits auch keine Stellungnahme abgegeben oder gar Beweis angetreten.
65Aufgrund der Entscheidung des BGH vom 16.07.2001 (BGH, Beschl. vom 16.07.2001 – AnwZ [B] 61/00), ist davon auszugehen, dass die Interessen des rechtsuchenden Publikums regelmäßig gefährdet sind, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall gerät. Gründe, die ausnahmsweise eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, sind bislang nicht dargelegt. Vielmehr werden immer mehr Forderungen Dritter gegen Sie bekannt.
66III. Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung
67Im vorliegenden Fall besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung, da Fremdgelder bei Ihnen konkret gefährdet sind. Aufgrund der o.g. Verfahren, müssen wir von einer solchen konkreten Gefährdung ausgehen. Darüber hinaus indizieren die Unfähigkeit eines Rechtsanwalts zur Begleichung auch geringfügiger Forderungen, sein unkorrekter Umgang mit Fremdgeld und Sicherheiten sowie seine wahrheitswidrigen Angaben in einzelnen Fällen eine konkrete Gefährdung und gebieten dringend den Schutz der Rechtssuchenden durch Widerruf der Anwaltszulassung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (AGH Hamm AnwBl. 1999, 698).
68Die Anordnung DER sofortigen Vollziehung ist gem. § 14 Abs. 4 S. 1 BRAO im überwiegenden öffentlichen Interesse zur Abwehr konkreter Gefahren für die Rechtsuchenden oder die Rechtspflege geboten, obwohl diese Maßnahme für Sie, der in schwierigen persönlichen und finanziellen Verhältnissen lebt, fraglos einschneidende Wirkung hat. Vor dem Hintergrund des sich verschärfenden Vermögensverfalls ist deutlich erkennbar, dass Fremdgelder bei Ihnen konkret gefährdet sind. Solange Sie als Anwalt tätig sind, kann nicht verhindert werden, dass solche Fremdgelder in Ihre Hände gelangen und nicht mehr ausgezahlt werden.
69Die Gesamtschau aller Umstände verdeutlicht, dass zum Schutz der Interessen der Rechtsuchenden die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Widerrufverfügung dringend erforderlich ist. Bei Abwägung der mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung verbundenen Folgen für Sie einerseits und den möglichen weiteren Nachteilen für die Rechtsuchenden andererseits ist bei der geschilderten Sachlage den Schutzinteressen der Rechtsuchenden der Vorrang einzuräumen. Ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nach den Gesamtumständen davon auszugehen, dass auch künftig weitere Fremdgelder zum Schaden der Rechtsuchenden zweckwidrig verwendet werden. (...)“
70IN den genannten Bescheiden vom 06.08.2014 ordnete die Anwaltskammer zugleich die sofortige Vollziehung der Zulassungswiderrufe an.
71Die Angeklagten klagten hiergegen zunächst vor dem Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen beim Oberlandesgericht in I (Aktenzeichen: 1 AGH 32/14 und 1 AGH 33/14). Am 17.02.2015 verzichteten sie sodann gegenüber der zuständigen Rechtsanwaltskammer auf ihre Zulassung als Rechtsanwälte, wobei sie in Bezug auf ihre Verzichtserklärung zusätzlich auf Rechtsmittel verzichteten. Nachfolgend stellte die Rechtsanwaltskammer L den Angeklagten aufgrund ihrer Verzichtserklärungen erneut Bescheide vom 19.02.2015 zum Widerruf ihrer Zulassung zur Anwaltschaft förmlich zu, diesmal aufgrund des freiwillig erklärten Verzichts. Der Bescheid zum Widerruf der Zulassung aufgrund des Verzichts wurde den Angeklagten am 26.02.2015 zugestellt, so dass die Angeklagten mit Ablauf des 26.02.2015 nicht mehr zur Anwaltschaft zugelassen waren. In der Kostenentscheidung des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen - 1 AGH 32/14 - vom 30.04.2015 (aufgrund der freiwilligen Zulassungsverzichtserklärungen von L 2015 hatten sich die Verfahren zu den beiden Angeklagten dort zwischenzeitlich erledigt) wird u.a. ausgeführt:
72(…)
73Mit Bescheid vom 06.08.2014 (im Bescheid ist – versehentlich – das Jahr 2013 genannt) hat die Beklagte die Zulassung der Klägerin aus den Gründen von § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen. Der Widerrufsbescheid ist der Klägerin am 08.08.2014 zugestellt worden. Zur Begründung hat die Beklagte zunächst auf vier Haftbefehlseinträge „im Schuldnerverzeichnis des AG C1“ und die damit verbundene Vermutungswirkung verwiesen. Weiter verweist sie auf eine dem Bescheid beigefügte Forderungsaufstellung, woraus sich offene Verbindlichkeiten von 120.609,- Euro ergäben. „Erschwerend“ komme – so der Widerrufsbescheid – hinzu, dass der Klägerin in 4 Verfahren der Vorwurf der Untreue gemacht werde und drei Verfahren (74 Js 562/10, 74 Js 201/11 StA G und 10 EV 368/10 AnwG G) wegen eines solchen Vorwurfs anhängig seien. Den Sofortvollzug begründet die Beklagte mit einem Überwiegen des öffentlichen Interesses, da Fremdgelder bei der Klägerin konkret gefährdet seien wegen des fortschreitenden Vermögensverfalls.
74Gegen den Widerrufsbescheid wendet sich die Klägerin mit ihrer Anfechtungsklage vom 05.09.2014, die am selben Tage beim Anwaltsgerichtshof eingegangen ist und mit der sie sich gleichzeitig gegen den Sofortvollzug wendet. Sie trägt vor, dass ein Vermögensverfall nicht vorliege, vielmehr die in der Widerrufverfügung erwähnten Verpflichtungen „erledigt oder umstritten“ seien.
75Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 06.08.2014 aufzuheben und bzgl. der Anordnung der sofortigen Vollziehung die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Nachdem die Klägerin mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 17.02.2015 auf ihre Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet und in einem weiteren Schreiben vorab auf Rechtsmittel gegen einen im Hinblick auf den Verzicht zu erlassenden Widerrufsbescheid ebenfalls verzichtet hatte, hat sie mit Schriftsatz vom 13.03.2015 den Rechtsstreit und das Verfahren bzgl. des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung für erledigt erklärt.
76Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 15.04.2015 angeschlossen und beantragt, der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. (...)
77II.
781.
79Nach beidseitiger Erledigungserklärung war das Verfahren durch den Berichterstatter (§ 112 c BRAO in Verbindung mit § 87 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 3 VwGO) einzustellen.
802.
81Darüber hinaus ist gemäß §§ 112c BRAO, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. In der Regel entspricht es dabei billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens demjenigen aufzuerlegen, der voraussichtlich unterlegen wäre (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18. G 2015 – 10 CS 14.2558-, Rn. 4, juris).
82Nach dem bisherigen Sach- und Rechtsstand waren die Klage und der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zwar zulässig, insbesondere fristgerecht eingereicht worden.
83a) Die Klage war jedoch nicht begründet.
84Die Beklagte hat zu Recht wegen Vermögensverfall den Widerruf der Zulassung ausgesprochen (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Ein Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Beschluss vom 08.10.2010 – AnwZ (B) 11/09 m.w.N.) vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind dabei die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird darüber hinaus der Vermögensverfall vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerver-zeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den abzustellen ist, ist der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (BGH, Urteil vom 29.06.2011, AnwZ (BRFG) 11/10 = NJW 2011, 3234), also hier DER Tag des Erlasses des Widerrufsbescheids vom 06.08.2014.
85Die Vermutung entfällt, wenn die Eintragung wieder gelöscht ist (BT-Drs. 11/3253 S. 20). Die Vermutungswirkung muss aber nur zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung bestanden haben (BGB, Beschl. vom 08.12.2010 – AnwZ (B) 119/09). Das war hier der Fall. Zumindest folgende Positionen, die Grundlage des Widerrufsbescheides waren, waren bei dessen Erlass im Zentralen Schuldnerverzeichnis bzgl. der Klägerin eingetragen:
86Pos. 69: I-D (DR II 50/14): Der ursprünglich vorhandene Eintrag im Zentralen Schuldnerverzeichnis ist zwar gelöscht worden. Da der Löschungsantrag aber erst am 01.09.2014 gestellt wurde, kann die Löschung nicht vor dem Erlass des Widerrufsbescheids erfolgt sein. Laut übereinstimmender Mitteilung der Parteien ist die Löschung erst am 15.09.2014 erfolgt.
87Pos. 104: C (DR 20/14): Hier gilt Entsprechendes wie vor.
88Die Klägerin müsste, um die Vermutungswirkung zu widerlegen, zweifelsfrei darlegen, dass zum Zeitpunkt des Widerrufbescheides (vgl. BGH, Beschluss vom 04.04.2012 – AnwZ (Brfg) 62/11) kein Vermögensverfall vorlag. Dies hat sie nicht getan. Insbesondere spricht auch der weitere Verlauf nach Erlass des Widerrufbescheides, in dem es immer wieder zu neuen Eintragungen in das Zentrale Schuldnerverzeichnis gekommen ist, nicht dafür.
89b) Auch der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschie-benden Wirkung nach §§ 112c BRAO, 80 Abs. 5 VwGO war unbegründet.
90Die denkbar knappe Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung reicht noch, um den Anforderungen nach §§ 80 Abs. 4 S. 1 VwGO, 112c BRAO zu genügen. Insbesondere ist trotz der teilweisen Formelhaftigkeit noch ein hinreichender Bezug zum Einzelfall vorhanden, wenn formuliert wird: „Im vorliegenden Fall besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung, da Fremdgelder bei Ihnen konkret gefährdet sind. Aufgrund der o. g. Verfahren müssen wir von einer solchen konkreten Gefährdung ausgehen“.
91Auch in materiellrechtlicher Hinsicht war die Anordnung des Sofortvollzuges nicht zu beanstanden. Die sofortige Vollziehung muss im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet worden sein (§ 80 Abs. 2 S. 4 VwGO). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung muss im überwiegenden öffentlichen Interesse zur Abwehr von konkreter Gefahren für die Rechtsuchenden oder die Rechtspflege geboten sein (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2001 – AnwZ (B) 61/00 -, juris).
92Die Beklagte hat argumentiert mit der Gefährdung von Fremdgeldern, welche sie aus den „o. g. Verfahren“ herleitet. Insoweit handelt es sich auch um die Verurteilung wegen Betruges und Untreue sowie um die Verurteilung wegen eines Standesverstoßes durch das AnwG G. Auch wenn insoweit (so der AnwG) keine Untreue festgestellt wurde, sondern nur ein Verstoß gegen § 43a Abs. 3 BRAO (keine unverzügliche Weiterleitung von Fremdgeldern an den Empfangsberechtigten), so lässt sich aus dieser in der Vergangenheit geübten Praxis alleine schon eine Gefährdung von Mandantengeldern ersehen, denn die nicht unverzügliche Weiterleitung kann schnell auch in einen Totalverlust münden. Auch sollen eine gestellt, berufsbezogene Strafanzeige (BGH, NJW-RR 2003, 1642, 1643) bzw. eine berufsbezogene strafrechtliche Verurteilung im Strafbefehlswege bzw. anhängige Strafverfahren (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2001 – AnwZ (B) 61/00 -, juris) das überwiegende öffentliche Interesse zur Abwehr konkreter Gefahren begründen können. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Hinzu kommt, dass gegen die Klägerin weiterhin strafrechtlich wegen neuer Vorwürfe der Untreue ermittelt wird.
93Da die Klage auch voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte, bestand auch kein überwiegendes Interesse an der Aufhebung des Sofortvollzuges.
94II.
95Nunmehr hat die Hauptverhandlung folgende neue Sachverhalte erwiesen:
96Vorbemerkung:
97Schuldensituation der Angeklagten im Januar/Februar 2015 im Zusammen-hang mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 21.02.2015 sowie der Zwangsvollstreckung in das Hausgrundstück E-straße in C3:
98Die unter A., B I. dargestellte, desolate Schuldenlage der Angeklagten dauerte auch in der Zeit ab Herbst 2012 an. Infolge einer fortgesetzt unwirtschaftlichen Kanzleiführung sowie aufgrund gekündigter Bankkredite, zudem in Konsequenz eines weiterhin aufwändig gehaltenen Lebensstils (u.a. diverse Reisen auf hohem Preisniveau) stellte sich eine Konsolidierung der Finanzsituation bei den Ange-klagten nicht ein.
99Die Verschuldungssituation der Angeklagten ist – zumindest auszugsweise – aufgrund diverser Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Zusammenhang mit einer Immobilie der Angeklagten für die Zeit Januar/Februar 2015 wie nachfolgend dokumentiert und dem Gericht bekannt: Als die Angeklagten im Frühjahr 2015 ihr Hausgrundstück in C3 durch eine laufende Zwangsvollstreckungsmaßnahme zu verlieren drohten versuchten sie, die Reste ihres Vermögens doch noch zu retten. Sie beschlossen, das jeweils in ihrem hälftigen Miteigentum stehende Hausgrundstück auf ihre Tochter zu übertragen, um es so einem Vollstreckungszugriff der Gläubiger „in letzter Minute“ zu entziehen. Ihrem gemeinsamen Plan entsprechend übertrugen sie sodann mit notariellem Vertrag vom 12.03.2015 (verhandelt vor dem in C1 ansässigen Notar Dr. H, Urkundenrollen-Nr. 363/2015 – G -) den in ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden Grundbesitz – Grundbuch von X, Amtsgericht C1, Blatt 59: Flur 19 Nr. 445, E-Straße – unentgeltlich auf ihre 19-jährige Tochter Anna W5. Diese räumte den Angeklagten in dem Notarvertrag ein lebenslanges Wohnrecht ein bei Vereinbarung einer monatlichen Nutzungsentschädigung von 1.400 Euro (vgl. Regelung zu II., dort am Ende, des Notarvertrags vom 12.03.2015). Zum Zeitpunkt der Übertragung auf die Tochter hatte das Grundstück einen Verkehrswert von ca. 400.000 bis 450.000 Euro (versteigert wurde die Immobilie letztlich Ende 2015 durch das Amtsgericht C1 für ca. 207.000 Euro). In Abt. III des Grundbuchs (Grundbuch von X, Amtsgericht C1, Blatt 59: Flur 19 Nr. 445, E-Straße) waren zum Zeitpunkt des Notarvertrages folgende dingliche Belastungen – ohne Bezug auf die aktuell tatsächlich bestehende Valuta – aufgeführt:
100„Abt. III
101Nr. 2: 434.600,-- Euro Grundschuld für die Kreissparkasse L
102Nr. 3: 125.000,-- Euro Grundschuld, ebf. für die Kreissparkasse
103Nr. 4: 6.147,35 Euro Zwangssicherungshypothek G
104Nr. 5: 22.815,56 Euro Zwangssicherungshypothek G
105Nr. 6: 68.814,76 Euro Sicherungshypothek für NRW (Finanzamt)
106Nr. 8: 2.138,25 Euro Zwangssicherungshypothek Stadt C3 heim
107Nr. 9: 834,80 Euro Zwangssicherungshypothek Stadt C3
108Nr. 10: 25.473,28 Euro Zwangssicherungshypothek für Prof. Dr.
109T8
110Nr. 11: 25.000,-- Euro Zwangssicherungshypothek für U2
111710.824,-- Euro
112Tatsächlich war das Grundstück aufgrund bereits geleisteter Zahlungen nicht, wie die Angeklagten wussten, mit 710.824 Euro belastet und damit überschuldet, wie es die Eintragungen im Grundbuch (Abt. III) vorgeben, sondern den grundbuchlich gesicherten Forderungen standen real solche in Höhe von insgesamt ca. 321.000 Euro gegenüber. Die tatsächliche Valuta ergibt sich zum einen aus den Angaben der Angeklagten im Rahmen einer in anderer Sache am 21.02.2015 bei dem Obergerichtsvollzieher Günter N – DR II #####/#### – abgegebenen eides-stattlichen Versicherung über ihre Vermögensverhältnisse. Dort haben beide Angeklagten die tatsächliche Höhe der grundbuchlich gesicherten Forderungen wie folgt angegeben:
113Grundschuld KSK L – Valuta: 190.000 Euro
114Finanzamt B: 68.814,76 Euro - Valuta nicht bekannt
115G: 6.147,35 Euro und 22.815,56 Euro
116Prof. T8: Valuta nicht bekannt
117Stadt C3: ca. 9.600 Euro
118Herr U2: ca. 25.000 Euro
119Zum anderen haben die Ermittlungen zwischenzeitlich ergeben, dass die real bestehenden Forderungen der Grundpfandrechtsgläubiger nochmals geringer sind, wonach die tatsächliche Forderungshöhe sich wie folgt darstellt:
120Kreissparkasse L – Valuta: 190.000 Euro
121G: ca. 8.500 Euro
122Finanzamt B: ca. 69.000 Euro
123Stadt C3: ca. 3.000 Euro
124Prof. T8: ca. 25.500 Euro
125Herr U2: ca. 25.000 Euro
126Gesamt: ca. 321.000 Euro
127Zu den genannten, real bestehenden Forderungen der grundbuchlich gesicherten Gläubiger addierten sich seit 2010 weitere, erhebliche Ersatzansprüche ehemaliger Mandanten der Angeklagten, die in den vergangenen Jahren von diesen hintergangen worden (siehe hierzu auch die Sachverhalte der hier abgeurteilten Fälle).
128Mit Hintergrund auf die skizzierte, erhebliche Verschuldungslage, insbesondere in Anbetracht der konkret drohenden, zeitweise unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung ihres Hausgrundstückes, aber auch, um die Kosten des Kanzleibetriebes zu stemmen und den eigenen Lebensbedarf zu decken, begingen die Angeklagten in den Jahren 2012 bis 2015 die nachfolgenden, vorliegend abgeurteilten Taten. Hierbei handelten sie von Anfang an stets mit dem Plan, die ihnen im Rahmen der Mandatsabwicklung jeweils überwiesenen Fremdgelder nachfolgend zumindest zeitweise für eigene Zwecke (vorrangig zur Schuldentilgung bzw. Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen sowie zur Zahlung der Kanzleikosten) zu verwenden.
129Zu den hier konkret verurteilten Sachverhalten:
130Fall 1: Anklageschrift 51 Ls 420/15 - Fall 1 der Anklage = Fallakte I
131(Sachverhalt Prof. Dr. Dr. N3):
132Der Zeuge Professor Dr. Dr. N3 hatte den Angeklagten zu 1. vor einigen Jahren in einer Unfallsache mandatiert und war mit dem Verlauf der rechtlichen Betreuung zufrieden. Daher begab er sich im Spätherbst 2012 erneut in die Kanzlei, um den Angeklagten zu 1. in einer Streitigkeit mit seiner Schwester zu konsultieren. In diesem Zusammenhang erfuhr der Angeklagte zu 1., dass der Zeuge Professor Dr. Dr. N3 beabsichtigte, im Jahr 2013 das Mehr-familienhaus in der B-Straße 4 in L-T zu renovieren, welches im Eigentum seiner zu dieser Zeit 104 Jahre alten Mutter stand. An dem genannten Haus waren durch den Hausverwalter, den Zeugen I, erhebliche, auch sicherheitsrelevante Mängel festgestellt worden, die dringend und zügig behoben werden mussten. Da der genannte Zeuge nicht über ausreichende Geldmittel für die umfangreichen Sanierungsarbeiten verfügte und eine Kreditierung durch die Bank an grundbuchrechtlichen Fragen sowie an der familiären Auseinandersetzung zu Vollmachtsfragen scheiterte, hatte sich der Zeuge I2, der Bruder des Hausverwalters, angeboten, ein Privatdarlehn in Höhe von 300.000 Euro zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen der Konsultation des Zeugen Professor Dr. Dr. N3 mit dem Angeklagten zu 1. bot sich dieser an, über sein Anwaltskonto die vom Architekten geprüften Handwerker- und Baurechnungen auszugleichen. Der Zeuge Professor Dr. Dr. N3, der dem Angeklagten zu 1. vollständig vertraute, sich als Geisteswissenschaftler zudem mit den finanziellen Angelegenheiten der Haussanierung stark gefordert fühlte und der ohnehin seinerzeit zahlreiche andere Sorgen hatte, nahm das Angebot, dass ihn zu entlasten geeignet schien, an. Im weiteren Verlauf korrespondierte der Angeklagte zu 1. mit dem Zeugen I2 wegen des genauen Wortlauts des Darlehnsvertrages. In dem ihm vorgelegten Entwurf nahm der Zeuge I2 einige Änderungen vor. Besonders wichtig war ihm, dass der Darlehnsteilbetrag von 200.000 Euro auf ein Treuhandkonto bzw. auf ein Anderkonto des Anwalts überwiesen wird. Der Zeuge I2 wollte die Summe von 200.000 Euro keinesfalls auf ein Privatkonto des Angeklagten zu 1. überweisen. Er nahm daher in Punkt 4. des Vertragsentwurfs ausdrücklich auf, dass das Konto bei der Sparkasse LC1, Kontonummer: #####/#### (BLZ: ########) ein Treuhand/ Rechtsanwaltsanderkonto ist. Der Angeklagte zu 1. hat zu dieser Änderung dann auch zu keiner Zeit seinerseits Bedenken geäußert. Am 28.12.2012 schlossen der Zeuge Professor Dr. Dr. N3 und der Zeuge I2 sodann einen schriftlichen Darlehnsvertrag. In diesem heißt es u.a. unter Ziffer 4:
133„Der Darlehnsgeber verpflichtet sich, einen Teilbetrag in Höhe von 200.000 Euro (in Worten: zweihunderttausend Euro) bis zum 02.01.2013 auf das Treuhand/Rechtsanwaltsanderkonto der Rechtsanwälte W5 bei der Sparkasse LC1 – Kontonummer: ########### BLZ: ######## einzuzahlen.“
134Der Zeuge I2 überwies dann am 02.01.2013 den Betrag von 200.000 Euro auf das ihm genannte Konto ########## bei der Sparkasse LC1 in dem festen Glauben, dass es sich bei dem Konto um ein Treuhand/Anwaltsanderkonto handelt. Das Geld ging auf dem genannten Konto, welches zu dieser Zeit ein Guthaben von lediglich 414,10 Euro aufwies, am 03.01.2013 ein. Tatsächlich handelt es sich bei dem genannten Konto allerdings nicht um ein Geschäftskonto der Kanzlei der Angeklagten, erst recht nicht um ein Treuhandkonto oder Anderkonto. Bereits am 27.03.2013 wies das genannte Girokonto nur noch ein Guthaben in Höhe von 699,28 Euro aus, da die Angeklagten im Zeitraum ab dem 04.01.2013 zahlreiche Abhebungen an Geldautomaten und Barkassengeschäfte in einer Gesamthöhe von weit über 100.000 Euro vorgenommen hatten sowie weitere Lastschriften den Kontostand entsprechend reduziert hatten. So hoben die Angeklagten bereits am 07.01.2013 von dem Konto einen Betrag in Höhe von 50.000 Euro in bar ab. Im Nachgang zu dieser Barabhebung wurde seitens der Angeklagten zur Abwendung der Zwangsvollstreckung in ihr C2 Einfamilienhaus am 08.01.2013 bei dem Obergerichtsvollzieher N5 aus C1 durch die Kreissparkasse L in bar ein Geldbetrag von 50.149,60 Euro gezahlt. Zudem überwiesen die Angeklagten einen weiteren Geldbetrag in Höhe von 50.441,35 Euro am 27.03.2013 an die Kreissparkasse L, erneut zur Abwendung der laufenden Zwangsvollstreckung in ihr Wohnhaus. Nach einer seitens des Finanzamtes T vollzogenen Pfändung war das Sparkassenkonto der Angeklagten leer und wies am 23.05.2013 kein Guthaben mehr aus. Weitere Beträge aus der Zahlung des Zeugen I2 nutzten die Angeklagten, um ihren Kanzleibetrieb aufrechtzuerhalten, aber auch zur Finanzierung ihres täglichen Lebensbedarfs.
135Der Angeklagte zu 1. konnte in Folge der Verwendung des Fremdgeldes für eigene Zwecke im Nachgang die ersten, im April 2013 fällig gewordenen, bereits vom Architekten geprüften Handwerker- und Baurechnungen nicht ausgleichen. Im weiteren Verlauf entstanden dadurch bei dem Sanierungsprojekt finanzielle Rückstände, die auch zu einem Verlust von sonst möglichen Skonti führten. Nur weil der Zeuge I Teile der offenstehenden Rechnungen über das Hauskonto der Eigentümerin beglich und zudem der Zeuge I2 einen weiteren Darlehnsbetrag nachschoss, konnten weiter reichende finanzielle Nachteile abgewendet werden (letztlich entstand dem Zeugen Prof. Dr. Dr. N3 durch die dilatorische Begleichung der Handwerkerrechnungen ein Zins- und Skontischaden von insgesamt knapp 2.000 Euro). Der Angeklagte zu 1. erklärte auf Nachfragen des Zeugen I immer wieder, dass er angeblich mehr Zeit brauche, die vorgelegten Rechnungen zu prüfen und er – der Angeklagte zu 1. – müsse deshalb noch einen weiteren Architekten beauftragen. Nach einiger Zeit des Hinhaltens wurde der Treuhandvertrag zwischen dem Angeklagten zu 1. und dem Geschädigten Professor Dr. Dr. N3 – jetzt vertreten durch seinen neuen Rechtsanwalt Prof. Dr. N – am 06.11.2013 gekündigt und der Angeklagte zu 1. zur Rechnungslegung aufgefordert. Der Angeklagte zu 1. war mit der Beendigung des genannten Mandats einverstanden und rechnete seine angebliche Leistung mit Rechnungs-legung vom 22.11.2013 ab, wonach ein angeblich noch zugunsten des Zeugen Professor Dr. Dr. N3 verbleibendes Guthaben in Höhe von 108.470,82 Euro auszuzahlen sei. Er überwies schließlich am 02.12.2013 einen Betrag von 88.000 Euro von dem bei der Cbank geführten Girokonto seiner Mutter an den Prozessbevollmächtigten des Geschädigten. Einen weiteren Betrag von 20.470,82 Euro überwies der Angeklagte zu 1. am 04.12.2013 nach einer Bareinzahlung über ein Verrechnungskonto der Postbank an den Prozessbevollmächtigten des Geschädigten. Der erstgenannte Betrag (88.000 Euro) stammte aus der Fremdgeldüberweisung der Geschädigten T7 vom 29.11.2013 (siehe Fall 5 des vorliegenden Urteils).
136Fälle 2 und 8:
137Anklageschrift 51 Ls 420/15 - Fälle 2 und 8 der Anklage = Fallakte III (Sachverhalte B):
138Der Zeuge T war bereits im Jahr 2002 von der Angeklagten im Rahmen seiner Ehescheidung vertreten worden. Nachdem er erneut geheiratet hatte, ging auch diese Ehe in die Brüche und der Zeuge suchte im Jahr 2013 erneut den Rat der Angeklagten zu 2., die ihn dann umfassend – auch im Rahmen von Erbrechtsangelegenheiten – vertrat. Bei den Gesprächen in der Kanzlei war regelmäßig die Mutter des Zeugen T, B, zugegen. Diese unterstützte ihren Sohn in der Scheidungsphase – auch finanziell – nach besten Kräften und traf in vielen Belangen die Entscheidungen gemeinsam mit ihrem Sohn. Nachdem die Angeklagte zu 2. zunächst einen Ehevertrag mit Unterhaltsverzicht zu Lasten der Ehefrau entworfen hatte (dieser wurde von der Ehefrau im Nachgang nicht unterschrieben), erklärte sie dem Zeugen T im Mai 2013 bewusst wahrheitswidrig, es sei wichtig, jetzt einen Betrag von 10.000 Euro auf ihrem Rechtsanwaltsanderkonto als „Sicherheit“ zu hinterlegen, damit das Amtsgericht S1 (Amtsgericht S1 – 26 F 150/13), bei dem das Scheidungsverfahren seinerzeit lief, nicht auf die Idee käme, er – der Zeuge – wolle zu Lasten seiner Ehefrau Vermögenswerte bei Seite schaffen. Dabei ging der Zeuge davon aus, dass es auch um den Wert seines hälftigen Hausbesitzes ginge, jedenfalls suggerierte die Angeklagte zu 2. dies dem Zeugen. Ein offizielles Schreiben des Familiengerichts zur angeblichen Forderung nach einer Sicherheit legte die Angeklagte zu 2. weder dem Zeugen, noch dessen Mutter zu irgendeiner Zeit vor, diese vertrauten der Angeklagten zu 2. allerdings vollkommen und wollten ihrem Rat folgen, obwohl der Zeuge T seinen Immobilienwert zeitlich vor der Ehe erworben hatte und dieser somit rechtlich gar nicht Gegenstand eines Zugewinnausgleichs mit seiner zweiten Ehefrau sein konnte. Im Nachgang überwies die Mutter des Zeugen T am 21.05.2013 die geforderten 10.000 Euro auf das von der Angeklagten bezeichnete Konto bei der BB-Bank, Kto.-Nr.: ########. Der B hatte die Angeklagte zu 2. insoweit gesagt, bei dem BB-Bankkonto handele es sich um ein Anderkonto der Anwaltskanzlei, wovon die Zeugin dann bei der Überweisung der 10.000 Euro auch ausging. Tatsächlich sind die Angeklagten nicht Kontoinhaber des genannten Kontos, vielmehr ist die damals 86-jährige Mutter des Angeklagten zu 1. Kontoinhaberin des genannten Kontos bei der BB-Bank und bei dem Konto handelt es sich auch nicht um ein anwaltliches Geschäfts- oder Anderkonto, sondern um ein reines Privatkonto. Die 10.000,- Euro vereinnahmte die Angeklagte zu 2. im weiteren Verlauf – wie von Anfang an beabsichtigt – für sich, um damit ihre finanziellen Engpässe im Rahmen der gemeinsam mit ihrem Mann seit einigen Jahren initiierten Betrugsserie zu überbrücken.
139Einige Zeit später, im K 2014, wandte sich die Angeklagte zu 2. erneut an den Zeugen T und riet zu einer deutlichen Erhöhung der bislang geleisteten „Sicherheitsleistung“ von 10.000 Euro. Dem Zeugen erklärte sie dabei bewusst wahrheitswidrig, der für das Scheidungsverfahren zuständige Richter am Amtsgericht S1 habe leider gewechselt. Im Rahmen einer weiteren Lüge erklärte sie dem Zeugen, dass der jetzt zuständige, neue Richter sie – die Angeklagte zu 2. – angerufen habe und eine deutliche Erhöhung der bisherigen Sicherheit zur Absicherung der Ehefrau verlange. Die Angeklagte zu 2. forderte daraufhin den Zeugen T im Beisein seiner Mutter auf, so viel Geld wie möglich zusammenzutreiben und nannte dabei eine Summe von 40.000 Euro. Damit sei dann in Bezug auf den Zugewinn aber auch für immer alles erledigt und er – der Zeuge – habe dann seine Ruhe. Da der Zeuge B der Angeklagten nach wie vor voll vertraute, wollte er auch diesem anwaltlichen Rat nachkommen. Allerdings hatten weder er noch seine Mutter, die ihn in der Angelegenheit auch weiter finanziell unterstützen wollte, derart viel Geld. Daher nahm die Zeugin B Anfang 2014 einen Kredit über 30.000 Euro auf und überwies am 06.02.2014 weisungsgemäß einen weiteren „Sicherheitsbetrag“ in Höhe von 27.000 Euro auf das Konto bei DER BB-Bank, Kto.-Nr.: ########. Erneut ging die Zeugin B davon aus, dass sie das Geld auf ein Anderkonto der Anwaltskanzlei überweist und der Betrag als Sicherheitsleistung im familiengerichtlichen Verfahren von der Anwältin treuhänderisch verwahrt wird. Auch die nunmehr überwiesenen 27.000,- Euro vereinnahmte die Angeklagte zu 2. im weiteren Verlauf – wie von Anfang an beabsichtigt – für sich, um damit ihre finanziellen Engpässe im Rahmen der gemeinsam mit ihrem Mann seit einigen Jahren initiierten Betrugsserie zu überbrücken.
140Nach zahlreichen Aufforderungen und Mahnungen zahlte die Angeklagte der Zeugin B im August 2014 einen Barbetrag von 5.000 Euro zur Schadenswiedergutmachung. Weitere 32.000 Euro zahlten die Angeklagten zur Schadenswiedergutmachung am 04.08.2014 auf das Kanzleikonto des neuen Prozessbevollmächtigten der Geschädigten B, Rechtsanwalt X2.
141Fall 3: Anklageschrift 51 Ls 420/15 - Fall 3 DER Anklage = Hauptakte
142(Sachverhalt I):
143In den Jahren #####/#### nahm die Geschädigte I die Angeklagten als Rechtsanwälte in Anspruch, da sie Rechtsbeistand in einem Scheidungs-verfahren und wegen Problemen mit ihren Söhnen sowie der Hausverwaltung ihrer Eigentümergemeinschaft (Immobilie H-Straße in L) benötigte. Die im Zusammenhang mit der Scheidung stehenden Auseinandersetzungen mit ihrem geschiedenen Ehemann Peter T-C sowie die weiteren Probleme konnte die Geschädigte letztlich nicht angemessen überwinden, so dass sie inzwischen aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts C – 80 XVII 248/14 – vom 07.01.2016 unter Betreuung steht, nachdem bereits im Januar 2015 eine vorläufige Betreuung für die Zeugin C seitens des Vormundschaftsgerichts eingerichtet worden war.
144Da die Geschädigte C in den Jahren #####/#### zunehmend nicht liquide war und auch Honorarrechnungen der Angeklagten nicht begleichen konnte, schlugen die Angeklagten ihr schließlich vor, die Eigentumswohnung in der H-Straße IN L-T in die Zwangsversteigerung zu geben. Die Zeugin fand diese Idee gut, so dass das Amtsgericht L schließlich auf Antrag der Angeklagten mit Beschluss vom 02.04.2012 – 92 K 030/12 – die Zwangsversteigerung der genannten Eigentumswohnung wegen einer Forderung der Angeklagten in Höhe von 7.096,93 Euro nebst Kosten und Zinsen anordnete. Die Forderung der Angeklagten gegenüber der Zeugin resultierte aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts L – 16 O 447/09 – vom 13.10.2011. Durch den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts L vom 23.04.2013 – 092 K 030/12 – ersteigerte die Zeugin X die Eigentumswohnung der Geschädigten C für 145.000 Euro. Im gerichtlichen Verteilungstermin am 03.07.2013 wurde sodann auch an die Angeklagten ein Betrag von 12.095,78 Euro sowie ein weiterer Betrag von 200,88 Euro ausgekehrt, im Übrigen nach Abzug weiterer Zuteilungen gerichtsseits festgestellt, dass der Zeugin C aus dem Versteigerungserlös ein überschüssiger Betrag in Höhe von 99.995,56 Euro verzinslich zusteht. Im Nachgang zu dem Verteilungstermin wurde die Zeugin X mit Schreiben der Angeklagten vom 03.07.2013 zur Zahlung der genannten 99.995,56 Euro auf ein Konto bei der Cbank (Kontonummer ########), dessen Kontoinhaber die Mutter des Angeklagten ist, unter Fristsetzung aufgefordert. Am 07.08.2013 hatte auch die Geschädigte C gegenüber der Zeugin X schriftlich erklärt, dass der ihr zustehende Anteil am Versteigerungserlös auf das Konto bei der Beamtenbank (Kontonummer ########) überwiesen werden soll. Hintergrund für diese Vorgehensweise war, dass die Zeugin C in dieser Zeit ihrer Bank nicht traute, sie jedenfalls eine Gefahr sah, dass andere Gläubiger Zugriff auf ihren Anteil am Versteigerungserlös haben. Der Angeklagte schlug daraufhin vor, dass Geld aus der Verwertung der Eigentumswohnung auf einem Konto der Angeklagten zwischenzuparken und für die Geschädigte zu verwahren. Da die Zeugin C volles Vertrauen zu den beiden Angeklagten hatte, entschied sie, dass es besser sei, wenn die Angeklagten ihr Geld für einen gewissen Zeitraum aufbewahren anstatt es einer Bank anzuvertrauen. Die Zeugin kam diesbezüglich mit den Angeklagten überein, dass das Geld auf das Konto bei der Cbank zwischengeparkt werden soll und die Zeugin ihr Geld dann zu einem ihr beliebigen Zeitpunkt bei den Angeklagten abrufen wird. Bis zu diesem Zeitpunkt, so vereinbarte die Zeugin C mit den Angeklagten, solle der ihr zustehende Anteil am Versteigerungserlös auf dem Konto bei der Beamtenbank verbleiben.
145Anfang September 2013 überwies die Zeugin X den der Geschädigten C mittlerweile zustehenden Geldbetrag in Höhe von 100.845,56 Euro auf das von dem Angeklagten angegebene Konto bei der Cbank (Kontonummer ########). Der Geldbetrag (100.845,56 Euro) wurde dem genannten Konto am 04.09.2013 gutgeschrieben. Am 19.09.2013 erklärte die Zeugin C schriftlich, dass ihr von den Angeklagten der Zahlungseingang von 100.845,56 Euro am 04.09.2013 auf dem C-Bank Konto mitgeteilt worden sei. Gleichzeitig erklärte sie, eine Weiterüberweisung zu ihren Händen solle zu einem späteren, noch zu bezeichnenden Zeitpunkt erfolgen.
146Die Angeklagten haben der Zeugin C in der Zeit vom 03.02.2014 bis zum 12.08.2015 von dem ihr zustehenden Geld Barzahlungen sowie sonstige Leistun-gen (teilweise durch Begleichung von Hotelrechnungen u.ä.) in einer Gesamthöhe von 15.497,37 Euro zukommen lassen, in Einzelzahlungen wie folgt:
147Tag DER Zahlung Betrag Bemerkung
14803.02.2014 |
100,00 Euro |
|
19.02.2014 |
200,00 Euro |
|
17.03.2014 |
200,00 Euro |
|
19.03.2014 |
10,00 Euro |
|
20.03.2014 |
300,00 Euro |
|
28.03.2014 |
500,00 Euro |
|
01.04.2014 |
100,00 Euro |
|
10.04.2014 |
100,00 Euro |
|
30.04.2014 |
200,00 Euro |
|
09.05.2014 |
200,00 Euro |
|
16.05.2014 |
100,00 Euro |
|
20.05.2014 |
20,00 Euro |
|
23.05.2014 |
50,00 Euro |
|
28.05.2014 |
50,00 Euro |
|
02.06.2014 |
50,00 Euro |
|
05.06.2014 |
300,00 Euro |
|
13.06.2014 |
50,00 Euro |
C Schlüsselservice |
20.06.2014 |
180,00 Euro |
|
24.06.2014 |
50,00 Euro |
|
25.06.2014 |
50,00 Euro |
|
28.06.2014 |
250,00 Euro |
Gesamtsumme: 3060,00 Euro
15001.07.2014 |
50,00 Euro |
|
08.07.2014 |
200,00 Euro |
|
15.07.2014 |
130,00 Euro |
|
22.07.2014 |
50,00 Euro |
|
24.07.2014 |
721,00 Euro |
Herr G3 |
25.07.2014 |
150,00 Euro |
|
28.07.2014 |
395,00 Euro |
Hotel B4 |
29.07.2014 |
50,00 Euro |
|
01.08.2014 |
200,00 Euro |
|
04.08.2014 |
500,00 Euro |
|
04.08.2014 |
414,00 Euro |
Hotel B4 |
08.08.2014 |
100,00 Euro |
|
13.08.2014 |
50,00 Euro |
|
14.08.2014 |
50,00 Euro |
|
18.08.2014 |
10,00 Euro |
|
19.08.2014 |
160,00 Euro |
|
19.08.2014 |
518,00 Euro |
Hotel B4 |
20.08.2014 |
50,00 Euro |
|
22.08.2014 |
150,00 Euro |
|
27.08.2014 |
50,00 Euro |
|
28.08.2014 |
50,00 Euro |
|
01.09.2014 |
100,00 Euro |
|
01.09.2014 |
962,00 Euro |
Hotel B4 |
02.09.2014 |
80,00 Euro |
|
08.09.2014 |
100,00 Euro |
|
11.09.2014 |
100,00 Euro |
Gesamtsumme: 5390,00 Euro
15213.09.2014 |
50,00 Euro |
|
16.09.2014 |
50,00 Euro |
|
18.09.2014 |
50,00 Euro |
|
19.09.2014 |
50,00 Euro |
|
22.09.2014 |
50,00 Euro |
|
22.09.2014 |
560,00 Euro |
Gästehaus S7 |
23.09.2014 |
360,00 Euro |
Sofa |
24.09.2014 |
50,00 Euro |
|
26.09.2014 |
50,00 Euro |
|
30.09.2014 |
50,00 Euro |
|
02.10.2014 |
50,00 Euro |
|
04.10.2014 |
10,00 Euro |
|
07.10.2014 |
50,00 Euro |
|
10.10.2014 |
50,00 Euro |
|
13.10.2014 |
50,00 Euro |
|
15.10.2014 |
50,00 Euro |
|
17.10.2014 |
100,00 Euro |
|
24.10.2014 |
50,00 Euro |
|
28.10.2014 |
40,00 Euro |
|
31.10.2014 |
100,00 Euro |
|
02.11.2014 |
70,00 Euro |
|
06.11.2014 |
50,00 Euro |
|
10.11.2014 |
107,00 Euro |
Vollstreckungsankündigung |
10.11.2014 |
50,00 Euro |
|
11.11.2014 |
50,00 Euro |
|
17.11.2014 |
60,00 Euro |
|
19.11.2014 |
10,00 Euro |
|
20.11.2014 |
500,00 Euro |
|
26.11.2014 |
50,00 Euro |
|
29.11.2014 |
50,00 Euro |
|
02.12.2014 |
50,00 Euro |
|
04.12.2014 |
50,00 Euro |
Gesamtsumme: 2967,00 Euro
15409.12.2014 |
50,00 Euro |
|
11.12.2014 |
50,00 Euro |
|
16.12.2014 |
100,00 Euro |
|
17.12.2014 |
10,00 Euro |
|
18.12.2014 |
20,00 Euro |
|
22.12.2014 |
50,00 Euro |
|
30.12.2014 |
50,00 Euro |
|
05.01.2015 |
50,00 Euro |
|
07.01.2015 |
100,00 Euro |
|
09.01.2015 |
60,00 Euro |
|
13.01.2015 |
50,00 Euro |
|
15.01.2015 |
50,00 Euro |
|
15.01.2015 |
65,15 Euro |
Dr. C3 |
21.01.2015 |
50,00 Euro |
|
23.01.2015 |
50,00 Euro |
|
27.01.2015 |
220,00 Euro |
W9 |
28.01.2015 |
50,00 Euro |
Gesamtsumme: 1075,15 Euro
15630.01.2015 |
220,00 Euro |
|
04.02.2015 |
50,00 Euro |
|
06.02.2015 |
60,00 Euro |
|
11.02.2015 |
50,00 Euro |
|
12.02.2015 |
60,00 Euro |
|
17.02.2015 |
35,00 Euro |
|
20.02.2015 |
50,00 Euro |
|
23.02.2015 |
30,00 Euro |
|
25.02.2015 |
50,00 Euro |
|
27.02.2015 |
50,00 Euro |
Gesamtsumme: 655,00 Euro
15803.03.2015 |
50,00 Euro |
|
04.03.2015 |
50,00 Euro |
|
09.03.2015 |
20,00 Euro |
|
11.03.2015 |
100,00 Euro |
|
16.03.2015 |
500,00 Euro |
u.a. Dr. Y2 |
30.03.2015 |
50,00 Euro |
|
23.03.2015 |
25,00 Euro |
|
26.03.2015 |
30,00 Euro |
|
30.03.2015 |
10,00 Euro |
|
31.03.2015 |
50,00 Euro |
|
08.04.2015 |
50,00 Euro |
|
13.04.2015 |
15,00 Euro |
|
14.04.2015 |
30,00 Euro |
|
16.04.2015 |
20,00 Euro |
|
21.04.2015 |
20,00 Euro |
|
22.04.2015 |
20,00 Euro |
|
24.04.2015 |
30,00 Euro |
|
28.04.2015 |
20,00 Euro |
|
29.04.2015 |
10,00 Euro |
Gesamtsumme: 1100,00 Euro
16007.05.2015 |
30,00 Euro |
|
12.05.2015 |
20,00 Euro |
|
15.05.2015 |
50,00 Euro |
|
19.05.2015 |
50,00 Euro |
|
26.05.2015 |
30,00 Euro |
|
30.05.2015 |
20,00 Euro |
|
02.06.2015 |
20,00 Euro |
|
06.06.2015 |
30,00 Euro |
|
11.06.2015 |
20,00 Euro |
|
13.06.2015 |
20,00 Euro |
Gesamtsumme: 290,00 Euro
16215.06.2015 |
103,60 Euro |
Stadtwerke C |
16.06.2015 |
20,00 Euro |
|
18.06.2015 |
153,60 Euro |
Gesamtsumme: 277,20 Euro
16420.06.2015 |
20,00 Euro |
|
23.06.2015 |
20,00 Euro |
|
01.07.2015 |
20,00 Euro |
|
04.07.2015 |
11,40 Euro |
|
09.07.2015 |
20,00 Euro |
|
15.07.2015 |
13,40 Euro |
|
18.07.2015 |
20,00 Euro |
|
21.07.2015 |
20,00 Euro |
|
24.07.2015 |
20,00 Euro |
|
28.07.2015 |
20,00 Euro |
|
31.07.2015 |
20,00 Euro |
|
03.08.2015 |
20,00 Euro |
|
05.08.2015 |
15,00 Euro |
|
08.08.2015 |
20,00 Euro |
|
12.08.2015 |
20,00 Euro |
Gesamtsumme: 279,80 Euro
16614.08.2015 |
70,00 Euro |
|
24.08.2015 |
20,00 Euro |
|
25.08.2015 |
128,22 Euro |
W9 |
30.08.2015 |
10,00 Euro |
|
01.09.2015 |
15,00 Euro |
|
05.09.2015 |
10,00 Euro |
|
07.09.2015 |
10,00 Euro |
|
10.09.2015 |
10,00 Euro |
|
12.09.2015 |
10,00 Euro |
|
16.09.2015 |
10,00 Euro |
|
19.09.2015 |
10,00 Euro |
|
22.09.2015 |
10,00 Euro |
|
25.09.2015 |
10,00 Euro |
|
29.09.2015 |
10,00 Euro |
|
02.10.2015 |
15,00 Euro |
|
06.10.2015 |
10,00 Euro |
|
09.10.2015 |
10,00 Euro |
|
12.10.2015 |
15,00 Euro |
|
14.10.2015 |
10,00 Euro |
|
17.10.2015 |
10,00 Euro |
Gesamtsumme: 403,22 Euro
168Die Auswertung des genannten Kontos bei der Cbank hat ergeben, dass die Angeklagten allein bis zum 30.09.2013 Barabhebungen in Höhe von 38.000,-Euro vorgenommen hatten. Am 31.12.2013 wies das Bankkonto nur noch einen Saldo von 1.805,93 Euro auf. Eine Schadenswiedergutmachung ist gegenüber der Geschädigten C bzw. gegenüber deren Betreuer bislang über den genannten Betrag von 15.497,37 Euro hinaus nicht erfolgt.
169Fälle 4 und 7:
170Anklageschrift 51 Ls 420/15 - Fälle 4 und 7 der Anklage = Fallakte II (Sach-verhalte L3 und S4):
171Die Angeklagten vertraten im Jahr 2013 den Geschädigten L3 aus L6 in einer familienrechtlichen Auseinandersetzung zur laufenden Ehescheidung. Ursprünglich wurde der Zeuge L3 nur von der Angeklagten zu 2. betreut, da diese mit dem Zeugen allerdings nicht immer klar kam, wurde der Angeklagte zu 1. in die Angelegenheit miteinbezogen. Im Zusammenhang mit dem Mandat wurde den Angeklagten bekannt, dass die Ehefrau des Geschädigten L3 in Bezug auf ihr Miteigentumsrecht an einer Eigentumswohnung die Teilungsversteigerung dieser Wohnung eingeleitet hatte. Im Oktober 2013 erklärte der Angeklagte zu 1. dem Geschädigten L3, es sei unbedingt erforderlich, der Ehefrau sofort einen Geldbetrag von 30.000,- Euro anzubieten, da nur so die Teilungsversteigerung noch verhindert werden könne. Es sei – so erklärte der Angeklagte zu 1. – am besten, wenn die 30.000,- Euro auf das anwaltliche Geschäftskonto der Angeklagten bei der CBank überwiesen werden. Die Angeklagten würden dann mit der Ehefrau einen entsprechenden Zahlbetrag verhandeln und könnten die Ehefrau des Zeugen L3 dann schnell auszahlen. Der Zeuge L3 war trotz Bedenken mit der vorgeschlagenen Vorgehensweise grundsätzlich einverstanden, zumal ihm die Angeklagte zu 2. versicherte, dass so „alles wieder in Ordnung käme“. Da er die genannten 30.000,- Euro aber selbst nicht aufbringen konnte, bot sich ein Freund des Geschädigten L3, der ebenfalls Geschädigte S4, zur Zahlung der genannten Summe an. Im Nachgang überwies der Geschädigte S4 die 30.000,- Euro am 30./31.10.2013 auf das ihm seitens der Angeklagten genannte Konto bei der CBank, Kontonummer: ######## – BLZ ########). Er ging bei der Überweisung davon aus, dass er das Geld auf ein Anderkonto der Rechtsanwälte zahlt, diese das Geld treuhänderisch annehmen und im Nachgang zur Verhandlung zur Teilungsversteigerung an die Ehefrau des Geschädigten L3 weiterüberweisen. Tatsächlich sind die Angeklagten nicht Kontoinhaber des genannten Kontos, vielmehr ist die Mutter des Angeklagten zu 1. Kontoinhaberin und bei dem Konto handelt es sich auch nicht um ein anwaltliches Geschäftskonto, sondern um ein reines Privatkonto. Die 30.000,- Euro leiteten die Angeklagten im weiteren Verlauf nicht weiter, sondern sie vereinnahmten das Geld – wie von Anfang an beabsichtigt – für sich, um damit ihre finanziellen Engpässe zu überbrücken.
172Weiter wurde dem Geschädigten L3 eröffnet, es sei aus anwaltlicher Sicht in dem Ehescheidungsverfahren sinnvoll, wenn er seinen Eigentumsanteil an dem betreffenden Grundbesitz an den Geschädigten S4 verkaufe. Dabei wurde den genannten Zeuge L3 und S4 seitens des Angeklagten zu 1. vorgespielt, dass mit der Übertragung der Eigentumshälfte auf den S4 dieser auch besser abgesichert sei wegen des bereits ausgezahlten Darlehns über 30.000 Euro. Die Angeklagte zu 2. schlug wegen des anstehenden Übertragungsgeschäfts Notar Sauer aus G als einen für die Abwicklung dieser Angelegenheit geeigneten Notar vor. Der Geschädigte L3 und der Geschädigte S4 vertrauten trotz gewisser Bedenken und Nachfragen gleichwohl auch diesem anwaltlichen Rat und schlossen daraufhin am 20.11.2013 F3 notariellen Kaufvertrag ab, wonach der Geschädigte S4 als Käufer vom Geschädigten L3 als Verkäufer dessen Miteigentumsanteil an der Immobilie (Hälftiger Anteil des im Grundbuch von T10 [Amtsgericht L1] Blatt 6223 verzeichneten Grundbesitzes: Miteigentumsanteil von ½ an dem Grundstück G1, Flur X, Flurstück X, Größe 513 m², verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nr. 1 [Erdgeschoss] bezeichneten Wohnungseigentum) zu einem Kaufpreis von 82.500 Euro erwarb. Die genannten Zeugen S4 und L3 vereinbarten dabei, dass die vom Zeugen S4 vorverauslagten 30.000 Euro auf den Kaufpreis angerechnet werden, so dass der Geschädigte S4 entsprechend der Weisung des Angeklagten zu 1. am 04.01.2014 zur Zahlung des Gesamtkaufpreises noch weitere 52.500 Euro auf das Konto ######## bei der CBank (BLZ ########) überwies. Erneut ging der Zeuge S4 bei seiner Überweisung davon aus, dass er das Geld auf ein Rechtsanwaltsanderkonto der Angeklagten zahlt, diese das Geld treuhänderisch annehmen und unverzüglich an den Geschädigten L3 zur Erfüllung der Kaufpreisforderung aus dem notariellen Kaufvertrag vom 20.11.2013 weiterüberweisen. Stattdessen vereinnahmten im weiteren Verlauf die Angeklagten auch die 52.500,- Euro für sich, anstatt das Geld an den Verkäufer weiterzuleiten. Auch in diesem Fall hatten sie von Anfang an beabsichtigt, mit dem genannten Betrag (52.500 Euro) ihre nach wie vor bestehenden finanziellen Engpässe zu überbrücken. Dem Notar gegenüber bestätigten die Angeklagten allerdings am 06.02.2014 den Eingang des Kaufpreises, ohne diesen an den Notar oder den Verkäufer dann jemals weiterzuleiten. Die Zeugen S4 und L3 merkten bald, dass mit dem Geschäft, welches die Angeklagten ihnen vorgeschlagen hatten, offenkundig etwas nicht stimmt. Nachdem sie sich auch extern Rat eingeholt hatten und die Angeklagten zudem die 82.500 Euro trotz mehrfacher Mahnungen und zahlreicher Anrufe in der Kanzlei nicht zurückzahlten, hoben die Geschädigten L3 und S4 den Kaufvertrag vom 20.11.2013 mit notariellem Vertrag vom 10.04.2014 wieder auf. Die Beklagten wurden sodann auch seitens des mit der Sache befassten Notars aufgefordert, den Kaufpreis unverzüglich auf das Konto des Geschädigten S4 zurückzuerstatten. Die Angeklagten erstatten nachfolgend den Betrag von 82.500 Euro nicht, so dass der Geschädigte S4 schließlich Klage beim Landgericht L unter anderem auf Rückzahlung der 82.500 Euro erhob. In dem Zivilverfahren (Landgericht L – 27 O 236/14) fand am 05.03.2015 eine mündliche Verhandlung statt, im Nachgang verkündete das Landgericht am 26.03.2015 ein klagestattgebendes Urteil, wonach die Angeklagten als Gesamtschuldner verurteilt wurden, einen Betrag in Höhe von 83.593,16 Euro sowie weitere 2.217,45 Euro, jeweils nebst Zinsen, an den Geschädigten, den Kläger S4 zu zahlen.
173Fall 5: Anklageschrift 51 Ls 420/15 - Fall 5 der Anklage = Fallakte VII
174(Sachverhalt T7):
175Die Geschädigte T7, die mit ihrem deutschen Ehemann in Großbritannien lebt, wurde seit dem Jahr 2008 von den Angeklagten in diversen Rechtsangelegenheiten anwaltlich vertreten, u.a. in Pacht-, Versicherungs- und familienrechtlichen Fragen, wobei sich die Angeklagte zu 2. um die Mandantin kümmerte. Als sich im Herbst 2013 in der Sache Prof. Dr. Dr. N3 (siehe oben, Fall 1.) dessen neuer Bevollmächtigter, Rechtsanwalt Prof. Dr. N, bestellte und am 06.11.2013 den Angeklagten zu 1. zur Rechnungslegung, nachfolgend zur Rückzahlung der ihm treuhänderisch überwiesenen Fremdgelder in sechsstelliger Höhe aufforderte, befanden sich die Angeklagten in einem großen Dilemma. Sie wussten, dass sie in der Angelegenheit des Prof. Dr. Dr. N3 jetzt nicht mehr weiter auf Zeit spielen konnten, sondern – auch um ein vollständiges Zusammenbrechen ihrer Schuldenkonstruktion zu verhindern – alsbald eine hohe Summe auszahlen mussten, andererseits hatten sie die dazu nötigen Geldmittel aus legalen Geschäften nicht in Aussicht. Der Angeklagte zu 1. schlug daraufhin seiner Ehefrau, der Angeklagten zu 2. vor, das Geld eventuell bei der Zeugin T7, die insgesamt eher vermögend ist, zu „organisieren“.
176Die Eheleute T7, die mittels Ehevertrag Gütertrennung vereinbart haben, sind Miteigentümer eines Grundstücks in der Grafschaft T11 (Grundstück 28 M5, Kingston upon Thames / Greater London). Ende November 2013 teilte die Angeklagte zu 2. der Geschädigten T7 wahrheitswidrig mit, dass diese in Bezug auf das Grundstück in T12/Greater London aufgrund des bestehenden Ehevertrages völlig ungesichert sei. Diesbezüglich führte sie in einer an die Geschädigte gerichtete E-Mail vom 28.11.2013 u.a. wie folgt aus:
177„Liebe Frau T7,
178I. Schuldrechtliche Vereinbarung als Annex zum Ehevertrag
179In vorgenannter Angelegenheit nehmen wir höflich Bezug auf die bisher erfolgte Korrespondenz. Die dringlichste Angelegenheit ist derzeit die eilbedürftige schuldrechtliche Vereinbarung(en) zu Ihrem Ehevertrag, Der ausdrücklich Gütertrennung regelt. Wie mitgeteilt, fehlen noch Angaben…
180(…)
181Liebe Frau T7, da Sie derzeit in keiner Weise, nicht ansatzweise rechtlich aufgrund des „bloßen“ Ehevertrages abgesichert sind, muss zwingend die Bestellung eines Ankaufrecht[s] (…) vereinbart werden. Das Vorliegen eines das Ankaufrecht auslösenden Umstandes (Anspruchs) ist entscheidungserheblich (unersetzlich) für die vormerkungsrechtliche Absicherung im Grundbuch. Der Kaufpreis für das vorgenannte Eigentum betrug £ 675.000,00 (…) Der derzeitige Rechtszustand ist rechtswidrig (…) Der das Ankaufsrecht auslösende Umstand (Anspruch) ist dem Notar umgehend unsererseits nachzuweisen, damit die vormerkungsrechtliche Absicherung im Grundbuch erfolgen kann. Diese Ausschlussfrist ist kurzfristig bis Morgen, Freitag den 29.11.2013 gesetzt. Bitte leisten Sie den vorgenannten Zahlbetrag von € 88.000,00 auf nachstehendes Konto:
182CBank
183Konto-Nr. ########
184BLZ ######## (…)
185Rechtsanwälte W5
186Der Notar wird den Kontoauszug in Fotokopie als Anlage zum Ankaufrecht der schuldrechtlichen Vereinbarung nehmen, sodann wir[d] Ihnen der Betrag spätestens in der 1. KW 2014 vollumfänglich zurückerstattet. (…)“
187Der Angeklagten ging es bei der E-Mail vom 28.11.2013 nur darum, so schnell wie möglich zu einem hohen Geldbetrag zu kommen. Sie und der Angeklagte zu 1. beabsichtigten dabei von Anfang an, mit den von der Geschädigten T7 erlangten 88.000 Euro einen Großteil des hohen Schadens auszugleichen, der im Fall 1. der Anklageschrift entstanden war (der Treuhandvertrag zwischen dem Angeklagten zu 1. und dem Geschädigten Professor Dr. Dr. N3 – jetzt vertreten durch seinen neuen Rechtsanwalt Prof. Dr. N – war am 06.11.2013 gekündigt worden, wonach der Angeklagte zu 1. Ende November 2013 mitteilte, dass zugunsten von Professor Dr. Dr. N3 ein Guthaben von 108.470,82 Euro bestünde und unverzüglich ausgezahlt würde).
188Die Geschädigte T7, die der Angeklagten zu diesem Zeitpunkt vollständig vertraute und mit den von der Angeklagten bewusst kompliziert gehaltenen Formulierungen in der Mail vom 28.11.2013 vollkommen überfordert war, überwies das Geld in zwei Teilbeträgen in Höhe von 76.000 Euro und 12.000 Euro noch am 29.11.2013 auf das ihr genannte Konto bei der Cbank. Bei der Überweisung ging sie davon aus, dass das Konto ein Geschäftskonto der Angeklagten ist. Dass es sich in Wahrheit um das Konto der Mutter des Angeklagten handelt, war der Geschädigten T7 nicht bekannt. Zur Finanzierung der 88.000 Euro musste die Geschädigte ein Bankdarlehen aufnehmen. Entsprechend dem vorgefassten Plan wurde der von der Geschädigten überwiesene Betrag von 88.000,-Euro am 02.12.2013 sogleich an den Geschädigten N3 überwiesen. Die Geschädigte T7 forderte die Angeklagte – unter anderem mit Mail vom 04.10.2014 – mehrfach zu der für die 1. Kalenderwoche avisierten Rückzahlung der 88.000 Euro auf. Schadenswiedergutmachung ist sodann lediglich am 12.02.2014 in Höhe von 12.000 Euro mittels einer Überweisung erfolgt, ohne dass hierzu ein Anschreiben oder eine sonstige Abrechnungsmitteilung bzw. ein Verwendungszweck mitgeteilt wurde. Im Übrigen wurde eine weitergehende Schadenswiedergutmachung bislang von den Angeklagten nicht geleistet.
189Am 12.10.2015 erging aufgrund eines entsprechenden Anerkenntnisses der Angeklagten zugunsten der Geschädigten T7 ein Anerkenntnisurteil des Landgerichts C1 (Az. 15 O 219/15), wonach die Angeklagten der Geschädigten als Gesamtschuldner zur Zahlung in Höhe von 76.000,00 Euro nebst Zinsen und Kosten verpflichtet sind.
190Fall 6: Anklageschrift 51 Ls 420/15 - Fall 6 DER Anklage = Fallakte IV
191(Sachverhalt N2):
192Der Angeklagte ist Sportschütze und war 2013 auch Vorsitzender des Polizeisportvereins C e.V. Die Zeugin N2 und ihr im Sommer 2013 verstorbener Ehemann hatten dem Angeklagten auch deshalb gemäß notariellem Erbvertrag vom 12.02.2013 (Notare I1 und T13 in L – UR.Nr. S 20/2013, dort II. des Erbvertrages) zwei Schusswaffen vermacht, die ursprünglich im Eigentum des verstorbenen Ehemannes standen. Einige Zeit nach dem Tod des Ehemannes übergab die Zeugin N2 der Regelung des Erbvertrages entsprechend die beiden Waffen (PPK Walter 7,65 und Revolver COLT 38) an den Angeklagten zu 1. Die beiden Waffen verkaufte der Angeklagte am 16.12.2013 an einen Waffenhändler. Der Zeugin N2 schrieb er unterdessen einen Brief, wobei er das Briefpapier nebst Briefkopf des Polizeisportvereins C e.V. benutzte und ausdrücklich in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des genannten Vereins auftrat. In dem undatierten Schreiben teilte er der Zeugin mit, dass alle Waffen „gemäß §§ 36 WaffG vorschriftsmäßig gelagert werden müssen“ und diesbezüglich leider das „Sicherheitskontingent derzeit ausgeschöpft sei“. Deshalb bitte er die Zeugin N2, „darlehnsweise“ eine Sicherheitsleistung in Höhe von 24.500 Euro (12.250 Euro pro Waffe) auf das Konto ########, BLZ: ######## bei der CBank mit dem Betreff „PSV C“ zur Verfügung zu stellen. Das Geld, so kündigte der Angeklagte zu 1. der Zeugin N2 in dem Schreiben an, werden „wir am Freitag, den 31.01.14 unaufgefordert zuzüglich 4 Prozent Zinsen auf Ihr Konto zurückerstatten“. Den Brief versah der Angeklagte sodann mit dem offiziellen Siegel des Polizeisportvereins. Die Zeugin N2, die dem Angeklagten zu 1. diesbezüglich voll vertraute, überwies daraufhin Anfang Dezember 2013 den geforderten Betrag in Höhe von 24.500,-Euro auf das ihr vorgegebene Konto bei der CBank mit dem Betreff: “PSV C“. Dabei ging die Zeugin davon aus, dass sie das Geld auf das Vereinskonto überweist und dieses als Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Verwahrung der beiden ehemaligen Waffen ihres verstorbenen Mannes dient. Sie ging zudem davon aus, dass sie ihr Geld zuzüglich 4 % Zinsen am 31.01.2014 zurückerhält. Entgegen dieser Vorstellung verbrauchte der Angeklagte das Geld der Zeugin, welches am 06.12.2013 auf dem Privatkonto seiner Mutter verbucht wurde, für eigene Zwecke. Auch erstattete er der Geschädigten N2 am 31.01.2014 ihr Geld nicht, so dass die hochbetagte Zeugin immer wieder in der Kanzlei der Angeklagten nachfragen musste, wo ihr Geld bleibe. Sie wurde dann mehrfach vertröstet. Am 08.09.2014 schließlich erstattete der Angeklagte der Geschädigten zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt E4 einen Betrag von 25.000,-Euro zum Ausgleich der gezahlten „Sicherheitsleistung“.
193Fall 9: Anklageschrift 51 Ls 420/15 - Fall 9 der Anklage = Fallakte IX
194(Sachverhalt F):
195Mitte Februar 2014 beauftragte eine entferntere Verwandte des Angeklagten zu 1, die Geschädigte F, diesen mit der anwaltlichen Vertretung in einem Ehescheidungsverfahren. Der Angeklagte zu 1. übernahm das Mandat und trat nachfolgend in der Sache nicht gemeinsam mit der Angeklagten zu 2., sondern alleine auf. Im Rahmen des familienrechtlichen Streits hatte die Staatsanwalt-schaft T16 ein Ermittlungsverfahren gegen die Geschädigte F eröffnet (StA T16 – 13 Js 808/13), der vorgeworfenen wurde, zum Nachteil ihres Ehegatten eine Summe von 30.000 Euro „verschoben“ zu haben. Der Angeklagte zu 1. riet daraufhin der Geschädigten, sie solle einen Betrag von 30.000 Euro auf sein Anwaltskonto einzahlen. So könne man dem Gegner beweisen, dass der umstrittene Betrag nicht ausgegeben worden ist. Eine solche Zahlung auf das Anderkonto würde auch dazu führen, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen sie – die Geschädigte – dann innerhalb von 5 oder 6 Wochen beendet werden kann. Da die Geschädigte F dem Angeklagten zu 1. vertraute, überwies sie am 06.03.2014 die verlangten 30.000 Euro auf das Konto, welches ihr der Angeklagte zu 1. genannt hatte. Bei dem Konto handelt es sich wiederum um das Konto der Mutter des Angeklagten zu 1., W5, bei der CBank (Kontonummer: ######## – BLZ ########; der genannte Geldbetrag wurde dem CBankkonto am 07.03.2014 gutgeschrieben). Die Geschädigte F ging bei der Überweisung am 06.03.2014 davon aus, dass sie das Geld auf ein Anderkonto ihres Verwandten, mithin auf ein Geschäftskonto, zahlt und der Angeklagte zu 1. die 30.000 Euro für sie als Sicherheitsleistung verwahrt bis zur Klärung der strafrechtlichen Vorwürfe gegen sie. Der Angeklagte zu 1. hatte der Geschädigten hinsichtlich des Empfängerkontos in einem Telefonat sogar mitgeteilt, dass es sich bei dem CBankkonto um ein Notaranderkonto handele. Da die Geschädigte F glaubte, dass der Angeklagte zu 1. und dessen Ehefrau auch als Notare tätig sind, schöpfte sie insoweit im Frühjahr 2014 keinen Verdacht. Der Angeklagte zu 1. hingegen vereinnahmte das Geld seiner Verwandten – wie von Anfang an von ihm beabsichtigt – für sich, um damit seine großen finanziellen Engpässe zu überbrücken. Bereits am 31.03.2014 wies das Konto der W5 bei derCBank lediglich ein Guthaben von noch 1.972,72 Euro auf. Nachdem das Strafverfahren gegen die Geschädigte F am 18.07.2014 seitens der Staatsanwaltschaft T16 mangels Tatverdachts gemäß § 170 StPO eingestellt worden war, erhielt diese ihr Geld trotz mehrfacher Rückforderungen vom Angeklagten zu 1. nicht erstattet. Dieser bemühte dann immer wieder Ausreden, wonach noch „Prüfungen in der Sache liefen“ oder „die Sekretärin erkrankt sei“. Schließlich reagierte er ab dem Spätherbst 2014 gar nicht mehr auf Mail- und SMS-Anfragen der Geschädigten. Erst Anfang 2015 zahlte der Angeklagte zu 1. seiner Verwandten in mehreren Teilzahlungen die offenstehenden 30.000 Euro zurück.
196Fall 10: Anklageschrift 51 Ls 395/15 (Sachverhalt M):
197Die Zeugen L5 und M (= Geschädigte) beauftragten im November 2012 den Angeklagten zu 1. in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt mit der Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens beim Landgericht C1. Gegenstand des Verfahrens sollten mögliche Mängel einer Werk- und Architektenleistung bei einem Neubauvorhaben der Eheleute M in C2 sein. Im Zuge des Mandats überwiesen die Zeugen M, die in dem Beweisverfahren als Antragssteller auftraten, an den Angeklagten zu 1. dessen Anwaltshonorar in Höhe von 1.643,15 Euro, zudem treuhänderisch weitere 7.480,08 Euro. Die Überweisungen erfolgten auf das Guthabenkonto des Angeklagten zu 1. bei der Sparkasse L C1, Kontonummer: #####/####. Der letztgenannte Betrag (7.480,08 Euro) war zur Weiterleitung an den Bauunternehmer S7 (dessen offener Werklohnanteil betrug 3.314,54 Euro) und an den Architekten T17 (Anteil: 4.165,54 Euro) gedacht, sobald eine Entscheidung des Landgerichts in der Zivilsache eine Auszahlung des Bauunternehmers und des Architekten erfordert. Nachdem das Landgericht C1 (18 OH 56/12) am 15.04.2013 die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens abgelehnt hatte, wiesen die Zeugen L4 und M den Angeklagten an, die 7.480,08 Euro nunmehr zur Begleichung der offenen Forderungen an die Berechtigten T17 und S7 auszuzahlen. Der Angeklagte zu 1. überwies im Nachgang weder das offenstehende Architektenhonorar, noch die offene Werklohnforderung. Am 28.03.2013 wies das Anwaltskonto auch keine Deckung für eine Auszahlung der zur Weiterleitung überlassenen 7.480,08 Euro auf. Auf zahlreiche Mahnungen der Geschädigten sowie auf Anrufe des in der Sache zwischenzeitlich bestellten Rechtsanwalts Dr. U3 hat der Angeklagte zu 1. im Nachgang nicht reagiert. Auch kam der Angeklagte zu 1. der Aufforderung nicht nach, den vereinnahmten Betrag zumindest an die Geschädigten zurückzuerstatten. Der Schaden ist seitens des Angeklagten bis heute nicht ausgeglichen worden. Die Zeugen M3 mussten schließlich die offenen stehenden Forderungen an den Bauunternehmer und den Architekten erneut aus eigener Tasche aufbringen.
198Fall 11: Anklageschrift 51 Ls 397/15 (Falsche Versicherung an Eides Statt):
199Gegen die Angeklagten liefen Ende 2014/Anfang 2015 diverse Zwangsvoll-streckungsmaßnahmen. Unter anderem beantragten verschiedene Gläubiger die Abgabe eines Vermögensverzeichnisses durch die Angeklagten, so auch der Gläubiger Y2, vertreten durch die Rechtsanwälte M4 und Partner, aufgrund eines vollstreckbaren Urteils des Oberlandesgerichts L vom 17.12.2013 (– 15 U 106/13 –). Die Angeklagten kamen diesem Verlangen schließlich nach und versicherten am 21.02.2015 vor dem OGV S12 (Az.: DR II #####/#### – Amtsgericht C1: 24 M 290/14) die Richtigkeit des von ihnen jeweils abgegebenen Vermögensverzeichnisses an Eides Statt. In dem Vermögensverzeichnis der BAngeklagten zu 2. vom 21.02.2015 gab sie unter Ziffer 7.a) an, dass ihr kein Fahrzeug gehört. Tatsächlich war die Angeklagte zu 2. zum Zeitpunkt der Abgabe des Vermögensverzeichnisses Eigentümerin eines Pkw der Marke Daimler Chrysler C 200 CDL mit dem amtlichen Kennzeichen CN - FX ###1 (Erstzulassung: 13.09.2005 - das amtliche Kennzeichen wurde am 25.10.2006 zugeteilt).
200Zudem gab die Angeklagte zu 2. in dem genannten Vermögensverzeichnis vom 21.02.2015 unter Ziffer 25. an, dass sie in den letzten 4 Jahren nicht unentgeltlich über Gegenstände, auch nicht über Geld, verfügt habe. Tatsächlich hatte die Angeklagte zu 2. am 27.05.2014 die S2 AG schriftlich angewiesen, das Guthaben zu ihrer bei der S2 bestehenden Versicherungspolice (Lebensversicherung-Nr.: #############) auf das Konto ihrer 1996 geborenen Tochter B4 W5 zu überweisen (Konto DE#################### bei der W eG). Als Grund für die Auszahlungsanweisung gab die Angeklagte zu 2. gegenüber der S AG eine Schenkung zugunsten der Tochter an. Aufgrund der Anweisung der Angeklagte überwies die S2 AG am 05.06.2014 einen Betrag in Höhe von 21.106,57 Euro an die Tochter der Angeklagten.
201Fall 12 ist in der Hauptverhandlung eingestellt worden (siehe unten D. 2.).
202Fall 13: Anklageschrift 51 Ls 469/15 (Sachverhalt K):
203Aufgrund juristischen Beratungsbedarfs im Zusammenhang mit einem Dienstunfall, den der Geschädigte K im Rahmen seiner Tätigkeit als Polizeibeamter 2012 erlitten und bei dem er u.a. auch im Bereich des Auges schwer verletzt worden war, wandte sich dieser im November 2014 mit der Bitte um anwaltlichen Rat an den Angeklagten zu 1. Der Zeuge K hatte wegen des Dienstunfalls im Herbst 2014 eine Auszahlung seiner privaten Unfallversicherung in Höhe von 5.320 Euro erhalten, mit der er nicht einverstanden war, da ihm die genannte Summe zu niedrig erschien. Der Angeklagte zu 1. war dem genannten Polizeibeamten gut bekannt, da viele Polizeikollegen die Kanzlei des Angeklagten in der Vergangenheit bereits im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten in Anspruch genommen hatten. Der Geschädigte ging bei der Mandatierung des Angeklagten zu 1. im Herbst 2014 davon aus, dass dieser Anwalt ist und gegenüber seiner privaten Unfallversicherung als Rechtsanwalt auftreten kann; dementsprechend unterschrieb der Zeuge bei dem Erstgespräch auch die ihm vorgelegte Anwaltsvollmacht. Dass die Rechtsanwaltskammer L dem Angeklagten zu 1. bereits am 08.08.2014 die Zulassung als Rechtsanwalt unter Anordnung der sofortigen Vollziehung entzogen hatte, war dem Zeugen Y diesem Zeitpunkt nicht bekannt. Der Angeklagte zu 1. wiederum klärte den Zeugen im Rahmen des Mandatierungsgesprächs im November 2014 über diesen Umstand auch nicht auf. Vielmehr trat der Angeklagte zu 1. bei diesem Erstgespräch wie auch im weiteren Verlauf bis jedenfalls zum 25.02.2015 gegenüber dem Zeugen K stets als Anwalt auf. Auch die Kennzeichnung des Kanzleiortes (Türklingelbeschriftung/Briefkastenschild) sowie das im Rahmen des Mandats vom Angeklagten zu 1. verwendete Briefpapier wiesen diesen ausdrücklich als „Rechtsanwalt“ aus, so dass der Zeuge zunächst keinen Verdacht schöpfte. Im Verlauf des Mandats forderte der Angeklagte zu 1. den Zeugen K 2015 telefonisch auf, den bereits seitens der Unfallversicherung überwiesenen Betrag (5.320 Euro) auf sein Anwaltskonto treuhänderisch zu überweisen. Dies sei notwendig, um im Rahmen des vom Angeklagten zu 1. bereits angestrengten Klageverfahrens gegenüber der Versicherung einen besseren Stand zu haben, da die Hinterlegung des Geldes auf dem Anwaltskonto zeige, dass der Betrag aus der Unfallversicherung noch nicht verbraucht sei. Tatsächlich war der Angeklagte zu 1. zum Zeitpunkt des Telefonats mit dem Zeugen K in großer Geldnot und er wollte das Geld aus der Unfallversicherung von Beginn an für eigene Zwecke einsetzen, also nicht für den Zeugen verwahren. Da er keinen Grund hatte, an den Worten des Angeklagten zu 1. zu zweifeln und er ihm – auch in dessen Eigenschaft als Rechtsanwalt – vertraute, überwies der Zeuge nachfolgend am 15.01.2015 die geforderten 5.320 Euro auf das Konto des Angeklagten zu 1., IBAN: DE#################### bei der Sparkasse LC1, ohne dabei zu wissen, dass es sich bei dem Konto DE#################### um ein Privatkonto des Angeklagten zu 1., und nicht um ein Anderkonto (Treuhandkonto des Anwalts) handelt. Dieses Konto hatte der Angeklagte zu 1. erst am 01.12.2014 eingerichtet und am 19.05.2015 wieder aufgelöst. Auch bezahlte der Zeuge K im März 2015 noch eine Kostenrechnung des Angeklagten zu 1. über 720 Euro, die dieser ihm unter dem 25.02.2015 – unter Verwendung des Briefkopfs
204W5 & W5
205R e c h t s a n w ä l t e
206Q4-Straße – #####2 C
207Telefon: #####/#### * Fax: #####/#### * Gerichtsfach: Br ###
208Internet: www.RA-W5.de * eMail: ####@##.##
209– In der Angelegenheit hatte zukommen lassen. Erst im Juli 2015 erlangte der Geschädigte K dann Kenntnis darüber, dass der Angeklagte zu 1. schon seit August 2014 nicht mehr als Rechtsanwalt arbeiten darf. Die überwiesenen 5.320 Euro hat der Geschädigte, trotz mehrfacher Zusagen des Angeklagten zu 1., bislang nicht zurückerhalten. Auch die gezahlten 720 Euro hat der Geschädigte bislang nicht erstattet erhalten, obwohl der Angeklagte zu 1. in der Sache entgegen seiner Bekundungen zu keiner Zeit die von ihm zugesagte Klageschrift gegenüber der Unfallversicherung eingereicht hat.
210Fall 14 ist inder Hauptverhandlung eingestellt worden (siehe unten D. 2.).
211Fall 15 ist in der Hauptverhandlung eingestellt worden (siehe unten D. 2.).
212Fall 16: Anklageschrift 51 Ls 396/15 (Missbrauch von Berufsbezeich-nungen):
213Nachdem der Bescheid der Rechtsanwaltskammer L vom 19.02.2015 zum Widerruf der Zulassung zur Anwaltschaft den Angeklagten am 26.02.2015 förmlich zugestellt worden war, gaben sich die Angeklagten gleichwohl in den Folgemonaten mehrfach als Rechtsanwälte aus und nahmen anwaltliche Aufgaben für ihre Mandanten wahr. So befand sich jedenfalls bis zum 09.05.2015 an der Bürotürklingel der Angeklagten am ehemaligen Kanzleisitz (Q4-Straße IN C) ein Namenschild mit dem Schriftzug
214„W5 Rechtsanwälte“
215bzw. an der Außenklingel des Hauses ein Schild u.a. mit dem Schriftzug
216(...) „W5 / Rechtsanwälte“,
217am Briefkasten ein Schild mit dem Schriftzug:
218(...) „Rechtsanwälte / W5“.
219Auch bat der Zeuge Q2, der in vielerlei Hinsicht und seit Jahren die Angeklagten mit der Erledigung seiner Rechtsangelegenheiten befasst hatte, diese im März 2015 in einer Streitsache mit der Firma V um Unterstützung. Der Angeklagte zu 1. veranlasste in dieser Sache am 18.03.2015 die Übermittlung eines Faxschreibens, unterschrieben von seiner Rechtsanwaltsfachangestellten, der Zeugin D, an die Firma V, welches mit
220W5 & W5
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224Internet: www.RA-W5.de * eMail: ####@##.##
225überschrieben war und die Übersendung eines Schreibens der Firma W9 beinhaltete.
226Am 28.04.2015 begab sich die Zeugin M2, die von den Angeklagten in einem familienrechtlichen Verfahren anwaltlich vertreten worden war, in die ehemaligen Kanzleiräume der Angeklagten in der Q4-Straße in C. Die Zeugin beabsichtigte, in der Kanzlei ihre dort verbliebenen Unterlagen zum Zugewinnausgleich abzuholen. Als sie das Haus Q4-Straße erreichte, war im Bereich des Hauseingangs ein Schild angebracht mit der Aufschrift: „LEGIS, juristische E2 GmbH“. Auch im Aufzug des Hauses war ein Schild mit dem Verweis auf die „LEGIS, juristische E2 GmbH“ montiert, derweil an der Bürotüre das Schild „W5 Rechtsanwälte“ zu lesen war. Nach einer kurzen Wartezeit wurde die Zeugin in das Besprechungszimmer gebeten, wo die Angeklagte zu 2. auf sie wartete und sie begrüßte. In dem Besprechungsraum erörterte die Angeklagte zu 2. sodann gegenüber der Zeugin M2 eine Frage zu der laufenden Zugewinnsache. Für die Zeugin M2 trat die Angeklagte zu 2. dabei die ganze Zeit als Anwältin auf, mithin so wie sie auch in ihren Unterredungen vor dem Zulassungswiderruf aufgetreten war. Da der Zeugin M2 bei der Unterredung am 28.04.2015 allerdings bekannt war, dass die Angeklagten vor einiger Zeit ihre Anwaltszulassung verloren hatten, wurde ihr das Verhalten der Angeklagten zu 2. zu dumm und sie sprach diese direkt darauf an, dass sie doch gar keine Anwältin mehr sei. Die Angeklagte zu 2. meinte darauf, dass dies nichts zur Sache tue und sie nach wie vor noch „Volljuristen“ seien und „rechtsberatend“ tätig.
227Fall 17: Anklageschrift 51 Ls 56/16 (Sachverhalt L):
228Die Geschädigte L, eine betagte Dame im Alter von 81 Jahren, gewährte den beiden Angeklagten am 15.07.2015 ein Privatdarlehen in Höhe von 4.000 Euro. In der schriftlichen Vereinbarung wurde seitens der Angeklagten zugesichert, dass der gesamte Betrag von 4.000 Euro bis spätestens am 14.08.2015 an die Darlehnsgeberin zurückgezahlt wird. Bei dieser Zusicherung verschwiegen die Angeklagten der Geschädigten ihre desolate finanzielle Lage. Auch nahmen die Angeklagten in Kauf, dass sie aufgrund ihrer hohen Schulden nicht in der Lage sein werden, das Darlehen fristgerecht zurückzuzahlen. Sie ließen die Zeugin L bewusst in dem Glauben, dass sie rückzahlungsfähig sind und sagten ihr weder etwas von der eidesstattlichen Versicherung, die sie am 21.02.2015 gegenüber dem Obergerichtsvollzieher N16 leisten mussten, noch etwas von ihren hohen Schulden. Von dem Gebaren der Angeklagten sowie von dem Umstand, dass die Anwaltskammer ihnen die Zulassung als Rechtsanwalt widerrufen hatte, erfuhr die Geschädigte vielmehr aus der Tageszeitung. Am 02.10.2015 zahlten die Angeklagten schließlich nur einen Teilbetrag von 500,- Euro an die Geschädigte zurück. Weitere Rückzahlungen wurden bis heute nicht geleistet.
229C.
230Diese Sachverhalte stehen fest aufgrund der im Wesentlichen geständigen Einlassungen der beiden Angeklagten – die Angeklagte zu 2. hat lediglich ihre Beteiligung an den Fällen 4 und 7 der Hauptanklage 51 Ls 420/15 in Abrede gestellt – sowie aufgrund der in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismittel.
231I.
232Die Angeklagten haben sich in der Hauptverhandlung zum Hintergrund ihrer Handlungen sowie zu den hier verurteilten Sachverhalten weitgehend geständig eingelassen. Danach führen sie zu den Gründen und Motiven ihres Verhaltens aus, vor einigen Jahren in eine finanzielle Schieflage geraten zu sein, aus welcher sie sich nie wieder richtig haben befreien können. Bis in das Jahr 2008 hätten sie in C eine mittelständische Kanzlei geführt, bevor sich Anfang 2009 zwei größere Aufträge realisieren ließen, die einen zusätzlichen Umsatz von durchschnittlich 50.000,00 Euro im Monat ausmachten. Die Bearbeitung der neuen Aufträge habe nach der Einlassung der Angeklagten allerdings dazu geführt, dass sie zur Aufrechterhaltung des allgemeinen Kanzleibetriebes neben zusätzlichen Mitarbeitern einen weiteren Anwalt hätten einstellen müssen. Zeitweise seien in dieser Zeit bis zu 8 Mitarbeiter beschäftigt worden und die monatlichen Betriebskosten hätten sich in Spitzenzeiten auf Beträge bis zu 25.000,00 Euro belaufen. Anfang 2011 sei es dann zu einer finanziellen Notsituation gekommen, da das Finanzamt Einkommenssteuer in Höhe von rund 40.000,00 Euro für die Jahre 2010 und 2011 geltend gemacht habe. Da zu dieser Zeit allein bei einem Mandanten rund 50.000,00 Euro Außenstände bestanden hätten (insgesamt seien damals Außenstände in Höhe von ca. 90.000,00 Euro zu verzeichnen gewesen), habe die Finanzamtsschuld nicht sofort ausgeglichen werden können. Daraufhin habe das Finanzamt unverzüglich eine Kontenpfändung eingeleitet und in Folge dieser Maßnahme habe die Kreissparkasse L, die Hausbank der Angeklagten, dann sämtliche Darlehen in Höhe von rund 500.000,00 Euro fällig gestellt. Erschwerend sei hinzugekommen, dass zu dieser Zeit eines der beiden Hauptmandate entfallen sei, was Mindereinnahmen von 40.000,00 Euro auslöste. Sie, die Angeklagten, seien dann nicht mehr in der Lage gewesen, diese hohen Verluste durch Generierung neuer Mandate auszugleichen. Zeitgleich habe sich die Angeklagte zu. 2. erbrechtlich mit ihrer Mutter auseinandergesetzt. Sie sei deshalb davon ausgegangen, dass sie im Rahmen der Erbfolge ihres im Jahre 1996 verstorbenen Vaters zeitnah einen Betrag in Höhe von etwa 100.000,00 Euro erhalten würde. Entgegen der Vorstellung der Angeklagten zu 2. ziehe sich die Realisierung des Erbanspruchs allerdings bis heute hin. Auch habe eine Zusage des Vaters des Angeklagten zu 1. nicht realisiert werden können. Dieser habe vor vielen Jahren angeboten, den Angeklagten in der Not bis zu 200.000 Euro leihen zu können. Allerdings sei der Vater des Angeklagten zu 1., W6, bereits im März 2013 verstorben, ohne dass es zu der Gewährung dieses Darlehns gekommen sei. Man habe deshalb zur Abwendung der drohenden Zwangsvollstreckungen rechtswidrig erlangte Geldmittel zum Ausgleich der Finanzlücken verwendet, was ihnen – den Angeklagten – heute leid tue und wofür sie um Entschuldigung bitten. Sie geben an, in der Zukunft einen Schadensausgleich zugunsten der Geschädigten versuchen zu wollen.
233Beide Angeklagte räumen darüber hinaus ein, dass sie in allen Fällen, in denen sie Mandantengelder für eigene Zwecke eingesetzt haben, dies von Anfang an so beabsichtigt zu haben, da in der jeweiligen Ausgangslage die Schuldensituation derart hoch war, dass sie hofften, mit den zweckentfremdeten Geldern zumindest zeitweise eigene Finanzlöcher überbrücken zu können. Zu den hier verurteilten Sachverhalten lassen sich die Angeklagten im Einzelnen wie folgt ein:
234Zu Fall 1. der Anklage 51 Ls 420/15 räumt der Angeklagte zu 1. ein, den Geschädigten Prof. N3 getäuscht zu haben, so dass dieser über den Zeugen I2 einen Betrag in Höhe von 200.000,00 Euro auf das Konto bei der Sparkasse LC1 der Angeklagten überweisen lies. Prof. N3 habe aufgrund einer fehlenden Vollmacht seiner Mutter ein persönliches Darlehen durch ein Kreditinstitut nicht ausbezahlt erhalten. Er sei dann durch den Angeklagten dahingehend beraten worden, dass er sich aufgrund dieser Sachlage um ein privates Darlehen kümmern solle. Dieses Darlehn sei dann letztlich dem Geschädigten durch den Zeugen I2 gewährt worden. Dabei habe der Angeklagte dem Geschädigten und dem Zeugen U vorgespiegelt, dass es aufgrund einer möglichen Erbauseinandersetzung mit der Schwester des Geschädigten besser sei, dass der Angeklagte als Rechtsanwalt besagten Betrag verwalte. Der Angeklagte habe daraufhin einen Darlehensvertrag zwischen Prof. N3 und I2 entworfen, welchen er als Entwurf am 13.12.2012 dem Zeugen I2 per Email übersandte. In diesem Entwurf habe er sein Konto bei der Sparkasse LC1 nicht als Fremdgeld-/Anderkonto bezeichnet. Der Zeuge I2 habe ihm, dem Angeklagten, den korrigierten Vertragsentwurf am 20.12.2012 mit handschriftlichen Änderungen zurückgemailt. Hierbei habe der Zeuge U unter anderem bei der Kontoverbindung die Wörter „Treuhand-/Anwaltsanderkonto“ eingesetzt. Diese Formulierung sei dann in der Endfassung des Vertrages übernommen worden. Nachdem das Geld am 03.01.2013 überwiesen worden war, habe der Angeklagte nachfolgend rund 64 Abhebungen an Geldautomaten und Barkassengeschäfte in einer Gesamthöhe von 114.850,00 Euro getätigt. Dieser Geldbetrag sei einerseits für den täglichen Lebensbedarf, andererseits zum Stopfen von finanziellen Löchern, die im Laufe der Zeit bei den Angeklagten entstanden waren, eingesetzt worden. Beispiels-weise sei von der obigen Summe ein Betrag in Höhe von 50.000,00 Euro zur Vermeidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bezüglich des gemeinsamen Einfamilienhauses in C2 an den Obergerichtsvollzieher N16 in bar ausbezahlt worden. Es sei im Übrigen richtig, dass neben der privaten Verwendung auch Handwerkerrechnungen entsprechend dem anwaltlichen Auftrag für den Zeugen Prof. N3 bezahlt worden seien. Es sei dem Angeklagten darauf angekommen, von den 200.000 Euro Geld für sich zu verwenden, da so Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vermieden werden sollten. Es habe die Befürchtung bestanden, dass anderenfalls, wenn die Schulden nicht beglichen werden, zeitnah die Anwaltszulassung widerrufen werden könnte.
235Letztlich hätten die Angeklagten den Schaden gegenüber dem Zeugen Prof. N3 ausgeglichen, indem sie insgesamt einen Betrag in Höhe von 108.470,82Euro an den Geschädigten erstattet haben. Ein Betrag von 88.000,00 Euro, welcher an den Zeugen N3 erstattet wurde, stammte aus der unter Fall 5. der Anklage verfolgten Straftat.
236Zu den Fällen 2. und 8. der Anklage gesteht die Angeklagte W3, aufgrund wahrheitswidriger Behauptungen vom Geschädigten T beziehungsweise dessen Mutter einen Gesamtbetrag in Höhe von 37.000,00 Euro in zwei Zahlungen von 10.000,00 Euro und 27.000,00 Euro erhalten zu haben. Dabei habe die Angeklagte zu 2. von Beginn an geplant, das Geld für sich zu verwenden. Die beiden genannten Zahlungen seien auf das genannte CBankkonto gegangen, dessen Inhaberin die Mutter des Angeklagten W5 sei. Entgegen der Angaben der Angeklagten habe das Familiengericht in S1 zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Sicherheitsleistungen vom Zeugen T gefordert. Diese vermeintlichen Forderungen gab die Angeklagte nur vor, um den Geschädigten T beziehungsweise die Geschädigte B zur Zahlung der genannten Summen zu veranlassen. Der Schaden sei inzwischen zugunsten der Geschädigten B in Höhe von insgesamt 37.000,00 Euro ausgeglichen. Der Betrag sei vollständig bar bezahlt worden. Zu Fall 3. der Anklage 51 Ls 420/15 räumen die Angeklagten ein, dass der5 Verkaufserlös aus der Zwangsversteigerung der Eigentumswohnung der Geschädigten C auf das bereits genannte Konto der Mutter des Angeklagten zu 1. bei der Cbank geflossen ist und sie von diesem Konto nach Eingang des Versteigerungserlöses der Käuferin X am 03.09.2013 erhebliche Geldbeträge abgehoben und für eigene Zwecke verwendet haben, so dass das genannte Konto bereits am 30.09.2013 lediglich ein Guthaben von nur noch 33.861,26 Euro aufgewiesen habe, am 31.12.2013 dann von nur noch 1.805,83 Euro. Somit sei spätestens ab dem 30.09.2013 eine Auszahlung seitens der Angeklagten an die Geschädigte C nicht mehr möglich gewesen. Auch sei es richtig, dass die Angeklagten einen Gebührenanspruch in Höhe von rund 7.000,00 Euro gegen die Geschädigte C hatten und die Geschädigte selbst dafür gesorgt habe, dass die Angeklagten als Gläubiger ins Grundbuch eingetragen werden. Da die Eigentumswohnung der Geschädigten C seinerzeit aufgrund bestehender Grundbucheinträge nicht auf dem freien Markt veräußert werden konnte, sei die von den Angeklagten vorgeschlagene Veräußerung im Rahmen einer Zwangsversteigerung nicht gänzlich falsch gewesen und diese Vorgehensweise habe auch dem Willen der Geschädigten entsprochen. Aufgrund der Tatsache, dass die Geschädigte C, speziell ihrer Hausbank, nicht getraut habe, sei seitens des Angeklagten zu 1. der Vorschlag erfolgt, den Erlös aus der Zwangsversteigerung auf das Konto der Cbank zu überweisen, der Betrag habe dort für die Zeugin C verwahrt werden sollen. Auch dies habe dem ausdrücklichen Willen der Geschädigten C entsprochen. Es seien zudem seitens der Angeklagten an die Geschädigte C im Zeitraum vom 03.02.2014 bis zum 17.10.2015 insgesamt über 15.500 Euro in Form von Barauszahlungen an die Geschädigte oder durch Begleichen von Rechnungen zurückerstattet worden.
237Zu den Fällen 4. und 7. der Anklage 51 Ls 420/15 ist die Angeklagte zu 2. der Ansicht, nicht als (Mit-)Täterin aufgetreten zu sein. Die Angeklagten gestehen diesbezüglich ein, dass in den Fällen 4. und 7. der Anklage 51 Ls 420/15 durch den Zeugen S4 insgesamt ein Betrag in Höhe von 82.500,00 Euro auf das genannte Konto der Mutter des Angeklagten zu 1. bei der Cbank eingezahlt worden ist. Allerdings habe allein der Angeklagte zu 1. im Nachgang dieser Zahlungen insgesamt 42.000,00 Euro in bar von dem Konto abgehoben, da nur er und seine Mutter über eine Kontokarte für dieses Konto verfügt haben. Allerdings seien beide Angeklagten durch das Urteil des Landgerichts L vom 26.03.2015 (Az. 27 O 236/15) zu einer Zahlung in Höhe von 83.593,16 Euro an den Zeugen S4 verurteilt worden. Auch habe der Angeklagte zu 1. entgegen der Anklage in Fall 4 den Zeugen L3 und S4 nicht fälschlich vorgespiegelt, dass es zur Abwendung der Teilungsversteigerung notwendig sei, der Gegenseite einen Betrag in Höhe von 30.000,00 Euro anzubieten. Vielmehr hätten die Rechtsanwälte der Ehefrau des Zeugen L3, Dr. I3 und Partner aus G4, die Angeklagten mit Schreiben vom 04.03.2014 aufgefordert, ein Angebot zur Vermeidung der Teilungsversteigerung der ehemaligen Ehewohnung zu unterbreiten. Hierauf habe der Angeklagte zu 1. mit Schreiben vom 06.03.2014 der Gegenseite einen Betrag in Höhe von 30.000,00 Euro angeboten, der sofort ausgezahlt werden sollte. Allerdings hätten später die genannten 30.000 Euro dann nicht mehr an die Anwälte der Ehefrau überwiesen werden können, da das Geld seitens des Angeklagten zu 1. bereits für eigene Zwecke verbraucht worden war. Zudem habe der Angeklagte zu 1., da der Geschädigte L3 bereits einmal 30.000,00 Euro gezahlt hatte, beschlossen, diesen zu einer weiteren Zahlung auf sein Konto bei der Cbank zu veranlassen. Hierzu habe er dem Geschädigten L3 und dessen Freund, dem Zeugen S4, vorgespiegelt, dass letzterer sich hinsichtlich der bereits gezahlten 30.000,00 Euro grundbuchmäßig absichern könne, indem er vom Zeugen L3 dessen hälftigen Eigentumsanteil an der Immobilie käuflich erwerbe. Vereinbart habe man dann einen Kaufpreis von 82.500,00 Euro, wobei die bereits gezahlten 30.000,00 Euro auf den Kaufpreis angerechnet werden sollten. Die im Nachgang zum Notarvertrag am 04.01.2014 auf das CBank-Konto überwiesenen 52.500,00 Euro habe er – der Angeklagte zu 1. – von vornherein für sich verwenden wollen. Eine Tatbeteiligung der Angeklagten W4 hingegen weder in Fall 4, noch in Fall 7 der Anklage 51 Ls 420/15 ersichtlich.
238Hinsichtlich Fall 5. der Anklage 51 Ls 420/15 wird seitens der Angeklagten zu 2. eingeräumt, dass sie seinerzeit gegenüber der Geschädigten T7 schlicht etwas „erfunden habe“, da sie und ihr Mann in der Sache N3 möglichst schnell an Finanzmittel kommen mussten. Insoweit seien die Angaben in der Mail vom 28.11.2013 rechtlich ohne jede Grundlage und allein deshalb geschrieben worden, um die Geschädigte T7 möglichst unverzüglich zur Zahlung der geforderten 88.000 Euro zu veranlassen. Der Angeklagte zu 1. wiederum hat eingeräumt, dass es seine Idee war, die Geschädigte T7 um die für die Auszahlung des Geschädigten Prof. Dr. N3 notwendigen Mittel anzugehen. Die 88.000 Euro der Geschädigten T7 seien dann auch unverzüglich zur Schadenswiedergutmachung an den Anwalt des Geschädigten Prof. Dr. N3 geflossen. Ein Betrag von 12.000 Euro sei inzwischen wiedergutgemacht, im Übrigen habe man in der Sache T7 über den Restbetrag ein Anerkenntnisurteil gegen sich ergehen lassen.
239Die Fälle 6. und 9. der Anklage 51 Ls 420/15 sowie der angeklagte Sachverhalt zur Anklage 51 Ls 469/15 werden vom Angeklagten zu 1. zugestanden wie angeklagt. Danach gibt der Angeklagte zu 1. zu, sowohl die Geschädigte N2 wie die Geschädigten F und K durch bewusste Fehlinformationen jeweils zur Überweisung der Geldbeträge (N2 = 24.500 Euro / F = 30.000 Euro und K = 5.320 Euro) bewegt zu haben, da man zu der Zeit dringend Geldmittel benötigt habe, um die laufenden Kosten und Schulden bedienen zu können. In den Fällen 6. und 9. der Anklage 51 Ls 420/15 sei der angerichtete Schaden inzwischen wieder ausgeglichen worden, gegenüber dem Geschädigten K hingegen sei bislang kein Schadensersatz geleistet worden. Auch habe er – der Angeklagte zu 1. – die geschädigten Eheleute M (= Anklage 51 Ls 395/15) seinerzeit zur Überweisung der 7.480,08 Euro veranlasst, obschon er vorhatte, die für den Architekten und den Bauunternehmer bestimmten Fremdgelder nicht treuhänderisch zu verwalten, sondern für eigene Zwecke einzusetzen. Der Betrag sei den Geschädigten M bis heute nicht erstattet worden. Ferner lässt sich die Angeklagte zu 2. ein, dass sie in der eidesstattlichen Versicherung vom 21.02.2015 (= Anklage 51 Ls 397/15) gegenüber dem Obergerichtsvollzieher N16 die Unwahrheit gesagt habe und sowohl ihr Kraftfahrzeug, ein Mercedes, als auch die Schenkung an die Tochter B4 (gemeint ist das Guthaben aus der Lebensversicherung) nicht deklariert habe. Sie habe das Guthaben aus der Lebensversicherung der S AG wirtschaftlich stets als das ihrer Tochter angesehen, da die betreffende Lebensversicherung ursprünglich eine Schenkung der Großmutter an ihre Tochter gewesen sei, wonach das Geld der Tochter bei Volljährigkeit zugutekommen sollte. Ihren Pkw wiederum habe sie zum Zeitpunkt der Abgabe der e.V. bereits (schuldrechtlich) veräußert gehabt, insoweit dann aber zugegebenermaßen den ihr zustehenden Kaufpreis nicht als „Forderung“ in der eidesstattlichen Versicherung vom 21.02.2015 angegeben. Auch sei der Wagen zum Zeitpunkt der eidesstattlichen Versicherung nicht Eigentum des Käufers gewesen, so dass sie ihn hätte angeben müssen.
240Auch geben beide Angeklagten in ihrer Einlassung zu, dass sie über den Tag des Widerrufs der Zulassung zur Anwaltschaft hinaus gleichwohl noch eine Zeitlang als Rechtsanwälte aufgetreten sind und die Anklagevorwürfe der Anklage 51 Ls 396/15 insgesamt zutreffend seien. Allerdings habe die Zeugin M2 zum Zeitpunkt des Gesprächs am 28.04.2015 vom Widerruf der Zulassung gewusst, da sie diesbezüglich durch den in der Sache ermittelnden Kriminalhauptkommissar N7 vorab informiert worden sei. Schließlich stimme auch der Vorwurf der Anklage 51 Ls 56/16. Man habe die Geschädigte L, die bislang aufgrund der Geldnot der Angeklagten lediglich 500 Euro auf die Darlehnssumme (4.000 Euro) zurückerhalten habe, zum Zeitpunkt des Darlehnsabschlusses nicht über die desolate finanzielle Situation und die laufenden Vollstreckungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt, da nur so die Auszahlung der 4.000 Euro erreicht werden konnte.
241II.
242Das Gericht folgt den zum Kerngeschehen geständigen Einlassungen der beiden Angeklagten. Die Einlassungen der Angeklagten sind nachvollziehbar und stehen im Einklang mit dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme. Insbesondere werden die Einlassungen der Angeklagten durch die glaubhaften Aussagen der in der Hauptverhandlung gehörten Zeugen U, T, L3 und S4 gestützt, ebenso durch die in der Hauptverhandlung gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 StPO verlesenen Aussagen der Zeugen Prof. Dr. Dr. N3 vom 19.08.2014, I vom 02.07.2014, T7 vom 27.10.2014, N2 vom 26.06.2014, F vom 29.12.2014, M vom 06.12.2013, K vom 16.07.2015, Q2 vom 11.05.2015 sowie der Zeugin M2 vom 05.05.2015. Der Wahrheitsgehalt der Zeugenaussagen, die die Einlassungen der Angeklagten in großen Teilen stützen, wird zudem durch die in der Hauptverhandlung zu Beweiszwecken eingeführten Urkunden zweifelsfrei belegt. Soweit die Angeklagte zu 2. meint, in den Fällen 4. und 7. der Anklageschrift 51 Ls. 420/15 (Komplex „L3/S4“) nicht Mittäterin zu sein, so ist dieser Standpunkt – da die unter B. II. festgestellten Tatsachen insoweit von der Angeklagten zu 2. nicht in Abrede gestellt werden – im Rahmen einer rechtlichen Beurteilung zu würdigen.
243Der Zeuge Prof. Dr. Dr. N3 hat anschaulich geschildert, wie es dazu kam, dass der Darlehnsgeber einen Teilbetrag des Darlehns in Höhe von 200.000 Euro auf das Konto der Mutter des Angeklagten zu 1. bei der Cbank überwiesen hat. Danach hat der Zeuge N3 dem B2 zu 1. aufgrund der Abwicklung der vorherigen Mandate zum Tatzeitpunkt vollständig vertraut. Er habe einige Zeit gebraucht bis er verstanden habe, dass die Einschaltung eines zweiten Architekten zwecks Prüfung der Handwerkerrechnungen letztlich nur eine Blockadetechnik des Angeklagten war, um die Bezahlung der Rechnungen am Bau zu verzögern. Der Zeuge U, der seinerzeit als Verwalter für das Projekt in der B-Straße in G tätig war, hat glaubhaft und detailliert bestätigt, dass seinerzeit ein hoher Sanierungsbedarf in Bezug auf das Haus der Mutter des Zeugen N3 bestand. Er habe dann seinen Bruder als Darlehnsgeber ins Spiel gebracht, der schließlich dem Zeugen N3 auch das Geld für die Baumaßnahmen geliehen habe. Aus seiner – des Zeugen U – Sicht habe es damals keinen triftigen Grund dafür gegeben, warum der Angeklagte zu 1. einen weiteren Architekten in die Rechnungsprüfung eingebunden hat, da zu dieser Zeit ein guter Architekt die Prüfung der Handwerkerrechnungen bereits erledigt hat. All das habe aber die finanzielle Abwicklung der Baumaßnahmen verzögert, über ein halbes Jahr sei Geld nur sehr zögerlich vom Angeklagten geflossen. Er – der Zeuge U – habe deshalb von den Handwerkern, die natürlich unzufrieden gewesen seien, wenn kein Geld floss, die „Prügel“ eingesteckt. Weil er, damit die Bautätigkeit nicht zum Erliegen kam, Rechnungen zahlen musste, habe er sich schließlich dazu entschieden, das Geld für die Handwerker teilweise vom Mieteinnahmekonto zu nehmen. Letztlich sei durch das Verhalten des Angeklagten zu 1. dem Zeugen N3 auch ein Schaden zugefügt worden, so seien damals teilweise Skontoabzüge nicht durchgeführt worden und auch Zinsverluste entstanden, er schätze die auf ca. 2.000,- Euro. Auch habe der Angeklagte später eine hohe Rechnung für seine Bemühungen gestellt und dabei sogar die Telefonate mit ihm – dem Zeugen U – minütlich abgerechnet, obwohl diese Gespräche ja dadurch notwendig geworden seien, dass man den Angeklagten immer wieder habe anrufen müssen, weil die Rechnungen nicht bezahlt worden sind.
244Der Zeuge T hat im Rahmen seiner Aussage bei Gericht plausibel und stimmig dargestellt, dass er mit seiner Mutter im Rahmen seines Ehescheidungsverfahrens deshalb zur Angeklagten zu 2. gegangen sei, weil diese ihm schon bei der ersten Scheidung als Anwältin zur Seite gestanden habe. Die Angeklagte habe dann bei einem der Gespräche auf einmal gemeint, das Gericht würde davon ausgehen, dass er sein Vermögen vor seiner Ehefrau verstecken würde. Die Angeklagte habe ihm dann eingeredet, dass er diesen Verdacht durch Hinterlegung von 10.000,- Euro ausräumen könne. Das Geld sei dann vom Sparbuch seiner Mutter genommen worden, die ihn zur Anwaltskanzlei oft begleitet und die den Angeklagten auch vertraut habe. Einige Zeit später habe die Angeklagte zu 2. ihm und seiner Mutter dann mitgeteilt, dass es leider einen Richterwechsel gegeben habe und der neue Richter eine höhere Sicherheitsleistung verlange. Wenn diese gezahlt würde, dann würde der Richter im Gegenzug die Scheidung ohne weiteres durchziehen und seine Mutter hätte ihr Geld innerhalb von drei Monaten zurück. Ihm sei das zwar komisch vorgekommen, aber er habe der Angeklagten zu 2. letztlich so vertraut, dass er und seine Mutter entschieden hätten, auch diese zweite Sicherheitsleistung zu zahlen. Es sei auch seitens der Angeklagten zu 2. klargestellt worden, dass die Sicherheitsleistung nach der Hinterlegung insgesamt zurück auf das Konto der Mutter überwiesen werde. Dann habe seine Mutter aber doch gezögert zu zahlen, weil sie selbst einen Kredit aufnehmen musste, um überhaupt die geforderte Summe von 30.000,- Euro zu haben. Als die Angeklagte zu 2. das mitbekam, habe die Angeklagte seine Mutter extra noch einmal angerufen und ihr gesagt, sie – die Mutter – solle es sich nochmal überlegen und besser zahlen, sie tue es doch „für ihren Sohn“. Die Mutter habe dann nachgegeben und den Kredit aufgenommen. Insgesamt seien 37.000 Euro an die Angeklagte gegangen, wobei er und seine Mutter davon ausgegangen seien, dass man auf ein Anwaltsanderkonto zahlen würde. Es sei ihnen nicht bewusst gewesen, dass das Geld von ihnen auf ein Privatkonto der Mutter des Herrn W5 ging. Wahrscheinlich hätten sie ihr Geld von der Angeklagten nur zurückbekommen, weil seine Mutter wieder und wieder in der Kanzlei vorgesprochen und Druck gemacht habe.
245Auch die Zeugen L3 und S4 haben in der Hauptverhandlung in jeder Hinsicht glaubhaft, insbesondere detailliert und sachlich, zu dem angeklagten Geschehen im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens des Zeugen L3 bekundet. Der Zeuge L3 gibt insoweit an, dass ihn sein Arbeitgeber seinerzeit auf die Angeklagten als geeignete Rechtsanwälte für sein Scheidungsverfahren aufmerksam gemacht habe. Die Angeklagte zu 2. habe ihm schon beim ersten Treffen ermunternd auf die Schulter geklopft und gemeint, dass sie das alles wieder in Ordnung bringen. Der Angeklagte zu 1. habe ihn dann bei einem Termin gefragt, ob er jemanden kennen würde, der ihm – dem Zeugen L3 – Geld leihen könne. So sei sein väterlicher Freund, der Zeuge S4, ins Spiel gekommen. Der Angeklagte habe dann den Vorschlag gemacht, dass der Zeuge S4 dem Zeugen L3 30.000,- Euro leihen soll, damit der Angeklagte mit der Exfrau des Zeugen verhandeln könne und die Teilungsversteigerung der Wohnung so aufgehalten werde. Die Angeklagte zu 2. habe noch gemeint, so würde dann alles wieder in Ordnung kommen, danach hätte er seine Ruhe. Nachdem der Zeuge S4 das Geld an die Kanzlei überwiesen hatte, hätte der Angeklagte sich dann aber nicht mehr gerührt. Um den 10. Dezember habe er aber wieder angerufen, er solle kommen und zum Notar fahren, da dort ein Vertrag unterschrieben werden müsse. Der Zeuge S4 solle seinen Hausanteil kaufen und ihm – dem Zeugen – später wieder zurückgeben. Er habe sich darüber schon gewundert und den Angeklagten gefragt, ob man da nicht mit Verlusten rechnen müsse. Das sei aber kleingeredet worden und nachdem die Angeklagte einen Notar vorgeschlagen hatte, habe er dann tatsächlich seinen Wohnungsanteil notariell verkauft, obwohl ihm das alles nicht einleuchtend erschien. Da er aber juristischer Laie sei, habe er den Anwälten das alles dann doch geglaubt und ihnen vertraut. Dem Zeugen S4 sei dann seitens der Angeklagten sogar ein Chauffeur geschickt worden, damit der den S4 zum Notar zur Unterschrift fährt. Der Zeuge S4 habe dann nicht vor den Weihnachtstagen, sondern erst Anfang des neuen Jahres den Kaufpreisrest überwiesen. Die Angeklagten hätten auch darauf bestanden, dass das gesamte Geld an die Kanzlei überwiesen wird. Er und sein Freund seien davon ausgegangen, dass das Konto der Anwälte ein Anderkonto ist. Erst bei der Polizei hätten sie dann erfahren, dass es sich bei dem Konto um das Privatkonto der Mutter gehandelt hat. Als das Geld schließlich vollständig überwiesen war, sei der Angeklagte dann nicht mehr erreichbar gewesen. Auch Herr L2 aus dem Anwaltsbüro, den er irgendwann erreicht hatte, habe ihn nur vertröstet. Allerdings habe der Angeklagte einmal von ihm verlangt, dass er einen Blankozettel unterschreiben solle, dass die 30.000,- Euro zurückgezahlt worden seien. Das habe er – der Zeuge – dann aber nicht gemacht. Den Kaufvertrag mit dem Zeugen S4 habe er schließlich bei Notar wieder rückgängig gemacht. Der Zeuge S4 bestätigt im Wesentlichen die Ablaufschilderung des Zeugen L3. Er habe eine Teilungsversteigerung damals verhindern wollen, da er das Haus mit dem Zeugen L3 zusammen gebaut hatte und dort selber wohne. Er habe seinem Freund helfen wollen, damit der seine Wohnung nicht verliert und das Haus gerettet wird. Man habe ihm ausdrücklich versichert, dass er sein ganzes Geld in drei Monaten wieder habe. Wegen der geforderten Summe habe er dann selbst einen Kredit aufnehmen müssen. Für ihn sei der ganze Vertrag nicht logisch gewesen, aber da das bei einem Notar gemacht worden sei, habe er den Angeklagten vertraut. Aus seiner Sicht sei das alles mit Vorsatz gelaufen. Der Notar hätte seiner Fragen allerdings nicht beantwortet und nur gemeint, er solle einfach nur „hier und da“ unterschreiben. Er habe seinem Freund einfach nur helfen wollen, sein Geld habe er bis heute nicht zurück. Er – der Zeuge S4 – hätte das Geld natürlich nicht überwiesen, wenn er gewusst hätte, dass er es auf das Konto der Mutter des Angeklagten überweist.
246Die Zeugin C wiederum, die den Angeklagten nach wie vor wohlgesonnen ist, hat bestätigt, dass sie ihr Geld aus der Wohnungsversteigerung auf einem Konto der Angeklagten parken wollte, weil sie den Banken nicht traute. Sie habe mit den Angeklagten ausgemacht, dass die ihre knapp 100.000 Euro für sie verwahren, sie das Geld aber wann immer sie will haben könne. Auch die Zeugin T7 begründet ihre Überweisung von 88.000 Euro an die Angeklagte zu 2. damit, dass sie ihrer Anwältin vertraut habe. Die Angeklagte zu 2. habe das Geld als Sicherheitsleistung von ihr eingefordert und sie habe es bezahlt. Dabei sei sie davon ausgegangen, dass das Geld hinterlegt und ihr dann erstattet werde. Die Zeugin N2 bekundet glaubhaft sowie im Einklang mit der geständigen Einlassung des Angeklagten zu 1., dass sie die 24.500 Euro im Glauben gezahlt habe, das Geld ginge an den PSV (Polizeisportverein), da der Angeklagte zu 1. um ein Darlehn für den Verein gebeten habe. Dazu habe er ein Schreiben übermittelt, wonach es um eine Sicherheitsleistung für die beiden Waffen ihres verstorbenen Mannes gehe. Auch die Zeugin F, eine entfernte Verwandte des Angeklagten zu 1., gibt im Rahmen ihrer Vernehmung nachvollziehbar, detailreich und widerspruchsfrei an, dass sie ihrem Verwandten seinerzeit vertraut habe. Der von ihr überwiesene Betrag von 30.000 Euro sei auf telefonische Anweisung des Angeklagten auf das Konto bei der CBank gegangen. Als sie ihr Geld zurückgefordert habe, sei sie immer wieder mit Ausreden vertröstet worden. Irgendwann Weihnachten sei sie aber von einem Familienmitglied informiert worden, dass bei den Angeklagten etwas nicht stimme. Auch der Zeuge M hat die 7.480,08 Euro nach seinem Bekunden ohne jeden Argwohn an die Anwaltskanzlei überwiesen. Eine schriftliche Treuhandabrede hätten er und seine Ehefrau nicht erhalten, sie seien allerdings juristische Laien. Zusätzlich hätten sie auch das geforderte Honorar von 1.643,15 Euro im Voraus bezahlt, ohne dass dann irgendwann etwas gemacht worden sei. Er und seine Frau hätten den Beweiskatalog für das Landgericht zu 90 Prozent selbst erstellt, über den Ablehnungsbeschluss des Gerichts im Beweisverfahren hätte der Angeklagte sie danach zwei Wochen in Unkenntnis gelassen und dann auch die Rechtsmittelfrist nicht eingehalten. Der Zeuge K wiederum ist deshalb zur Kanzlei der Angeklagten gegangen, weil der Angeklagte zu 1. bei den Polizeibeamten seit längerer Zeit als Anwalt bekannt war, der seine Sache für die Polizisten gut macht. Bei der seitens des Angeklagten geforderten Zahlung der 5.320 Euro habe er geglaubt, dass er sein Geld auf ein Treuhandkonto des Anwalts überweist. Sein Geld habe er nicht zurückbekommen, obwohl er immer wieder danach gefragt habe. Der Angeklagte habe ihn stets vertröstet oder Hoffnungen gemacht, dann aber letztlich nicht gezahlt. Einmal habe er sogar noch weiteres Geld (15.000 Euro) von ihm – dem Zeugen – verlangt und dazu erklärt, dass er vom Lebensgefährten der Schwester bedroht werde und sofort 30.000 Euro aufbringen müsse, da sonst „die russische Mafia“ eingeschaltet würde. Schließlich haben die Zeugin Q2 und M2 im Rahmen ihrer Vernehmung glaubhaft bestätigt, dass die Angeklagten auch nach dem Widerruf ihrer Zulassung zur Anwaltschaft Ende Februar 2015 gleichwohl noch am 28.04.2015 sowie im Mai 2015 als Rechtsanwälte aufgetreten sind. Letzteres wird im Übrigen durch die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen, im Mai 2015 entstandenen Fotos vom Klingel-/Briefkastenschild der Angeklagten am ehemaligen Kanzleisitz zweifelsfrei bestätigt.
247Das Gericht glaubt den genannten Zeugen. Alle Zeugen haben den sie betreffenden Tatkomplex jeweils anschaulich geschildert, wobei sämtliche Aussagen nachvollziehbar, widerspruchsfrei und gerade nicht von einer auffälligen Belastungstendenz gegenüber den Angeklagten geprägt sind. Dies gilt auch für die Aussagen der Zeugen T und L3. Deren emotionale Erregung war in der Hauptverhandlung zwar augenfällig, allerdings war diese ersichtlich geprägt von der objektiv verständlichen Enttäuschung der Zeugen, dass die Angeklagten ihnen als Rechtsanwälte, denen sie vertraut haben, ein derartiges Unrecht antun: inhaltlich hingegen haben auch diese beiden Zeugen sachlich sowie im Einklang mit den zu Beweiszwecken herangezogenen Urkunden zur Sache bekundet. Im Übrigen hat keiner der Zeugen den sie betreffenden Tatkomplex sowie die daraus resultierenden persönlichen und wirtschaftlichen Folgen dramatisiert oder sonst aufgebauscht. Gerade die spontanen und detaillierten Antworten der Zeugen auf die zahlreichen Nachfragen des Gerichts und der sonstigen Vernehmungsbeamten lassen keine Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen aufkommen, zumal die Zeugen im Rahmen ihrer Bekundungen fast ausnahmslos die Einlassungen der Angeklagten stützen. Nach alledem schweigt jeder Zweifel am Wahrheitsgehalt der der vorliegenden Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalte.
248D.
249I.
250Der Angeklagte zu 1. hat sich somit wegen Betruges in fünf Fällen (Fälle 6, 7, 9, 13 und 17), wobei er in zwei Fällen gemeinschaftlich mit der Angeklagten zu 2. (Fälle 7 und 17) gehandelt hat, und wegen Untreue in vier Fällen (Fälle 1, 3, 4 und 10), wobei er in zwei dieser Fälle (Fälle 3 und 4) gemeinschaftlich mit der Angeklagten zu 2. gehandelt hat, sowie wegen gemeinschaftlich mit der Angeklagten zu 2. begangenen Missbrauchs von Berufsbezeichnungen (Fall 16) strafbar gemacht. Die Angeklagte zu 2. ist schuldig eines Betruges in Tateinheit mit Untreue in zwei Fällen (Fälle 2 und 8), sowie eines Betruges in drei weiteren Fällen (Fälle 5, 7 und 17), wobei sie in zwei dieser Fälle (Fälle 7 und 17) gemeinschaftlich mit dem Angeklagten zu 1. gehandelt hat. Darüber hinaus hat sich die Angeklagte zu 2. Wegen gemeinschaftlicher Untreue in zwei weiteren Fällen (Fälle 3 und 4), sowie wegen falscher Versicherung an Eides Statt (Fall 11) und wegen gemeinschaftlich mit dem Angeklagten zu 1. begangenen Missbrauchs von Berufsbezeichnungen (Fall 16) strafbar gemacht.
251In Bezug auf die verurteilten Untreuetaten ist festzustellen, dass bereits die Verrechnung der auf den Konten eingehenden Fremdgelder im Rahmen bestehender Kontokorrentabsprachen, erst recht die Abhebung der Fremdgelder vom Konto zwecks Begleichung eigener Schulden für die Vollendung des Untreuetatbestandes ausreicht. Danach macht sich ausweislich der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NStZ 2015, 517, 519 m.w.N., zudem BGH NStZ 2015, 277 m.w.N.) „ein Rechtsanwalt der sich im Rahmen eines bestehenden Anwaltsvertrages (…) Fremdgelder auf sein Geschäftskonto ein-zahlen lässt und [der] weder uneingeschränkt bereit noch jederzeit fähig ist“, das entsprechende Fremdgeld „aus eigenen flüssigen Mitteln vollständig auszukehren, der Untreue in der Variante des Treuebruchtatbestandes (…) strafbar. Für den Mandanten oder einen von diesem bestimmten Empfänger eingehende Gelder hat er unverzüglich zu übermitteln oder, falls dies ausnahmsweise nicht sofort durchführbar ist, den Mandanten hiervon sofort in Kenntnis zu setzen und dafür besorgt zu sein, dass ein dem Geldeingang entsprechender Betrag bei ihm jederzeit für den Berechtigten zur Verfügung steht (…). Ist das verwendete Konto danach „häufig überzogen, so dass eingehende Fremdgelder unmittelbar mit Eingang auf dem Konto dem Ausgleich des Solls dienen [bzw.] teilweise (…) die Gelder zum Ausgleich anderer Verbindlichkeiten dienen, dann „reicht beides für die Annahme einer Untreue in der Form des Treuebruchs aus. (…) Mit der Kontokorrentbuchung der Bank oder dem Abfluss des Zahlungseingangs vom Konto ist bei dem Berechtigten bereits ein endgültiger Vermögensschaden eingetreten“.
252Soweit dem Angeklagten zu 1. mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft L vom 21.08.2015 (74 Js 119/14 = Amtsgericht C 51 Ls 420/15, dort Fall 1. der Anklage = Tatkomplex Prof. Dr. Dr. N3) ein zur Untreue tateinheitlich begangener Betrug vorgeworfen wurde, so ist dieser Vorwurf gemäß § 154a Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung eingestellt worden. Darüber hinaus ist, soweit den beiden Angeklagten mit genannter Anklageschrift der Staatsanwaltschaft L vom 21.08.2015 zu Fall 4. (Tatkomplex L3/S4) ein zur Untreue tateinheitlich begangener Betrug vorgeworfen worden ist, auch dieser Vorwurf gemäß § 154a Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung eingestellt worden. Gleiches gilt in Bezug auf Fall 7. der genannten Anklageschrift vom 21.08.2015 (hier ebenfalls betreffend den Tatkomplex L3/S4), wonach in Fall 7. die zum Betrug tateinheitlich angeklagte Untreue (§ 266 StGB) gemäß § 154a Abs. 2 StPO zugunsten beider Angeklagter eingestellt worden ist.
253Hinsichtlich Fall 2. und Fall 8. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft L vom 21.08.2015 (74 Js 119/14 = Amtsgericht C 51 Ls 420/15) hatte jeweils eine Verurteilung der Angeklagten zu 2. wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue zu erfolgen, § 52 StGB: durch die Tathandlung der Angeklagten zu 2. hat diese in Bezug auf die Mutter des Zeugen T, B, sowohl in Fall 2. wie in Fall 8. jeweils einen Betrug begangen, der nicht durch die nachfolgende Untreuehandlung zu Lasten des Zeugen T im Rahmen der Konkurrenzen konsumiert wird. Die zweifache Täuschung der Mutter des Zeugen T, wonach das Familiengericht S1 eine Sicherheitsleistung im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens einfordere (Fall 2.) bzw. aufgrund eines Richterwechsels das Amtsgericht S1 nunmehr eine deutliche Erhöhung der bereits geleisteten Hinterlegungssumme verlange (Fall 8.), hat diese erst dazu gebracht, der Angeklagten zu 2. insgesamt 37.000 Euro in zwei Teilakten zu überweisen. Das für ihren Sohn, den Zeugen T, bei der Angeklagten zu 2. hinterlegte Geld hat die Angeklagte nachfolgend entgegen der Treuhandabsprache für eigene Zwecke verbraucht, so dass in Fall 2. wie in Fall 8. jeweils verschiedene Personen betroffen sind (vgl. schon BGHSt 6, 67, 68 für die Konstellation, in der zwei Personen aufgrund der inkriminierten Handlung ein Schaden entsteht; vgl. auch Fischer, StGB-Kommentar, 62. Auflage 2015, § 263 Rn. 233: vorliegend hätte die Angeklagte zu 2. den hinterlegten Betrag nicht an den Zeugen T zurückzahlen, sondern unmittelbar der Geschädigten B auszahlen müssen, die das hinterlegte Geld ihrem Sohn lediglich geliehen hatte). In Bezug auf Fall 5. der Anklage 51 Ls 420/15 ist festzustellen, dass die hier zum Betrug tateinheitlich angeklagte Untreue im Rahmen der Konkurrenzen vom Betrugstatbestand konsumiert wird: Hier sind die dem Betrug und der Untreue zugrundeliegenden Vermögensschäden (88.000 Euro) vollständig identisch und auch im Übrigen sind keine fallspezifischen Besonderheiten ersichtlich, die eine eigenständige Aburteilung der dem Betrug nachfolgenden Untreuehandlung erfordern; gleiches gilt für Fall 9. der Anklage 51 Ls 420/15 (= Tatkomplex F) und Fall 13 (Anklage 51 Ls 469/15 = Tatkomplex K).
254Im Übrigen hat das Gericht nicht ansatzweise Zweifel, dass die Angeklagten in Fall 4. und 7. (Tatkomplex L3/S4) jeweils mittäterschaftlich gehandelt haben, § 25 Abs. 2 StGB. B2 haben ihre Anwaltskanzlei im Tatzeitraum gemeinsam betrieben, ohne dass es ein Hierarchieverhältnis dergestalt gab, dass einer dem anderen im Rahmen der zu treffenden Entscheidungen untergeordnet gewesen ist. Auch haben die Angeklagten mit den rechtswidrig erlangten Geldern stets gemeinsame Schulden getilgt bzw. gemeinsame Finanzlöcher gestopft oder von dem ergaunerten Geld ihren gemeinsamen Lebensunterhalt bestritten. Danach ist es lebensfremd anzunehmen, dass die Angeklagten ihre Handlungen im Wesentlichen nicht gemeinsam besprochen und geplant haben. Diesbezüglich hat die Beweisaufnahme unmissverständlich ergeben, dass die Angeklagten auch bei den Mandaten zusammen gearbeitet haben, bei denen einer der beiden Angeklagten nach außen federführend als Anwalt aufgetreten ist. So hat der Zeuge L3 bestätigt, dass die Angeklagte zu 2., von der er ursprünglich betreut worden war, dem Angeklagten zu 1. namentlich den Kölner Notar vorgeschlagen hat, der später mit der notariellen Abwicklung der entsprechenden Grundstücksgeschäfte betraut wurde. Auch hat die Angeklagte zu 2. dem Zeugen L3, obwohl dieser dem äußeren Anschein nach federführend vom Angeklagten zu 1. betreut wurde, bei diversen Beratungsgesprächen in der Kanzlei immer wieder Mut zugesprochen und ihm konkret zugesagt, dass die vom Angeklagten zu 1. geforderte Geldzahlung die Scheidungsangelegenheit für den Zeugen L3 „in Ordnung bringen“ würde.
255Nach fester Überzeugung des Gerichts wären die Angeklagten in zahlreichen weiteren Fällen der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschriften wegen gemeinschaftlicher Tatbegehung zu verurteilten gewesen, woran das Gericht nur deshalb gehindert war, weil die Staatsanwaltschaft im Rahmen der ihr zukommenden Anklagehoheit in bestimmten Fällen nur gegen den Angeklagten zu 1. oder gegen die Angeklagte zu 2. vorgegangen ist. So räumt der Angeklagte zu 1. im Rahmen seiner Einlassung bei Gericht unumwunden ein, dass er es war, der in Fall 5. (Tatkomplex T7) die Angeklagte zu 2. auf die Idee gebracht hat, die im Rahmen der Schadenskompensation notwendig gewordene Beschaffung von 88.000 Euro bei der Geschädigten T7 abzuziehen. Auch hat der Zeuge Prof. Dr. Dr. N3 bestätigt, dass die Angeklagte zu 2. seinerzeit beim Notar X4 bereits auf ihn und den Angeklagten zu 1. gewartet hat, als der Zeuge dort ein notarielles Schuldanerkenntnis zugunsten des Darlehnsgebers I2 unterschreiben sollte. Aber auch die in der Hauptverhandlung dokumentierten Geldflüsse, wonach beispielsweise der im Tatkomplex T7 (Fall 5. = Täterin angeblich allein die Angeklagte zu 2.) erschwindelte Betrag centgenau als Kompensationszahlung an den Anwalt des Geschädigten in Fall 1. (hier ist Täter angeblich allein der Angeklagte zu 1.) ging, belegen das gemeinschaftliche Vorgehen der beiden Angeklagten nachdrücklich. Dabei ist es für die Annahme einer mittäterschaftlichen Begehensweise nicht erforderlich, dass ein Angeklagter über jeden einzelnen Schritt des anderen stets genau informiert war. Das Gericht hat nach alledem keine Zweifel, dass die Angeklagten, die als Ehepaar nicht nur ihren Berufsalltag gemeinsam verbringen, im Rahmen ihrer gemeinsamen Notlage (insbesondere im Rahmen ihrer erdrückenden Schuldensituation) die wesentlichen Abläufe der hier angeklagten Taten zusammen besprochen, entschieden und unter Nutzung der Möglichkeiten, insbesondere der Logistik ihrer gemeinsamen Kanzlei sowie dem Vertrauensvorschuss, den die Geschädigten der Kanzlei entgegenbrachten, durchgeführt haben.
256II.
257Die nachfolgenden Tatvorwürfe sind auf Antrag der Staatsanwaltschaft seitens des Gerichts in der Hauptverhandlung eingestellt worden:
258- Soweit den Angeklagten mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft L vom 18.05.2015 (74 Js 140/15 = Amtsgericht C 51 Ls 398/15) eine Vereitelung der Zwangsvollstreckung (§ 288 StGB) vorgeworfen wurde, ist das Verfahren im Hinblick auf die im Übrigen zu erwartende Strafe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.
259- Soweit den Angeklagten mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft L vom 23.06.2015 (74 Js 180/15 = Amtsgericht C 51 Ls 396/15) ein gemeinschaftlicher Missbrauch von Berufsbezeichnungen (§ 132a StGB) in drei Fällen vorgeworfen wird, so ist das Verfahren in Bezug auf die Tat 1. der genannten Anklageschrift vom 23.06.2015 (= Sachverhalt betreffend den Zeugen Q2 in Sachen V) und in Bezug auf die Tat 2. der Anklageschrift (= Sachverhalt betreffend die Zeugin M2) im Hinblick auf die im Übrigen zu erwartende Strafe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.
260III.
2611.
262Der Betrug ist, wie auch die Untreue, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe zu bestrafen, § 263 Abs. 1, § 266 Abs. 1 StGB. Die falsche Versicherung an Eides Statt wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, § 156 StGB, der Missbrauch von Berufsbezeichnungen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe, § 132a Abs.1 Nr. 2 StGB.
263Vorliegend haben der Angeklagte zu 1.) in den Fällen 1., 3., 4., 6., 7., 9., 10., 13. und 17., die Angeklagte zu 2. in den Fällen 2. bis 5., 7. und 8. jeweils gewerbs-mäßig gehandelt, zudem hat der Angeklagte zu 1. in den Fällen 1., 3., und 7., die Angeklagte zu 2. in den Fällen 3., 5. und 7. jeweils einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt, vgl. §§ 263 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2, 266 Abs. 1, 2 StGB, so dass in diesen Fällen der Strafrahmen Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu zehn Jahren beträgt.
264Die Angeklagten handelten bei allen hier zur Verurteilung gelangten Vermögensstraftaten (Tatzeitraum von 2012 bis 2015) in der Absicht, mit den daraus erzielten Gewinnen ihren umfangreichen Finanzbedarf zu decken und sich durch die wiederholte Begehung von Betrügereien und Untreuehandlungen über Jahre hinweg wiederkehrende Einnahmen zu verschaffen, die angesichts ihrer nur als desaströs zu bezeichnenden wirtschaftlichen Verhältnisse von entscheidendem Gewicht waren. Ziel und Absicht der Vermögensstraftaten war danach, ihre Schulden auszugleichen, den gemeinsamen Kanzleibetrieb aufrechtzuerhalten und die Kosten für ihren allgemeinen Lebensbedarf (Lebenshaltungskosten / gehobene Urlaubsreisen u.ä.) zu decken. Dabei wurde im Fall 3. (Schadenshöhe hier jedenfalls 85.348,19 Euro; dieser Betrag ergibt sich bei Berücksichtigung einer Ursprungsforderung der Geschädigten C in Höhe von 100.845,56 Euro sowie bei Abzug der an die Geschädigte C geleisteten 15.497,37 Euro), im Fall 5. (Schadensausmaß: 88.000,- Euro) und im Fall 7. (Schadenshöhe: 52.500,- Euro) zusätzlich jeweils ein Vermögensverlust großen Ausmaßes verursacht (das Gericht nimmt im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung einen Vermögensverlust großen Ausmaßes jedenfalls bei einer Schadenshöhe ab 50.000 Euro an, vgl. Fischer, StGB-Kommentar, 62. Auflage 2015, § 263 Rn. 215a m.w.N. auch zur Rechtsprechung; im Übrigen ist es für die Annahme eines Vermögensschadens großen Ausmaßes nicht erheblich, wenn die abgezogenen Gelder später im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs bzw. einer Schadens-wiedergutmachung [teil]kompensiert worden sind).
265Ausreichende Gründe, abweichend von der Regel hier keine besonders schweren Fälle des Betrugs bzw. der Untreue anzunehmen, liegen nicht vor. Die Anwendung des verschärften Strafrahmens der §§ 263 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2, 266 Abs. 1, 2 StGB führt hier im Rahmen der gebotenen Gesamtschau sowie bei Beachtung der für die Angeklagten sprechenden Milderungspunkte nicht zu einer unangemessen harten Sanktion. So liegen zugunsten der Angeklagten keine vertypten Milderungsgründe vor, die ein günstigeres Licht auf ihre Taten werfen. Auch ist in keinem der verurteilten Betrugs- und Untreuefällen ein Bagatellschaden, zumindest ein nur geringer Schaden bewirkt worden. Zwar waren die Angeklagten während des gesamten Tatzeitraums in einer prekären Finanzlage bei (drohendem) Verlust ihres Eigenheimes sowie ihrer Anwalts-kanzlei: diese Umstände vermögen indes die Regelwirkung nicht außer Kraft zu setzen, da den Angeklagten, gerade auch in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwälte und Organe der Rechtspflege, ohne Weiteres zuzumuten war, einen legalen Weg aus der Krise zu suchen (ein solcher, legaler Weg lag im Übrigen auf der Hand, zumal den Angeklagten ein geordnetes Insolvenzverfahren zum richtigen Zeit-punkt die Möglichkeit erhalten hätte, wenn auch „auf kleinerem Fuß“, als Rechts-anwälte im Angestelltenverhältnis weiter zu arbeiten). Auch sind die Angeklagten i n allen Betrugsfällen über einen längeren Zeitraum hinweg mit besonderer Skrupellosigkeit vorgegangen, da sie ihre bedeutende Vertrauensstellung als Rechtsanwälte bei der Verwirklichung ihrer Vermögensstraftaten in außergewöhnlicher Weise ausgenutzt und insoweit ein hohes Maß an Pflichtwidrigkeit verwirklicht haben (vgl. zu allem Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 5. Auflage 2012, Rn. 1701, 1704 mit Nachweisen auch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; vgl. auch: Fischer, StGB-Kommentar, 62. Auflage 2015, § 263 Rn. 227 a.E.). Besonders schwer wiegt, dass die Angeklagten mit den rechtswidrig erlangten Geldern nicht nur ihre Schulden bezahlt, sondern einen insgesamt aufwendigen Lebensstil sowie eine Kanzlei mit mehreren Angestellten finanziert haben, obschon sie in diesem Bereich deutlich kürzer treten und ihre fixen Kosten (und damit einhergehend ihren tatsächlichen Geldbedarf) hätten ohne besondere Anstrengung reduzieren können. Zudem sind sie gegenüber ihren Opfern, die sich allesamt in einer mehr oder weniger schwierigen persönlichen Lage befunden haben und demzufolge besonders schutzbedürftig waren, besonders rücksichtslos vorgegangen. Nach alledem ist eine mildere Ahndung der Taten im Rahmen einer aufgrund besonderer Gründe gebotenen Nichtanwendung der Strafzumessungsregel der §§ 263 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2, 266 Abs. 1, 2 StGB vorliegend – auch bei Beachtung der nachfolgenden, weiteren Aspekte der strafzumessungsrechtlichen Gesamtabwägung – nicht veranlasst.
2662.
267Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich das Gericht bei der Bemessung der tat- und schuldangemessenen Strafe an § 46 StGB orientiert und die für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen. Bei Mitberücksichtigung der zur Frage des anwendbaren Strafrahmens (oben, D. III. 1.) genannten Strafzumessungserwägungen hat das Gericht zugunsten der Angeklagten insbesondere deren weitgehendes Geständnis gewürdigt. Das Gericht erachtet die Geständnisse, gleichwohl die Angeklagten in nahezu allen Fällen der Anklage einer eindeutigen Beweissituation zu ihren Lasten gegenüberstanden, als werthaltig und im Wesentlichen aufrichtig und reuevoll. Im Übrigen wäre im Fall 3. der Hauptanklage (51 Ls 420/15) eine (auch zivilrechtlich verwertbare) belastbare Schadensberechnung kaum möglich gewesen, da die Gesamtsumme der an die Geschädigte C zurückgezahlten Einzelbeträge ohne die geständigen Angaben der Angeklagten kaum rekonstruierbar gewesen wäre.
268Weiter würdigt das Gericht zugunsten des Angeklagten zu 1. wie auch der Angeklagten zu 2. gleichermaßen, dass sie durch ihr strafbares Verhalten nunmehr selbst schwerwiegenden persönlichen, wirtschaftlich wohl existentiellen Konsequenzen ausgesetzt sind. So hat sich die engere Familie wie auch die Verwandtschaft von den Angeklagten weitgehend abgewendet. Aufgrund der negativen Berichterstattung über das Gebaren der Angeklagten in der Tagespresse, zudem, weil die Angeklagten mit ihren Betrugstaten nicht einmal die eigene Verwandtschaft verschont haben, ist nur noch ein kleiner Teil von Freunden und Verwandten übrig geblieben, der die Angeklagten weiterhin unterstützt. Durch die Taten haben die Angeklagten zudem ihre Stellung als Rechtsanwälte in der Gesellschaft eingebüßt. Der Widerruf ihrer Zulassung zur Anwaltschaft durch die Rechtsanwaltskammer L 2015 kommt faktisch einem – wenn auch möglicherweise nur temporären – Berufsverbot gleich, so dass die Angeklagten künftig darauf angewiesen sind, weit unterhalb ihrer Ausbildung einer einfachen Erwerbsarbeit nachzugehen. Schließlich haben die Angeklagten aufgrund der erfolgten Zwangsversteigerung nunmehr auch ihr Eigenheim verloren, so dass sie derzeit als mittellos gelten und zumindest vorrübergehend bei einem Freund unterkommen mussten, um einer Obdachlosigkeit zu entgehen.
269Nur begrenzt strafmildernd wurde berücksichtigt, dass die Angeklagten bei der Begehung ihrer Taten aus akuter Geldnot gehandelt haben (inzwischen ist ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen beim Amtsgericht C1 anhängig). Zwar nimmt das Gericht den Angeklagten ab, dass ihre finanzielle Not eine starke Triebfeder war, sich bei Dritten – teilweise in der Absicht baldiger Rückzahlung – Geld zu erschleichen. Allerdings ist den Angeklagten in Bezug auf ihre Geldnot erneut entgegenzuhalten, dass sie durch eine fehlende Bereitschaft, frühzeitig mittels geeigneter Maßnahmen (beispielsweise: Reduzierung der fixen Kanzlei-kosten; bescheidene Lebensführung; möglichst freihändiger Verkauf ihres Eigenheimes zu einem im Vergleich zu einer Zwangsversteigerung günstigen Marktpreis schon vor Anordnung der Versteigerung im August 2011; rechtzeitige Inanspruchnahme der vom Vater des Angeklagten zu 1., W6, zugesagten Überbrückungsgelder in Höhe von 200.000 Euro schon im Jahr 2010 bis 2012) der Verschlechterung ihrer Finanzlage entgegenzuwirken, aber auch durch ihr bewusstes Eingehen hoher Risiken sowie in Folge ihres beständigen Hinwegsehens über ihre unverkennbar sich verschärfenden Probleme sich überwiegend selbstverschuldet in ihre finanzielle Notlage gebracht haben. Weiter wurde zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass sie sich in der Hauptverhandlung gegenüber allen anwesenden Geschädigten und Zeugen für ihr Tun entschuldigt und sie teilweise beträchtliche Schadenswiedergutmachungen geleistet haben in den Fällen 1. (nahezu vollständig), 2. (vollständig), 3. (in Höhe von ca. 15 % = 15.497,37 Euro), 5. (in Höhe von ca. 13,5 % = 12.000,- Euro), 6. (vollständig), 8. (vollständig), 9. (vollständig) und 17. (in Höhe von ca. 12,5 % = 500,- Euro). Insoweit fällt allerdings auf (und dies relativiert die beim Täter-Opfer-Ausgleich erlangten, bereits erörterten strafzumessungsrechtlichen Pluspunkte durchaus), dass die Angeklagten es nicht für nötig befunden haben, im Rahmen der geleisteten Schadenswiedergutmachung auch die finanziell schlechter gestellten Geschädigten (nach Aktenlage sowie nach Ansicht der Angeklagten trifft dies jedenfalls zu auf die Geschädigten L3, S4, M und E) zumindest teilweise auszuzahlen, derweil die Geschädigte T7, die aus Sicht der Angeklagten offenkundig sehr vermögend ist, noch im Februar 2014 einen Betrag in Höhe von 12.000 Euro als Schadenswiedergutmachung überwiesen erhielt. Somit waren die Angeklagten bei der Schadenswiedergutmachung jedenfalls nicht um eine faire Beteiligung aller Gläubiger bemüht. Daher vermag das Gericht im Ergebnis die Schadenswiedergutmachung strafmildernd zu berücksichtigen, ohne allerdings eine Strafrahmenverschiebung im Sinne von §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB zubilligen zu können.
270Auch geht das Gericht bei der Strafzumessung zugunsten der Angeklagten, die bereits in einem fortgeschrittenen Lebensalter und Eltern einer gemeinsamen Tochter sind, von einer besonderen Haftempfindlichkeit aus. Dies gilt umso mehr als noch die Bewährungswiderrufe in den offenen Bewährungsverfahren Amtsgericht C - 51 Ds 70/12 (= StA L 74 Js 562/10) - anstehen mit noch zu voll-streckenden Freiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten Dauer.
271Gegen die Angeklagten spricht, dass sie bei der Begehung der Betrugstaten (jedenfalls auch) das besondere Vertrauen, das sie als Rechtsanwälte genießen, gegenüber ihren Mandanten bewusst eingesetzt und damit auf schwerwiegende Weise missbraucht haben, im Übrigen durch dieses Verhalten auch dem Berufsstand der Anwaltschaft insgesamt einen erheblichen Schaden zugefügt haben. Ferner ist den Angeklagten negativ anzurechnen, dass sie die Betrugs- und Untreuetaten begangen haben, obschon sie wegen gleichgelagerter Vermögensstraftaten unter laufender Bewährung standen. Insoweit zeigen die Angeklagten durch ihr Verhalten, dass sie die deutliche Warnfunktion ihrer ersten Bewährungsstrafe nicht ernstgenommen haben und selbst ein drohender Bewährungswiderruf sowie eine damit regelmäßig einhergehende Haftvollstreckung sie nicht derart beeindrucken konnte, fortan die Rechtsordnung einzuhalten. Zudem haben die Angeklagten bei ihrem Tun nicht nur „wohlhabenden Klienten“ Schaden zugefügt, sondern auch „den kleinen Mann“ (jedenfalls zutreffend für die Fälle 2., 3., 4., 7., 8., 10. und 13.) erheblich geschädigt bzw. um seine Ersparnisse gebracht. Insoweit war zu berücksichtigen, dass einige der Opfer zur Tatzeit bereits hochbetagt waren (Fälle 6. und 17.) bzw. sich – aufgrund laufender Ehescheidungsverfahren (Fälle 2., 4., 7., 8. und 9) und gegen sie gerichteter Vollstreckungsmaßnahmen (Fälle 3., 4. und 7.), oder aufgrund eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (Fall 9.) in einer persönlich wie lebensgeschichtlich schwierigen Situation befanden und damit besonders schutzbedürftig waren. Ebenfalls schwer wiegt, dass die Angeklagten teilweise wussten oder in Kauf nahmen, dass die Geschädigten ihrerseits Kredite/Darlehen aufnehmen mussten, um sich das später von den Angeklagten rechtswidrig für eigene Zwecke verwendete Geld überhaupt erst zu beschaffen (Fälle 1., 4., 5., 7. und 8.). Bei Beachtung dieser Hintergründe offenbart das Verhalten der Angeklagten, sich selbst gleichwohl im Tatzeitraum mehrfach luxuriöse Urlaube zu leisten ein besonderes, jedenfalls überdurchschnittliches Ausmaß an Egoismus und Skrupellosigkeit. Zu Lasten der Angeklagten war auch zu berücksichtigen, dass in den Fällen 1., 3., 5. und 7. zwei Regelbeispiele verwirklicht wurden (vgl. nur BGH NStZ-RR 2003, 110, 111, dort am Ende).
2723.
273Bei Beachtung der genannten Strafzumessungsaspekte sowie bei besonderer Würdigung der in den einzelnen Fällen sehr unterschiedlichen Schadenshöhen sowie Kompensationsleistungen erachtet das Gericht in Bezug auf den Angeklagten zu 1. die nachfolgenden Einzelstrafen abschließend für jeweils tat- und schuldangemessen:
274Fall 1 (Schadenshöhe ca. 201.000 Euro [inkl. Skonti-Zinsschaden]) Schaden fast vollständig ausgeglichen) = 1 Jahr und 6 Monate Freiheitsstrafe |
Fall 3 (Schadenshöhe: 100.845,56 Euro; Schaden zu einem geringen Teil ausgeglichen) = 1 Jahr und 8 Monate Freiheitsstrafe |
Fall 4 (Schadenshöhe: 30.000 Euro; Schaden nicht ausgeglichen ) = 1 Jahr Freiheitsstrafe |
Fall 6 (Schadenshöhe: 24.500 Euro; Schaden ausgeglichen) = 10 Monate Freiheitsstrafe |
Fall 7 (Schadenshöhe: 52.500 Euro; Schaden nicht ausgeglichen) = 1 Jahr und 6 Monate Freiheitsstrafe |
Fall 9 (Schadenshöhe: 30.000 Euro; Schaden ausgeglichen) = 8 Monate Freiheitsstrafe |
Fall 10 (Schadenshöhe: 7.480,08 Euro [ohne Anwaltsgebühren] ; Schaden nicht ausgeglichen) = 10 Monate Freiheitsstrafe |
Fall 13 (Schadenshöhe: 5.320 Euro; Schaden nicht ausgeglichen) = 9 Monate Freiheitsstrafe |
Fall 16 = 4 Monate Freiheitsstrafe |
Fall 17 (Schadenshöhe: 4.000 Euro; Schaden zu einem geringen Teil ausgeglichen) = 9 Monate Freiheitsstrafe |
Hinsichtlich der verurteilten Taten der Angeklagten zu 2. hat das Gericht im Ergebnis folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen festgesetzt:
276Fall 2 (Schadenshöhe: 10.000 Euro; Schaden ausgeglichen) = 9 Monate Freiheitsstrafe |
Fall 3 (Schadenshöhe: 100.845,56 Euro; Schaden zu einem geringen Teil ausgeglichen) = 1 Jahr und 8 Monate Freiheitsstrafe |
Fall 4 (Schadenshöhe: 30.000 Euro; Schaden nicht ausgeglichen ) = 1 Jahr Freiheitsstrafe |
Fall 5 (Schadenshöhe: 88.000 Euro; Schaden zu einem geringen Teil ausgeglichen) = 1 Jahr und 8 Monate Freiheitsstrafe |
Fall 7 (Schadenshöhe: 52.500 Euro; Schaden nicht ausgeglichen) = 1 Jahr und 6 Monate Freiheitsstrafe |
Fall 8 (Schadenshöhe: 27.000 Euro; Schaden ausgeglichen) = 1 Jahr Freiheitsstrafe |
Fall 11 = 3 Monate Freiheitsstrafe |
Fall 16 = 4 Monate Freiheitsstrafe |
Fall 17 (Schadenshöhe: 4.000 Euro; Schaden zu einem geringen Teil ausgeglichen) = 9 Monate Freiheitsstrafe |
In den Fällen 11 und 16 hat das Gericht auf Einsatzstrafen unter sechs Monaten erkannt, § 47 Abs. 1 StGB: die Angeklagte zu 2. hat die falsche Versicherung an Eides Statt zu einer Zeit geleistet, zu der sie noch Rechtsanwältin und damit ein Organ der Rechtspflege war; auch wiegt die illegale Benutzung der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ hier im Lichte der gravierenden Gründe, die zum Widerruf der Zulassung im einstweiligen Anordnungsverfahren geführt haben, weit schwerer als in einem durchschnittlich gelagerten Sachverhalt. Danach geht das Gericht davon aus, dass es aufgrund der bei den genannten Taten sichtbar gewordenen, besonderen Ignoranz der Angeklagten gegenüber der Rechtsordnung sowie bei Würdigung ihrer Persönlichkeiten zur Einwirkung auf sie unabdingbar ist, ausnahmslos – also auch in den Fällen 11 und 16 – auf Freiheits-strafen zu erkennen.
2784.
279Auf der Grundlage dieser Einzelstrafen hatte das Gericht gemäß §§ 53, 54 StGB unter nochmaliger zusammenfassender Würdigung der Persönlichkeit der Ange-klagten sowie der zur Verurteilung gelangten Taten jeweils eine Gesamtstrafe zu bilden, die bei Abwägung aller Umstände abschließend für den Angeklagten zu 1. auf eine
280Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten,
281für die Angeklagte zu 2. auf eine
282Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten
283als tat- und schuldangemessen festgesetzt wird.
284Das Gericht hat bei der Festsetzung der Gesamtstrafen – jeweils ausgehend von den hier verwirkten höchsten Einzelstrafen von 1 Jahr und 8 Monaten Freiheits-strafe – für beide Angeklagten insgesamt einen deutlichen Strafabschlag vorgenommen. Dabei hat das Gericht neben den bereits dargestellten Strafzumessungsaspekten im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung insbesondere gewürdigt, dass der in der vorliegenden Anklagesache tatsächlich verursachte Gesamtschaden deutlich geringer ist als die Summe der (fallbezogenen) Einzelschäden. So ist beispielsweise der betrügerisch von der Geschädigten T7 erlangte Betrag in Höhe von 88.000 Euro vollständig in die Kompensationszahlung zugunsten des Geschädigten Prof. Dr. Dr. N3 eingeflossen. Zugunsten der Angeklagten, die wiederholt das eine Finanzloch mit Geldern aus anderen Delikten „gestopft“ und damit ein neues Finanzloch gerissen haben, war somit anzunehmen, dass auch die an die Geschädigten B, C, T7, N2, F und L geleisteten Ausgleichszahlungen aus jeweils anderen Vermögensstraftaten stammten und sich mithin die für die Strafzumessung relevante Gesamtgeldsumme, die wirtschaftlich dauerhaft bei den Angeklagten verblieben ist, dementsprechend reduziert. Auch war der im Rahmen der Überschuldung der Angeklagten enge sachlich-situative Zusammenhang der hier verurteilten Taten, die in erheblichem Maß einen seriellen Charakter aufweisen, strafmildernd zu berücksichtigen, ferner der Umstand, dass die Angeklagten ab einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt offenkundig den Überblick über ihre Taten und Transaktionen verloren und eher „wie Getriebene“ agiert haben. Schließlich ist bei der Bildung der Gesamtstrafe erneut zugunsten der Angeklagten bedacht worden, dass bei ihnen aus den bereits dargestellten Gründen von einer besonderen Haftempfindlichkeit auszugehen ist.
285E.
286Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.
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- 74 Js 180/15 1x (nicht zugeordnet)
- 74 Js 140/15 1x (nicht zugeordnet)
- 20 C 400/11 1x (nicht zugeordnet)
- 26 F 150/13 1x (nicht zugeordnet)
- 10 EV 368/10 4x (nicht zugeordnet)
- 51 Ls 398/15 1x (nicht zugeordnet)
- 24 M 740/14 1x (nicht zugeordnet)
- § 915 ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- 51 Ls 469/15 3x (nicht zugeordnet)
- StGB § 54 Bildung der Gesamtstrafe 1x
- StGB § 46 Grundsätze der Strafzumessung 1x
- 15 U 106/13 1x (nicht zugeordnet)
- 51 Ls 395/15 2x (nicht zugeordnet)
- BRAO § 114 Anwaltsgerichtliche Maßnahmen 3x
- StGB § 52 Tateinheit 2x
- 18 OH 56/12 1x (nicht zugeordnet)
- 51 Ls 56/16 2x (nicht zugeordnet)
- 18 O 492/09 1x (nicht zugeordnet)
- 27 O 236/14 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 25 Täterschaft 2x
- 092 K 030/12 1x (nicht zugeordnet)
- 51 Ls 396/15 3x (nicht zugeordnet)
- BRAO § 43 Allgemeine Berufspflicht 1x
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
- VwGO § 161 1x
- 92 K 030/12 1x (nicht zugeordnet)
- 24 M 290/14 2x (nicht zugeordnet)
- 99 IN 230/15 1x (nicht zugeordnet)
- BRAO § 144 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Anwaltsgerichtshof 1x
- StPO § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten 2x
- StGB § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe 1x
- 24 O 250/12 1x (nicht zugeordnet)
- BRAO § 113 Ahndung einer Pflichtverletzung 2x
- 74 Js 119/14 2x (nicht zugeordnet)
- 7 U 101/13 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 132a Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen 3x
- Beschluss vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 33/14 1x
- StGB § 2 Zeitliche Geltung 4x
- StGB § 156 Falsche Versicherung an Eides Statt 2x
- StGB § 266 Untreue 6x
- 51 Ls 420/15 21x (nicht zugeordnet)
- BRAO § 14 Rücknahme und Widerruf der Zulassung 5x
- StPO § 251 Urkundenbeweis durch Verlesung von Protokollen 1x
- 27 O 236/15 1x (nicht zugeordnet)
- 24 M 736/14 2x (nicht zugeordnet)
- 51 Ds 70/12 2x (nicht zugeordnet)
- 13 Js 808/13 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 154a Beschränkung der Verfolgung 3x
- Beschluss vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 32/14 2x
- StGB § 263 Betrug 4x
- BRAO § 115b Anderweitige Ahndung 2x
- 37 O 294/09 1x (nicht zugeordnet)
- 20 C 51/11 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 882b Inhalt des Schuldnerverzeichnisses 1x
- InsO § 26 Abweisung mangels Masse 1x
- StGB § 288 Vereiteln der Zwangsvollstreckung 1x
- StPO § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung 1x
- 74 Js 201/11 2x (nicht zugeordnet)
- 51 Ls 397/15 2x (nicht zugeordnet)
- BRAO § 112c Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung 4x
- 10 EV 69/12 1x (nicht zugeordnet)
- BRAO § 43a Grundpflichten 3x
- 74 Js 562/10 7x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 87a 1x
- StGB § 53 Tatmehrheit 2x