Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 2 AGH 13/15

Tenor

Auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft wird das Urteil der II. Kammer des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Hamm vom 11.03.2015 (6 EV 938/12) aufgehoben.

Der Rechtsanwalt ist schuldig, gegen die Verpflichtung, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen, zuwider gehandelt und dadurch seine Pflicht als Rechtsanwalt verletzt zu haben, indem er als Alleingesellschafter und Geschäftsführer die Firma „Kanzlei B GmbH“ ohne die nach § 10 RDG erforderliche Registrierung betrieben und sich im Rahmen der Tätigkeit für diese Firma in 1.466 Fällen des vollendeten Betruges strafbar gemacht hat.

Gegen den Rechtsanwalt wird als anwaltsgerichtliche Maßnahme ein Verweis erteilt und eine Geldbuße in Höhe von € 15.000,-- verhängt.

Der Rechtsanwalt trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 43, 113 Abs. 1, Abs. 2, 114 Abs. 1 Nr. 2, 3, 114 Abs. 2 BRAO, 263 Abs. 1, Abs. 4, 248 a, 53 StGB, 10, 20 RDG.


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