Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 2 AGH 13/15
Tenor
Auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft wird das Urteil der II. Kammer des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Hamm vom 11.03.2015 (6 EV 938/12) aufgehoben.
Der Rechtsanwalt ist schuldig, gegen die Verpflichtung, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen, zuwider gehandelt und dadurch seine Pflicht als Rechtsanwalt verletzt zu haben, indem er als Alleingesellschafter und Geschäftsführer die Firma „Kanzlei B GmbH“ ohne die nach § 10 RDG erforderliche Registrierung betrieben und sich im Rahmen der Tätigkeit für diese Firma in 1.466 Fällen des vollendeten Betruges strafbar gemacht hat.
Gegen den Rechtsanwalt wird als anwaltsgerichtliche Maßnahme ein Verweis erteilt und eine Geldbuße in Höhe von € 15.000,-- verhängt.
Der Rechtsanwalt trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Angewendete Vorschriften:
1
G r ü n d e :
2I.
3Das Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Hamm hat gegen den betroffenen Rechtsanwalt mit Urteil vom 11.03.2015 (6 EV 938/12) eine Geldbuße in Höhe von 5.000,- € verhängt. Gegen dieses Urteil hat die Generalstaatsanwaltschaft Hamm am 17.03.2015 Berufung eingelegt und diese am 29.04.2015 auf den Rechts-folgenausspruch beschränkt. Die Generalstaatsanwaltschaft verfolgt das Ziel, mit ihrer Berufung die Verhängung einer höheren Geldbuße sowie zusätzlich die Erteilung eines Verweises zu erwirken.
4II.
5Rechtsanwalt F2 wurde am ##.##.1971 in X geboren. Nach dem Abiturabschluss im Jahre 1991 nahm er das Studium der Rechtswissenschaften auf, das er am ##.##.1996 in Hamm mit der ersten juristischen Staatsprüfung abschloss. Die zweite juristische Staatsprüfung legte er am ##.##.1999 in Düsseldorf ab. Seit dem #.##.1999 ist er als Rechtsanwalt zugelassen.
6Rechtsanwalt F2 ist verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von 5 und 2 Jahren. Er ist in der Rechtsanwaltskanzlei F2, O und Partner in N u.a. als Fachanwalt für Arbeitsrecht, Familienrecht und Strafrecht tätig. Seinen Angaben nach verfügt er über ein monatliches Einkommen von 5.000,- € netto; zudem bezieht er Mieteinnahmen von ca. 6000,- € monatlich, welche zum Teil für die Tilgung von Darlehen verwandt werden, und Kapitaleinkünfte von ca. 10.000,- € jährlich vor Steuern.
7Berufsrechtlich ist der betroffene Rechtsanwalt bislang nicht in Erscheinung getreten.
8Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Meschede vom 21.11.2013 (Az. 8 Cs - 215 Js 30/12 - 321/13) wurde gegen Rechtsanwalt F2 wegen Betruges in 1.466 Fällen
9– Vergehen nach §§ 263 Abs. 1, Abs. 4, 248 a, 53 StGB – in der Zeit vom 01.12.2011 bis 06.08.2012 eine Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen zu jeweils 200 € (= 72.000 €) festgesetzt. Den gegen den Strafbefehl eingelegten Einspruch, der sich gegen die angesetzte Tagessatzhöhe richtete, nahm der Rechtsanwalt am 27.02.2014 zurück, so dass der Strafbefehl seit dem 27.02.2014 rechtskräftig ist. Das der strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegende Geschehen ist Gegenstand des anwaltsgerichtlichen Verfahrens.
10III.
111. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere schriftlich und gemäß § 143 Abs. 2 Satz 1 BRAO fristgerecht eingelegt worden. Die am 29.04.2015 erfolgte Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch ist demgegenüber unwirksam, weil die Feststellungen des Anwaltsgerichts zur Tat – insbesondere zur inneren Tatseite – widersprüchlich sind und für das Berufungsgericht keine ausreichende Grundlage für seine Entscheidung über die Rechtsfolge bieten (vgl. KK-Paul, StPO, 7. Aufl., § 318 Rn. 7a; OLG Hamm, Beschluss vom 29.01.2013, III-3 RVs 4/13, StRR 2013, 426 f. mwN).
12Das Urteil des Anwaltsgerichts enthält unter II. keine Darlegungen dazu, ob der betroffene Rechtsanwalt vorsätzlich über die Berechtigung der Kanzlei B GmbH zur Geltendmachung einer Rechtsanwaltsgebühr getäuscht hat. Nur in diesem Falle ist der Betrugstatbestand nach § 263 StGB erfüllt. Die Feststellung des Anwaltsgerichts, der Rechtsanwalt habe schon im Rahmen der Durchsuchung „seine Versäumnisse“ eingeräumt, spricht gegen ein vorsätzliches Handeln. Entsprechendes gilt, soweit in der Rechtsfolgenzumessung vom Anwaltsgericht ergänzend ausgeführt wird, der Rechtsanwalt habe „fahrlässig notwendige Prüfungen“ unterlassen bzw. es sei „leichtfertig zu werten“, dass rechtliche Fehler in der Konzepterstellung durch ihn nicht korrigiert worden seien. Ferner fehlen hinreichende Feststellungen dazu, dass die angeschriebenen Schuldner auf die in der Anschuldigungsschrift vom 28.07.2014 genannten 1.466 Zahlungsaufforderungen die jeweils verlangte Rechtsanwaltsgebühr gezahlt haben, da sie aufgrund der Gestaltung des Briefkopfes und den Angaben des Rechtsanwalts in dem Schreiben davon ausgegangen sind, die Rechtsanwaltskosten der GmbH bzw. dem angeschuldigten Rechtsanwalt zu schulden. Gerade der Schadenseintritt und die Höhe des Schadens ist für den Unrechts- und Schuldgehalt eines Betruges – und damit für die Rechtsfolgenzumessung – erheblich. Schließlich hat das Anwaltsgericht entgegen § 260 Abs. 4 S. 1 StPO keinen Schuldspruch verkündet (vgl. Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 139 Rn. 11).
13Sind erforderliche Feststellungen nicht getroffen, darf die Lücke nach überwiegender Ansicht nicht durch ergänzende Aufklärung zum Tatgeschehen in der Berufungsverhandlung geschlossen werden. Hält das Berufungsgericht nähere Erkenntnisse für erforderlich, verbleibt ihm nur die Möglichkeit, die Berufung unbeschränkt durchzuführen und die Schuldfeststellungen umfassend neu zu treffen (vgl. BGH, Senat für Anwaltssachen, Urteil vom 12.02.2001, AnwSt (R) 15/00, zit. in juris; OLG Bamberg, DAR 2015, 273 f. mwN; OLG Thüringen, NStZ-RR 2015, 181 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 29.01.2013, III-3 RVs 4/13, StRR 2013, 426 f.; offen gelassen durch OLG Hamm, Beschluss vom 07.08.2014, III-1 RVs 66/14, zitiert in juris).
142. Dem angeschuldigten Rechtsanwalt wurde im Frühjahr 2011 von dem Aufsichtsratsvorsitzenden des Inkassounternehmens P AG – Herrn Dr. F – angeboten, anstelle einer vorher beauftragten Rechtsanwältin in H für die in Q ansässige AG außergerichtlich tätig zu werden. Rechtsanwalt F2 gründete auf Anraten seines Steuerberaters zu diesem Zweck am 24.08.2011 die im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg eingetragene Firma „Kanzlei B GmbH“. Gegenstand des Unternehmens war ausweislich des von dem Rechtsanwalt unterzeichneten Gesellschaftsvertrages der Einzug von Forderungen Dritter gegenüber deren Schuldnern (Inkasso) und sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Tätigkeiten und Dienstleistungen. Entsprechend dieser Regelung schloss Rechtsanwalt F2, der Alleingesellschafter und -geschäftsführer der GmbH war, für die Zeit ab dem 01.10.2011 eine Vermögensschadenshaftpflicht für Inkassobüros ab. Eine Registrierung der GmbH als Inkassounternehmen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG erfolgte jedenfalls bis zum 06.08.2012 nicht.
15Als Sitz der GmbH gab Rechtsanwalt F2 die Anschrift H-Straße in N an. Unter dieser Anschrift war die damalige Rechtsanwaltskanzlei des Angeschuldigten tätig. Die GmbH selbst unterhielt keine eigenen Räume; soweit sie eine Angestellte beschäftigte, stand dieser ein Schreibtisch in einem Gemeinschaftsbüro der Rechtsanwaltskanzlei zur Verfügung.
16Der Angestellten der GmbH wurden ab dem 01.12.2011 von der Inkassofirma P AG regelmäßig Listen von Schuldnern, die vergeblich von der P AG angeschrieben worden waren, zugeleitet. Jeweils am nachfolgenden Tag übersandte die P AG in Absprache mit dem Angeschuldigten und unter Einschaltung der Firma C in Q unter dem Briefkopf „Kanzlei B GmbH“ mit dem Zusatz „F2, Rechtsanwalt“ und der Anschrift H-Straße in N so genannte „letzte außergerichtliche Zahlungsaufforderungen“ an die Schuldner, die automatisch und in großem Umfang erstellt wurden. Neben der Hauptforderung sowie den Inkassokosten der P AG wurde in diesen Schreiben ein „Rechtsanwaltshonorar“ nach dem RVG geltend gemacht. Die Schreiben endeten mit dem Satz „Die ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert“, „F2, Rechtsanwalt“.
17Rechtsanwalt F2 wollte mit dem Inhalt der Schreiben zum einen die angeschriebenen Schuldner darüber täuschen, dass ein Rechtsanwalt tätig geworden ist und Gebühren nach dem RVG abgerechnet werden können. Zum anderen sollten die vermeintlichen Anwaltsschreiben die Schuldner beeindrucken und zur Begleichung der geltend gemachten Forderungen veranlassen.
18Aufgrund der vom 1. Dezember 2011 bis 6. August 2012 versandten Mahnschreiben bezahlten 1.466 Schuldner die ihnen in Rechnung gestellten Rechtsanwaltshonorare an den angeschuldigten Rechtsanwalt bzw. die GmbH, weil sie von der Berechtigung der Forderung ausgingen. In 1.440 Fällen betrugen die von Rechtsanwalt F2 in Rechnung gestellten Rechtsanwaltsgebühren einschließlich Auslagen 39,00 €, in 14 Fällen 70,20 €, in 7 Fällen 101,40 €, in einem Fall 130,50 € und in 4 Fällen 156,60 €.
19Rechtsanwalt F2 nahm die Zahlungen entgegen, obwohl er wusste, dass die Gebühren nicht hätten erhoben werden dürfen, da die GmbH als Inkassounternehmen keine anwaltliche Tätigkeit entfalten konnte und die einzelnen Vorgänge tatsächlich auch nicht anwaltlich betreut worden waren. Gemäß der mit der P AG geschlossenen „Zeitgebührenvereinbarung“ rechnete der Rechtsanwalt die Tätigkeit der GmbH mit einem Stundensatz von 120,- € ab; die sich danach ergebe-ne Forderung gegen die P AG verrechnete er mit den eingegangenen Rechtsanwaltshonoraren und leitete den Überschuss an die AG weiter. Rechtsanwalt F2 erhielt die mit der P AG vereinbarte Vergütung letztlich ausschließlich dafür, dass er seinen Namen und seine Berufsbezeichnung zur Geltendmachung von Forderungen zur Verfügung stellte; dies war ihm auch bewusst.
20Aufgrund eingegangener Beschwerden gegen den Rechtsanwalt wurde der Angeschuldigte am 18.06.2012 von der Rechtsanwaltskammer Hamm angeschrieben und darauf hingewiesen, dass die Schreiben der Inkassogesellschaft „Kanzlei B GmbH“ den irreführenden Eindruck erweckten, es handele sich um Schreiben einer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gem. §§ 59c ff. BRAO. Ferner – so die Rechts-anwaltskammer – sei nicht ersichtlich, dass für die Beauftragung einer Inkasso-gesellschaft Anwaltsgebühren, deren Erstattung eingefordert würde, entstanden sein könnten. Rechtsanwalt F2 teilte der Rechtsanwaltskammer mit Schreiben vom 19.06.2012 wahrheitswidrig mit, dass die Kanzlei B GmbH im Hause H-Straße in N in anderen Räumlichkeiten als seine Rechtsanwaltskanzlei betrieben werde und insoweit mit seiner Rechtsanwaltskanzlei keine unzulässige Bürogemeinschaft bestehe. Im Übrigen setzte er seine Tätigkeit fort und ergänzte den Briefkopf der GmbH um den Zusatz „Rechtsanwaltsgesellschaft“, um den Eindruck zu verstärken, dass Rechtsanwaltsgebühren von den angeschriebenen Schuldnern erhoben werden dürften. Dass der Zusatz bereits innerhalb des angeschuldigten Zeitraums bis August 2012 verwandt worden ist, war nicht feststellbar.
21Am 21.02.2013 wurden die Kanzleiräume des Rechtsanwalts durchsucht. Der Angeschuldigte räumte die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Betrugsvorwürfe sofort ein und wirkte an einer Aufklärung mit. Er zahlte zudem in Absprache mit der Staatsanwaltschaft den geschädigten Schuldnern Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 58.640,30 € zurück. Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass es sich bei diesem Betrag um den bis zur Aufgabe seiner Tätigkeit im Februar 2013 entstandenen Gesamtschaden handelte.
22Die Kanzlei B GmbH befindet sich in Liquidation; sie wurde am 15.11.2013 im Handelsregister gelöscht. Seine Ambitionen, als Notar ernannt zu werden, hat der betroffene Rechtsanwalt aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung bis auf weiteres zurückstellen müssen.
23IV.
24Die Feststellungen beruhen auf der Beweisaufnahme, wie sie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt. Rechtsanwalt F2 hat sich zur Person und zur Sache umfassend eingelassen und die ihm vorgeworfenen Taten vollumfänglich eingeräumt.
25V.
26Der betroffene Rechtsanwalt hat sich nach dem festgestellten Sachverhalt schuldig gemacht, gegen die Verpflichtung, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stelle des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen, zuwider gehandelt zu haben, indem er als Alleingesellschafter und Geschäftsführer die Firma Kanzlei B GmbH ohne die nach § 10 RDG erforderliche Registrierung betrieben und sich im Rahmen der Tätigkeit für diese Firma in 1.466 Fällen des vollendeten Betruges strafbar gemacht hat (§§ 43 BRAO, 263 Abs. 1, Abs. 4, 248a, 53 StGB, 10 Abs. 1 Nr. 1, 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG).
27Ein Verstoß nach § 59k Abs. 2 BRAO liegt in dem angeschuldigten Zeitraum hingegen nicht vor. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Zahlungsaufforderungen der GmbH bereits vor September 2012 den Zusatz „Rechtsanwaltsgesellschaft“ enthielten. Ein Verstoß nach § 59c Abs. 2 BRAO – wie vom Anwaltsgericht zugrunde gelegt – scheidet gleichfalls aus, weil die vom Rechtsanwalt gegründete GmbH ein Inkassounternehmen und demzufolge nicht auf die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten gerichtet war.
28VI.
291. Obgleich das Amtsgericht Meschede Rechtsanwalt F2 bereits durch Strafbefehl vom 21.11.2013 wegen der Berufspflichtverletzung, die Gegenstand des vorliegenden anwaltsgerichtlichen Verfahrens ist, zu einer Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen verurteilt hat, ist ausnahmsweise zusätzlich eine anwaltsgericht-liche Maßnahme erforderlich, um den Rechtsanwalt zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen der Rechtsanwaltschaft zu wahren (§ 115b S. 1 BRAO). Die von dem Rechtsanwalt begangenen Verfehlungen weisen neben ihrem allgemeinen strafrechtlichen einen besonders prägnanten berufsrechtlichen Unrechtsgehalt auf, weil Rechtsanwalt F2 bewusst seine Stellung als Rechts-anwalt für die Begehung der Betrugsstraftaten einsetzte und sein Verhalten damit unmittelbar dem beruflichen Bereich zuzuordnen ist. Die Verfehlungen wurden zudem über einen langen Zeitraum begangen. Das Ansehen der Rechtsanwaltschaft insgesamt wurde durch die Taten erheblich beeinträchtigt. Mit der Verhängung der Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen hat das Strafgericht zwar auf den Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 263, 248a, 53 StGB reagiert, die besondere berufs-rechtliche Pflichtverletzung, die mit den Gesetzesverstößen verbunden waren, jedoch noch nicht hinreichend erfasst.
302. Die Verhängung einer Geldbuße von 5.000,- € war nicht ausreichend, um das Fehlverhalten des Rechtsanwalts angemessen zu ahnden. Nach Abwägung aller Gesichtspunkte hält der Senat die Erteilung eines Verweises sowie die Erhöhung der Geldbuße auf 15.000,- € als anwaltsgerichtliche Maßnahme für erforderlich und angemessen (§§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, Abs. 2 BRAO).
31Bei der Bewertung der Schwere der begangenen (einheitlichen) Berufspflichtverletzung nach § 43 BRAO fiel zu Lasten des Rechtsanwalts ins Gewicht, dass er über einen langen Zeitraum von ca. 7 Monaten in 1.466 Fällen vorsätzlich gegen seine anwaltliche Berufspflicht verstoßen hat. Er setzte seine Straftaten selbst dann noch fort, als er durch Schreiben der Rechtsanwaltskammer vom 18.06.2012 auf den Umstand, dass ein Inkassounternehmen nicht Rechtsanwaltsgebühren einfordern könne, hingewiesen worden war; gegenüber der Rechtsanwaltskammer machte
32er – um die Geschäfte mit der P AG fortsetzen zu können – falsche Angaben, indem er behauptete die Kanzlei B GmbH sei unter der gemeldeten Anschrift tatsächlich in eigenen Räumen tätig. Der Angeschuldigte hat zur Begehung der zahlreichen Betrugsstraftaten bewusst seine Stellung als Rechts-anwalt eingesetzt, um die Schuldner zur Zahlung der ungerechtfertigten Gebühren-forderungen zu veranlassen; er nutzte dabei das besondere Vertrauen, das die Rechtsanwaltschaft grundsätzlich in der Bevölkerung genießt, wissentlich aus. Schließlich war in Rechnung zu stellen, dass die (einheitliche) Berufspflichtverletzung nach § 43 BRAO nicht nur durch die Begehung der Betrugsstraftaten verwirklicht worden ist, sondern eine weitere vorwerfbare Handlung in der Nichtregistrierung der GmbH als Inkassounternehmen nach §§ 10, 20 RDG liegt.
33Zugunsten von Rechtsanwalt F2 war sein umfassendes Geständnis zum Tatgeschehen zu werten. Ferner war zu berücksichtigen, dass der Rechtsanwalt im Rahmen des Ermittlungsverfahrens an einer Aufklärung mitgewirkt hat und gegen ihn bereits ein Strafbefehl wegen des vorliegenden Geschehens ergangen ist. Aufgrund der strafrechtlichen Sanktion wird Rechtsanwalt F2 in absehbarer Zeit – anders als von ihm geplant – nicht zum Notar ernannt werden. Soweit Rechtsanwalt F2 sich darauf berufen hat, dass die Geschäftsidee von seinem engen Bekannten Herr Dr. F stamme, kann ihn dies hingegen nicht entlasten. Der Rechtsanwalt hatte erkannt, dass das vorgeschlagene Geschäftsmodell nicht rechtens war; er hätte die Zusammenarbeit ohne weiteres ablehnen können und müssen, zumal er weder in einem Abhängigkeitsverhältnis zu Herrn Dr. F stand, noch finanziell auf die Einkünfte aus den Betrugsstraftaten angewiesen war. Allerdings spricht für den Rechtsanwalt, dass er in Absprache mit der Staatsanwaltschaft den Schaden allein ausgeglichen hat, obwohl Teile der Einkünfte aus den abgerechneten Rechtsanwaltsgebühren der P AG zugeflossen sind.
34Insbesondere das rückhaltlose Geständnis des Rechtsanwalts hat den Senat letztlich von der Verhängung eines Vertretungsverbots nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO absehen lassen, welches angesichts der Schwere der Pflichtverletzung grundsätzlich nahe gelegen hätte.
35VII.
36Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 Abs. 1 S. 1 BRAO.
37Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 145 BRAO). Es war nicht über Rechtsfragen oder Fragen der anwaltlichen Berufspflichten zu entscheiden, die von grundsätzlicher Bedeutung sind.
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