Das anwaltsgerichtliche Verfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im anwaltsgerichtlichen Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist.
BRAO § 118b Aussetzung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
Bundesrechtsanwaltsordnung
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 73/17
30. August 2019
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1 AGH 73/17 | 30. August 2019 |