BRAO § 150 Voraussetzung für das Verbot

Bundesrechtsanwaltsordnung

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß gegen einen Rechtsanwalt auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt werden wird, kann gegen ihn durch Beschluß ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt werden. § 118 Abs. 1 Satz 1 und 2 ist nicht anzuwenden.

(2) Die Staatsanwaltschaft kann vor Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens den Antrag auf Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbotes stellen. In dem Antrag sind die Pflichtverletzung, die dem Rechtsanwalt zur Last gelegt wird, sowie die Beweismittel anzugeben.

(3) Für die Verhandlung und Entscheidung ist das Gericht zuständig, das über die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Rechtsanwalt zu entscheiden hat oder vor dem das anwaltsgerichtliche Verfahren anhängig ist.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Anwaltsgerichtshof NRW - 2 AGH 23/19
10. Januar 2020
2 AGH 23/19 10. Januar 2020
Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 2 AGH 8/14
5. September 2014
2 AGH 8/14 5. September 2014
Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 187/13
26. Juni 2014
V ZB 187/13 26. Juni 2014
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 B 60/09
5. Februar 2010
3 B 60/09 5. Februar 2010