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| Die Klage ist zulässig. Das gilt auch, soweit der Bescheid des Beklagten vom 14.04.2008 über die Beitragsfestsetzung für das Kalenderjahr 2008 nach dem Willen des Klägers und des Beklagten anstelle des ursprünglichen, denselben Beitragszeitraum betreffenden Bescheids vom 22.01.2008 (im Wege der zulässigen Klageerweiterung) Gegenstand der Anfechtungsklage geworden ist. Eines erneuten Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 14.04.2008 bedurfte es nicht, weil mit diesem Bescheid die Beitragsfestsetzung im früheren Bescheid vom 22.01.2008 lediglich (von 921,84 EUR) auf 1.033,91 EUR monatlich erhöht wurde ( vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 68 RdNr. 23 m.w.N.; VG Freiburg, Urteil vom 30.06.1998 - 4 K 2177/97 - m.w.N. ). Abgesehen davon ergibt sich die Entbehrlichkeit eines (erneuten) Widerspruchsverfahrens hier aus § 75 VwGO. |
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| Die Klage ist auch in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang begründet. Die angefochtenen Beitragsbescheide des Beklagten vom 22.01.2008, für das Jahr 2008 in der Fassung des Bescheids vom 14.04.2008, und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.03.2008 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger insoweit in seinen Rechten, als darin für das Kalenderjahr 2007 ein höherer monatlicher Beitrag als 307,13 EUR und für das Kalenderjahr 2008 als 316,41 EUR festgesetzt wurde ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ). In Höhe des Differenzbetrags zwischen diesen Beiträgen und der vom Kläger nicht beanstandeten Beitragserhebung für 2007 in Höhe von 99,60 EUR und für 2008 von 212,67 EUR ist die Klage dagegen unbegründet. |
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| Für die Beitragsbemessung gelten im vorliegenden Zusammenhang folgende Regelungen: Nach § 11 Abs. 1 der Satzung des Beklagten in der (hier maßgeblichen) Fassung vom 01.04.2006 - RAVwS - entspricht der Regelpflichtbeitrag dem jeweils geltenden Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten nach § 158 SGB VI und ist ein bestimmter Teil der für den Sitz des Versorgungswerks maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 SGB VI (Beitragssatz). Die Beitragsbemessungsgrenze betrug bzw. beträgt in den Jahren 2007 monatlich 5.250 EUR und 2008 5.300 EUR. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz RAVwS tritt für Mitglieder, bei denen die Summe von Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14, 15 SGB IV die Beitragsbemessungsgrenze der Angestelltenversicherung nicht erreicht, auf Antrag für die Bestimmung des persönlichen Pflichtbeitrags an die Stelle der Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 SGB VI die Summe des jeweils nachgewiesenen Arbeitseinkommens. Nach § 13 Abs. 1 RAVwS leisten Mitglieder, die zugleich Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung sind, einen Beitrag in Höhe von 3/10 des Regelpflichtbeitrags. |
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| Diese zuletzt genannte Vorschrift des § 13 Abs. 1 RAVwS verdrängt in ihrem Anwendungsbereich die Beitragserhebung nach den §§ 11 bis 12 RAVwS (mit allen Absätzen). Insbesondere kommt eine (weitere) Ermäßigung des Beitrags nach § 13 Abs. 1 RAVwS aufgrund der §§ 11 Abs. 2 und Abs. 3 sowie 12 Abs. 4 RAVwS nicht in Betracht. Die Ermäßigungsvorschriften in § 11 Abs. 2 und Abs. 3 RAVwS sind auf den Beitrag nach § 13 Abs. 1 RAVwS nicht anwendbar. Das folgt vor allem aus der systematischen Stellung dieser Regelungen als Absätze innerhalb von § 11 RAVwS sowie daraus, dass die Ermäßigungsregelungen in § 11 Abs. 2 und 3 RAVwS nicht an die feste Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI), sondern an das individuelle Einkommen des Beitragspflichtigen anknüpfen, der Beitrag nach § 13 Abs. 1 RAVwS jedoch allein an dem unveränderlichen Regelpflichtbeitrag nach § 11 Abs. 1 RAVwS anknüpft ( vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 03.07.2003 - 4 K 1472/01 - ). Auch die Ermäßigungsregelung des § 12 Abs. 4 Satz 1 RAVwS findet auf den Kläger keine Anwendung. Das gilt hier bereits deshalb, weil der Kläger bei seiner Zulassung als Rechtsanwalt das 40. Lebensjahr schon vollendet hatte ( siehe i. Ü. Urteil der Kammer vom 03.07.2003, a.a.O. ). |
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| Die Höhe der Beitragspflicht des Klägers ergibt sich hier aus einer analogen Anwendung von § 13 Abs. 1 RAVwS, der seine Rechtsgrundlage in den §§ 8 Abs. 3 und 17 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über das Versorgungswerk in Baden-Württemberg vom 10.12.1984 ( GBl., 671 ) - RAVG - ( nicht in § 8 Abs. 1 RAVG ) hat und der auch sonst nicht gegen höherrangiges Recht verstößt ( VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.01.2003 - 9 S 871/02 - a. E.; Urteil der Kammer vom 03.07.2003, a.a.O. ). |
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| Nach seinem Wortlaut ist § 13 Abs. 1 RAVwS auf den vorliegenden Fall des Klägers jedoch eindeutig nicht unmittelbar anwendbar, weil er als Beamter (auf Zeit) - unstreitig - nicht Pflichtversicherter in der gesetzlichen Rentenversicherung ist. Vielmehr ist der Kläger als Beamter (auf Zeit) gegenwärtig, das heißt, solange er sich in dieser Beschäftigung befindet, nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Damit ist der Kläger als Beamter und als Nebenerwerbsrechtsanwalt zwei Versorgungssystemen unterworfen, die ihm beide grundsätzlich eine der Vollversorgung entsprechende Sicherheit gewährleisten. Für den Kreis der Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, hat der Beklagte die Ermäßigungsregelung in § 13 Abs. 1 RAVwS geschaffen, um diesen Personenkreis zumindest teilweise von der Begründung zweier Anwartschaften für eine umfassende Versorgung bei der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente und der Verpflichtung zur Zahlung zweier voller (10/10) Versicherungsbeiträge zu entlasten. Eine vergleichbare Regelung für Beamte, insbesondere für Beamte auf Zeit wie den Kläger, für die die Möglichkeit einer Befreiung von der Mitgliedschaft bei dem Beklagten nach den Regelungen in der Satzung des Beklagten ebenfalls nicht, auch nicht nach § 6 RAVwS ( siehe unten ), besteht, findet sich in der Satzung des Beklagten jedoch nicht. Diese Satzung weist damit eine Lücke ( siehe unten 2. ) auf, obwohl in Fällen der vorliegenden Art die gleiche Interessenkonstellation ( siehe unten 1. ) gegeben ist wie im Fall des § 13 Abs. 1 RAVwS. Aus diesem Grund und, um eine sachlich unbegründete Ungleichbehandlung von Beamten auf Zeit einerseits und Pflichtversicherten in der Rentenversicherung andererseits und damit einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu vermeiden, ist es geboten, in analoger Anwendung von § 13 Abs. 1 RAVwS den ermäßigten Beitragssatz in Höhe von 3/10 des Regelpflichtbeitrags auch den als Nebenerwerbsrechtsanwälten tätigen Beamten auf Zeit zugute kommen zu lassen. |
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| 1. Soweit der Beklagte gegen eine solche analoge Anwendung von § 13 Abs. 1 RAVwS (im Widerspruchsbescheid) einwendet, es gebe keine gleiche Interessenlage zwischen Beamten einerseits und Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits, denn es bestehe deshalb ein wesentlicher sachlicher Unterschied, der einer (zwingenden) Gleichbehandlung entgegenstehe, weil Beamte anders als Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung keine Altersvorsorgebeiträge entrichten müssten und deshalb erheblich besser stünden als jene, so vermag die Kammer dieser Sichtweise nicht zu folgen. Denn sie verkennt, dass Beamte auf mehrfache Weise einen indirekten Beitrag zu ihrer Versorgung leisten. Dieser Beitrag erfolgt im Rahmen ihrer Besoldung, die von vornherein um einen angemessenen Beitrag für die Begründung von Versorgungsanwartschaften gekürzt ist. Wären die Beamten verpflichtet, sozialversicherungsrechtliche Beiträge, insbesondere Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu entrichten, wären ihre Bezüge ohne Zweifel um einen entsprechenden Beitrag höher. Außerdem unterliegen Beamte gerade wegen ihrer förmlichen Befreiung von den Beitragspflichten in der Sozialversicherung einer höheren Steuerlast. |
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| Die Vergleichbarkeit der Interessenlagen wird aber vor allem auch daran deutlich, dass Beamte im Fall einer Beendigung ihres Dienstverhältnisses, bevor sie einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erworben haben, gemäß § 8 SGB VI von ihrem Dienstherrn in der gesetzlichen Rentenversicherung - nach Maßgabe der entsprechenden Vorschriften ( vgl. hierzu u. a. §§ 186 SGB VI und 17 RAVwS ) kommt auch eine Nachversicherung bei dem Beklagten in Betracht - nachversichert werden (müssen) und dadurch vergleichbare Rentenanwartschaften erwerben, wie wenn sie während der zurückliegenden Dienstzeit in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert gewesen wären. Dies gilt in besonderem Maß für den Kläger als Beamten auf Zeit, falls sein befristetes Beamtenverhältnis ausläuft und nicht durch einen neuen statusbegründenden Hoheitsakt verlängert und/oder in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt werden sollte. Falls dieser Fall der Nachversicherung eintreten sollte, wären für ihn ohne die Zubilligung einer Beitragsermäßigung über mehrere Jahre sowohl volle Beiträge an den Beklagten als auch (im Wege der Nachversicherung) an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt worden, eine Situation, die durch die Regelung in § 13 Abs. 1 RAVwS zumindest abgemildert werden soll. |
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| Dieser Blick auf die Nachversicherungspflicht zeigt, dass (insbesondere) Beamte auf Zeit wie der Kläger den Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung sehr nahe stehen. Ohne eine Änderung ihres gegenwärtigen Status' haben sie keine Aussicht, je in den Genuss einer beamtenrechtlichen Altersversorgung zu kommen. Vielmehr erwerben sie lediglich Ansprüche auf eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und damit Anwartschaften auf eine Altersrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch. Der Unterschied zu den Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht allein darin, dass sie während der (befristeten) Dauer ihres Beamtenverhältnisses wegen der Befreiung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung entrichten, sondern dass ihr Dienstherr diese Beiträge (aus ihrem Gehalt [ siehe oben ]) bis zum Ende ihres Beamtenverhältnisses anspart. Wenn dieses Beamtenverhältnis endet, zahlt der Dienstherr diese Beiträge rückwirkend in die gesetzliche Rentenversicherung und die Betreffenden (ehemaligen Beamten) werden mit Rückwirkung den Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellt. Dass sie, so auch der Kläger, die Hoffnung haben mögen, doch noch in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen zu werden und dadurch Anwartschaften auf eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu erwerben, muss hier außer Betracht bleiben, weil dies nur durch einen gänzlich neuen statusbegründenden Akt geschehen kann. Dass hier insoweit kein wesentlicher Unterschied zu einem Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, wird auch daran deutlich, dass im Fall der Nachversicherung eines Beamten wegen Beendigung seines Beamtenverhältnisses ohne Erwerb eines beamtenrechtlichen Versorgungsanspruchs die Nachzahlung der Rentenbeiträge in voller Höhe erfolgt, das heißt, dass die Nachversicherung sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil umfasst ( vgl. "Merkblatt zur Nachversicherung" des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg unter Hinweis auf § 181 Abs. 5 SGB VI [www.lbv.bwl.de/vordrucke/570d.doc] ). Das ist im Übrigen ein weiteres Argument gegen die Auffassung des Beklagten (und des Klägers), Beamte seien mit Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung deshalb nicht vergleichbar, weil sie keine Altersvorsorgebeiträge entrichten müssten ( siehe oben ). |
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| 2. Das Regelungswerk der Satzung des Beklagten weist für Fälle wie die des Klägers auch eine Lücke auf. Ohne eine analoge Anwendung von § 13 Abs. 1 RAVwS wäre der Kläger mit seinem vollen Einkommen, also der Summe aus seinen Dienstbezügen und seinem Einkommen aus der Rechtsanwaltstätigkeit, zum Versorgungsbeitrag zu veranlagen. |
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| Das folgt aus § 11 Abs. 2 RAVwS. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zählen auch Einnahmen aus nichtanwaltlicher Tätigkeit oder Beschäftigung zur Bemessungsgrundlage des Versorgungsbeitrags in der baden-württembergischen Rechtsanwaltsversorgung und zwar selbst dann, wenn der betreffende Rechtsanwalt ausschließlich nichtanwaltliche Einnahmen erzielt ( VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.09.1990, NJW 1991, 1193, und Beschluss vom 05.10.2005 - 9 S 1890/05 - ). Dass das in anderen Bundesländern (u. a. Rheinland-Pfalz) anders geregelt ist, ändert daran nichts, weil die Rechtsanwaltsversorgung eine Materie der Landesgesetzgebung ist ( insoweit ist Rechtslage u. a. in Nordrhein-Westfalen vergleichbar mit der in Baden-Württemberg, vgl. VG Aachen, Urteil vom 26.05.2008 - 5 K 540/07 - m.w.N. ). |
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| Zur Summe des nachgewiesenen Arbeitseinkommens im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 RAVwS, das als (redaktionell missglückter) Oberbegriff zu den zuvor genannten Begriffen "Arbeitseinkommen" und "Arbeitsentgelt" zu verstehen ist ( siehe VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.09.1990, a.a.O. ), gehören auch die Dienstbezüge eines Beamten. Das ergibt sich - im Gegensatz zur Auffassung des Klägers - insbesondere auch aus der Verweisung in § 11 Abs. 2 RAVwS auf die §§ 14 und 15 SGB IV. In der Rechtsprechung der Sozialgerichte ist geklärt, dass auch der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Beamte ( gem. § 7 SGB IV ) Beschäftigter im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ( das heißt nach dem für verschiedene Versicherungszweige geltenden [allgemeinen] Vierten Buch Sozialgesetzbuch, siehe § 1 SGB IV ) und deshalb dem Grunde nach in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist, dass er lediglich aufgrund einer Sonderregelung im (speziellen) Rentenversicherungsrecht ( § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI; ebenso wie im speziellen Kranken- und Arbeitslosenversicherungsrecht ) von der Versicherungspflicht befreit ist ( BSG, Urteil vom 22.02.1996, NVwZ 1999, 453; LSG Rhld.-Pf., Urteil vom 10.08.2000 - L 5 K 20/98 - ). Dementsprechend bestimmt § 14 Abs. 1 SGB IV, dass der Begriff "Arbeitsentgelt" in § 14 SGB IV ( und demnach auch in § 11 Abs. 2 Satz 1 RAVwS ) alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung umfasst, gleichgültig ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Das Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV geht insoweit über das Arbeitsverhältnis hinaus, als es auch im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses besteht ( Jahn/Jansen, Sozialgesetzbuch für die Praxis, Stand: Aug. 2008, § 7 SGB IV RdNr. 6 ). Demnach kommt es für die Anwendung des § 14 Abs. 1 SGB IV nicht darauf an, ob es sich um Einnahmen aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis oder aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis handelt. Der Alimentationscharakter einer Leistung wie bei den Bezügen von Beamten oder Soldaten steht daher der Anerkennung als Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung nicht entgegen ( so LSG Saarland, Urteil vom 14.09.1999 - L 2 U 56/98 -, m.w.N.; vgl. auch Seewald, in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand: April 2008, Bd. 1, § 14 SGB IV RdNr. 4 ). Der Umstand, dass Beamte aufgrund einer Vorschrift außerhalb des (allgemeinen) Vierten Buchs Sozialgesetzbuch ( § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ) von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, ändert an der Qualifikation ihres Gehalts als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB IV nichts. Auch das wird wiederum deutlich am Beispiel der Regelungen über die Nachversicherungspflicht bei vorzeitiger Beendigung des Beamtenverhältnisses ( siehe oben ); auch sie belegen, dass die Dienstbezüge von Beamten dem Grunde nach sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt sind, dass aber die Pflicht zur Beitragszahlung in der gesetzlichen Rentenversicherung so lange "ruht", wie das Beamtenverhältnis Bestand hat und deshalb eine gesetzliche Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt. Der Fall der Nachversicherung ist der Sache nach vergleichbar mit einem rückwirkenden Wegfall der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht mit der Folge, dass die Dienstbezüge nachträglich (in vollem Umfang) der Rentenversicherungspflicht unterworfen werden. |
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| Die daraus folgende hohe Beitragslast (mit einem 10/10 Pflichtbeitrag) wollte der Satzungsgeber, wie § 13 Abs. 1 RAVwS zeigt, den Personen, die bereits über eine Vollversorgung in einem anderen Versorgungssystem verfügen, während des aktiven Berufslebens nicht allein zugunsten einer doppelten Absicherung im Alter zumuten (nach dem Prinzip in futurum non vivitur und, um die der Beitragslast innewohnende Gefahr einer prohibitiven Wirkung für die Berufswahl zu mildern ). Dass die Vorschrift so gefasst ist, dass sie für den Kläger als Beamten auf Zeit nicht anwendbar ist, beruht allein darauf, dass der Satzungsgeber diesen Fall nicht bedacht hat. |
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| Das ergibt sich auch aus anderen Regelungen in der Satzung des Beklagten. So hat der Satzungsgeber in § 6 Nr. 2 RAVwS zwar die (nach § 7 Abs. 1 RAVwS mit einer Antragsfrist verbundenen) Möglichkeit einer Befreiung für Personen geschaffen, die aufgrund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses Anspruch oder Anwartschaft auf lebenslanges Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen haben. Er hat damit der spezifischen Situation des typischen Beamten (auf Lebenszeit), der auch Nebenerwerbsanwalt ist, Rechnung getragen und diesem die Möglichkeit gegeben, die zusätzliche Beitragslast im Versorgungswerk des Beklagten dadurch zu vermeiden, dass er sich von der Mitgliedschaft beim Beklagten grundsätzlich befreien lassen kann. In § 6 Nr. 3 RAVwS gibt es eine ähnliche Regelung für Träger eines öffentlichen Mandats. Auf diese Vorschrift des § 6 Nr. 2 RAVwS hatte sich der Vertreter des Beklagten in dem dem Klageverfahren vorausgegangenen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - 4 K 209/08 - berufen, um zu darzulegen, dass der Satzungsgeber den Fall des Klägers bedacht, aber anders als im Rahmen von § 13 Abs. 1 RAVwS geregelt habe. Diese Vorschriften, insbesondere § 6 Nr. 2 RAVwS, sind aber auf den Kläger nicht anwendbar, zum einen deshalb nicht, weil er sich als Beamter auf Zeit nicht in einem "ständigen" Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis befindet, zum anderen aber auch deshalb, weil der Kläger als Beamter auf Zeit zumindest im Hinblick auf das Altersruhegeld weder einen Anspruch noch eine Anwartschaft hat ( siehe oben unter 1. ). Dass der Fall des Beamten auf Zeit weder in diesem § 6 Nr. 2 RAVwS noch an anderer Stelle geregelt ist, zeigt, dass der Satzungsgeber an ihn offensichtlich nicht gedacht hat, auch wenn es den Beamten auf Zeit bei Inkrafttreten der ursprünglichen Satzung im Jahr 1984 ohne Zweifel bereits gab. Daran ändern auch nichts die Bekundungen des Prozessbevollmächtigten des Beklagten (in der Klageerwiderung und in dem erwähnten vorläufigen Rechtschutzverfahren), die Vertreterversammlung des Beklagten habe in diesem Fall bewusst entschieden und keine Regelung getroffen. Gerade indem er aber insoweit ausdrücklich auf die Vorschrift des § 6 Nr. 2 RAVwS verweist, obwohl sie für Beamte auf Zeit nicht gilt, wird offenkundig, dass der Satzungsgeber die besondere Lage eines Beamten auf Zeit im Einzelnen nicht bedacht hat. |
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| Eine (ebenfalls in Betracht zu ziehende) entsprechende Anwendung von § 6 Nr. 2 RAVwS anstelle von § 13 Abs. 1 RAVwS scheidet hier aus. Denn zum einen hat der Satzungsgeber hier ausdrücklich nur eine Regelung für "ständige" Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse getroffen und damit im Umkehrschluss nichtständige Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse wie Beamtenverhältnisse auf Zeit von dieser Regelung ausgeschlossen. Die ausdrückliche Erwähnung des Wortes "ständig" ergäbe sonst keinen Sinn. Und zum anderen ist die Interessenlage bei Beamten auf Lebenszeit und Beamten auf Zeit im Hinblick auf eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk des Beklagten so unterschiedlich, dass der Satzungsgeber die Beamten auf Zeit (möglicherweise) aus gutem Grund nicht auf die Befreiung von der Mitgliedschaft als einzigen Ausweg zur Vermeidung einer Doppelvollversorgung verweisen wollte. Denn wie das Beispiel des Kläger veranschaulicht, ist die Aussicht eines Beamten auf Zeit, in den Genuss einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu kommen, höchst ungewiss. Wenn er sich von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk des Beklagten befreien ließe, liefe er Gefahr, am Ende sowohl ohne eine beamtenrechtliche Versorgung als auch ohne eine Versorgung im Versorgungswerk des Beklagten dazustehen und, obwohl er den bisher als Nebentätigkeit ausgeübten Rechtsanwaltsberuf weiterhin und sogar im Hauptberuf ausüben will, keine Aussicht auf eine (erneute) Mitgliedschaft beim Beklagten zu haben, weil er z. B. das Höchstalter überschritten hat. Die unterschiedliche Behandlung in § 6 RAVwS von Personen in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis wie Beamte auf Lebenszeit und anderen Beamten wie Beamte auf Zeit hat hiernach durchaus einen Sinn. |
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| Bei der hiernach gebotenen analogen Anwendung von § 13 Abs. 1 RAVwS ergibt sich für den Kläger eine Beitragsverpflichtung in Höhe von 3/10 des Regelpflichtbeitrags nach § 11 Abs. 1 RAVwS. Dass ihn diese Zusatzbelastung neben der Versorgung, die ihm durch sein Dienstverhältnis als Beamter (auf Zeit) gewährt wird, übermäßig belasten würde, ist nicht zu erkennen ( vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.01.2003, a.a.O., a. E. ). Unter Berücksichtigung einer Beitragsbemessungsgrenze von 5.250 EUR pro Monat und eines Beitragssatzes von 19,5 % im Jahr 2007 bzw. 5.300 EUR und 19,9 % im Jahr 2008 beträgt dieser Regelpflichtbeitrag für 2007 1.023,75 EUR und für 2008 1.054,70 EUR im Monat; 3/10 davon ergeben monatlich jeweils 307,13 EUR und 316,41 EUR. |
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| Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Verfahren des Klägers über seinen Widerspruch gegen die Beitragsbescheide des Beklagten vom 22.01.2008 war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO notwendig. Ein verständiger Bürger in der individuellen Lage des Klägers durfte im Hinblick auf die Schwierigkeiten der rechtlichen Beurteilung der Erfolgsaussichten seines Widerspruchs vernünftigerweise die Hilfe eines Rechtsanwalts in diesem Verfahren in Anspruch nehmen. |
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| Die Zulassung der Berufung erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. |
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